{"status":"available","doknr":"OLD123533","ecli":"ECLI:DE:LAGRLP:2010:1227.1TA268.10.0A","court":"Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz","senate":null,"decided":"2010-12-27","aktenzeichen":"1 Ta 268/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den\nWertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 29.11.2010\n- 3 Ca 724/10 - wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens haben die Beschwerdeführer zu\ntragen.\n\nEin Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.\n\nGründe\n\n1\n\nI. In dem vorliegenden Verfahren begehrt der\nProzessbevollmächtigte der Klägerin die Festsetzung eines höheren\nWertes des Gegenstands seiner Tätigkeit.\n\n2\n\nDie Klägerin ist bei der Beklagten seit über 22 Jahren\nbeschäftigt. Zuletzt war sie als Abteilungsleiterin zu einem\ndurchschnittlichen Bruttomonatsgehalt von 5.700,- Euro tätig. Die\nKlägerin begehrte die Reduzierung ihrer Arbeitszeit auf 24 Stunden\npro Woche ab dem 30.03.2010. Als die Beklagte ihr dies verweigerte,\nerhob die Klägerin Klage mit dem Antrag, festzustellen, dass ihre\nArbeitszeit seit dem 30.03.2010 für die Dauer von 3 Jahren auf 24\nStunden pro Woche verteilt auf drei Wochentage zu je 8 Stunden\nbetrug. Hilfsweise stellte die Klägerin den Antrag, die Beklagte zu\nverurteilen, einer Reduzierung ihrer regelmäßigen Arbeitszeit auf\n24 Stunden pro Woche, verteilt auf 3 Wochentage zu je 8 Stunden\nzuzustimmen.\n\n3\n\nDie Parteien haben den Rechtsstreit am 23.09.2010 durch\nAbschluss eines Vergleichs beendet. In diesem einigten sie sich auf\neine Reduzierung der Arbeitszeit der Klägerin auf 24 Stunden pro\nWoche, verteilt auf drei Arbeitstage, wobei die Klägerin an 2\nArbeitstagen 10 Stunden und an einem Arbeitstag 4 Stunden arbeiten\nsoll.\n\n4\n\nNach Anhörung hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert mit\nBeschluss vom 29.11.2010 auf 8.799,47 Euro entsprechend 1,5\nBruttomonatsgehältern der Klägerin festgesetzt. Diese Festsetzung\nhat das Gericht damit begründet, bei Anträgen auf Verringerung der\nArbeitszeit gemäß § 8 TzBfG fänden die Regelungen des § 42 Abs. 3\nund 4 GKG entsprechende Anwendung, so dass grundsätzlich der\n3-fache Jahresbetrag der mit der Verringerung der Arbeitszeit\nverbundenen Vergütungsdifferenz anzusetzen sei, höchstens jedoch\nder Betrag, der im Falle einer auf Entgeltreduzierung gerichteten\nÄnderungskündigung als Obergrenze anzusetzen wäre. Letztgenannter\nBetrag entspreche grundsätzlich 1, 5 Bruttomonatsgehältern.\n\n5\n\nGegen diesen den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am\n03.12.2010 zugestellten Beschluss haben die Prozessbevollmächtigten\nmit einem am 09.12.2010 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz\nBeschwerde eingelegt. Die Beschwerdeführer begehren die Festsetzung\neines Gegenstandswertes von 17.598,93 Euro entsprechend 3\nBruttomonatsgehältern der Klägerin. Sie haben zur Begründung der\nBeschwerde ausgeführt, die Bewertung einer Änderungskündigung mit\ngrundsätzlich 1, 5 Monatsgehältern sei nicht sachgerecht. Weder\nfinde eine solche Begrenzung des Wertes eine Stütze im Gesetz noch\nsei sie sachlich gerechtfertigt. Das Gesetz sehe in § 42 GKG eine\nDeckelung des Wertes auf 3 Bruttomonatsgehälter ausschließlich für\nKündigungen vor. Selbst wenn man also eine Änderungskündigung als\nKündigung im Sinne der Regelung in § 42 GKG ansehen wolle, müsse\njedenfalls ein Wert bis zur Obergrenze von 3 Bruttomonatsgehältern\nangesetzt werden. Eine weitere Reduzierung auf 1, 5\nBruttomonatsgehälter führe nicht zu unzumutbaren wirtschaftlichen\nBelastungen der klagenden Partei und sei daher nicht\ngerechtfertigt.\n\n6\n\nDas Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das\nVerfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur\nBegründung hat das Arbeitsgericht auf die ständige Rechtsprechung\ndes Beschwerdegerichts sowie auf seine Begründung im\nFestsetzungsbeschluss verwiesen.