{"status":"available","doknr":"OLD123569","ecli":"ECLI:DE:LAGRLP:2010:1208.8SA710.09.0A","court":"Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz","senate":null,"decided":"2010-12-08","aktenzeichen":"8 Sa 710/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts\nMainz vom 16.9.2009, Az.: 1 Ca 156/09, wird kostenpflichtig\nzurückgewiesen.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nTatbestand\n\n1\n\nDie Parteien streiten über die Wirksamkeit mehrerer fristloser sowie ordentlicher Kündigungen.\n\n2\n\nDie am 13.12.1957 geborene, verheiratete Klägerin war seit dem 01.10.1999 bei der Beklagten, einer im Online-Kreditgeschäft tätigen Bank, die ca. 65 Mitarbeiter beschäftigt, zu einem Bruttomonatsgehalt von 3.982,00 Euro angestellt. Zuletzt hatte sie zwei Funktionen inne: Gemeinsam mit einer weiteren Kollegin war sie als Sekretärin für die beiden Geschäftsführer der Beklagten tätig; zum anderen war sie als Personalsachbearbeiterin beschäftigt. Ihre vertragsgemäße regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit belief sich auf 39 Stunden.\n\n3\n\nDie Beklagte lässt ihre Gehaltsabrechnungen extern von der Fa. W erstellen. Diesbezüglich oblag es der Klägerin, der Fa. W monatlich per e-mail die von den Mitarbeitern der Beklagten im Vormonat erbrachten (Über-)Stunden zu übermitteln. Dies betraf auch etwaige, von ihr selbst geleisteten Überstunden. Die Fa. W erstellte sodann - unter Verwendung der Angaben der Klägerin - die monatlichen Gehaltsabrechnungen, auf deren Basis die Auszahlung der Arbeitsvergütung jeweils erfolgte.\n\n4\n\nIn der Zeit von Mai 2004 bis einschließlich Dezember 2008 meldete die Klägerin der Fa. W (angeblich) von ihr geleistete Überstunden, was zur Auszahlung einer Überstundenvergütung in Höhe von ca. 140.000,00 Euro führte. Wegen der Meldungen der Klägerin im Einzelnen wird auf die Anlagen B 5 - B 64 (Bl. 122 - 188 d.A.) verwiesen.\n\n5\n\nBezogen auf die zuschlagspflichtigen Arbeitszeiten am Wochenende und an Feiertagen, allerdings unter Hochrechnung der Zuschläge (d.h. z.B. an Sonntagen statt 10 Stunden wegen des einhundertprozentigen Zuschlags 20 Stunden) hat sich die Klägerin folgende Beträge abrechnen und auszahlen lassen:\n\n6\n\nbei 112 Wochenend- und Feiertagen im Jahr 2004 für angeblich an 42 dieser Tage geleisteten insgesamt 480,5 (Über-)Stunden einen Betrag i.H.v. 9.474,80 €;\n\n7\n\nbei 112 Wochenend- und Feiertagen im Jahr 2005 für angeblich an 72 dieser Tage geleisteten insgesamt 1.040 (Über-)Stunden einen Betrag i.H.v. 21.362,64 €;\n\n8\n\nBei 112 Wochenend- und Feiertagen im Jahr 2006 für angeblich an 81 dieser Tage geleisteten insgesamt 1.528 (Über-)Stunden einen Betrag i.H.v. 33.911,11 €;\n\n9\n\nbei 112 Wochenend- und Feiertagen im Jahr 2007 für angeblich an 72 dieser Tage geleisteten insgesamt 1.152,50 (Über-)Stunden einen Betrag i.H.v. 31.609,44 €;\n\n10\n\nbei 112 Wochenend- und Feiertagen im Jahr 2008 für angeblich an 98 dieser Tage geleisteten insgesamt 1.630 (Über-)Stunden einen Betrag i.H.v. 46.344,78 €.\n\n11\n\nMit Schreiben vom 14.01.2009 und vom 19.02.2009 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos sowie mit Schreiben vom 27.02.2009, 03.04.2009 und 13.05.2009 ordentlich. Die Beklagte stützt diese Kündigungen auf verschiedene verhaltensbedingte Gründe, u.a. (so auch die Kündigung vom 14.01.2009) auf den Vorwurf, die Klägerin habe sich Vergütung für Überstunden abrechnen und auszahlen lassen, die sich nicht abgeleistet habe.\n\n12\n\nGegen diese Kündigungen richtet sich die von der Klägerin am 26.01.2009 beim Arbeitsgericht eingereichte und mehrfach erweiterte Klage.\n\n13\n\nDie Klägerin hat erstinstanzlich u.a. vorgetragen, sie habe lediglich diejenigen Arbeitsstunden zur Abrechnung gebracht, die sie tatsächlich geleistet habe. Aufgrund ihrer vielseitigen und umfangreichen Aufgaben (vgl. die Aufstellung im Schriftsatz der Klägerin vom 30.03.2009, dort Seite 10 f = Bl. 276 f d.A.) sei sie völlig überlastet gewesen. Entsprechende Beschwerden habe der Mitgeschäftsführer V mit Bemerkungen wie \"dann müsse sie sich besser organisieren\" bzw. \"dann sei sie eben zu blöd\" kommentiert und sie mehrfach aufgefordert, sich eben Arbeit mit nach Hause zu nehmen. Vor diesem Hintergrund habe sie jahrelang regelmäßig an Wochenenden und gelegentlich auch abends außerhalb der Dienstzeit gearbeitet. Was die häusliche Wochenend- und Feiertagsarbeit angehe, so sei es zwar zutreffend, dass sie von zu Hause aus keinen unmittelbaren Zugriff auf das Firmennetzwerk gehabt habe; sie habe sich aber mit Zustimmung der Geschäftsleitung die erforderlichen Datensätze per e-mail nach Hause geschickt. Der Mitgeschäftsführer der Beklagten, Herr V, habe ihr ausweislich einer e-mail vom Sonntag, dem 27.10.2002, eine Anweisung zur Überarbeitung einer Unterlage und damit zur Ableistung von Überstunden erteilt. Außerdem ergebe sich aus der von der Beklagten selbst vorgelegten e-mail dieses Geschäftsführers vom 01.09.2004, dass sie - die Klägerin - ihn von ihren Überstunden im August 2004 Mitteilung gemacht habe und der Geschäftsführer damit einverstanden gewesen sei. Nach einem Urlaubsende habe sie ihr erster Weg in die Bank geführt, um nachzusehen, welche e-mails und welche Arbeiten angefallen seien. Zudem sei sie infolge von Schlafstörungen regelmäßig zwischen 3.00 Uhr und 4.00 Uhr aufgewacht und habe bereits mit der Arbeit begonnen. Es treffe auch nicht zu, dass die Fa. W keine Kontrolle ihrer Angaben vorgenommen habe. Darüber hinaus seien die Abrechnungen nebst den dazu gehörigen Sammelüberweisungen der Geschäftsleitung zur Unterschrift vorgelegt worden, so dass der Beklagten eventuelle Unregelmäßigkeiten hätten auffallen müssen.