{"status":"available","doknr":"OLD123594","ecli":"ECLI:DE:LAGRLP:2010:1206.5SA386.10.0A","court":"Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz","senate":null,"decided":"2010-12-06","aktenzeichen":"5 Sa 386/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des\nArbeitsgerichts Kaiserslautern vom 17.10.2007 - 8 Ca 851/07 - wird\n- einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens 6 AZR 966/08 -\nauf ihre Kosten zurückgewiesen.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nTatbestand\n\n1\n\nDie Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob\nnach der erfolgten einvernehmlichen Überleitung des\nArbeitsverhältnisses unter die Anwendung des TV-L zum 01.11.2006\ndem Kläger ab dem 01.01.2007 wiederum der sogenannte ehemalige\nfamilienbezogene Bestandteil des Ortszuschlages unter\nBerücksichtigung seines Sohnes in Höhe von monatlich weiteren\n106,90 € von der Beklagten zu gewähren ist.\n\n2\n\nDer Kläger ist als Verwaltungsangestellter bei der Universität\nK. und damit im Dienste des beklagten Landes tätig. Am 31.10.2006\nwar der Kläger eingruppiert in der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe\n1 c (nach Aufstieg aus V c). Am 01.11.2006 wurde der Kläger, was\nvon ihm nicht beanstandet wird, der Entgeltgruppe 9 zugeordnet; ihm\nwird seither familienbezogen ein Ortszuschlag Stufe 1 in Höhe von\n502,36 € gezahlt. Bis zum 31.03.2006 erhielt der Kläger einen\nfamilienbezogenen Ortszuschlag Stufe 2 in Höhe von 609,26 €.\nHintergrund der Berücksichtigung von Stufe 2 war, dass er eine\nandere Person - seinen Sohn - in seinen Haushalt aufgenommen hatte\nund ihm Unterhalt gewährt hat. Folglich wurde er einem\nVerheirateten gleichgestellt. Dieser Sohn leistete sodann vom\n01.04.2006 bis zum 31.12.2006 seinen Grundwehrdienst ab. Deshalb\nerhielt der Kläger ab dem 01.04.2006 nur noch einen\nfamilienbezogenen Ortszuschlag Stufe 1 in Höhe von 502,36 €.\nDaran soll sich nach Auffassung der Beklagten auch ab dem\n01.01.2007 nichts ändern, weil die maßgebliche tarifliche Regelung\ninsoweit strikt auf den Stichtag 31.10.2006 bzw. die Vergütung im\nMonat Oktober 2006 abstelle. Der Umstand, dass der Sohn den\nWehrdienst am 31.12.2006 beendet hat, soll sich wegen der\nStichtagsregelung in § 5 TVÜ-Länder nicht mehr im Hinblick auf die\nHöhe des zu zahlenden familienbezogenen Ortszuschlages und dessen\nStufe auswirken.\n\n3\n\nDagegen wendet sich der Kläger mit der von ihm am 18.06.2007\nerhobenen Klage.\n\n4\n\nDer Kläger hat vorgetragen,\n\n5\n\ndie Neuberechnung des Ortszuschlages gemäß § 29 B Abs. 1 BAT\ntreffe hinsichtlich der ihm gewährten Stufe 1 zwar bis zum\n31.12.2006 zu, für die Zeit danach aber nicht. Denn ab dem\n01.01.2007 sei er - unstreitig - wieder hinsichtlich seines Sohnes\nkindergeldberechtigt. Etwas anderes lasse sich den maßgeblichen\nVorschriften des TVÜ-Länder nicht entnehmen, dies zeige bereits §\n11 Abs. 2 TVÜ-Länder. Dort sei die Behandlung des kinderbezogenen\nTeiles des Ortszuschlages in seinem Sinne geregelt, der auch - was\nunstreitig ist - von dem beklagten Land seit dem 01.01.2007 in Höhe\nvon 90,57 € brutto gezahlt wird. Sollte sich aus den\ntariflichen Regelungen, insbesondere § 5 TVÜ-Länder, bezogen auf\nden familienbezogenen Teil des Ortszuschlages etwas anderes\nergeben, sei dies insbesondere mit Artikel 3 Abs. 1 GG unvereinbar.