\n\n7\n\nII. Die Beschwerde der Beschwerdeführer ist\nnach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde form- und fristgerecht\nerhoben und ist auch sonst zulässig. Der Wert des\nBeschwerdegegenstands übersteigt auch den Wert von 200,00 EUR.\n\n8\n\nIn der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg.\n\n9\n\nNach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts und zahlreicher\nLandesarbeitsgerichte (vgl. Arbeitsrechtslexikon Schwab:\nStreitwert/Gegenstandswert II. 2.) ist die Forderung eines\nArbeitnehmers nach Verringerung seiner Arbeitszeit gem. § 8 TzBfG\nentsprechend den Regelungen für Änderungskündigungen zu bewerten.\nDanach ist grundsätzlich der dreifache\nJahresbetrag der mit der Verringerung der Arbeitszeit verbundenen\nmonatlichen Vergütungsdifferenz anzusetzen, höchstens jedoch der\nBetrag, der im Falle einer auf Entgeltreduzierung gerichteten\nÄnderungskündigung, die der Arbeitnehmer unter Vorbehalt annimmt,\nals Obergrenze anzusetzen wäre (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl.\nvom 28.04.2008 - 1 Ta 60/08). Grundsätzlich sind dies eineinhalb\nMonatsgehälter (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 11.06.2008 - 1\nTa 108/08). Dieser Reduzierung des Wertes eines\nKündigungsschutzantrages gegen eine Änderungskündigung gegenüber\ndem Wert eines Beendigungskündigungsschutzantrages liegt die\nÜberlegung zugrunde, dass bei einer Änderungskündigung begrifflich\nzunächst eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses vorliegt, die nach\n§ 42 Abs. 2 und Abs. 3 GKG zu bewerten ist. Nimmt der Arbeitnehmer\ndie Änderungskündigung unter Vorbehalt an, dann steht fest, dass\ndas Arbeitsverhältnis nicht endet, sondern es geht im weiteren\nVerfahren nur noch um die dann geltenden Bedingungen.\nWirtschaftlich geht es dem Kläger mit einem Kündigungsschutzantrag\ngegen eine Änderungskündigung also um ein \"weniger\" als\nbei einer Beendigungskündigung. Daraus rechtfertigt sich die\ngrundsätzliche Reduzierung des Wertes, weil die Parteien im\nVerfahren wirtschaftlich um weniger als die Existenz eines\nArbeitsverhältnisses streiten. Diese maßgebliche wirtschaftliche\nSichtweise hat die Beschwerdekammer veranlasst, die unter Vorbehalt\nangenommene Änderungskündigung im Grundsatz auch geringer zu\nbewerten wie eine Beendigungskündigung, bei der es um den\nFortbestand der Existenzgrundlage des Arbeitnehmers geht. Hiervon\nabzuweichen sieht die Beschwerdekammer keinen Anlass. Die\nBeschwerdeführer haben -außer dass sie diese Sichtweise für\nunzutreffend erachten - auch keine neuen Gesichtspunkte aufgezeigt.\nDie Beschwerdeführer kommen - aus ihrer Sicht konsequent - deshalb\nzu einem anderen Ergebnis, weil sie den Vierteljahresverdienst von\n§ 42 Abs. 3 Satz 1 GKG als \"Regel\"-obergrenze ansehen.\nDies ist aber allein schon nach dem Wortlaut des Gesetzes\n(\"höchstens\") gerade nicht der Fall, sondern der im\nGesetz festgelegte Vierteljahresverdienst ist die maximale\nObergrenze für die im Einzelfall anzustellende\nErmessensentscheidung. Besondere Umstände des Einzelfalles können\ndurch eine Erhöhung bzw. Verringerung dieses Betrages\nberücksichtigt werden. Im vorliegenden Fall sind solche Umstände,\ndie einen höheren Wert als eineinhalb Monatsgehälter der Klägerin\nrechtfertigen würden, hingegen nicht ersichtlich.\n\n10\n\nDie Beschwerde der Beschwerdeführer war daher als unbegründet\nzurückzuweisen.\n\n11\n\nDie Beschwerdeführer haben die Kosten ihres unbegründeten\nRechtsmittels gem. § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.\n\n12\n\nEin Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4\nSatz 3 RVG nicht gegeben.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/123533","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2010-12-27/1-ta-268-10","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":3},{"jurabk":"TzBfG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/123533","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/123533","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2010-12-27/1-ta-268-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/123533","retrieved":"2026-07-09 00:16:13.013415+00:00"}}