\n\n14\n\nDie Klägerin hat beantragt:\n\n15\n\n1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die schriftliche fristlose Kündigung vom 14.01.2009, zugegangen am 15.01.2009, nicht aufgelöst wurde.\n\n 2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die schriftliche fristlose Kündigung vom 19.02.2009, zugegangen am 21.02.2009, nicht aufgelöst wurde.\n\n 3. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die schriftliche ordentliche Kündigung vom 27.02.2009, zugegangen am 27.02.2009, nicht aufgelöst wurde.\n\n 4. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die schriftliche Kündigung vom 03.04.2009, zugegangen am 03.04.2009, nicht aufgelöst wurde.\n\n 5. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche schriftliche Kündigung vom 13.05.2009, zugegangen am 13.05.2009, nicht aufgelöst wurde.\n\n16\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nDie Beklagte hat erstinstanzlich u.a. vorgetragen, die im Zeitraum von Mai 2004 bis einschließlich Dezember 2008 von der Klägerin allein an Wochenenden und Feiertagen angeblich geleisteten Überstunden seien weder angeordnet noch genehmigt worden. Die Klägerin habe diese Überstunden auch nicht abgeleistet. Der Klägerin seien keine Arbeiten übertragen worden, die eine Mehrarbeit - schon gar nicht in dem betreffenden Umfang - notwendig gemacht hätten. Das Arbeiten an Wochenenden und Feiertagen von zu Hause aus sei der Klägerin auch gar nicht möglich gewesen. Zum einen sei es verboten, Personalakten mit nach Hause zu nehmen. Zum anderen habe die Klägerin - die zwischen den Parteien unstreitig - von zu Hause aus auch gar keinen Zugriff auf das Firmennetzwerk gehabt. Die Fa. W führe lediglich eine rechnerische Kontrolle der ihr mitgeteilten Daten durch. Aus den Sammelüberweisungen, aus denen einzelne Positionen nicht ersichtlich seien und die nur zwischen 300.000,00 Euro und 330.000,00 Euro differierten, seien die Manipulationen der Klägerin ebenfalls nicht erkennbar gewesen. Es treffe auch nicht zu, dass sich die Klägerin die für ihre Arbeit erforderlichen Datensätze per e-mail oder Datenstick nach Hause transferiert habe. Eine Analyse des Postfachs der Klägerin habe ergeben, dass außer einer e-mail vom 05.01.2009 alle an die Privatadresse der Klägerin versandten e-mails ausschließlich privaten Charakter gehabt hätten. Die von der Klägerin vorgelegte e-mail vom 27.10.2002 habe eine Ausnahmesituation betroffen. Der Sachvortrag der Klägerin bezüglich der von ihr geleisteten Überstunden, insbesondere an Wochenend- und Feiertagen sei unsubstantiiert und unbeachtlich. Dies gelte insbesondere auch bezogen auf den Zeitraum unmittelbar vor Kündigungsausspruch. Ausweislich der vorgelegten und von der Klägerin nicht bestrittenen Unterlagen habe diese - unstreitig angegeben, sie habe am 24.12.2008 (Heiligabend) 8 Stunden (nebst 100 % Zuschlag) sowie am 26.12.2008 10 Stunden (nebst 100 % Zuschlag) sowie am 27.12.2008 6 Stunden (nebst 50 % Zuschlag) sowie am 28.12.2008 10 Stunden (nebst 100 % Zuschlag) gearbeitet, ohne dies anlässlich ihrer Befragung am 12.01.2009 begründen zu können. Der Mitgeschäftsführer U habe am 09.01.2009 erstmals von den Überstunden - und Gehaltsmanipulationen erfahren und den Betriebsrat mündlich am 13.01.2009 zur beabsichtigten fristlosen Kündigung unter Angabe der Sozialdaten der Klägerin sowie unter Mitteilung des Sachverhalts im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Überstunden - und Gehaltsmanipulationen unter Vorlage sämtlicher diesbezüglicher Unterlagen angehört. Der Betriebsrat habe - vor Kündigungsausspruch - am 14.01.2009 schriftlich (Bl. 313 d.A.) der Kündigung ausdrücklich zugestimmt.\n\n19\n\nVon einer weitergehenden Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 16.09.2009 (Bl. 793 - 804 d.A.).\n\n20\n\nDas Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 16.09.2009 insgesamt abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 12 - 21 dieses Urteils = Bl. 804 - 813 d.A. verwiesen.