{"status":"available","doknr":"OLD123591","ecli":"ECLI:DE:LAGRLP:2010:1206.7TA166.10.0A","court":"Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz","senate":null,"decided":"2010-12-06","aktenzeichen":"7 Ta 166/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen\nden Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 26.04.2010,\nAz.: 1 Ca 369/10 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\nGründe\n\n1\n\nI. Die Beteiligten streiten um die Bewilligung\nvon Prozesskostenhilfe für eine Zahlungsklage.\n\n2\n\nDer Antragsteller, der rumänischer Staatsangehöriger ist,\nunterzeichnete am 10.05.2009 zusammen mit dreißig anderen\nrumänischen Handwerkern einen Vertrag zur Bildung einer\nArbeitsgemeinschaft. Diese Arbeitsgemeinschaft, vorliegend die\nAntragsgegnerin zu 1), führte als letztes Glied in einer\nGeneral-/Subunternehmerkette Bauarbeiten beim Neubau eines\nmehrstöckigen Bettenhauses auf dem Gelände des Z Kaiserslautern\ndurch. Der Antragsteller wurde dabei als Einschaler auf der\nBaustelle tätig und die Antragsgegnerin zu 1) zahlte an ihn\nzumindest einen Betrag in Höhe von 2.600,00 EUR (netto) aus.\n\n3\n\nDie Antragsgegnerin zu 2) ist ein Bauunternehmen, das bei der\nBauabwicklung als Subunternehmerin der Antragsgegnerin zu 3), die\nGeneralunternehmerin ist, tätig wurde. Ob die Antragsgegnerin zu 2)\ndie Antragsgegnerin zu 1) mit der Ausführung von Betonarbeiten bei\ndem Bauvorhaben unmittelbar beauftragte oder die Firma Y GmbH\nzwischenschaltete, die dann ihrerseits die Antragsgegnerin zu 1)\nbeauftragte, ist streitig.\n\n4\n\nAufgrund von Ermittlungen hat sich für das Hauptzollamt\nSaarbrücken der Verdacht ergeben, dass unter anderem der als\n\"Geschäftsführer\" der Antragsgegnerin zu 1) agierende X\nin der Zeit vom Mai 2009 bis November 2009 als Arbeitgeber die\nweiteren rumänischen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft\nbeschäftigte, ohne Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben\nabzuführen. Nachdem das Hauptzollamt der Antragsgegnerin zu 3)\nuntersagt hatte, die Bauarbeiten mit den rumänischen Handwerkern\nweiterzuführen, sprach diese gegenüber der Antragsgegnerin zu 2)\nein Baustellenverbot für die auf der Baustelle eingesetzten\nrumänischen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft aus. Diese wurden\nanschließend nicht mehr tätig.\n\n5\n\nDer Antragsteller füllte Stundennachweisformulare für die Zeit\nvom 24.08.2009 bis 01.12.2009 aus.\n\n6\n\nAm 11.03.2010 hat er einen Antrag auf Bewilligung von\nProzesskostenhilfe unter Beiordnung einer Rechtsanwältin beim\nArbeitsgericht Kaiserslautern eingereicht. Dem\nProzesskostenhilfeantrag ist ein Klageentwurf beigefügt gewesen,\nder als solcher in dem Gesuch ausdrücklich bezeichnet worden ist.\nDes Weiteren hat der Antragsteller seinem Prozesskostenhilfegesuch\neine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen\nVerhältnisse beigefügt, allerdings die in dem entsprechenden\nFormular enthaltene Frage, ob eine Rechtsschutzversicherung oder\nandere Stelle/Person die Kosten der Prozessführung trage,\nunbeantwortet gelassen.\n\n7\n\nIn dem Klageentwurf hat der Antragsteller folgende\nbeabsichtigten Klageanträge mitgeteilt:\n\n8\n\nDie Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den\nKläger 12.015,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über\ndem Basiszinssatz seit dem 22.12.2009 aus 5.350,46 EUR und ab\nRechtshängigkeit aus 4.948,17 EUR abzüglich gezahlter 2.600,00 EUR\nzu zahlen.