{"status":"available","doknr":"OLD123564","ecli":"ECLI:DE:LAGRLP:2010:1208.8SA466.10.0A","court":"Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz","senate":null,"decided":"2010-12-08","aktenzeichen":"8 Sa 466/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts\nLudwigshafen vom 17.6.2010, Az.: 1 Ca 2782/09, wird kostenpflichtig\nzurückgewiesen.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nTatbestand\n\n1\n\nDie Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur\nZahlung einer betrieblichen Altersversorgung.\n\n2\n\nDie Klägerin, Mitglied der Gewerkschaft Z, war zunächst auf der\nGrundlage eines Arbeitsvertrages vom 02.05.1997 bei der Y\nSozialdienste gGmbH als Altenpflegerin beschäftigt. § 14 dieses\nArbeitsvertrages hat folgenden Inhalt:\n\n3\n\n\"§ 14\n\nFür die Arbeitsbedingungen im übrigen gelten die Bestimmungen des\nTarifvertrages zwischen der Y Sozialdienste gGmbH in\nRheinland-Pfalz und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport\nund Verkehr (X), Bezirksverwaltung Rheinland-Pfalz, in Kraft seit\n1. Juli 1990, längstens jedoch bis zum Zustandekommen eines\nTarifvertrages für das jeweilige Tarifgebiet oder die jeweilige\nEinrichtung. Ab diesem Zeitpunkt gelten dann die Bestimmungen des\ngeschlossenen Tarifvertrages. …\"\n\n4\n\nAm 07.07.1998 schloss die Y Gesundheitsdienste gGmbH mit der\nGewerkschaft X einen Tarifvertrag über eine zusätzliche Alters- und\nHinterbliebenenversorgung. Dieser enthält u.a. folgende\nBestimmungen:\n\n5\n\n\"§ 1 Geltungsbereich\n\nDieser Tarifvertrag gilt für die Arbeitnehmer in den Einrichtungen\nder Y gGmbH in Rheinland-Pfalz.\n\n…\n\n6\n\n§ 3 Form der Zusatzversorgung\n\nDie Versorgung der Arbeitnehmer erfolgt auf Basis von\nDirektversicherungen nach § 1 Absatz 2. Satz 1 des Gesetzes zur\nVerbesserung der Betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) bei der\nW Lebensversicherung AG (nachfolgend Volksfürsorge\ngenannt).\n\n…\n\n7\n\n\"§ 5 Beitragszahlung\n\nDer Arbeitgeber leistet die Beiträge zur Direktversicherung zzgl.\npauschalierter Lohnsteuer nach § 40 b EStG (einschließlich\npauschaler Kirchensteuer und ggf. Solidarbeitrag) in folgenden\nStufen:\n\n8\n\nStufe 1: 100,00 DM monatlich für alle Arbeitnehmer ab dem\nsiebten Monat nach Betriebseintritt.\n\n9\n\nStufe 2: 120,00 DM monatlich für alle Arbeitnehmer ab 42 Monaten\n(3 ½ Jahren) Betriebszugehörigkeit.\n\n10\n\nStufe 3: 160,00 DM monatlich für alle Arbeitnehmer ab 78 Monaten\n(6 ½ Jahren) Betriebszugehörigkeit.\n\n11\n\nStufe 4: 160,00 DM monatlich für alle Arbeitnehmer, die zum\nBeginn des Versorgungswerkes oder zum Tätigkeitsbeginn das 50.\n Lebensjahr vollendet haben (nicht additiv, wenn\nVoraussetzungen der Stufe 3 und 4 zusammenfallen).\n\n12\n\nFür Arbeitnehmer, welche die Hälfte oder weniger als die Hälfte\nder tarifvertraglich vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen\nArbeitszeit arbeitsvertraglich vereinbart haben, wird die Hälfte\nder in Absatz 1 genannten Beiträge geleistet. Die\nVersicherungsleistung verringert sich entsprechend.\n\n13\n\nDie Beiträge werden von dem Arbeitgeber nur so lange gezahlt,\nwie Anspruch auf Vergütung besteht. Nach Ende der Lohnfortzahlung\nbei längerer Krankheit oder im Erziehungsurlaub ruht die\nBeitragszahlung der Einrichtung.\"\n\n14\n\nDie in § 3 dieses Tarifvertrages genannte\nVersicherungsgesellschaft fusionierte mit der V Versicherung.\n\n15\n\nDie Y Gesundheitsdienste gGmbH firmierte in der Folgezeit unter\ndem Namen U Gesundheitsdienste gGmbH. Diese kündigte mit Schreiben\nvom 22.09.2004 den o.g. Tarifvertrag zum 31.03.2005.