{"status":"available","doknr":"OLD123522","ecli":"ECLI:DE:LAGRLP:2010:1222.1TA249.10.0A","court":"Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz","senate":null,"decided":"2010-12-22","aktenzeichen":"1 Ta 249/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers\ngegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 24.09.2010 - 4 Ca\n1820/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.\n\n2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\nGründe\n\n1\n\nI. Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung\ndes ihm Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.\n\n2\n\nDas Arbeitsgericht Trier hat dem Kläger für die von ihm\nbetriebene Lohnzahlungsklage Prozesskostenbeihilfe unter Beiordnung\nseines Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung\nbewilligt.\n\n3\n\nNach Abschluss des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht den\nKläger mehrfach über seinen Prozessbevollmächtigten aufgefordert,\neine Erklärung über eine Änderung seiner wirtschaftlichen und\npersönlichen Verhältnisse abzugeben. Nachdem der Kläger hierauf\nnicht reagierte und der Prozessbevollmächtigte angab, zum Kläger\nbestehe kein Kontakt mehr, hat das Arbeitsgericht die Bewilligung\nder Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 24.09.2010, dem\nProzessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 01.10.2010,\naufgehoben.\n\n4\n\nMit am 02.11.2010 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der\nProzessbevollmächtigte des Klägers in dessen Namen sofortige\nBeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt. Nachdem die\nBeschwerde nicht weiter begründet wurde, hat das Arbeitsgericht der\nsofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem\nLandesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.\n\n5\n\nII. Die sofortige Beschwerde ist nach § 78\nArbGG, 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft; sie ist\ngem. §§ 127 Abs. 2 Satz 3, 222 Abs. 2 ZPO insbesondere auch\nfristgerecht eingelegt worden. Die Monatsfrist zur Einlegung der\nsofortigen Beschwerde endete, da der 01.11.2010 ein Feiertag war,\nerst mit Ablauf des 02.11.2010.\n\n6\n\nIn der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch keinen\nErfolg.\n\n7\n\nDas Arbeitsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe\nfür den beschwerdeführenden Kläger zu Recht nach §§ 124 Nr. 2\ni.V.m. § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO aufgehoben.\n\n8\n\nGemäß § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO kann das Gericht gegenüber einer\nPartei, deren persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse sich\nnach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgeblich verändert\nhaben, innerhalb von 4 Jahren die Entscheidung über die zu\nleistenden Zahlungen ändern.\n\n9\n\nDer Partei obliegt es daher nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO, sich\nauf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung\nder persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist.\nDer Umstand, dass die Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt war,\nim vierjährigen Überprüfungszeitraum unter der gemeldeten\nWohnanschrift postalisch nicht erreichbar ist, liegt in ihrer\nSphäre. Dies entbindet sie nicht von der Abgabe der geforderten\nErklärungen im Rahmen von § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO (vgl. LAG\nRheinland-Pfalz, Beschl. v. 09.07.2009 - 1 Ta 142/09). Dies gilt\nauch, wenn der beigeordnete Prozessbevollmächtigte keinen Kontakt\nmehr zu seinem Mandanten hat. Nach der Rechtsprechung des\nBundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 19.07.2006 – 3 AZB\n18/06, vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.04.2009\n– 1 Ta 46/09) erstreckt sich der Umfang der Prozessvollmacht\nund damit auch die Zustellungsbevollmächtigung auf die\nnachträgliche Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen\nVerhältnisse im Prozesskostenhilfeverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO,\nwenn der Prozesskostenhilfeantrag – wie hier – bereits\ndurch den Prozessbevollmächtigten gestellt wurde.\n\n10\n\nDa der Beschwerdeführer der Verpflichtung aus § 120 Abs. 4 S. 2\nZPO bislang auch nach Aufforderung durch das Beschwerdegericht\nnicht nachgekommen ist, hatte es bei der Aufhebung des die\nProzesskostenhilfe bewilligenden Beschlusses zu verbleiben.\n\n11\n\nDie sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97\nAbs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.\n\n12\n\nDie Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 3 S. 1 ZPO\nwar vorliegend nicht veranlasst.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/123522","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2010-12-22/1-ta-249-10","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":6},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/123522","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/123522","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2010-12-22/1-ta-249-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/123522","retrieved":"2026-07-09 00:16:12.233514+00:00"}}