\n\n9\n\nDie Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger die (noch zu\nbeziffernde) Differenz aus Mindestlohnzahlung zu\nNettolohnvereinbarung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten\nüber dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\n10\n\nZur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt,\n\n11\n\nMit dem Antrag zu 1. werde von den drei Antragsgegnerinnen als\nGesamtschuldnerin eine Zahlung in Höhe des nach § 14 AEntG zu\nzahlenden Mindestentgeltes verlangt. Die Antragsgegnerin zu 1)\nschulde diese Leistung aufgrund der Tatsache, dass zwischen ihr und\ndem Antragsteller ein Arbeitsverhältnis bestanden habe und zuvor\ndie Zahlung eines Monatslohnes von 2.500,00 EUR für 240\nMonatsstunden, mithin ein Stundenlohn in Höhe von 10,42 EUR netto\nvereinbart worden sei.\n\n12\n\nDer Antragsteller habe, entsprechend den beim Arbeitsgericht\neingereichten schriftlichen Stundennachweisen, in der Zeit vom\n24.08.2009 bis 01.12.2009 insgesamt während 763 Stunden gearbeitet\nund im Monat September 2009 80, im Monat Oktober 2009 80 und im\nMonat November 2009 49 Überstunden abgeleistet. Des Weiteren stehe\nihm noch Urlaubsvergütung in Höhe von 1.498,63 EUR zu.\n\n13\n\nGegenüber den Antragsgegnerinnen zu 2) und 3) beruhe der mit dem\nKlageantrag zu 1. verfolgte Entgeltzahlungsanspruch auf deren\nHaftung aus § 14 AEntG. Der tariflich geschuldete Mindestlohn\nbelaufe sich für ihn als Einschaler auf 12,90 EUR. Für die\ngeleisteten Überstunden sei ein tariflicher Überstundenzuschlag in\nHöhe von 25% zu zahlen. Von dem sich ergebenden Mindestbruttolohn\nseien die Zahlung von 2.600,00 EUR netto, die er von der\nAntragsgegnerin zu 1) erhalten habe und ein Betrag von 200,00 EUR\nnetto, den er vom Z bezogen habe, in Abzug zu bringen.\n\n14\n\nMit dem Klageantrag zu 2. werde der allein von der\nAntragsgegnerin zu 1) als Arbeitgeberin geschuldete Zahlungsbetrag\naus der getroffenen Nettolohnvereinbarung geltend gemacht. Von\ndiesem Betrag sei der Nettobetrag, der sich aus dem bereits\naufgrund des Klageantrages zu 1. zu leistenden Bruttobetrages in\nHöhe des Mindestlohnes in Abzug zu bringen.\n\n15\n\nDie Antragsgegnerinnen zu 1) bis 3) haben unter anderem das\nVorliegen einer Arbeitnehmereigenschaft auf Seiten des\nAntragstellers, die tatsächliche Ableistung der behaupteten\nArbeitsstunden sowie das Zustandekommen der behaupteten\nNettolohnvereinbarung bestritten.\n\n16\n\nDas Arbeitsgericht Kaiserslautern hat mit Beschluss vom\n26.04.2010 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für\nden eingereichten Klageentwurf zurückgewiesen. Zur Begründung\ndieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen\nausgeführt, unter Beachtung von § 114 ZPO habe dem\nProzesskostenhilfegesuch nicht stattgegeben werden können.\n\n17\n\nDie eingereichte Erklärung über die persönlichen und\nwirtschaftlichen Verhältnisse sei unvollständig, da unter der\nRubrik B des entsprechenden Formulars keine Angabe dazu gemacht\nworden sei, ob Rechtsschutz über eine Gewerkschaft oder eine\nRechtsschutzversicherung gewährt werde.\n\n18\n\nDarüber hinaus sei der Klageantrag zu Ziffer 2. aus dem\nKlageentwurf unzulässig, da der Kläger hier eine unbezifferte\nLeistungsklage geltend machen wolle, obwohl ihm eine Bezifferung\nmöglich sei.\n\n19\n\nSoweit der Antragsteller mit dem Klageantrag zu 1. gegenüber den\nAntragsgegnerinnen zu 2) und 3) eine Zahlung des Mindestentgeltes\nnach § 14 AEntG verlange, sei die vorliegende Geltendmachung eines\nBruttobetrages ausgeschlossen, da die Durchgriffshaftung nach der\ngenannten gesetzlichen Vorschrift lediglich auf Nettoentgelte\ngerichtet sei.\n\n20\n\nDer geltend gemachte Anspruch auf Urlaubsvergütung sei nicht\nschlüssig dargelegt worden. Aus dem Sachvortrag des Antragstellers\nergebe sich weder eine Bewilligung von Urlaub noch die Erfüllung\nder tariflichen Voraussetzungen für Urlaubsabgeltung.