\n\n16\n\nAm 24.09.2004 kam es zwischen der U Consulting und Conception\nfür Senioreneinrichtungen AG und der Gewerkschaft Z zum Abschluss\neines Manteltarifvertrages. Dieser wurde seitens der U Consulting\nund Conception für Senioreneinrichtungen AG als\nKonzernmuttergesellschaft auch in Vertretung der in der Anlage A zu\ndiesem Manteltarifvertrag genannten Tochtergesellschaften, wozu\nauch die Beklagte gehört, rechtswirksam abgeschlossen (vgl. hierzu:\nBAG vom 17.10.2004 - 4 AZR 1005/06 - NzA 2008, 713). Der\nManteltarifvertrag, der mit Wirkung zum 01.01.2004 in Kraft trat,\nenthält in § 23 folgende Bestimmung:\n\n17\n\n\" § 23\n\nZusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung\n\n18\n\nEine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung wird in\neinem gesonderten Alterssicherungstarifvertrag geregelt.\"\n\n19\n\nZum Abschluss eines gesonderten Alterssicherungstarifvertrages\nkam es bislang nicht.\n\n20\n\nDie Beklagte, die die Einrichtung, in welcher die Klägerin tätig\nist, gemäß § 613 a BGB erworben hat, zahlte bis einschließlich\nNovember 2006 die monatlichen Beiträge auf die zu Gunsten der\nKlägerin abgeschlossene Lebensversicherung in Höhe von zuletzt\n61,36 Euro. Ab Dezember 2006 stellte sie ihre Zahlungen ein.\n\n21\n\nMit ihrer am 07.12.2009 beim Arbeitsgericht eingereichten und\nmit Schriftsatz vom 31.05.2010 erweiterten Klage begehrt die\nKlägerin die Zahlung ausstehender Beiträge zur Lebensversicherung\nfür die Zeit von Dezember 2006 bis einschließlich Mai 2010.\n\n22\n\nDie Klägerin hat beantragt:\n\n23\n\ndie Beklagte wird verurteilt, an die V Versicherung auf die\nLebensversicherungs-Nr. BAV-KSHH-2, Lebensversicherungs-Nr.\n1-27.711.404-5 einen Betrag in Höhe von 2.517,11 EUR zu zahlen.\n\n24\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n25\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n26\n\nDie Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend\ngemacht, der Tarifvertrag über eine zusätzliche Alters- und\nHinterbliebenenversorgung vom 07.07.1998 sei durch den\nManteltarifvertrag vom 24.09.2004 vollständig abgelöst worden und\nentfalte daher keine Nachwirkung mehr.\n\n27\n\nVon einer weitergehenden (wiederholenden) Darstellung des\nerstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2\nArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand\ndes Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 17.06.2010 (Bl. 86\n- 88 d.A.).\n\n28\n\nDas Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 17.06.2010\nstattgegeben. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe\nwird auf die Seiten 4 f (= Bl. 88 f. d.A.) verwiesen.\n\n29\n\nGegen das ihr am 02.08.2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte\nam 31.08.2010 Berufung eingelegt und diese am Montag, dem\n04.10.2010, begründet.\n\n30\n\nDie Beklagte macht im Wesentlichen geltend, die Klägerin habe\nkeinen Anspruch mehr auf Zahlung von Versicherungsbeiträgen in die\nDirektversicherung. Die Regelungen des Tarifvertrages über eine\nzusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung vom 07.07.1998\nhätten sich aufgrund der Kündigung dieses Tarifvertrages nur noch\nin Nachwirkung befunden und seien durch eine andere Abmachung\ni.S.v. § 4 Abs. 5 TVG, nämlich durch den Manteltarifvertrag vom\n24.09.2004 im Sinne einer ersatzlosen Aufhebung ersetzt worden.\n\n31\n\nZur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten\nim Berufungsverfahren wird auf deren Berufungsbegründungsschrift\nvom 04.10.2010 (Bl. 110 - 112 d.A.) Bezug genommen.\n\n32\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n33\n\ndas erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage\nabzuweisen.\n\n34\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n35\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n36\n\nDie Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe\nihrer Berufungserwiderungsschrift vom 09.11.2010 (Bl. 123 - 125\nd.A.), auf die Bezug genommen wird.\n\nEntscheidungsgründe\n\n37\n\nI. Die statthafte Berufung ist sowohl form- als\nauch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das somit\ninsgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen\nErfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage vielmehr sowohl im\nErgebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung\nstattgegeben.