{"status":"available","doknr":"OLD123600","ecli":"ECLI:DE:LAGRLP:2010:1206.7TA206.10.0A","court":"Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz","senate":null,"decided":"2010-12-06","aktenzeichen":"7 Ta 206/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss\ndes Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 06.07.2010, Az.: 7 Ca 723/10\nwird kostenpflichtig zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\nGründe\n\n1\n\nI. Die Beteiligten streiten um die Bewilligung\nvon Prozesskostenhilfe für eine Zahlungsklage.\n\n2\n\nDer Antragsteller, der rumänischer Staatsangehöriger ist,\nunterzeichnete zusammen mit dreißig anderen rumänischen Handwerkern\neinen Vertrag zur Bildung einer Arbeitsgemeinschaft. Diese\nArbeitsgemeinschaft, vorliegend die Antragsgegnerin zu 1), führte\nals letztes Glied in einer General-/Subunternehmerkette Bauarbeiten\nbeim Neubau eines mehrstöckigen Bettenhauses auf dem Gelände des Z\nKaiserslautern durch. Der Antragsteller wurde dabei als Einschaler\nauf der Baustelle tätig und die Antragsgegnerin zu 1) zahlte an ihn\nzumindest einen Betrag in Höhe von 1.200,00 EUR (netto) aus.\n\n3\n\nDie Firma W GmbH ist ein Bauunternehmen, das bei der\nBauabwicklung als Subunternehmerin der Antragsgegnerin zu 2), die\nGeneralunternehmerin ist, tätig wurde. Ob die Firma W GmbH die\nAntragsgegnerin zu 1) mit der Ausführung von Betonarbeiten bei dem\nBauvorhaben unmittelbar beauftragte oder die Firma Y GmbH\nzwischenschaltete, die dann ihrerseits die Antragsgegnerin zu 1)\nbeauftragte, ist streitig.\n\n4\n\nAufgrund von Ermittlungen hat sich für das Hauptzollamt\nSaarbrücken der Verdacht ergeben, dass unter anderem der als\n\"Geschäftsführer\" der Antragsgegnerin zu 1) agierende X\nin der Zeit vom Mai 2009 bis November 2009 als Arbeitgeber die\nweiteren rumänischen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft\nbeschäftigte, ohne Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben\nabzuführen. Nachdem das Hauptzollamt der Antragsgegnerin zu 2)\nuntersagt hatte, die Bauarbeiten mit den rumänischen Handwerkern\nweiterzuführen, sprach diese gegenüber der Firma W GmbH ein\nBaustellenverbot für die auf der Baustelle eingesetzten rumänischen\nMitglieder der Arbeitsgemeinschaft aus. Diese wurden anschließend\nnicht mehr tätig.\n\n5\n\nDer Antragsteller füllte Stundennachweisformulare für die Zeit\nvom 05.10.2009 bis 30.11.2009 aus.\n\n6\n\nAm 14.05.2010 hat er einen Antrag auf Bewilligung von\nProzesskostenhilfe unter Beiordnung einer Rechtsanwältin beim\nArbeitsgericht Kaiserslautern eingereicht. Dem\nProzesskostenhilfeantrag ist ein Klageentwurf beigefügt gewesen,\nder als solcher in dem Gesuch ausdrücklich bezeichnet worden ist.\nDes Weiteren hat der Antragsteller seinem Prozesskostenhilfegesuch\neine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen\nVerhältnisse beigefügt, allerdings die in dem entsprechenden\nFormular enthaltene Frage, ob eine Rechtsschutzversicherung oder\nandere Stelle/Person die Kosten der Prozessführung trage,\nunbeantwortet gelassen.\n\n7\n\nIn dem Klageentwurf hat der Antragsteller folgende\nbeabsichtigten Klageanträge mitgeteilt:\n\n8\n\nDie Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger\n3.270,18 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab\nRechtshängigkeit zu zahlen.\n\nDie Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 6.724,32 EUR\nnebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab\nRechtshängigkeit abzüglich gezahlter 200,00 EUR zu zahlen.\n\n hilfsweise\n\nDie Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 3.581,08 EUR\nnebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab\nRechtshängigkeit zu zahlen.