\n\n21\n\nDarüber hinaus fehlten auch substantiierte und einlassungsfähige\nAngaben dazu, wann, wo, wie und mit wem der Kläger welche\narbeitsvertraglichen Abreden getroffen habe.\n\n22\n\nDer Antragsteller, dem diese Entscheidung des Arbeitsgerichts am\n03.05.2010 zugestellt worden ist, hat am 04.06.2010 sofortige\nBeschwerde eingelegt.\n\n23\n\nDer Antragsteller macht dabei geltend,\n\n24\n\nbei der Ausfüllung der Erklärung über die persönlichen und\nwirtschaftlichen Verhältnisse sei es zu einem Missverständnis bzw.\nUnverständnis gekommen, da die fehlende Angabe über die\nKostentragung auf dem Umstand beruhe, dass der Antragsteller diese\nFrage im Hinblick auf eine noch zu treffende Entscheidung durch das\nGericht offen gelassen habe. Soweit der Antragsteller mit dem\nbeabsichtigten Klageantrag zu 1. den Mindestbruttolohn nach § 14\nAEntG geltend mache, sei in diesem Betrag das sich ergebende\nNettoentgelt jedenfalls enthalten; dieses könne anhand der\ngesetzlichen Vorschriften berechnet werden.\n\n25\n\nFalls der Antragsteller lediglich den Mindestnettolohn geltend\nmachen würde, müsste er hinnehmen, dass die Höhe der zu zahlenden\nEinkommenssteuer ungewiss sei und zum späteren Zeitpunkt der\nZahlung die Leistung dieser Steuern im Rahmen einer erneuten Klage\ngeltend gemacht werden müsse.\n\n26\n\nDie Durchgriffshaftung gemäß § 14 AEntG umfasse neben dem\nNettoentgelt auch die Sozialkassenbeiträge und stelle als\nBruttobetrag für alle Parteien die verlässlichste Berechnungsgröße\ndar.\n\n27\n\nIm Übrigen belaufe sich der Nettomindestlohnanspruch des\nAntragstellers auf 3.922,39 EUR. Ausgehend von einer Berechnung aus\ndem Monat Mai 2010 ergebe sich aus dem geltend gemachten\nBruttobetrag in Höhe von 12.015,35 EUR ein Nettobetrag in Höhe von\n6.722,39 EUR, von dem die 2.600,00 EUR, welche der Antragsteller\nvon der Antragsgegnerin zu 1) erhalten habe, sowie eine Zahlung der\nBauherrin in Höhe von 200,00 EUR in Abzug zu bringen seien.\n\n28\n\nWenn der Antragsteller Urlaubsvergütung verlange, handele es\nsich um Urlaubsabgeltung, die ihm nach § 8 AEntG i.V.m. § 8 des\nallgemeinverbindlichen Bundesrahmentarifvertrages für das\nBaugewerbe (Im Folgenden: BRTV) zustehe. Er sei nämlich bereits\nlänger als drei Monate nicht mehr in einem von dem BRTV erfassten\nBetrieb tätig und beziehe keine Arbeitslosenleistungen.\n\n29\n\nSein Vortrag zu der dargelegten Lohnvereinbarung sei hinreichend\nsubstantiiert, zumal der Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1)\ndie arbeitsvertragliche Abrede nicht bestritten habe; er habe\nlediglich behauptet, dass von Stundenlohn keine Rede gewesen\nsei.\n\n30\n\nDie mit dem Klageantrag zu 2. beabsichtigte unbezifferte\nLeistungsklage sei zulässig. Der Antragsteller habe gegenüber der\nAntragsgegnerin zu 1) einen Nettolohnanspruch in Höhe von 7.950,46\nEUR; hiervon sei der berechnete Mindestnettolohnanspruch in Höhe\nvon 3.922,39 EUR in Abzug zu bringen, so dass noch ein Betrag in\nHöhe von 4.028,07 EUR geschuldet sei.\n\n31\n\nWegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung des\nAntragstellers wird auf dessen Schriftsatz vom 03.05.2010 Bezug\ngenommen.\n\n32\n\nDer Antragssteller beantragt,\n\n33\n\nihm für die erste Instanz rückwirkend auf den Zeitpunkt\nder Antragstellung Prozesskostenhilfe zu gewähren und die\nUnterzeichnende als Rechtsanwältin beizuordnen.\n\n34\n\nDie Beteiligten zu 2) und 3) haben den Inhalt der\nBeschwerdebegründung schriftsätzlich widersprochen.