\n\n21\n\nGegen das ihr am 28.10.2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 26.11.2009 Berufung eingelegt und zugleich beantragt, die Frist zur Begründung der Berufung um einen Monat zu verlängern. Mit Beschluss vom 07.12.2009 wurde die Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich 28.01.2010 verlängert. Am 28.01.2010 hat die Klägerin per Telefax zwei inhaltlich identische Berufungsbegründungsschriften eingereicht. Diese enthalten auf Seite 26 folgende Formulierung:\n\n22\n\n\"Rein vorsorglich macht die Klägerin auch im vorliegenden Verfahren ihren nachstehend einbezogenen Sachvortrag in dem Parallelverfahren 1 Ca 198/09 zum Gegenstand ihres Sachvortrages. In diesem Verfahren geht es um das Rückzahlungsverlangen der Beklagten des vorliegenden Verfahrens bezüglich der nach deren Auffassung hinsichtlich der erlangten Vergütung ihr zustehenden Rückzahlungsanspruches. Der nachstehende Sachvortrag ist dementsprechend so zu lesen, dass es statt der Klägerin jeweils Beklagte und statt Beklagte jeweils Klägerin heißen muss - bezogen auf das vorliegende Verfahren.\"\n\n23\n\nEs folgen danach Abschriften von Schriftsätzen der Klägerin in einem seinerzeit beim Arbeitsgericht Mainz unter dem Az. 1 Ca 198/09 anhängigen Verfahren, endend mit einem an das Arbeitsgericht in diesem Verfahren gerichteten Schriftsatz der Klägerin vom 18.12.2009 (Bl. 946 f d.A.), der auf Seite 2 (= Bl. 947 d.A.) unterhalb des Textes die Unterschrift des Prozessbevollmächtigten der Klägerin trägt. Ein Original der Berufungsbegründungsschrift nebst mehreren Abschriften ist am 01.02.2010, nach Ablauf der verlängerten Berufungsbegründungsfrist eingegangen.\n\n24\n\nDie Klägerin hat mit Schriftsatz vom 27.05.2010 (Bl. 1323 - 1325 d.A.), auf den gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen wird, in Erfüllung eines gerichtlichen Auflagenbeschlusses vom 05.05.2010 (Bl. 1303 d.A.) vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass die per Telefax eingegangene Berufungsbegründungsschrift als solche auf Seite 69 von ihrem Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden sei, und dass es sich insoweit nicht um die Kopie einer bereits früher, ggf. aus anderem Anlass getätigten Unterschrift handele.\n\n25\n\nDie Klägerin trägt zur Begründung ihrer Berufung im Wesentlichen vor, zu Unrecht sei das Arbeitsgericht bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, bereits die außerordentliche Kündigung vom 14.01.2009 habe das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet. Die Entscheidung beruhe auf einer Verkennung der Darlegungs- und Beweislast. Die Beklagte sei der ihr hinsichtlich der behaupteten Kündigungsgründe obliegenden Darlegungs- und Beweislast nicht ausreichend nachgekommen. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang insbesondere auch, dass es vorliegend nicht um die Geltendmachung einer Vergütung für geleitstete Überstunden gehe, sondern vielmehr um einen (vermeintlichen) Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers aus (vermeintlicher) ungerechtfertigter Bereicherung. Die insoweit geltende Beweislastverteilung sei auch vorliegend bei der Überprüfung des Vorliegens eines Kündigungsgrundes maßgeblich. Es hätte daher der Beklagten oblegen, darzulegen und zu beweisen, dass von ihr abgerechnete Mehrarbeit seitens der Klägerin nicht geleistet worden sei. Die Beklagte habe in Person ihrer Geschäftsführer jedenfalls im Zuge der allmonatlichen Gehaltsauszahlung die Möglichkeit gehabt, die Richtigkeit der erfolgten Auszahlung zu überprüfen. Jede monatliche Sammelüberweisung sei mit einer dazugehörigen Diskettenliste versehen, aus der sich im Einzelnen ergebe, wie sich der Betrag auf der Sammelüberweisung zusammensetze. Die Geschäftsleitung der Beklagten habe daher unschwer erkennen können, dass die Vergütung der Klägerin über die vertraglich geschuldete Grundvergütung hinaus gehe. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Gehaltsunterlagen nach Fertigstellung durch die Fa. W an die Beklagte zurück gelangten und von deren Geschäftsleitung jedes Jahr einer Überprüfung unterzogen würden. Soweit das Arbeitsgericht in seiner Entscheidung ausführe, einer Ableistung von Überstunden am Wochenende 05./06.01.2008 stehe der Umstand entgegen, dass es sie - die Klägerin - in der Zeit vom 02. bis 04.01.2008 Urlaub gehabt habe und am 07.01. und 08.01. 2008 arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei, so erweise sich diese Schlussfolgerung bereits als fehlerhaft, weil sie ausweislich der von der Beklagten selbst vorgelegten Zeiterfassungs- Aufstellung am 07. und 08.01.2008 nicht arbeitsunfähig gewesen sei, sondern vielmehr gearbeitet habe. Zwar treffe es zu, dass sie sich am 18.12.2005 nach Venezuela begeben und somit an diesem Tag nicht gearbeitet habe. Ihre diesbezügliche Meldung von Arbeitszeit für den betreffenden Tag an die Fa. W beruhe auf einem Irrtum. Insoweit handele es sich nämlich um die irrtümliche Nennung der Arbeitszeit vom 11.12.2005 unter dem falschen Datum vom 18.12.2005. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die betreffende e-mail, mit der die geleitsteten Überstunden angemeldet worden seien, bereits vom 16.12.2005 datiere und folglich Angaben zu in der Zukunft liegenden Überstunden gar nicht hätte enthalten können oder enthalten sollen. Soweit das Arbeitsgericht auf die Gleitzeitordnung der Beklagten abstelle, so sei diese - wie bereits erstinstanzlich vorgetragen - bei ihr nicht angewendet worden. Ihr sei Arbeit zugewiesen worden, die umfangmäßig in der regulären Arbeitszeit nicht habe geleistet werden können. Aus den vorgelegten ärztlichen Attesten ergebe sich auch, dass sie seinerzeit völlig überlastet gewesen sei. Die von ihr im Zeitraum von Januar 2006 bis Dezember 2008 an Wochenenden und Feiertagen zu Hause erledigten Arbeiten und deren Umfang ergäben sich aus der nunmehr im Berufungsverfahren vorgelegten Aufstellung (Bl. 1069 - 1084 d.A.), die sie aus ihrer Erinnerung heraus erstellt habe. Es handele sich insoweit um immer wiederkehrende Tätigkeiten. Zu Unrecht sei das Arbeitsgericht bei seiner Entscheidung auch davon ausgegangen, sie habe eine Vertrauensstellung inne gehabt. Es treffe auch nicht zu, dass nur eine einzige e-mail, die sie von ihrem Arbeitsplatz zu sich nach Hause gesendet habe, dienstliche Belange beinhaltet habe. Allein der von der Beklagten insoweit vorgelegte Ausdruck belege, dass es sich um vielzählige dienstliche e-mails an ihre private E-mail-Adresse gehandelt habe, wobei auch zu berücksichtigen sei, dass sie regelmäßig ihr Postfach durch Löschen erledigter e-mails bereinigt habe. Übersehen habe das Arbeitsgericht schließlich, dass die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats hinsichtlich der ersten Kündigung streitig geblieben sei.\n\n26\n\nZur Darstellung aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungsbegründungsschrift vom 27.01.2010 (Bl. 1052 - 1155) sowie auf deren Schriftsatz vom 21.04.2010 (Bl. 1287 - 1299 d.A.) Bezug genommen.\n\n27\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n28\n\ndas erstinstanzliche Urteil abzuändern und nach ihren Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen.\n\n29\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n30\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n31\n\nDie Beklagte vertritt die Ansicht, die Berufung sei unzulässig und verteidigt im Übrigen das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 06.04.2010 (Bl. 1232 - 1267 d.A.), auf die Bezug genommen wird.\n\n32\n\nDas Berufungsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ChristianMaria-Robert D. (Prozessbevollmächtigter der Klägerin), A. und B..\n\n33\n\nHinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 15.09.2010 (Bl. 1369 ff d.A.) und vom 08.12.2010 (Bl. 1406 ff. d.A.) verwiesen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n34\n\nI. Die statthafte Berufung ist zulässig. Sie\nist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet\nworden. Die innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am\n28.01.2010 per Telefax eingereichte Berufungsbegründungsschrift ist\nvom Prozessbevollmächtigten der Klägerin unterzeichnet worden und\ngenügt daher als bestimmender Schriftsatz dem Formerfordernis des §\n130 Nr. 6 ZPO.\n\n35\n\nZwar trifft es zu, dass das äußere Erscheinungsbild der per\nTelefax eingereichten Berufungsbegründungsschrift vom 27.01.2010\nfür sich genommen nicht zweifelsfrei erkennen lässt, ob dieses\nSchriftstück als solches auf seiner letzten Seite unterzeichnet\nist. Die Berufungsbegründungsschrift endet nämlich mit einem von\nder Klägerin in einem seinerzeit beim Arbeitsgericht Mainz\nanhängigen Parallelverfahren eingereichten Schriftsatz, wobei sich\ndiesem nicht entnehmen lässt, ob die dort enthaltene Unterschrift\ndes Prozessbevollmächtigten der Klägerin (nochmals) gesondert als\nUnterzeichnung der Berufungsbegründungsschrift vorgenommen wurde,\noder ob es sich dabei lediglich um die Kopie einer bereits früher,\naus anderem Anlass getätigten Unterschrift handelt.\n\n36\n\nDas Berufungsgericht ist jedoch nach dem Ergebnis der zu dieser\nFrage durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass auch\nbereits die per Telefax eingereichte Berufungsbegründungsschrift\nvom Prozessbevollmächtigten der Klägerin als solche unterzeichnet\nworden ist. Sowohl der als Zeuge vernommene Prozessbevollmächtigte\nder Klägerin als auch die Zeugin C. haben bei ihrer Vernehmung\nglaubhaft bekundet, dass sämtliche Exemplare bzw. Abschriften der\nBerufungsbegründungsschrift vom 27.01.2010 vom\nProzessbevollmächtigten der Klägerin auf der letzten Seite\nunterzeichnet wurden. Die Zeugin C. hat auch ausgesagt, dass sie\nsodann ein Exemplar der unterzeichneten Berufungsbegründungsschrift\nper Telefax an das Gericht gesandt habe.\n\n37\n\nDas Berufungsgericht hat keine Zweifel an der Richtigkeit dieser\nwiderspruchsfreien Zeugenaussagen. Darüber hinaus erscheint die\nUnterschrift auf Seite 69 des Faxschriftsatzes vom 27.01.2010 (Bl.