{"status":"available","doknr":"OLD123515","ecli":"ECLI:DE:LAGRLP:2011:0111.1TA274.10.0A","court":"Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz","senate":null,"decided":"2011-01-11","aktenzeichen":"1 Ta 274/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den\nWertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom\n24.11.2010 - 12 Ca 1736/10 - wird auf Kosten der Beschwerdeführer\nzurückgewiesen.\n\nEin Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.\n\nGründe\n\n1\n\nI. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren begehren\ndie Beschwerdeführer die Festsetzung eines höheren\nGegenstandswertes ihrer anwaltlichen Tätigkeit.\n\n2\n\nDie Klägerin war bei der Beklagten seit November 2004 zunächst\nin Teilzeit und seit März 2010 im Rahmen eines\nVollzeitarbeitsverhältnisses zu einer Vergütung von zuletzt\n2.150,-- € beschäftigt. Die Beklagte hat dieses\nArbeitsverhältnis mit Schreiben vom 29.07.2010 ordentlich zum\n30.09.2010 gekündigt. In dem von der Klägerin angestrengten\nKündigungsschutzverfahren haben die Parteien im Verhandlungstermin\nvom 31.08.2010 folgenden Vergleich abgeschlossen:\n\n3\n\n\"Vergleich:\n\n4\n\nDie Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen\nbestehende Arbeitsverhältnis fristgemäß durch ordentliche\narbeitgeberseitige Kündigung vom 29.07.2010 aus betriebsbedingten\nGründen am 31.12.2010 endet.\n\n5\n\nDie Klägerin wird bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses\nunter Fortzahlung ihrer Vergütung von der Arbeitsleistung\nunwiderruflich freigestellt. Die Parteien sind sich darüber einig,\ndass die Klägerin den ihr zustehenden Urlaub genommen hat und\nAnsprüche auf Freizeitausgleich abgegolten sind.\n\n6\n\nDie Beklagte erteilt der Klägerin ein wohlwollendes\nqualifiziertes Zwischenzeugnis und auf dieser Grundlage bei\nBeendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endzeugnis.\n…\"\n\n7\n\nAuf Antrag der Prozessbevollmächtigten der Beklagten hat das\nArbeitsgericht nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom\n24.11.2010 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der\nProzessbevollmächtigten der Beklagten für das Verfahren auf\n6.450,-- € und für den Vergleich auf 7.310,-- €\nfestgesetzt. Einen Vergleichsmehrwert für die Zeugnisansprüche hat\ndas Arbeitsgericht abgelehnt mit dem Hinweis, diese seien zwischen\nden Parteien unstreitig gewesen; die in der Ziffer 2 geregelte\nVerlängerung der Kündigungsfrist und Freistellung der Klägerin sei\nmit 10 Prozent einer Monatsvergütung der Klägerin für die Zeiten\nder Freistellung zu bewerten, also für 4 Monate á 215,-- €.\nGegen diesen, am 06.12.2010 zugestellten, Beschluss haben die\nProzessbevollmächtigten der Beklagten mit einem am 20.12.2010 beim\nArbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt mit\ndem Begehren, den Wert des Vergleiches für die Ziffer 3\n(Zeugnisansprüche) um 2.150,-- € zu erhöhen und die Regelung\nüber die Freistellung der Klägerin von der Arbeitsleistung bei\ngleichzeitiger Fortzahlung des Arbeitsentgelts ohne Anrechnung von\nZwischenverdienst um 5 Bruttomonatsentgelte zu erhöhen.\n\n8\n\nDas Arbeitsgericht hat unter Hinweis auf die ständige\nRechtsprechung der Beschwerdekammer des LAG Rheinland-Pfalz der\nBeschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht\nzur Entscheidung vorgelegt.\n\n9\n\nII. Die statthafte, form- und fristgerecht\neingelegte Beschwerde ist gem. § 33 Abs. 3 RVG zulässig. Auch\nübersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes den\nMindestbeschwerdewert von 200,-- €.\n\n10\n\nIn der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das\nArbeitsgericht hat den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit\nder Prozessbevollmächtigten der Beklagten hinsichtlich des geltend\ngemachten Vergleichsmehrwertes zutreffend auf 7.310,-- €\nfestgesetzt.\n\n11\n\nZu Recht hat das Arbeitsgericht keinen Vergleichsmehrwert für\ndie Zeugnisregelung im Vergleich festgesetzt. Zwar setzt die\nVeranschlagung eines Vergleichsmehrwertes nicht notwendiger Weise\neinen gerichtlichen Streit der Parteien über den entsprechenden\nPunkt voraus - dies hat das Arbeitsgericht hier auch nicht verlangt\n-, jedoch entsteht die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 des\nVergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG nur\n\"für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags durch den\nder Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein\nRechtsverhältnis beseitigt wird…\". Voraussetzung für\ndie Erhöhung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit durch\neinen in einem Vergleich getroffene Regelung ist demnach zunächst,\ndass durch diese Regelung (unabhängig von der gerichtlichen\nAnhängigkeit) der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über\nein Rechtsverhältnis beseitigt wird (ständige Rechtsprechung der\nBeschwerdekammer, vgl. etwa nur LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. vom\n21.03.2009 - 1 Ta 190/09).