\n\n35\n\nDas Arbeitsgericht Kaiserslautern hat der sofortigen Beschwerde\nmit Beschluss vom 26.07.2010 nicht abgeholfen und dabei unter\nanderem auch ausgeführt, dass die vom Kläger geltend gemachten\nvermeintlichen Lohnansprüche für die Monate August bis\neinschließlich November 2009 zwischenzeitlich gemäß § 2 Abs. 5 in\nVerbindung mit Abs. 4 des Tarifvertrages zur Regelung der\nMindestlöhne im Baugewerbe ab dem 01.09.2009 (im Folgenden: TV\nMindestlohn) verfallen seien.\n\n36\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf den Akteninhalt und insbesondere auf die von den Beteiligten\neingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.\n\n37\n\nII. Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 78\nSatz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO zulässig, da sie nicht\nnur form-, sondern auch fristgerecht eingelegt worden ist. Die\neinmonatige Beschwerdefrist für den am 03.05.2010 zugestellten\nBeschluss des Arbeitsgerichtes hat, aufgrund des Feiertages\n(03.06.2010, Fronleichnam), erst mit Ablauf des 04.06.2010 geendet,\nso dass die an diesem Tag per Telefax eingegangene\nBeschwerdeschrift fristwahrende Wirkung hatte.\n\n38\n\nDie sofortige Beschwerde ist aber nicht begründet, da das\nArbeitsgericht zu Recht die beantragte Prozesskostenhilfe unter\nBeiordnung eines Rechtsanwaltes versagt hat. Dies folgt daraus,\ndass auch im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung die rechtlichen\nBewilligungsvoraussetzungen des § 114 ZPO nicht erfüllt waren.\n\n39\n\nNach dieser gesetzlichen Regelung erhält eine Partei, die nach\nihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten\nder Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen\nkann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung\noder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und\nnicht mutwillig erscheint.\n\n40\n\nVorliegend ist bereits nicht feststellbar, dass der\nAntragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen\nVerhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann.\nEr hat nämlich in der dem Bewilligungsantrag nach § 117 Abs. 2 ZPO\nbeizufügenden Erklärung über seine persönlichen und\nwirtschaftlichen Verhältnisse die in dem Formular gestellte Frage:\n\"Trägt eine Rechtsschutzversicherung oder andere Stelle/Person\n(z.B. Gewerkschaft, Arbeitgeber, Mieterverein) die Kosten ihrer\nProzessführung?\" nicht beantwortet. Obwohl der Antragsteller\nanwaltlich vertreten ist und das Arbeitsgericht die fehlende\nBeantwortung dieser Frage bereits in dem angefochtenen Beschluss\ngerügt hatte und darüber hinaus in dem Nichtabhilfebeschluss darauf\nhingewiesen hat, dass auch der Beschwerdebegründung die\nBeantwortung der Formularfrage nicht zu entnehmen sei, leistete der\nAntragsteller bis zum heutigen Tag keine Abhilfe. Allein die\nBehauptung in der Beschwerdebegründung, er habe die Frage\nmissverstanden, lässt nicht erkennen, wie er die Frage bei nunmehr\nrichtigem Verständnis beantworten will. Da eine Bedürftigkeit des\nAntragstellers nicht besteht, wenn eine Rechtsschutzversicherung\noder eine Gewerkschaft die Prozesskosten trägt, kann allein schon\nwegen der unzureichenden Angaben des Antragstellers\nProzesskostenhilfe nicht gewährt werden.\n\n41\n\nDas Arbeitsgericht hat bereits aus diesem Grund die\nProzesskostenhilfe zu Recht nicht bewilligt. Die Voraussetzungen\nfür die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nach § 11 a Abs. 1 Satz 1\nArbGG waren ebenfalls nicht gegeben, da auch insoweit Voraussetzung\nist, dass ein Arbeitnehmer nicht durch ein Mitglied oder einen\nAngestellten einer Gewerkschaft vertreten werden kann. Gerade dies\nwar, wie bereits ausgeführt, vorliegend aufgrund der mangelhaften\nAngaben des Antragstellers, nicht überprüfbar.