{"status":"available","doknr":"OLD123603","ecli":"ECLI:DE:LAGRLP:2010:1206.7TA200.10.0A","court":"Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz","senate":null,"decided":"2010-12-06","aktenzeichen":"7 Ta 200/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss\ndes Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 06.05.2010, Az.: 7 Ca 571/10\nwird kostenpflichtig zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\nGründe\n\n1\n\nI. Die Beteiligten streiten um die Bewilligung\nvon Prozesskostenhilfe für eine Zahlungsklage.\n\n2\n\nDer Antragsteller, der rumänischer Staatsangehöriger ist,\nunterzeichnete am 10.05.2009 zusammen mit dreißig anderen\nrumänischen Handwerkern einen Vertrag zur Bildung einer\nArbeitsgemeinschaft. Diese Arbeitsgemeinschaft, vorliegend die\nAntragsgegnerin zu 1), führte als letztes Glied in einer\nGeneral-/Subunternehmerkette Bauarbeiten beim Neubau eines\nmehrstöckigen Bettenhauses auf dem Gelände des Z Kaiserslautern\ndurch. Der Antragsteller wurde dabei als Betonstahlbieger auf der\nBaustelle tätig und die Antragsgegnerin zu 1) zahlte an ihn\nzumindest einen Betrag in Höhe von 1.375,00 EUR (netto) aus.\n\n3\n\nDie Antragsgegnerin zu 2) ist ein Bauunternehmen, das bei der\nBauabwicklung als Subunternehmerin der Antragsgegnerin zu 3), die\nGeneralunternehmerin ist, tätig wurde. Ob die Antragsgegnerin zu 2)\ndie Antragsgegnerin zu 1) mit der Ausführung von Betonarbeiten bei\ndem Bauvorhaben unmittelbar beauftragte oder die Firma Y GmbH\nzwischenschaltete, die dann ihrerseits die Antragsgegnerin zu 1)\nbeauftragte, ist streitig.\n\n4\n\nAufgrund von Ermittlungen hat sich für das Hauptzollamt\nSaarbrücken der Verdacht ergeben, dass unter anderem der als\n\"Geschäftsführer\" der Antragsgegnerin zu 1) agierende X\nin der Zeit vom Mai 2009 bis November 2009 als Arbeitgeber die\nweiteren rumänischen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft\nbeschäftigte, ohne Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben\nabzuführen. Nachdem das Hauptzollamt der Antragsgegnerin zu 3)\nuntersagt hatte, die Bauarbeiten mit den rumänischen Handwerkern\nweiterzuführen, sprach diese gegenüber der Antragsgegnerin zu 2)\nein Baustellenverbot für die auf der Baustelle eingesetzten\nrumänischen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft aus. Diese wurden\nanschließend nicht mehr tätig.\n\n5\n\nDer Antragsteller füllte Stundennachweisformulare für die Zeit\nvom 26.09.2009 bis 30.11.2009 aus.\n\n6\n\nAm 14.04.2010 hat er einen Antrag auf Bewilligung von\nProzesskostenhilfe unter Beiordnung einer Rechtsanwältin beim\nArbeitsgericht Kaiserslautern eingereicht. Dem\nProzesskostenhilfeantrag ist ein Klageentwurf beigefügt gewesen,\nder als solcher in dem Gesuch ausdrücklich bezeichnet worden ist.\nDes Weiteren hat der Antragsteller seinem Prozesskostenhilfegesuch\neine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen\nVerhältnisse beigefügt, allerdings die in dem entsprechenden\nFormular enthaltene Frage, ob eine Rechtsschutzversicherung oder\nandere Stelle/Person die Kosten der Prozessführung trage,\nunbeantwortet gelassen.\n\n7\n\nIn dem Klageentwurf hat der Antragsteller folgende\nbeabsichtigten Klageanträge mitgeteilt:\n\n8\n\nDie Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den\nKläger 7.700,72 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über\ndem Basiszinssatz seit dem 22.12.2009 aus 3.720,38 EUR und ab\nRechtshängigkeit aus 6.325,72 EUR abzüglich gezahlter 1.575,00 EUR\nzu zahlen.