{"status":"available","doknr":"OLD123571","ecli":"ECLI:DE:LAGRLP:2010:1213.1TA236.10.0A","court":"Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz","senate":null,"decided":"2010-12-13","aktenzeichen":"1 Ta 236/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den\nBeschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 20.05.2010 - 8 Ca\n133/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\nGründe\n\n1\n\nI. Der beschwerdeführende Kläger wendet sich\ngegen die Aufhebung des ihm Prozesskostenhilfe gewährenden\nBeschlusses.\n\n2\n\nDas Arbeitsgericht Kaiserslautern hat dem Kläger für die von ihm\nbetriebene Kündigungsschutz- und Lohnzahlungsklage\nProzesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten\nohne Zahlungsbestimmung bewilligt.\n\n3\n\nNach Abschluss des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht den\nKläger aufgefordert, zu erklären, ob sich zwischenzeitlich eine\nÄnderung seiner wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse\nergeben habe. Nachdem der Kläger hierauf nicht reagierte, hat das\nArbeitsgericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Beschluss\nvom 20.05.2010, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt\nam 25.05.2010, aufgehoben.\n\n4\n\nMit am 21.06.2010 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der\nProzessbevollmächtigte des Klägers für diesen sofortige Beschwerde\neingelegt und eine aktuelle Erklärung des Klägers über seine\npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu den Akten\ngereicht. Das Arbeitsgericht hat den Kläger hierauf aufgefordert,\nkonkret bezeichnete Belege zu seiner Einkommenssituation und den\nbehaupteten Ausgaben vorzulegen. Nachdem der Kläger dem nicht\nnachkam, hat das Arbeitsgericht dem Rechtsbehelf nicht abgeholfen\nund das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung\nvorgelegt.\n\n5\n\nDas Beschwerdegericht hat dem Kläger erneut eine Frist zur\nEinreichung der angeforderten Belege gesetzt. Hierauf hat der\nKläger nicht reagiert.\n\n6\n\nII. Die sofortige Beschwerde ist nach § 78\nArbGG, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft; sie ist\ninsbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und auch sonst\nzulässig.\n\n7\n\nIn der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch keinen\nErfolg.\n\n8\n\nDas Arbeitsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe\nfür den beschwerdeführenden Kläger zu Recht nach §§ 124 Nr. 2\ni.V.m. § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO aufgehoben.\n\n9\n\nGemäß § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO kann das Gericht gegenüber einer\nPartei, deren persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse sich\nnach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgeblich verändert\nhaben, innerhalb von 4 Jahren die Entscheidung über die zu\nleistenden Zahlungen ändern.\n\n10\n\nDer Partei obliegt es daher nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO, sich auf\nVerlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der\npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Gibt die Partei die entsprechende Erklärung ab,\nliegt es im Ermessen des Rechtspflegers, konkrete Angaben und\nergänzend Belege von der Partei anzufordern oder in sonstiger Weise\neine Glaubhaftmachung der Angaben gem. § 118 Abs. 2 S. 1 ZPO zu\nverlangen (vgl. zuletzt LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 22.12.2009\n- 1 Ta 267/09).\n\n11\n\nVorliegend hat das Arbeitsgericht von dem Beschwerdeführer\nkonkret bezeichnete Belege zur Glaubhaftmachung der von ihm\nangegebenen Änderungen seiner persönlichen und wirtschaftlichen\nVerhältnisse angefordert. Da der Beschwerdeführer dieser\nVerpflichtung aus § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO bislang auch nach\nAufforderung durch das Beschwerdegericht nicht nachgekommen ist,\nhatte es bei der Aufhebung des die Prozesskostenhilfe bewilligenden\nBeschlusses zu verbleiben.\n\n12\n\nDie sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97\nAbs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.\n\n13\n\nDie Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 3 S. 1 ZPO\nwar vorliegend nicht veranlasst.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/123571","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2010-12-13/1-ta-236-10","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/123571","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/123571","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2010-12-13/1-ta-236-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/123571","retrieved":"2026-07-09 00:16:20.311196+00:00"}}