\n947 d.A.) identisch mit der auf der letzten Seite einer der\neingereichten Original-Schriftsätze (das betreffende Exemplar\ngelangte zu den Unterlagen eines ehrenamtlichen Richters)\nenthaltenen Unterschrift (vgl. Kopie Bl. 1377 d.A.). Auch dies\nspricht für die Richtigkeit der Zeugenaussagen, wonach sämtliche\nExemplare der Berufungsbegründungsschrift zunächst unterzeichnet\nund sodann eines dieser Exemplare per Fax dem Gericht übermittelt\nwurde.\n\n38\n\nII. Die Berufung ist jedoch nicht begründet.\nDas Arbeitsgericht hat vielmehr zu Recht die Klage insgesamt\nabgewiesen, da das Arbeitsverhältnis der Parteien bereits durch die\nzeitlich erste fristlose Kündigung der Beklagten vom 14.01.2009\naufgelöst worden ist.\n\n39\n\n1. Die Klage ist unbegründet.\n\n40\n\nDas Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die\naußerordentliche Kündigung der Beklagten vom 14.01.2009 mit\nsofortiger Wirkung aufgelöst worden. Die fristlose Kündigung\nerweist sich wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes i.S.v. § 626\nAbs. 1 BGB sowie in Ermangelung sonstiger Unwirksamkeitsgründe als\nrechtswirksam.\n\n41\n\nEin wichtiger Grund i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB ist nach der\ngesetzlichen Definition gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die es\ndem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des\nEinzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile\nunzumutbar machen, das Arbeitsverhältnis für die Dauer der\nordentlichen Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung\ndes Arbeitsverhältnisses fortzusetzen. Es ist daher zunächst zu\nprüfen, ob ein bestimmter Sachverhalt - ohne die besonderen\nUmstände des Einzelfalles - (überhaupt) geeignet ist, einen\nwichtigen Grund zu bilden. Sodann ist zu untersuchen, ob unter\nBerücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung\nder Interessen beider Vertragsteile die konkrete Kündigung\ngerechtfertigt ist, d.h. ob es dem Kündigenden unzumutbar geworden\nist, das Arbeitsverhältnis bis zu dem gemäß § 626 Abs. 1 BGB\nrelevanten Zeitpunkt fortzusetzen.\n\n42\n\nEs entspricht allgemeiner Ansicht, dass der Arbeitszeitbetrug\neines Arbeitnehmers an sich - unabhängig von seinem Umfang - einen\nwichtigen Kündigungsgrund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB darstellt.\nDer Arbeitnehmer, der über den Umfang der von ihm geleisteten\nArbeitszeit täuscht, verletzt die Pflichten aus dem\nArbeitsverhältnis in schwerwiegender Weise. Dies gilt insbesondere\nauch dann, wenn der Arbeitnehmer mit der Täuschung den Zweck\nverfolgt, in den Genuss einer ihm nicht zustehenden\nÜberstundenvergütung zu gelangen. Dabei kommt es nicht entscheidend\nauf die strafrechtliche Würdigung, sondern auf den mit der\nPflichtverletzung verbundenen schweren Vertrauensbruch an.\n\n43\n\nIm Streitfall steht zur Überzeugung des Berufungsgerichts fest,\ndass die Klägerin der für die Gehaltsabrechnungen zuständigen Fa. W\neigene Arbeitsstunden gemeldet hat, die sie jedoch in Wahrheit\nnicht erbracht hatte, und sich hierfür Arbeitsvergütung auszahlen\nließ. So hat sie mit e-mail vom 16.12.2005 (Bl. 148 d.A.) gegenüber\nder diesbezüglich zuständigen Sachbearbeiterin der Fa. W angegeben,\nsie habe am Sonntag, dem 18.12.2005 von 12.00 Uhr bis 16.00 Uhr\ngearbeitet, obwohl sie sich - unstreitig - an diesem Tag auf eine\nReise nach Venezuela begeben hat, wo sie noch am selben Tag\neinreiste. Soweit die Klägerin diesbezüglich in ihrer\nBerufungsbegründung geltend macht, es liege insoweit eine\nirrtümliche Nennung der tatsächlich erbrachten Arbeitszeit vom\n11.12.2005 unter Angabe des falschen Datums (18.12.2005) vor, so\nerweist sich dieses Vorbringen als widersprüchlich und nicht\nnachvollziehbar. Wie es sich aus der betreffenden Meldung der\nKlägerin vom 16.12.2005 (Bl. 148 d.A.) ergibt, hat sie dort nämlich\nauch für den 11.12.2005 eine Arbeitszeit von 4 Stunden angegeben.\nEs kann sich von daher nicht um eine bloße Verwechslung der beiden\nDaten gehandelt haben. Auch der Umstand, dass die betreffende\ne-mail bereits am 16.12.2005 verfasst wurde, spricht nicht gegen\ndie Annahme des vorsätzlichen Vortäuschens von Arbeitsleistungen,\nsondern belegt vielmehr eine zwar gedankenlose aber zugleich auch\ndreiste Vorgehensweise der Klägerin in der Absicht,\nArbeitsvergütung für nicht erbrachte Arbeitsstunden zu\nerhalten.\n\n44\n\nDes Weiteren hat die Klägerin mit e-mail vom Dezember 2008 (Bl.\n187 d.A.) gegenüber der Fa. W angegeben, am Samstag, dem 29.11.2008\ninsgesamt zehn Stunden, nämlich von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr\ndurchgehend gearbeitet zu haben. Indessen zeigt ein an dem\nbetreffenden Tag um 15.12 Uhr aufgenommenes Foto (Anlagenordner\nAnlage B 134) die Klägerin, wie sie sich auf dem Boden sitzend mit\neinem Hund beschäftigt. Zwar trifft es zu, dass das betreffende\nFoto nur eine kurze Momentaufnahme zeigt, es belegt jedoch in\neindeutiger Weise, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Bildaufnahme\nnicht gearbeitet hat. Die Klägerin hat auch nicht etwa vorgetragen,\ndass sie ihre Arbeit seinerzeit lediglich für einen kurzen Moment\nunterbrochen hat. Demgegenüber beinhaltet ihre Meldung gegenüber\nder Fa. W eine durchgehende Arbeitszeit (ohne Pausen!) an dem\nbetreffenden Tag von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.