\n\n9\n\nDie Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger die (noch zu\nbeziffernde) Differenz aus Mindestlohnzahlung zu\nNettolohnvereinbarung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten\nüber dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\n10\n\nZur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt,\n\n11\n\nMit dem Antrag zu 1. werde von den drei Antragsgegnerinnen als\nGesamtschuldner eine Zahlung in Höhe des nach § 14 AEntG zu\nzahlenden Mindestentgeltes verlangt. Die Antragsgegnerin zu 1)\nschulde diese Leistung aufgrund der Tatsache, dass zwischen ihr und\ndem Antragsteller ein Arbeitsverhältnis bestanden habe und zuvor\ndie Zahlung eines Monatslohnes von 2.500,00 EUR für 240\nMonatsstunden, mithin ein Stundenlohn in Höhe von 10,42 EUR netto\nvereinbart worden sei.\n\n12\n\nDer Antragsteller habe, entsprechend den beim Arbeitsgericht\neingereichten schriftlichen Stundennachweisen, in der Zeit vom\n26.09.2009 bis 30.11.2009 insgesamt während 489 Stunden gearbeitet\nund dabei im Monat Oktober 2009 85 und im Monat November 2009 49\nÜberstunden abgeleistet. Des Weiteren stehe ihm noch\nUrlaubsvergütung in Höhe von 960,48 EUR zu.\n\n13\n\nGegenüber den Antragsgegnerinnen zu 2) und 3) beruhe der mit dem\nKlageantrag zu 1. verfolgte Entgeltzahlungsanspruch auf deren\nHaftung aus § 14 AEntG. Der tariflich geschuldete Mindestlohn\nbelaufe sich für ihn als Betonstahlbieger auf 12,90 EUR. Für die\ngeleisteten Überstunden sei ein tariflicher Überstundenzuschlag in\nHöhe von 25% zu zahlen. Von dem sich ergebenden Mindestbruttolohn\nsei die Zahlung von 1.375,00 EUR netto, die er von der\nAntragsgegnerin zu 1) erhalten habe sowie der weitere Betrag von\n200,00 EUR, den er vom Z bezogen habe, in Abzug zu bringen.\n\n14\n\nMit dem Klageantrag zu 2. werde der allein von der\nAntragsgegnerin zu 1) als Arbeitgeberin geschuldete Zahlungsbetrag\naus der getroffenen Nettolohnvereinbarung geltend gemacht. Von\ndiesem Betrag sei der Nettobetrag, der sich aus dem bereits\naufgrund des Klageantrages zu 1. zu leistenden Bruttobetrages in\nHöhe des Mindestlohnes in Abzug zu bringen.\n\n15\n\nDie Antragsgegnerinnen zu 1) bis 3) haben unter anderem das\nVorliegen einer Arbeitnehmereigenschaft auf Seiten des\nAntragstellers, die tatsächliche Ableistung der behaupteten\nArbeitsstunden sowie das Zustandekommen der behaupteten\nNettolohnvereinbarung bestritten.\n\n16\n\nDas Arbeitsgericht Kaiserslautern hat mit Beschluss vom\n06.05.2010 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für\nden eingereichten Klageentwurf zurückgewiesen. Zur Begründung\ndieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen\nausgeführt, unter Beachtung von § 114 ZPO habe dem\nProzesskostenhilfegesuch nicht stattgegeben werden können.\n\n17\n\nDer beabsichtigten Klage fehle es an hinzureichender Aussicht\nauf Erfolg. Bei dem mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachten\nZahlungsbetrag sei unklar, ob es sich um einen Brutto- oder\nNettobetrag handele. Der Antragsteller habe darüber hinaus nicht\nsubstantiiert dargelegt, mit wem hinsichtlich der Antragsgegnerin\nzu 1) und aufgrund welcher Tatsachen ein Arbeitsvertrag geschlossen\nworden sei.\n\n18\n\nAuch habe der Antragsteller nicht substantiiert ausgeführt,\nwelches Mindestnettoentgelt ihm aus § 14 AEntG zustehe.\n\n19\n\nDie mit dem Klageantrag zu 2) beabsichtigte unbezifferte\nLeistungsklage sei unzulässig, da nicht ersichtlich sei, weshalb\ndem Antragsteller eine Bezifferung nicht möglich sei.\n\n20\n\nDer Antragsteller, dem diese Entscheidung des Arbeitsgerichts am\n12.07.2010 zugestellt worden ist, hat am 10.08.2010 sofortige\nBeschwerde eingelegt.