\n\n38\n\nII. Die Klage ist begründet.\n\n39\n\nDas Berufungsgericht folgt den zutreffenden Ausführungen des\nArbeitsgerichts im erstinstanzlichen Urteil und stellt dies gemäß §\n69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener, vollständiger\nEntscheidungsgründe wird daher abgesehen. Im Hinblick auf das\nBerufungsvorbringen der Beklagten erscheinen lediglich folgende\nergänzenden Klarstellungen angezeigt:\n\n40\n\nDie Kündigung des Tarifvertrages über eine zusätzliche Alters-\nund Hinterbliebenenversorgung bewirkte keinen Wegfall des Anspruchs\nder Klägerin auf Zahlung von Beiträgen, da der betreffende\nTarifvertrag nach § 4 Abs. 5 TVG Nachwirkung entfaltet. Die\nnachwirkenden Tarifvertragsnormen wurden auch nicht durch den\nAbschluss des Manteltarifvertrages vom 24.09.2004 ersetzt.\n\n41\n\nEine Ersetzung durch eine \"andere Abmachung\" im Sinne\nvon § 4 Abs. 5 TVG kann u.a. durch einen für beide Parteien\ngeltenden Tarifvertrag geschehen. Die Nachwirkung des abgelaufenen\nTarifvertrages entfällt aber nur insoweit, als die andere Abmachung\nden selben Regelungsbereich erfasst. Maßgeblich ist, inwieweit die\nandere tarifliche Abmachung die in den nachwirkenden Rechtsnormen\nbehandelten Gegenstände betrifft. Dabei wird die Nachwirkung nicht\nnur dann beendet, wenn der neu in Kraft getretene Tarifvertrag die\nursprüngliche Regelung aufgreift, bestätigt, abändert oder\nausdrücklich für beendet erklärt. Auch eine stillschweigende\nAblösung ist möglich, wenn ein Tarifvertrag einen bestimmten\nKomplex von Arbeitsbedingungen insgesamt neu regelt, der bislang\nGegenstand eines anderen Tarifvertrages war (BAG v. 21.10.2009 - 4\nAZR 477/08 - AP Nr. 50 zu § 4 TVG Nachwirkung).\n\n42\n\nDer Manteltarifvertrag vom 24.09.2004 führt nicht zu einer\nAblösung des nachwirkenden Tarifvertrages über eine zusätzlich\nAlters- und Hinterbliebenenversorgung vom 07.07.1998. Die\nTarifvertragsparteien haben in § 23 dieses Manteltarifvertrages\nausdrücklich festgehalten, dass eine zusätzliche Alters- und\nHinterbliebenenversorgung in einem gesonderten\nAlterssicherungstarifvertrag geregelt werden soll. Die\nTarifvertragsparteien wollten somit über diesen Regelungsbereich\neinen selbständigen Tarifvertrag abschließen. Eine solche\ntarifliche Abmachung zum Komplex \"Alters- und\nHinterbliebenenversorgung\" steht noch aus. Dem Wortlaut des\nManteltarifvertrages lässt sich nicht ansatzweise entnehmen, dass\ndie Nachwirkung des Tarifvertrages über eine zusätzliche Alters-\nund Hinterbliebenenversorgung bereits vor Abschluss des in § 23 des\nManteltarifvertrages avisierten gesonderten\nAlterssicherungstarifvertrages beendet werden soll. Dies\nwiderspräche auch der von der Regelung des § 4 Abs. 5 TVG\nbezweckten bestandssichernden Überbrückungsfunktion des\nnachwirkenden Tarifvertrages (vgl. LAG Rheinland-Pfalz vom\n25.03.2010 - 10 Sa 695/09 -).\n\n43\n\nIII. Die Berufung der Beklagten war daher mit\nder sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge\nzurückzuweisen.\n\n44\n\nFür die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in §\n72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die\nMöglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch\nBeschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/123564","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2010-12-08/8-sa-466-10","cited_norms":[{"jurabk":"TVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":5},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72a","ref_norm":"72a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 613a","ref_norm":"613a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 40b","ref_norm":"40b","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/123564","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/123564","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2010-12-08/8-sa-466-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/123564","retrieved":"2026-07-09 00:16:19.810317+00:00"}}