\nEr werde im Hinblick auf alleinerziehende Elternteile, die Töchter\nhätten, die nicht zum Grundwehrdienst herangezogen werden, ohne\nsachlichen Grund ungleich behandelt und benachteiligt.\n\n6\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n7\n\nfestzustellen, dass im Rahmen der Besitzstandszulage ab\n01.01.2007 bis zum Ablauf des Kindergeldbezuges des Klägers für den\nSohn M. die Vergleichsberechnung mit dem Ortszuschlag Stufe 3\nvorzunehmen ist.\n\n8\n\nDas beklagte Land hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nDas beklagte Land hat vorgetragen, Stichtage seien ein\nzulässiges und nicht gleichheitswidriges, sachlich gerechtfertigtes\nMittel, um den Inhalt von Arbeitsverhältnissen zu gestalten. Zum\nZeitpunkt des maßgeblichen Stichtages 31.10.2006 habe der Kläger -\nwas unstreitig ist - kein Kindergeld für seinen Sohn M.\nbezogen.\n\n11\n\nDas Arbeitsgericht Kaiserslautern hat daraufhin durch Urteil vom\n17.10.2007 festgestellt, dass im Rahmen der Besitzstandszulage ab\n01.01.2007 bis zum Ablauf des Kindergeldbezuges des Klägers für\nseinen Sohn M. die Vergleichsberechnung mit dem Ortszuschlag Stufe\n3 vorzunehmen ist. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und\nEntscheidungsgründen wird auf Blatt 43 bis 46 der Akte Bezug\ngenommen.\n\n12\n\nGegen das ihm am 23.10.2007 zugestellte Urteil hat das beklagte\nLand durch am 02.11.2007 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz\neingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Es hat die Berufung\ndurch am 20.12.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem\nSchriftsatz begründet.\n\n13\n\nDas beklagte Land wiederholt im ersten Berufungsverfahren sein\nerstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor,\nmaßgeblich sei vorliegend auf § 5 TVÜ-Länder abzustellen. Danach\nwerde das Vergleichsentgelt auf der Grundlage der Bezüge gebildet,\ndie dem Beschäftigten im Oktober 2006 zugestanden hätten. Da an den\nKläger im Oktober wegen der Wehrdienstleistung kein Kindergeld\ngezahlt worden sei, seien die Voraussetzungen für einen\nOrtszuschlag der Stufe 3 gemäß § 29 B Abs. 3 BAT nicht gegeben\ngewesen und deshalb sei entgegen der arbeitsgerichtlichen\nEntscheidung auch keine Vergleichsberechnung mit dem Ortszuschlag\nStufe 3 vorzunehmen. Die Tarifvertragsparteien hätten bei der\nBerechnung des Vergleichsentgelts gemäß § 5 TVÜ-Länder bewusst auf\nden Stichtag 31.10.2006 abgestellt, insbesondere auch was die Höhe\ndes zu berücksichtigenden familienbezogenen Ortszuschlags betreffe.\nDiese für alle Mitarbeiter gleich geltende Regelung verstoße nicht\ngegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Gerade bei tarifrechtlichen\nRegelungen seien derartige Stichtagsregelungen durchaus üblich und\nihre bewusst in Kauf genommenen Rechtsfolgen seien auch nicht aus\nverfassungsrechtlichen Gesichtspunkten zu kritisieren und\nanzugreifen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 11\nTVÜ-Länder, denn dort gehe es allein um den sogenannten\nkinderbezogenen Anteil bezüglich der Besitzstandszulage. Im\nHinblick auf die Tatsache, dass in der Regel während der Ableistung\nder Wehrpflicht neben dem geringen Sold auch die Unterkunft und\nVerpflegung des Wehrpflichtigen durch den Staat erfolge, sei es\ngerechtfertigt, dass dieser Sachverhalt anders beurteilt werde als\nder Fall, dass der Sohn oder die Tochter ein Studium aufnehme. Die\nfinanzielle Belastung sei in beiden Fällen erheblich\nunterschiedlich. Von daher sei auch eine unterschiedliche\nBehandlung hinsichtlich der Berechnung des Ortszuschlages\ngerechtfertigt. Bei der Berechnung des Vergleichsentgelts nach § 5\nTVÜ-Länder bleibe es auch nach der Beendigung des Wehrdienstes,\neben weil es sich um einen genau bestimmten Stichtag handele, der\nfür die Dauer auf die Berechnung des Vergleichsentgelts maßgeblich\nsei.