\n\n21\n\nDer Antragsteller macht dabei geltend,\n\n22\n\nbei allen in den beabsichtigten Klageanträgen enthaltenen\nZahlungsansprüchen handele es sich um Bruttobeträge. Falls er\nlediglich den Mindestnettolohn verlangen würde, müsste er\nhinnehmen, dass die Höhe der zu zahlenden Einkommenssteuer ungewiss\nsei und zum späteren Zeitpunkt der Zahlung die Leistung dieser\nSteuern im Rahmen einer erneuten Klage geltend gemacht werden\nmüsse.\n\n23\n\nDie Durchgriffshaftung gemäß § 14 AEntG umfasse neben dem\nNettoentgelt auch die Sozialkassenbeiträge und stelle als\nBruttobetrag für alle Parteien die verlässlichste Berechnungsgröße\ndar.\n\n24\n\nIm Übrigen belaufe sich sein Nettomindestlohnanspruch auf\n2.749,83 EUR. Ausgehend von einer Berechnung aus dem Monat August\n2010 ergebe sich aus dem geltend gemachten Bruttobetrag in Höhe von\n7.700,72 EUR ein Nettobetrag in Höhe von 4.324,83 EUR, von dem die\n1.375,00 EUR, welche er von der Antragsgegnerin zu 1) erhalten\nhabe, sowie eine Zahlung der Bauherrin in Höhe von 200,00 EUR in\nAbzug zu bringen seien.\n\n25\n\nSein Vortrag zu der dargelegten Lohnvereinbarung sei hinreichend\nsubstantiiert, zumal der Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1)\ndie arbeitsvertragliche Abrede nicht bestritten habe; er habe\nlediglich behauptet, dass von Stundenlohn keine Rede gewesen\nsei.\n\n26\n\nDie mit dem Klageantrag zu 2. beabsichtigte unbezifferte\nLeistungsklage sei zulässig. Der Antragsteller habe gegenüber der\nAntragsgegnerin zu 1) einen Nettolohnanspruch in Höhe von 6.740,24\nEUR; hiervon sei der berechnete Mindestnettolohnanspruch in Höhe\nvon 2.749,83 EUR in Abzug zu bringen, so dass noch ein Betrag in\nHöhe von 3.590,41 EUR geschuldet sei.\n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung des\nAntragstellers wird auf dessen Schriftsatz vom 18.06.2010 Bezug\ngenommen.\n\n28\n\nDer Antragssteller beantragt,\n\n29\n\nihm für die erste Instanz rückwirkend auf den Zeitpunkt\nder Antragstellung Prozesskostenhilfe zu gewähren und die\nUnterzeichnende als Rechtsanwältin beizuordnen.\n\n30\n\nDie Beteiligten zu 2) und 3) haben dem Inhalt der\nBeschwerdebegründung schriftsätzlich widersprochen.\n\n31\n\nDas Arbeitsgericht Kaiserslautern hat der sofortigen Beschwerde\nmit Beschluss vom 24.08.2010 nicht abgeholfen und dabei unter\nanderem auch ausgeführt, dass die vom Antragsteller geltend\ngemachten vermeintlichen Lohnansprüche für die Monate September bis\neinschließlich November 2009 zwischenzeitlich gemäß § 2 Abs. 5 in\nVerbindung mit Abs. 4 des Tarifvertrages zur Regelung der\nMindestlöhne im Baugewerbe ab dem 01.09.2009 (im Folgenden: TV\nMindestlohn) verfallen seien.\n\n32\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf den Akteninhalt und insbesondere auf die von den Beteiligten\neingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.\n\n33\n\nII. Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 78\nSatz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO zulässig, da sie form-\nund fristgerecht eingelegt worden ist.\n\n34\n\nDas Rechtsmittel ist aber nicht begründet, da das Arbeitsgericht\nzu Recht die beantragte Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines\nRechtsanwaltes versagt hat. Dies folgt daraus, dass auch im\nZeitpunkt der Beschwerdeentscheidung die rechtlichen\nBewilligungsvoraussetzungen des § 114 ZPO nicht erfüllt waren.\n\n35\n\nNach dieser gesetzlichen Regelung erhält eine Partei, die nach\nihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten\nder Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen\nkann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung\noder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und\nnicht mutwillig erscheint.