\n\n9\n\nZur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt,\n\n10\n\nmit dem Antrag zu 1) werde von der Antragsgegnerin zu 1) das\nkraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung geschuldete\nNettoarbeitsentgelt verlangt. Ausgehend von einer\nMonatslohnvereinbarung von mindestens 2.500,00 EUR für 240\nMonatsstunden ergebe sich ein Stundenlohn in Höhe von 10,42 EUR.\nBei insgesamt 429 abgeleisteten Arbeitsstunden sowie unter Abzug\ndes Vorschusses in Höhe von 1.200,00 EUR verbleibe ein\nRestlohnanspruch in Höhe von 3.270,18 EUR.\n\n11\n\nDer im Antrag zu 2) gegenüber der Antragsgegnerin zu 2) geltend\ngemachte Zahlungsbetrag sei als Mindestentgelt i.S.v. § 14 AEntG\ngeschuldet. Der Antragsteller habe im Dienste eines anderen nach\nMaßgabe von dessen Weisungen fremdbestimmte Arbeit in persönlicher\nAbhängigkeit erbracht. Das Weisungsrecht habe - unabhängig von der\ntäglichen Übermittlungskette - bei den Polieren der Antragsgegnerin\nzu 2) gelegen, sodass der Antragsteller entsprechend den\nFeststellungen des Hauptzollamtes als Arbeitnehmer anzusehen sei.\nDementsprechend hafte die Antragsgegnerin zu 2) nicht nur für das\nanlässlich der 429 Arbeitsstunden angefallene\nMindestarbeitsentgelt, sondern auch für die tariflich begründeten\nÜberstundenzuschläge für 60 Überstunden aus dem Monat Oktober 2009\nund 49 Überstunden aus dem Monat November 2009. Des Weiteren stehe\ndem Antragsteller auch noch Urlaubsabgeltung in Höhe von 838,70 EUR\nzu.\n\n12\n\nDer hilfsweise angekündigte Klageantrag zu 3) sei auf den gegen\ndie Antragsgegnerin zu 2) bestehenden Nettomindestentgeltanspruch\ngerichtet und werde für den Fall gestellt, dass das Gericht von der\nUnbestimmtheit der gegen die Antragsgegnerin zu 2) erhobene\nBruttoforderung ausgehen sollte.\n\n13\n\nDie Antragsgegnerin zu 2) hat unter anderem das Vorliegen einer\nArbeitnehmereigenschaft auf Seiten des Antragstellers, die\ntatsächliche Ableistung der behaupteten Arbeitsstunden sowie das\nZustandekommen der behaupteten Nettolohnvereinbarung\nbestritten.\n\n14\n\nDas Arbeitsgericht Kaiserslautern hat mit Beschluss vom\n06.07.2010 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für\nden eingereichten Klageentwurf zurückgewiesen. Zur Begründung\ndieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen\nausgeführt, unter Beachtung von § 114 ZPO habe dem\nProzesskostenhilfegesuch nicht stattgegeben werden können.\n\n15\n\nSo habe der Antragsteller keine vollständigen Angaben zu seinen\npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht, da er\nnicht erklärt habe, ob er eine Rechtsschutzversicherung in Anspruch\nnehmen könne oder nicht.\n\n16\n\nDem beabsichtigten Klageantrag zu 1) fehle es an einer\nhinreichenden Erfolgsaussicht, da ein Zahlungsanspruch aus § 14\nAEntG allenfalls auf einen Nettobetrag, nicht aber auf den geltend\ngemachten Bruttobetrag gerichtet sein könne. Auch seien die\nbehauptete arbeitsvertragliche Vereinbarung wie auch etwaige\nWeisungen im arbeitsrechtlichen Sinn nicht im Einzelnen vorgetragen\nworden. Zudem seien die Zahlungsansprüche, die auf § 14 AEntG\ngestützt würden, verfallen.\n\n17\n\nDer beabsichtigte Klageantrag zu 2) sei unzulässig, da eine\nunbezifferte Leistungsklage erhoben werde, obwohl eine bezifferte\nLeistungsklage möglich sei.\n\n18\n\nDer Antragsteller, dem diese Entscheidung des Arbeitsgerichts am\n12.07.2010 zugestellt worden ist, hat am 09.08.2010 sofortige\nBeschwerde eingelegt.\n\n19\n\nDer Antragsteller macht geltend,\n\n20\n\ndie Angaben zur Kostenübernahme seien in seiner Erklärung über\ndie persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufgrund eines\nMissverständnisses unterblieben. Nach einem entsprechenden Hinweis\ndes Arbeitsgerichts, der aber nicht erfolgt sei, hätte dieses\nMissverständnis ausgeräumt werden können. Im Übrigen beabsichtige\nder Antragsteller weder die Erhebung einer unbezifferten\nLeistungsklage noch die Inanspruchnahme von drei Beklagten.