\n\n12\n\nIm vorliegendem Fall fehlt jeglicher Vortrag der\nBeschwerdeführer zu einem zwischen den Parteien bestehenden Streit\nüber den Zeugnisanspruch der Klägerin. Der Zeugnisanspruch ist -\nsoweit ersichtlich - weder gerichtlich noch außergerichtlich\nbestritten worden, noch befand sich die Beklagte im Zeitpunkt des\nAbschlusses des Vergleiches mit der Erstellung eines Zeugnisses in\nVerzug. Der Zeugnisanspruch wurde nur anlässlich der gerichtlichen\nAuseinandersetzung schlicht mitgeregelt. Dies hat das\nArbeitsgericht zutreffend in seiner Nichtabhilfeentscheidung\nfestgestellt, ohne dass die Beschwerdeführer im Rahmen der ihnen\neingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme im Beschwerdeverfahren\nund im Rahmen ihrer Anhörung durch das Arbeitsgericht Gegenteiliges\nbehauptet haben.\n\n13\n\nDer Gegenstandswert war auch nicht für die Ziffer 2 des\nVergleiches höher festzusetzen als es das Arbeitsgericht im\nangefochtenen Beschluss angenommen hat. Ein Vergleichsmehrwert ist\nnicht allein deshalb anzunehmen, weil die Parteien in ihrem\nVergleich die Kündigungsfrist um 3 Monate entgegen dem\nursprünglichen Kündigungsschreiben einvernehmlich verlängert haben.\nDarf der Gegenstandswert schon bei erfolgreicher\nKündigungsschutzklage - also bei unbefristetem Fortbestand des\nArbeitsverhältnisses - den Betrag eines Vierteljahresverdienstes\nnicht übersteigen, dann muss dies erst recht dann gelten, wenn die\nKündigung lediglich abgemildert wird, indem - wie vorliegend - per\nVereinbarung die Kündigungsfrist verlängert wird (LAG\nRheinland-Pfalz, Beschl. v. 06.06.2007 - 1 Ta 105/07; Beschl. v.\n13.08.2010 - 1 Ta 139/10). Deshalb werden Vergleichsvereinbarungen\nüber ein Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes des\nArbeitsverhältnisses im Vergleich zu dem ursprünglich mit der\nKündigung angestrebten Beendigungszeitpunkt und eine dadurch\nerfolgte zeitlich begrenzte Weitergeltung des Arbeitsverhältnisses\nvon der Regelung des § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG erfasst und sind damit\nnicht streitwerterhöhend. Die Argumentation der Beschwerdeführer\nüber einen Vergleichsmehrwert für die im Vergleich geregelte\nFreistellung betrifft in ihrem Kern letztlich den Umstand, dass das\nArbeitsverhältnis um 3 Monate verlängert wird, die Klägerin dadurch\neinen entsprechenden Vergütungsanspruch gegenüber der Beklagten\nerhält und die Anrechnung eines anderweitigen Verdienstes\nunterbleibt. Gerade diese Rechtsfolge führt jedoch angesichts des\nsozialen Schutzzweckes von § 42 Abs. 3 S. 1 GKG zu keiner Erhöhung\ndes Vergleichsmehrwertes. Ein anderer Streitgegenstand ist\ndemgegenüber die Freistellung der Klägerin von ihrer\nArbeitsleistung. Die Parteien haben in ihrem am 31.08.2010\nabgeschlossenen Vergleich geregelt, dass die Klägerin für die\nrestliche Zeit des Arbeitsverhältnisses von ihrer Arbeitsleistung\nfreigestellt wird. Dies waren aber nur 4 Monate und nicht - wie die\nBeschwerdeführer meinen - 5 Monate. Für diese 4 Monate hat das\nArbeitsgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend einen\nVergütungsbestandteil in Höhe von 10 Prozent eines Monatsentgelts\nder Klägerin Streitwert erhöhend angesetzt. Dies entspricht\nständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammer (vgl. nur Beschl. v.\n17.10.2008 - 1 Ta 192/08; Beschl. v. 21.10.2008 - 1 Ta 176/08).\nDabei ist die Höhe des Wertes im Regelfall mit 10 Prozent des auf\nden Freistellungszeitraum entfallenden Bruttoentgelts zu bemessen,\nsofern nicht im Einzelfall besondere Gründe für eine Abweichung\nvorliegen. Solche Gründe haben die Beschwerdeführer vorliegend\nnicht dargetan.\n\n14\n\nNach alledem war die unbegründete Beschwerde mit der Kostenfolge\naus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gerichtsgebühr für das\nBeschwerdeverfahren berechnet sich nach der Nr. 8614 der Anlage 1\nzu § 3 Abs. 2 GKG.\n\n15\n\nEin Rechtsmittel ist gegen diesen Beschluss nach § 33 Abs. 4 S.\n3 RVG nicht gegeben.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/123515","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-01-11/1-ta-274-10","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/123515","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/123515","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-01-11/1-ta-274-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/123515","retrieved":"2026-07-09 00:16:11.583374+00:00"}}