{"status":"available","doknr":"OLD123529","ecli":"ECLI:DE:LAGRLP:2010:1227.1TA224.10.0A","court":"Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz","senate":null,"decided":"2010-12-27","aktenzeichen":"1 Ta 224/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den\nWertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom\n27.07.2010 – 1 Ca 731/10 – wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die\nBeschwerdeführer.\n\nEin Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.\n\nGründe\n\n1\n\nI. In dem vorliegenden Verfahren begehren die\nProzessbevollmächtigten der Klägerin die Festsetzung eines höheren\nWertes des Gegenstands ihrer anwaltlichen Tätigkeit.\n\n2\n\nDie Klägerin war bei der Beklagten seit dem Jahr 2006 zu einer\nBruttomonatsvergütung von 1.840,- Euro beschäftigt. Mit Schreiben\nvom 10.04.2010 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis\naußerordentlich fristlos. Die Klägerin erhob daraufhin Klage vor\ndem Arbeitsgericht Ludwigshafen mit dem Antrag festzustellen, dass\ndas Arbeitsverhältnis durch diese Kündigung nicht beendet worden\nwar.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 15.04.2010 kündigte die Beklagte das\nArbeitsverhältnis nach ihren Angaben im Kündigungsschreiben\n\"rein vorsorglich\" auch ordentlich. Die Klägerin\nerweiterte daraufhin ihre Klage um den Antrag, festzustellen, dass\ndas Arbeitsverhältnis auch durch diese Kündigung nicht beendet\nworden war, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbestand und\nauch nicht durch andere Beendigungstatbestände beendet wurde.\n\n4\n\nDie Parteien haben den Rechtsstreit am 27.05.2010 durch\nAbschluss eines Vergleichs beendet. In diesem einigten sie sich auf\neine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.05.2010 sowie auf\ndie Abrechnung des Arbeitsverhältnisses bis zu diesem Zeitpunkt\nnebst Auszahlung des sich aus der Abrechnung ergebenden Lohnes und\ndie Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses für die Klägerin.\n\n5\n\nNach Anhörung hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert mit\nBeschluss vom 27.07.2010 auf 5.520,- Euro für das Verfahren und den\nVergleich festgesetzt. Dieser Wert entspricht 3\nBruttomonatsgehältern der Klägerin.\n\n6\n\nGegen diesen den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am\n27.07.2010 zugestellten Beschluss haben die Prozessbevollmächtigte\nmit einem am 03.08.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen\nSchriftsatz Beschwerde eingelegt. Sie begehren die Festsetzung\neines Gegenstandswertes von 7.360,- Euro mit der Begründung, die am\n15.04.2010 durch die Beklagte ausgesprochene Kündigung sei mit\neinem weiteren Monatsgehalt zu bewerten, da es sich um eine\nrechtlich eigenständige und nicht lediglich um eine vorsorgliche\nKündigung gehandelt habe.\n\n7\n\nDas Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das\nVerfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.\n\n8\n\nII. Die Beschwerde der Beschwerdeführer ist\nnach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde form - und fristgerecht\nerhoben und ist auch sonst zulässig. Der Wert des\nBeschwerdegegenstands übersteigt auch den Wert von 200,- Euro.\n\n9\n\nIn der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg.\n\n10\n\nDas Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzanträge zutreffend\nmit insgesamt drei Bruttomonatsgehältern der Klägerin bewertet.\n\n11\n\nNach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ist bei\nmehreren Kündigungen, die keinen unmittelbaren Bezug zueinander\nhaben, verschiedene Beendigungszeitpunkte aufweisen und in einem\nzeitlichen Zusammenhang von bis zu sechs Monaten ausgesprochen\nworden sind, die zeitlich erste Kündigung abhängig von der Dauer\ndes Bestandes des Arbeitsverhältnisses mit bis zu drei\nBruttomonatsgehältern zu bewerten. Jede weitere Kündigung ist\ngrundsätzlich zunächst mit dem Betrag zu bewerten, der dem\ndurchschnittlichen Verdienst entspricht, den der Arbeitnehmer bei\nHinausschieben des Beendigungszeitpunktes aufgrund der weiteren\nKündigung mehr bzw. bei Vorschieben des Beendigungszeitpunktes\ndurch diese weniger verdienen würde. Allerdings ist dieser\nVerlängerungs- bzw. Verkürzungszeitraum auf maximal einen\nMonatsverdienst begrenzt (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v.\n11.02.2010 - 1 Ta 13/10). Folgt hingegen auf\neine Kündigung in nahem zeitlichen Zusammenhang zur Heilung\nmöglicher Unwirksamkeitsgründe eine weitere Kündigung mit\nidentischem Kündigungssachverhalt und wurden beide Kündigungen in\neinem Verfahren angegriffen, dann ist lediglich die erste Kündigung\nmit bis zu drei Bruttomonatsverdiensten zu bewerten, während die\nweitere Kündigung sich nicht gegenstandswerterhöhend auswirkt (vgl.\nLAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 21.10.2009 - 1 Ta 241/09).\n\n12\n\nIm vorliegenden Fall war dem Kündigungsschutzantrag gegen die\nweitere Kündigung vom 15.04.2010 kein eigener Wert zuzuerkennen.\nDiese Kündigung erfolgte in unmittelbar zeitlichem Zusammenhang mit\nder ersten Kündigung vom 10.04.2010, welche als außerordentliche\nKündigung ausgesprochen worden war. Die Beklagte schob die zweite,\nordentliche Kündigung vom 15.04.2010 für den Fall der Unwirksamkeit\nder ersten, außerordentlichen Kündigung nach, was sich bereits aus\nder Wortwahl einer \"rein vorsorglich(en)\" Kündigung\n\"zum nächstmöglichen Termin\" ergibt. Auch ist nicht\nersichtlich, dass die Beklagte der ordentlichen Kündigung vom\n15.04.2010 einen anderen Kündigungssachverhalt zugrunde gelegt\nhätte als der außerordentlichen Kündigung vom 10.04.2010. Nach den\noben genannten Grundsätzen wirkte sich die weitere Kündigung daher\nnicht gegenstandswerterhöhend aus.\n\n13\n\nDie Gerichtsgebühr haben die Beschwerdeführer gemäß § 97 Abs. 1\nZPO zu tragen.\n\n14\n\nEin Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4\nSatz 3 RVG nicht gegeben.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/123529","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2010-12-27/1-ta-224-10","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/123529","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/123529","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2010-12-27/1-ta-224-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/123529","retrieved":"2026-07-09 00:16:12.759482+00:00"}}