\n\n21\n\nEin Anspruchsverfall sei nicht eingetreten, da der Lauf der\ntariflichen Verfallfristen - wie jener einer Verjährungsfrist -\ndurch die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrages auf\nProzesskostenhilfe gehemmt worden sei. Wenn das Arbeitsgericht\ndavon ausgegangen sei, dass eine sofortige Klageerhebung geboten\nerscheine, hätte es auf die Möglichkeit der Klageerhebung ohne\nZahlung eines Gerichtskostenvorschusses nach § 14 Nr. 3 GKG\nhinweisen müssen.\n\n22\n\nAußerdem dürften die Anforderungen an die Erfolgsaussichten\neiner Klage im Prozesskostenhilfeverfahren aus\nverfassungsrechtlichen Gründen nicht überspannt werden. Schwierige\nRechtsfragen wie vorliegend die Durchgriffshaftung nach § 14 AEntG\nfür Urlaubsabgeltung und Überstundenvergütung seien nach\nBewilligung im ordentlichen Prozess zu klären.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung des\nAntragstellers wird auf dessen Schriftsätze vom 09.08.2010 und\n27.09.2010 Bezug genommen.\n\n24\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n25\n\nihm für die erste Instanz rückwirkend auf den Zeitpunkt\nder Antragstellung Prozesskostenhilfe zu gewähren und die\nUnterzeichnende als Rechtsanwältin beizuordnen.\n\n26\n\nDie Beteiligte zu 2) hat dem Inhalt der Beschwerdebegründung\nschriftsätzlich widersprochen.\n\n27\n\nDas Arbeitsgericht Kaiserslautern hat der sofortigen Beschwerde\nmit Beschluss vom 25.08.2010 nicht abgeholfen und die Sache dem\nLandesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung\nvorgelegt.\n\n28\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf den Akteninhalt und insbesondere auf die von den Beteiligten\neingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.\n\n29\n\nII. Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 78\nSatz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO zulässig, da sie form-\nund fristgerecht eingelegt worden ist.\n\n30\n\nDas Rechtsmittel ist aber nicht begründet, da das Arbeitsgericht\nzu Recht die beantragte Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines\nRechtsanwaltes versagt hat. Dies folgt daraus, dass auch im\nZeitpunkt der Beschwerdeentscheidung die rechtlichen\nBewilligungsvoraussetzungen des § 114 ZPO nicht erfüllt waren.\n\n31\n\nNach dieser gesetzlichen Regelung erhält eine Partei, die nach\nihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten\nder Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen\nkann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung\noder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und\nnicht mutwillig erscheint.\n\n32\n\nVorliegend ist bereits nicht feststellbar, dass der\nAntragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen\nVerhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann.\nEr hat nämlich in der dem Bewilligungsantrag nach § 117 Abs. 2 ZPO\nbeizufügenden Erklärung über seine persönlichen und\nwirtschaftlichen Verhältnisse die in dem Formular gestellte Frage:\n\"Trägt eine Rechtsschutzversicherung oder andere Stelle/Person\n(z.B. Gewerkschaft, Arbeitgeber, Mieterverein) die Kosten ihrer\nProzessführung?\" nicht beantwortet. Obwohl der Antragsteller\nanwaltlich vertreten ist und das Arbeitsgericht die fehlende\nBeantwortung dieser Frage in dem Nichtabhilfebeschluss gerügt\nhatte, leistete der Antragsteller bis zum heutigen Tag keine\nAbhilfe. Da eine Bedürftigkeit des Antragstellers nicht besteht,\nwenn eine Rechtsschutzversicherung oder Gewerkschaft die\nProzesskosten trägt, kann allein schon wegen der unzureichenden\nAngaben des Antragstellers Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden.\nAllein der Hinweis auf ein in diesem Zusammenhang aufgetretenes\nMissverständnis vermag eine klare Beantwortung der Formularfrage\nnicht zu ersetzen.\n\n33\n\nDas Arbeitsgericht hat bereits aus diesem Grund die\nProzesskostenhilfe zu Recht nicht bewilligt. Die Voraussetzungen\nfür die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nach § 11 a Abs. 1 Satz 1\nArbGG waren ebenfalls nicht gegeben, da auch insoweit Voraussetzung\nist, dass ein Arbeitnehmer nicht durch ein Mitglied oder einen\nAngestellten einer Gewerkschaft vertreten werden kann. Gerade dies\nwar, wie bereits ausgeführt, vorliegend aufgrund der mangelhaften\nAngaben des Antragstellers, nicht überprüfbar.\n\n34\n\nUnabhängig hiervon fehlt es im Übrigen auch an einer\nhinreichenden Erfolgsaussicht für die beabsichtigten\nKlageanträge.\n\n35\n\n1. Wenn der Antragsteller mit dem Klageantrag zu 1) gegenüber\nder Antragsgegnerin zu 1) nicht Mindestlohnansprüche aus § 14\nAEntG, sondern Arbeitsentgelt- und Urlaubsabgeltungsansprüche aus\narbeitsvertraglicher Vereinbarung (§ 611 Abs. 1 BGB) geltend machen\nwill, ist sein Sachvortrag nicht schlüssig. Bei der Antragsgegnerin\nzu 1) handelt es sich um eine Arbeitsgemeinschaft im Baugewerbe,\ndie rechtlich eine Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts bildet.\nAuch der Antragsteller ist Gesellschafter der Antragsgegnerin zu\n1).\n\n36\n\nFür das vom Antragsteller behauptete Zustandekommen eines\nArbeitsverhältnisses gibt es vor diesem Hintergrund drei denkbare\nAnsatzpunkte, die aber vorliegend alle nicht in schlüssiger Weise\nzur Entstehung des Zahlungsanspruches führen.\n\n37\n\na) Zum Einen könnte ausdrücklich die Zahlung eines\nArbeitsentgeltes in Höhe von 2.500,00 EUR für eine Arbeitsleistung\nvon 60 Wochenstunden vereinbart worden sein. Der Antragsteller hat\nes aber versäumt Ort, Zeit, Inhalt und Zusammenhang etwaiger\nGespräche über einen Arbeitsvertrag konkret darzulegen.\nDahingehende Angaben hätte es aber für eine schlüssige Klage\nbedurft, zumal der Gesellschaftsvertrag eine prozentuale\nBeteiligung der Gesellschafter am Gewinn vorsah und daher kein\nAnlass bestand, zusätzlich einen Arbeitsvertrag zu schließen.\n\n38\n\nb) Zum Anderen könnte zwischen den Gesellschaftern ein\nunwirksamer Gesellschaftsvertrag geschlossen worden sein, bei dem\nes sich bei zutreffender rechtlicher Würdigung um einen\nArbeitsvertrag handelt. Dann wäre aber die Antragsgegnerin zu 1),\nmangels wirksamen Gesellschaftsvertrages als Gesellschaft nicht\nzustande gekommen und würde des Weiteren auch als mögliche\nKlagegegnerin ausfallen.\n\n39\n\nc) Schließlich könnte zwischen der Antragsgegnerin zu 1), diese\nvertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter X und dem\nAntragsteller ein Arbeitsverhältnis durch die tatsächliche\nUmsetzung des Gesellschaftsvertrages zustande gekommen sein, wobei\nder Antragsteller Weisungen von Herrn X hinsichtlich Zeit, Ort und\nInhalt seiner Arbeitsleistung bekommen haben müsste. Hierzu trägt\nder Antragsteller aber keine konkreten, einlassungsfähigen\nTatsachen vor. Vielmehr behauptet er in seinem Klageentwurf, das\nWeisungsrecht habe - unabhängig von der täglichen\nÜbermittlungskette - vollumfänglich bei den Polieren der\nAntragsgegnerin zu 2) gelegen. Hiermit lassen sich aber\nZahlungsansprüche gegen die Antragsgegnerin zu 1) aus der\ntatsächlichen Abwicklung des Vertragsverhältnisses nicht schlüssig\nbegründen.\n\n40\n\n2. Soweit der Antragsteller mit den Klageanträgen zu Ziffer 2.\nund 3. die Antragsgegnerin zu 2) auf eine Zahlung in Höhe des\nMindestentgelts aus § 14 AEntG in Anspruch nehmen will, steht dem\nentgegen, dass insoweit ein Verfall des Anspruchs nach § 7 Abs. 1\nAEntG i.V.m. § 2 Abs. 5 TV Mindestlohn eingetreten ist.