\n\n42\n\nUnabhängig hiervon fehlt es im Übrigen auch an einer\nhinreichenden Erfolgsaussicht für die beabsichtigten\nKlageanträge.\n\n43\n\n1. Soweit der Antragsteller mit dem Klageantrag zu Ziffer 1. die\ndrei Antragsgegnerinnen auf eine gesamtschuldnerische Zahlung in\nHöhe des Mindestentgeltes aus § 14 AEntG in Anspruch nehmen will,\nsteht dem entgegen, dass insoweit zwischenzeitlich ein Verfall des\nAnspruchs nach § 7 Abs. 1 AEntG i.V.m. § 2 Abs. 5 und 4 TV\nMindestlohn eingetreten ist. Nach § 2 Abs. 5 TV Mindestlohn müssen\nMindestlohnansprüche innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit\ngerichtlich geltend gemacht werden, wenn sie nicht verfallen\nsollen. Gemäß § 2 Abs. 4 S. 1 TV Mindestlohn wird der Anspruch auf\nMindestlohn spätestens am 15. des Monats fällig, der auf den Monat\nfolgt, für den er zu zahlen ist.\n\n44\n\nVorliegend wären demnach die Mindestlohnansprüche des\nAntragstellers spätestens am 15.01.2010 fällig geworden und\ndementsprechend spätestens mit Ablauf des 15.07.2010 verfallen. Die\nFälligkeit eines etwaigen Urlaubsabgeltungsanspruches kann hierbei\ndahinstehen, da dieser sowieso nicht gegenüber den\nAntragsgegnerinnen sondern gemäß § 8 Ziffer 6.2 BRTV allenfalls\ngegenüber der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes besteht.\n\n45\n\nOb der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter\ngleichzeitiger Einreichung eines Klageentwurfes ausreicht, um eine\ngerichtliche Geltendmachung im Sinne der Verfallfristenreglung\nbejahen zu können, wird von dem Landesarbeitsgericht Köln (Urt. v.\n08.10.1997 - 2 Sa 587/97 = LAGE § 4 TVG Ausschlussfrist Nr. 45) und\ndem Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Beschl. v. 25.03.1999 - 16\naTa 119/99 = LAGE § 4 TVG Ausschlussfrist Nr. 50) unterschiedlich\nbeantwortet. Selbst wenn vorliegend die dem Antragsteller\ngünstigste Rechtsprechung zu Grunde gelegt wird, wäre es im\nkonkreten Fall aber bislang nicht zu einer wirksamen gerichtlichen\nGeltendmachung gekommen. Denn auch das Landesarbeitsgericht\nNiedersachsen verlangt für eine solche Geltendmachung, dass ein\nAntrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zusammen mit dem\nKlageentwurf und den vollständigen Unterlagen über die persönlichen\nund wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers vor Ablauf der\ntariflichen Ausschlussfrist dem Gericht vorliegen. Diese\nVoraussetzung ist aber - wie oben bereits ausgeführt - schon\ndeshalb nicht erfüllt, weil der Antragsteller eine vollständige\nErklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse\nbislang nicht eingereicht hat.\n\n46\n\n2. Wenn der Antragsteller mit dem Klageantrag zu 1) gegenüber\nder Antragsgegnerin zu 1) nicht Mindestlohnansprüche aus § 14\nAEntG, sondern Arbeitsentgelt- und Urlaubsabgeltungsansprüche aus\narbeitsvertraglicher Vereinbarung (§ 611 Abs. 1 BGB) geltend machen\nwill, ist sein Sachvortrag nicht schlüssig. Bei der Antragsgegnerin\nzu 1) handelt es sich um eine Arbeitsgemeinschaft im Baugewerbe,\ndie rechtlich eine Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts bildet.\nAuch der Antragsteller ist Gesellschafter der Antragsgegnerin zu 1)\nund hat als solcher Ergänzungen bzw. Änderungen des\nArbeitsgemeinschaftsvertrages vom 10.05.2009 unterzeichnet.\n\n47\n\nFür das vom Antragsteller behauptete Zustandekommen eines\nArbeitsverhältnisses gibt es vor diesem Hintergrund drei denkbare\nAnsatzpunkte, die aber vorliegend alle nicht in schlüssiger Weise\nzur Entstehung des Zahlungsanspruches führen.