\n\n45\n\nBereits die beiden Täuschungshandlungen der Klägerin betreffen\ndie Ableistung von Überstunden am 29.11.2008 und am 18.12.2005\nstellen - auch jeweils lediglich einzeln betrachtet - einen den\nAusspruch einer außerordentlichen Kündigung an sich\nrechtfertigenden Grund dar.\n\n46\n\nDarüber hinaus steht jedoch zur Überzeugung des\nBerufungsgerichts fest, dass die Klägerin auch ansonsten in\nerheblichem Umfang die Ableistung von Überstunden vorgetäuscht\nhat.\n\n47\n\nIm Kündigungsschutzprozess trägt der Arbeitgeber die Darlegungs-\nund Beweislast bezüglich des Vorliegens der von ihm behaupteten\nKündigungsgründe. Diese Darlegungslast kann jedoch, soweit es sich\num Geschehnisse aus dem Bereich der anderen Partei handelt, durch\neine sich aus § 138 Abs. 1 und 2 ZPO ergebende Mitwirkungspflicht\ndes Gegners gemindert sein. Darüber hinaus obliegt dem Gegner der\nprimär darlegungs- und beweisbelasteten Partei dann eine gewisse\n(sekundäre) Behauptungslast, wenn eine darlegungspflichtige Partei\naußerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufes steht und\nkeine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während\nder Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (BAG\nv. 20.11.2003 - 8 AZR 580/02 - NZA 2004 489 m.w.N.).\n\n48\n\nUnter Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich bei Würdigung des\nbeiderseitigen Parteivorbringens, dass die Klägerin in erheblichem\nUmfang Überstunden an die Fa. W zur Abrechnung gemeldet hat, die\nsie tatsächlich nicht geleistet hat.\n\n49\n\nDabei ist zunächst davon auszugehen, dass das tatsächliche\nAbleisten der im Tatbestand wiedergegebenen Überstunden an\nFeiertagen und an Wochenenden vorliegend nicht nur äußerst\nungewöhnlich erscheint, sondern auch jeder Lebenserfahrung\nwiderspricht. Dies gilt beispielsweise im Hinblick darauf, dass die\nKlägerin im Jahr 2008 für Januar und Februar durchschnittlich 9,375\nStunden, für März durchschnittlich 8,6 Stunden, für April\ndurchschnittlich 7 Stunden und für Mai durchschnittlich 10 Stunden\nangeblich an Feier- und Wochenendtagen geleistete Überstunden\nangegeben hat. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Klägerin\nandererseits - bezogen auf normale Wochentage - keine oder nur\nrelativ geringfügige Überstunden beansprucht hat. So waren dies im\nJanuar und Februar jeweils nur 15 Stunden sowie im März, April und\nMai überhaupt keine Stunden. Es erscheint von daher nicht\nnachvollziehbar, dass die Klägerin gerade an den\n(zuschlagspflichtigen) Wochenend- und Feiertagen arbeiten musste.\nEntsprechendes gilt bezüglich der von der Klägerin angeblich\nerbrachten 8 Stunden am 24.12.2008 (Heiligabend), der für den\n26.12.2008 (2. Weihnachtsfeiertag) behaupteten 10 Arbeitsstunden,\nder für den 27.12.2008 behaupteten 6 Arbeitsstunden sowie der für\nden 28.12.2008 behaupteten 10 Arbeitsstunden, zu welchen die\nKlägerin jeweils hohe Überstundenzuschläge erhalten hat.\n\n50\n\nGegen die Richtigkeit der von der Klägerin an die Fa. W\ngemeldeten, angeblich an Wochenend- und Feiertagen geleisteten\nÜberstunden spricht auch, dass die Klägerin von zu Hause aus\nunstreitig keinen Zugriff auf das Firmennetzwerk hatte und es ihr -\nebenso unstreitig - verboten war, Personalakten mit nach Hause zu\nnehmen.\n\n51\n\nIn Anbetracht all dieser Umstände bzw. Indizien oblag es der\nKlägerin im Rahmen ihrer (sekundären) Darlegungslast, konkrete\nTatsachen vorzutragen, die das tatsächliche Ableisten der\nmaßgeblichen Überstunden plausibel erscheinen lassen. Diesen\nAnforderungen wird das Vorbringen der Klägerin indessen nicht\ngerecht. Die in ihrer Berufungsbegründungsschrift enthaltene\nÜbersicht über die angeblich von ihr erbrachten Tätigkeiten für den\nZeitraum von Januar 2006 bis Dezember 2008 an den Wochenend- und\nFeiertagen erweist sich insoweit als unsubstantiiert. Insbesondere\nist auch nicht ersichtlich, welche dieser angeblichen Tätigkeiten\ndie Klägerin ohne Zugriff auf das Netzwerk von zu Hause aus hat\ndurchführen können bzw. ob und ggf. wann, sie sich wie, welche\nUnterlagen zu sich nach Hause transferiert hat. Darüber hinaus\nbestehen gegen die inhaltliche Richtigkeit der betreffenden\nAufstellung auch in sonstiger Hinsicht ohnehin erhebliche Bedenken.