\n\n14\n\nDas beklagte Land hat beantragt,\n\n15\n\nunter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts\nKaiserslautern - 8 Ca 851/07 - vom 17.10.2007 die Klage\nabzuweisen.\n\n16\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nDer Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung unter\nWiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt\ninsbesondere hervor, aufgrund der Ableistung des Wehrdienstes des\nSohnes des Klägers sei eine nicht gerechtfertigte\nUngleichbehandlung insbesondere im Verhältnis zu Alleinerziehenden\nmit Töchtern gegeben. Wenn schon § 5 TVÜ-Länder so, wie vom\nbeklagten Land gemeint, auszulegen sei, dann würden durch eine\nderartige Rechtsanwendung willkürlich nur die Alleinerziehenden\nbenachteiligt werden, deren Kinder einer staatlichen Zwangsmaßnahme\nin Form des Zivil- und Grundwehrdienstes unterlägen. Es sei zudem\nwillkürlich, für den kinderbezogenen Anteil eine Übergangsregelung\nzu schaffen und den familienbezogenen Anteil nicht zu regeln.\n\n19\n\nDas Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat daraufhin auf die\nBerufung des beklagen Landes das Urteil des Arbeitsgerichts\nKaiserslautern vom 17.10.2007 - 8 Ca 851/07 - durch Urteil vom\n12.08.2008 - 5 Sa 702/07 - aufgehoben, die Klage abgewiesen und die\nRevision zugelassen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und\nEntscheidungsgründen dieser Entscheidung wird auf Bl. 127 bis 134\nd. A. Bezug genommen.\n\n20\n\nAuf die zugelassene und sodann vom Kläger eingelegte Revision\nhat das Bundesarbeitsgericht durch Urteil vom 22.04.2010 - 6 AZR\n966/08 - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom\n12.04.2008 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das\nBerufungsgericht zurückverwiesen. Hinsichtlich des Inhalts von\nTatbestand und Entscheidungsgründen dieses Urteils wird auf Bl. 152\nbis 162 d. A. Bezug genommen.\n\n21\n\nDas beklagte Land beantragt wiederum,\n\n22\n\nunter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts\nKaiserslautern - 8 Ca 851/07 - vom 17.10.2007 die Klage\nabzuweisen.\n\n23\n\nDer Kläger wiederholt seinen Antrag,\n\n24\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n25\n\nIm weiteren Berufungsverfahren hat der Kläger daraufhin nunmehr\nvorgetragen,\n\n26\n\nsein Sohn habe sich in schulischer Ausbildung befunden. Er habe\nnach deren Beendigung in K. an der Technischen Universität im\nSommersemester 2006 den Studiengang\n\"Wirtschaftspädagogik\" mit dem Abschluss\nDiplom-Handelslehrer beginnen wollen. Aufgrund der\nEinkommensverhältnisse habe er während des Studienganges weiterhin\nbeim Kläger gewohnt. Dieser Studiengang sei zulassungsfrei; die\nEinschreibefrist habe am 28.02.2006 gelegen. Mit Bescheid vom\n24.01.2006 sei der Sohn des Klägers aber dann zum 01.04.2006 zum\nGrundwehrdienst herangezogen worden.\n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die\nGegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten\ngereichten Schriftstücke verwiesen.