\n\n41\n\nNach § 2 Abs. 5 TV Mindestlohn müssen Mindestlohnansprüche\ninnerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit gerichtlich geltend\ngemacht werden, wenn sie nicht verfallen sollen. Gemäß § 2 Abs. 4\nS. 1 TV Mindestlohn wird der Anspruch auf Mindestlohn spätestens am\n15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den er zu\nzahlen ist. Vorliegend wären demnach die Mindestlohnansprüche des\nAntragstellers spätestens am 15.12.2009 fällig geworden und\nspätestens mit Ablauf des 15.06.2010 verfallen. Die Fälligkeit des\ngeltend gemachten Urlaubsabgeltungsanspruchs kann dahinstehen, da\ndieser sowieso nicht gegenüber den Antragsgegnerinnen, sondern\ngemäß § 8 Ziff. 6.2 Satz 1 BRTV allenfalls gegenüber der\nZusatzversorgungskasse des Baugewerbes besteht.\n\n42\n\nOb der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter\ngleichzeitiger Einreichung eines Klageentwurfes ausreicht, um eine\ngerichtliche Geltendmachung im Sinne der Verfallfristenreglung\nbejahen zu können, wird von dem Landesarbeitsgericht Köln (Urt. v.\n08.10.1997 - 2 Sa 587/97 = LAGE § 4 TVG Ausschlussfrist Nr. 45) und\ndem Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Beschl. v. 25.03.1999 - 16\naTa 119/99 = LAGE § 4 TVG Ausschlussfrist Nr. 50) unterschiedlich\nbeantwortet. Selbst wenn vorliegend die dem Antragsteller\ngünstigste Rechtsprechung zu Grunde gelegt wird, wäre es im\nkonkreten Fall bislang aber nicht zu einer wirksamen gerichtlichen\nGeltendmachung gekommen. Denn auch das Landesarbeitsgericht\nNiedersachsen verlangt für eine solche Geltendmachung, dass ein\nAntrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zusammen mit dem\nKlageentwurf und den vollständigen Unterlagen über die persönlichen\nund wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers vor Ablauf der\ntariflichen Ausschlussfrist dem Gericht vorliegen. Diese\nVoraussetzung ist aber - wie oben bereits ausgeführt - schon\ndeshalb nicht erfüllt, weil der Antragsteller eine vollständige\nErklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse\nbislang nicht eingereicht hat. Wenn der Antragsteller in diesem\nZusammenhang rügt, er sei von dem Arbeitsgericht auf die\nUnvollständigkeit seiner Erklärung nicht hingewiesen worden,\nübersieht er, dass die ordnungsgemäße gerichtliche Geltendmachung\nseiner Ansprüche nicht dem Gericht, sondern ihm obliegt. Darüber\nhinaus ist es unerheblich, aus welchem Grund die Erklärung über die\npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unvollständig\neingereicht wurde - das behauptete Missverständnis hat jedenfalls\nnicht eine ordnungsgemäße gerichtliche Geltendmachung zur\nFolge.\n\n43\n\nNach alledem war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge\naus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.\n\n44\n\nFür die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter\nBerücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem\ngesetzlich begründeten Anlass","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/123600","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2010-12-06/7-ta-206-10","cited_norms":[{"jurabk":"AEntG 2009","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":6},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"TVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611","ref_norm":"611","n":1},{"jurabk":"AEntG 2009","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 11a","ref_norm":"11a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/123600","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/123600","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2010-12-06/7-ta-206-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/123600","retrieved":"2026-07-09 00:16:23.141177+00:00"}}