\n\n36\n\nEs fehlt vorliegend an einer hinreichenden Erfolgsaussicht für\ndie beabsichtigten Klageanträge.\n\n37\n\n1. Soweit der Antragsteller mit dem Klageantrag zu Ziffer 1. die\ndrei Antragsgegnerinnen auf eine gesamtschuldnerische Zahlung in\nHöhe des Mindestentgeltes aus § 14 AEntG in Anspruch nehmen will,\nsteht dem entgegen, dass insoweit zwischenzeitlich ein Verfall des\nAnspruchs nach § 7 Abs. 1 AEntG i.V.m. § 2 Abs. 5 und 4 TV\nMindestlohn eingetreten ist. Nach § 2 Abs. 5 TV Mindestlohn müssen\nMindestlohnansprüche innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit\ngerichtlich geltend gemacht werden, wenn sie nicht verfallen\nsollen. Gemäß § 2 Abs. 4 S. 1 TV Mindestlohn wird der Anspruch auf\nMindestlohn spätestens am 15. des Monats fällig, der auf den Monat\nfolgt, für den er zu zahlen ist.\n\n38\n\nVorliegend wären demnach die Mindestlohnansprüche des\nAntragstellers spätestens am 15.12.2009 fällig geworden und\ndementsprechend spätestens mit Ablauf des 15.06.2010 verfallen. Die\nFälligkeit eines etwaigen Urlaubsabgeltungsanspruches kann hierbei\ndahinstehen, da dieser sowieso nicht gegenüber den\nAntragsgegnerinnen, vom 04.07.2002 sondern gemäß § 8 Ziffer 6.2 des\nallgemeinverbindlichen Bundesrahmentarifvertrages für das\nBaugewerbe allenfalls gegenüber der Zusatzversorgungskasse des\nBaugewerbes besteht.\n\n39\n\nOb der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter\ngleichzeitiger Einreichung eines Klageentwurfes ausreicht, um eine\ngerichtliche Geltendmachung im Sinne der Verfallfristenreglung\nbejahen zu können, wird von dem Landesarbeitsgericht Köln (Urt. v.\n08.10.1997 - 2 Sa 587/97 = LAGE § 4 TVG Ausschlussfrist Nr. 45) und\ndem Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Beschl. v. 25.03.1999 - 16\naTa 119/99 = LAGE § 4 TVG Ausschlussfrist Nr. 50) unterschiedlich\nbeantwortet. Selbst wenn vorliegend die dem Antragsteller\ngünstigste Rechtsprechung zu Grunde gelegt wird, wäre es im\nkonkreten Fall aber bislang nicht zu einer wirksamen gerichtlichen\nGeltendmachung gekommen. Denn auch das Landesarbeitsgericht\nNiedersachsen verlangt für eine solche Geltendmachung, dass ein\nAntrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zusammen mit dem\nKlageentwurf und den vollständigen Unterlagen über die persönlichen\nund wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers vor Ablauf der\ntariflichen Ausschlussfrist dem Gericht vorliegen. Diese\nVoraussetzung ist aber schon deshalb nicht erfüllt, weil der\nAntragsteller eine vollständige Erklärung über seine persönlichen\nund wirtschaftlichen Verhältnisse zusammen mit dem Klageentwurf\nnicht eingereicht hat. In der Erklärung des Antragstellers wurde\nnämlich die Frage, ob eine Rechtsschutzversicherung oder eine\nGewerkschaft die Kosten der Prozessführung übernimmt, nicht\nbeantwortet.\n\n40\n\n2. Wenn der Antragsteller mit dem Klageantrag zu 1) gegenüber\nder Antragsgegnerin zu 1) nicht Mindestlohnansprüche aus § 14\nAEntG, sondern Arbeitsentgelt- und Urlaubsabgeltungsansprüche aus\narbeitsvertraglicher Vereinbarung (§ 611 Abs. 1 BGB) geltend machen\nwill, ist sein Sachvortrag nicht schlüssig. Bei der Antragsgegnerin\nzu 1) handelt es sich um eine Arbeitsgemeinschaft im Baugewerbe,\ndie rechtlich eine Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts bildet.\nAuch der Antragsteller ist Gesellschafter der Antragsgegnerin zu 1)\nund hat als solcher Ergänzungen bzw. Änderungen des\nArbeitsgemeinschaftsvertrages vom 10.05.2009 unterzeichnet.\n\n41\n\nFür das vom Antragsteller behauptete Zustandekommen eines\nArbeitsverhältnisses gibt es vor diesem Hintergrund drei denkbare\nAnsatzpunkte, die aber vorliegend alle nicht in schlüssiger Weise\nzur Entstehung des Zahlungsanspruches führen.