\n\n28\n\nSchließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom\n06.12.2010.\n\nEntscheidungsgründe\n\n29\n\nI. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64\nAbs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6,\n66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und\nfristgerecht eingelegt und begründet worden.\n\n30\n\nII. Das Rechtsmittel der Berufung der Beklagten\nhat jedoch nunmehr im weiteren Berufungsverfahren keinen Erfolg;\nder geltend gemachte Klageanspruch ist zum Zeitpunkt der letzten\nmündlichen Verhandlung der Berufungsinstanz begründet.\n\n31\n\nDas Bundesarbeitsgericht (22.04.2010 - 6 AZR 966/08) hält, wie\ndie Kammer im ersten Berufungsurteil, die streitgegenständliche\ntarifvertragliche Regelung für verfassungswidrig gemäß Artikel 3\nAbs. 1 GG; entgegen der Auffassung der Kammer hält es diese aber\nnicht für gehindert, die dadurch entstandene tarifvertragliche\nRegelungslücke selbst zu schließen. Das Bundesarbeitsgericht (a. a.\nO.) hat insoweit angenommen, dass die Tarifvertragsparteien für\nallein erziehende Eltern, deren Söhne im Oktober 2006 Grundwehr-\noder Zivildienst leisteten, eine Neuberechnung des\nVergleichsentgelts nach Erfüllung der aus Artikel 12 a GG folgenden\nGrundpflicht vorgesehen hätten, wenn ihnen bewusst gewesen wäre,\ndass in diesem Personenkreis, wie festgestellt, durch § 5 Abs. 2\nTVÜ-Länder gleichheitswidrig benachteiligten (Ziffer 44).\n\n32\n\nMaßgeblich ist vorliegend folglich nunmehr allein, ob im Oktober\n2006 die Voraussetzungen des § 29 Abschnitt B Abs. 2 Nr. 4 BAT ohne\nden Wehrdienst des Sohnes des Klägers noch erfüllt gewesen wären.\nDafür reicht es aus, wenn der Kläger darlegt und\nerforderlichenfalls beweist, dass dies nach einer zu Beginn des\nWehrdienstes zu stellende Prognose der Fall gewesen wäre (Rz.\n49).\n\n33\n\nDiese Voraussetzungen sind aufgrund des tatsächlichen\nVorbringens des Klägers im Schriftsatz vom 17.08.2010 (Bl. 170, 171\nd. A.) ohne weiteres erfüllt. Denn danach hätte der Sohn des\nKlägers seinen Wohnsitz bei diesen zum fraglichen Zeitpunkt\nbehalten, nach Abschluss seiner Schulausbildung ein Studium in K\nbegonnen, so dass die maßgeblichen Voraussetzungen im Oktober 2006\nnoch erfüllt gewesen wären.\n\n34\n\nEine Beweiserhebung bedurfte es nicht, weil das beklagte Land\nsich zu diesem Tatsachenvortrag nicht geäußert hat und nach Hinweis\nin der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 06.12.2010\nausdrücklich erklärt hat, dass es sich nicht um ein - an sich\nzulässiges - Bestreiten mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO) handeln\nsoll.\n\n35\n\nNach alledem war die Berufung des beklagten Landes nunmehr\nzurückzuweisen.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1 ZPO. Für eine\nZulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien\ndes § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/123594","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2010-12-06/5-sa-386-10","cited_norms":[{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 518","ref_norm":"518","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12a","ref_norm":"12a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/123594","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/123594","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2010-12-06/5-sa-386-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/123594","retrieved":"2026-07-09 00:16:22.687000+00:00"}}