\n\n48\n\na) Zum Einen könnte ausdrücklich die Zahlung eines\nArbeitsentgeltes in Höhe von 2.500,00 EUR für eine Arbeitsleistung\nvon 60 Wochenstunden vereinbart worden sein. Die dementsprechende\npauschale Behauptung des Antragstellers wurde von dem\ngeschäftsführenden Gesellschafter der Antragsgegnerin zu 1) X als\nunwahr und schlichtweg gelogen bezeichnet. Seinen Ausführungen nach\nsollten die von dem Auftraggeber überwiesenen Honorare nach Abzug\naller Kosten entsprechend dem Gesellschaftervertrag auf die Konten\nder Gesellschafter überwiesen werden. Der Antragsteller hat es\nversäumt, im Anschluss an dieses Bestreiten Ort, Zeit, Inhalt und\nZusammenhang etwaiger Gespräche über einen Arbeitsvertrag unter\nBeweisantritt konkret darzulegen.\n\n49\n\nb) Zum Anderen könnte zwischen den Gesellschaftern ein\nunwirksamer Gesellschaftsvertrag geschlossen worden sein, bei dem\nes sich bei zutreffender rechtlicher Würdigung um einen\nArbeitsvertrag handelt. Dann wäre aber die Antragsgegnerin zu 1),\nmangels wirksamen Gesellschaftsvertrages, als Gesellschaft nicht\nzustande gekommen und würde des Weiteren auch als mögliche\nKlagegegnerin ausfallen.\n\n50\n\nc) Schließlich könnte zwischen der Antragsgegnerin zu 1), diese\nvertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter X und dem\nAntragsteller ein Arbeitsverhältnis durch die tatsächliche\nUmsetzung des Gesellschaftsvertrages zustande gekommen sein, wobei\nder Antragsteller Weisungen von Herrn X hinsichtlich Zeit, Ort und\nInhalt seiner Arbeitsleistung bekommen haben müsste. Hierzu trägt\nder Antragsteller aber keine konkreten, einlassungsfähigen\nTatsachen vor. Vielmehr behauptet er in seinem Klageentwurf, das\nWeisungsrecht habe - unabhängig von der täglichen\nÜbermittlungskette - vollumfänglich bei den Polieren der\nAntragsgegnerin zu 3) gelegen. Hiermit lassen sich aber\nZahlungsansprüche gegen die Antragsgegnerin zu 1) aus der\ntatsächlichen Abwicklung des Vertragsverhältnisses nicht schlüssig\nbegründen.\n\n51\n\n3. Für den Klageantrag zu Ziffer 2. folgt das Fehlen einer\nhinreichenden Erfolgsaussicht bereits daraus, dass der\nAntragsteller einen unbezifferten Leistungsantrag stellen will,\nobwohl er, wie sich aus der Beschwerdebegründung ergibt, die\nbegehrte Leistung beziffern kann. In einem solchen Fall liegt kein\nhinreichend bestimmter Antrag im Sinn von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO\nvor. Es führt auch nicht weiter, wenn der Antragsteller in seiner\nBeschwerdebegründung nunmehr einen bezifferten Betrag nennt, zumal\ner im übrigen an den angekündigten Anträgen festhält.\n\n52\n\nNach alledem war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge\naus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.\n\n53\n\nFür die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter\nBerücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem\ngesetzlich begründeten Anlass","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/123591","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2010-12-06/7-ta-166-10","cited_norms":[{"jurabk":"AEntG 2009","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"TVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"AEntG 2009","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 11a","ref_norm":"11a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611","ref_norm":"611","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"AEntG 2009","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/123591","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/123591","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2010-12-06/7-ta-166-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/123591","retrieved":"2026-07-09 00:16:22.431081+00:00"}}