\nSo gibt die Klägerin beispielsweise an, am Sonntag, dem 29.01.2006\n8 Stunden mit der Tätigkeit \"Aktualisierung der Telefonlisten\nund Geburtstagslisten\" verbracht zu haben. Selbst wenn man\nunterstellen würde, alle bei der Beklagten beschäftigten\nArbeitnehmer hätten ihre Telefonnummern gewechselt, wären\nallenfalls 65 alte durch 65 neue Nummern zu ersetzen gewesen. Es\nist schlichtweg nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin für diese\nTätigkeit 8 Stunden aufgewendet haben soll. Es fehlt auch an\njeglicher Darlegung konkreter Tatsachen, aus denen sich ergeben\nkönnte, dass die \"normale\" Arbeitszeit der Klägerin für\ndie Bewältigung der von ihr angeblich an den Wochenenden und an\nFeiertagen ausgeführten Arbeiten nicht ausgereicht hat. Der\npauschale Hinweis der Klägerin auf die ihr obliegenden Tätigkeiten\nist insoweit völlig unzureichend. Soweit die Klägerin auf eine\ne-mail eines der Geschäftsführer der Beklagten von Sonntag, dem\n27.10.2002, verweist, so ist dies für den hier in Rede stehenden\nZeitraum unbeachtlich. Nichts anderes ergibt sich auch aus der von\nder Beklagten selbst vorgelegten e-mail vom 01.09.2004 (Bl. 131\nd.A.). Aus dem betreffenden Schriftstück ergibt sich lediglich,\n\n52\n\ndass der Geschäftsführer der Beklagten sich mit dem Ansinnen der\nKlägerin einverstanden erklärt hat, mit der Klägerin ein Gespräch\nüber die Arbeitssituation im Sekretariat zu führen. Es kann jedoch\nnicht unterstellt werden, dass der Geschäftsführer ohne die\nMöglichkeit der Nachprüfung der Berechtigung der angeblich\nerbrachten Mehrarbeit diese für den Monat August 2004 anerkannt\noder sogar darüber hinaus sämtliche Mehrarbeit in den Folgejahren\nohne Prüfung anerkannt hätte.\n\n53\n\nSoweit die Klägerin behauptet, sie sei aufgrund ihrer\nvielseitigen und umfangreichen Aufgaben völlig überlastet gewesen\nund habe dies auch einem der Geschäftsführer der Beklagten erklärt,\nso ist auch dieses Vorbringen unsubstantiiert. Auch aus den von der\nKlägerin zu den Akten gereichten ärztlichen Attesten lässt sich\nnichts zu ihren Gunsten herleiten. Aus deren Inhalt ergibt sich\nnicht ansatzweise die Notwendigkeit oder gar das tatsächliche\nAbleisten der behaupteten Überstunden.\n\n54\n\nSoweit die Klägerin behauptet, für die Geschäftsführer der\nBeklagten habe bei Einsicht in die im Zusammenhang mit den\nmonatlichen Sammelüberweisungen gefertigten Diskettenlisten die\nMöglichkeit bestanden, von der Zahlung der vorliegend maßgeblichen\nÜberstundenvergütungen Kenntnis zu erlangen, so ist dies für die\nFrage des Vorliegens eines wichtigen Grundes i.S.v. § 626 Abs. 1\nBGB unbeachtlich. Entsprechendes gilt hinsichtlich der jährlichen\nÜberprüfung der Gehaltsunterlagen durch die Geschäftsleitung der\nBeklagten.\n\n55\n\nDie Beklagte war auch nicht gehalten, der Klägerin zunächst\nlediglich eine Abmahnung zu erteilen. Eine solche ist nämlich\njedenfalls dann entbehrlich, wenn es - wie vorliegend - um schwere\nPflichtverletzungen geht, deren Rechtswidrigkeit für den\nArbeitnehmer ohne Weiteres erkennbar war und deren Hinnahme durch\nden Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist. Die Klägerin\nkonnte nicht davon ausgehen, dass ein derart gravierendes\nFehlverhalten (Vortäuschen erbrachter Überstunden), was auch eine\nstrafrechtliche Überprüfung rechtfertigt, seitens der Beklagten\nhingenommen wird.\n\n56\n\nAuch das Ergebnis der stets vorzunehmenden Interessenabwägung\nsteht der Wirksamkeit der Kündigung nicht entgegen. Auch wenn man\nzu Gunsten der Klägerin deren Beschäftigungsdauer, ihr Lebensalter,\nihre ungünstigen Chancen auf dem Arbeitsmarkt sowie ihre sonstigen\nSozialdaten berücksichtigt, so überwiegt das Interesse der\nBeklagten an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses\ngegenüber dem Interesse der Klägerin, das Arbeitsverhältnis noch\njedenfalls bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist\nfortzusetzen. Dies ergibt sich aus der besonderen Schwere des\nFehlverhaltens der Klägerin, die ihre Position und die damit\nverbundenen Befugnisse dazu ausgenutzt hat, unter Vortäuschung\ntatsächlich nicht erbrachter Arbeitsleistungen in den Genuss\nerheblicher Überstundenvergütungen zu gelangen. In Anbetracht\ndessen war der Beklagten eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses\n- auch nur für die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist - nicht\nzumutbar.\n\n57\n\nDie Beklagte hat die streitbefangene außerordentliche Kündigung\nvom 14.01.2009 innerhalb der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB\nausgesprochen. Nach dem vom Arbeitsgericht Unter A I. 2. c der\nEntscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (dort Seite 19 f.\n= 811 f d.A.) getroffenen tatsächlichen Feststellungen, deren\nRichtigkeit die Klägerin im Berufungsverfahren nicht gerügt hat,\nwurden der Beklagten die seitens der Klägerin an die Fa. W\ngetätigten Überstundenmeldungen erst am 08.01.2009 übermittelt.\nErst damit hat die Beklagte sichere Kenntnis vom Kündigungsgrund\nerlangt. Der Klägerin ist das Kündigungsschreiben bereits am\n15.01.2009 zugegangen. Die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs.\n2 BGB ist somit gewahrt.\n\n58\n\nDie streitbefangene außerordentliche Kündigung vom 14.01.2009\nist letztlich auch nicht nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam,\nda die Beklagte den Betriebsrat vor Kündigungsausspruch\nordnungsgemäß angehört hat.