\n\n42\n\na) Zum Einen könnte ausdrücklich die Zahlung eines\nArbeitsentgeltes in Höhe von 2.500,00 EUR für eine Arbeitsleistung\nvon 60 Wochenstunden vereinbart worden sein. Die dementsprechende\npauschale Behauptung des Antragstellers wurde von dem\ngeschäftsführenden Gesellschafter der Antragsgegnerin zu 1) X als\nunwahr und schlichtweg gelogen bezeichnet. Seinen Ausführungen nach\nsollten die von dem Auftraggeber überwiesenen Honorare nach Abzug\naller Kosten entsprechend dem Gesellschaftervertrag auf die Konten\nder Gesellschafter überwiesen werden. Der Antragsteller hat es\nversäumt, im Anschluss an dieses Bestreiten Ort, Zeit, Inhalt und\nZusammenhang etwaiger Gespräche über einen Arbeitsvertrag unter\nBeweisantritt konkret darzulegen.\n\n43\n\nb) Zum Anderen könnte zwischen den Gesellschaftern ein\nunwirksamer Gesellschaftsvertrag geschlossen worden sein, bei dem\nes sich bei zutreffender rechtlicher Würdigung um einen\nArbeitsvertrag handelt. Dann wäre aber die Antragsgegnerin zu 1),\nmangels wirksamen Gesellschaftsvertrages als Gesellschaft nicht\nzustande gekommen und würde des Weiteren auch als mögliche\nKlagegegnerin ausfallen.\n\n44\n\nc) Schließlich könnte zwischen der Antragsgegnerin zu 1), diese\nvertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter X und dem\nAntragsteller ein Arbeitsverhältnis durch die tatsächliche\nUmsetzung des Gesellschaftsvertrages zustande gekommen sein, wobei\nder Antragsteller Weisungen von Herrn X hinsichtlich Zeit, Ort und\nInhalt seiner Arbeitsleistung bekommen haben müsste. Hierzu trägt\nder Antragsteller aber keine konkreten, einlassungsfähigen\nTatsachen vor. Vielmehr behauptet er in seinem Klageentwurf, das\nWeisungsrecht habe - unabhängig von der täglichen\nÜbermittlungskette - vollumfänglich bei den Polieren der\nAntragsgegnerin zu 3) gelegen. Hiermit lassen sich aber\nZahlungsansprüche aus der tatsächlichen Abwicklung des\nVertragsverhältnisses nicht schlüssig begründen.\n\n45\n\n3. Für den Klageantrag zu Ziffer 2. folgt das Fehlen einer\nhinreichenden Erfolgsaussicht bereits daraus, dass der\nAntragsteller einen unbezifferten Leistungsantrag stellen will,\nobwohl er, wie sich aus der Beschwerdebegründung ergibt, die\nbegehrte Leistung beziffern kann. In einem solchen Fall liegt kein\nhinreichend bestimmter Antrag im Sinn von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO\nvor. Es führt auch nicht weiter, wenn der Antragsteller in seiner\nBeschwerdebegründung nunmehr einen bezifferten Betrag nennt, zumal\ner im übrigen an den angekündigten Anträgen festhält.\n\n46\n\nNach alledem war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge\naus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.\n\n47\n\nFür die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter\nBerücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem\ngesetzlich begründeten Anlass","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/123603","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2010-12-06/7-ta-200-10","cited_norms":[{"jurabk":"AEntG 2009","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"TVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611","ref_norm":"611","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"AEntG 2009","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/123603","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/123603","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2010-12-06/7-ta-200-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/123603","retrieved":"2026-07-09 00:16:23.381086+00:00"}}