\n\n59\n\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des\nGerichts fest, dass der Mitgeschäftsführer U dem Betriebsrat das\nAnhörungsschreiben vom 13.01.2009 (Bl. 213 d.A.) vor\nKündigungsausspruch übergeben hat. Dies hat die Zeugin A. bei ihrer\nVernehmung glaubhaft bekundet. In diesem Schreiben wurde der\nBetriebsrat um Zustimmung zur fristlosen Kündigung der Klägerin\ngebeten. Zwar enthält das Schreiben keinerlei Angaben über die\nKündigungsgründe. Diesbezüglich hat jedoch die Zeugin A., die\nBetriebsratsvorsitzende, bei ihrer Vernehmung ausgesagt, dass ihr\nder Mitgeschäftsführer im Zusammenhang mit der Anhörung mitgeteilt\nhabe, man habe festgestellt, dass die Klägerin in erheblichem\nUmfang nicht geleistete Überstunden (auch an Wochenenden und\nsonstigen arbeitsfreien Tagen) an die Fa. W gemeldet habe und sich\ndie entsprechende Überstundenvergütung habe auszahlen lassen. Das\nGericht hat keinerlei Zweifel an der Richtigkeit dieser\nZeugenaussage. Somit wurde dem Betriebsrat bei Anhörung der\nwesentliche Sachverhalt, der die streitbefangene Kündigung nach\nMaßgabe der vorstehenden Ausführungen rechtfertigt, mitgeteilt.\nAllerdings enthält das Anhörungsschreiben bezüglich der\nmaßgeblichen Sozialdaten der Klägerin lediglich deren\nEintrittsdatum. Dies steht der Ordnungsgemäßheit der Anhörung\njedoch vorliegend nicht entgegen. Zwar darf der Arbeitgeber dem\nBetriebsrat keine - ihm bekannten und von ihm bedachten -\npersönlichen Umstände des Arbeitnehmers vorenthalten, die sich im\nRahmen der Interessenabwägung entscheidend zu seinen Gunsten\nauswirken können. Dies bedeutet dann auch, dass im Allgemeinen dem\nBetriebsrat sowohl das Lebensalter als auch die Dauer der\nBetriebszugehörigkeit des betroffenen Mitarbeiters mitzuteilen\nsind, soweit der Arbeitgeber davon ausgehen muss, dass diese für\ndie Beurteilung der Wirksamkeit von Bedeutung sind (BAG v.\n15.11.1995 - 2 AZR 1973/94 - EzA § 102 BetVG 1972 Nr. 89). Im\nStreitfall kam es der Beklagten - auch ersichtlich für den\nBetriebsrat - angesichts der Schwere der erhobenen Vorwürfe für die\nAbwägung, ob sie der Klägerin kündigen solle, nicht auf das genaue\nAlter der Klägerin an. Darüber hinaus war dem Betriebsrat das Alter\nder Klägerin bereits im Rahmen einer Versetzungsmaßnahme bekannt\ngegeben worden (vgl. Bl. 595 d.A.). Darüber hinaus ist der\nSachvortrag der Beklagten, wonach dem Betriebsrat der\nArbeitsvertrag der Klägerin vorgelegen hat (Schriftsatz der\nBeklagten vom 12.05.2009, dort S. 42 = Bl. 281 d.A.), seitens der\nKlägerin unbestritten geblieben. Dieser Arbeitsvertrag enthält auf\nseiner ersten Seite (Bl. 13 d.A.) das Geburtsdatum der Klägerin.\nDer Umstand, dass das im Anhörungsschreiben genannte Eintrittsdatum\n(17.09.1999) geringfügig vom tatsächlichen Eintrittsdatum\n(01.10.1999) abweicht, war für die Willensbildung des Betriebsrats\nim Hinblick auf die fast zehnjährige Dienstzeit der Klägerin ohne\nBelang. Darüber hinaus ergibt sich der tatsächliche Beginn des\nArbeitsverhältnisses auch aus dem Arbeitsvertrag, der dem\nBetriebsrat unstreitig vorgelegen hat.\n\n60\n\nWie sich dem Anhörungsschreiben (Bl. 213 d.A.) entnehmen lässt,\nhat der Betriebsrat am 14.01.2009 seine Zustimmung zur Kündigung\nerteilt. Erst danach wurde den Zeuginnen A. und B. das\nKündigungsschreiben ausgehändigt, um dieses - wie geschehen (vgl.\nÜbergabeprotokoll vom 14.01.2009, Bl. 596 d.A.) - der Klägerin\nzuzustellen. Dies haben sowohl die Zeugin A. als auch die Zeugin B.\nbei ihrer Vernehmung widerspruchsfrei und glaubhaft ausgesagt.\n\n61\n\nGegen die Ordnungsgemäßheit des Anhörungsverfahrens gemäß § 102\nBetrVG bestehen somit keine Bedenken.\n\n62\n\n2. Die gegen die weiteren Kündigungen vom\n19.02.2009, 27.02.2009, 03.04.2009 und 13.05.2009 gerichteten\nKündigungsschutzanträge sind ebenfalls unbegründet. Dies folgt\nbereits daraus, dass im Zeitpunkt des Ausspruchs dieser Kündigungen\ndas Arbeitsverhältnis der Parteien infolge der fristlosen Kündigung\nvom 14.01.2009 nicht mehr bestand.\n\n63\n\nIII. Die Berufung der Klägerin war daher mit\nder sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge\nzurückzuweisen.\n\n64\n\nFür die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in §\n72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die\nMöglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch\nBeschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/123569","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2010-12-08/8-sa-710-09","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 626","ref_norm":"626","n":7},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72a","ref_norm":"72a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/123569","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/123569","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2010-12-08/8-sa-710-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/123569","retrieved":"2026-07-09 00:16:20.142607+00:00"}}