{"status":"available","doknr":"OLD123614","ecli":"ECLI:DE:LAGRLP:2010:1201.8SA400.10.0A","court":"Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz","senate":null,"decided":"2010-12-01","aktenzeichen":"8 Sa 400/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts\nKoblenz vom 16.6.2010, Az.: 4 Ca 3211/10 wird kostenpflichtig\nzurückgewiesen.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nTatbestand\n\n1\n\nDie Parteien streiten über die Wirksamkeit einer\naußerordentlichen Kündigung.\n\n2\n\nDie am 02.06.1967 geborene Klägerin war bei dem Beklagten seit\ndem 19.01.2004 als Gruppenleiterin in einer Tagesförderstätte\nbeschäftigt. Dort war sie bereits zuvor seit dem 01.09.1992 in der\nselben Funktion bei dem W für die Diözese V tätig. Diese\nVorbeschäftigungszeit wurde vom Beklagten vereinbarungsgemäß auf\ndas vorliegende Arbeitsverhältnis angerechnet. Auf dieses finden\naufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung die Richtlinien für\nArbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen W (AVR W) in\nihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung. Bei den in der\nTagesförderstätte, in der die Klägerin arbeitet, betreuten Menschen\nhandelt es sich durchweg um Menschen mit schwersten geistigen\nBehinderungen.\n\n3\n\nGegenüber dem Abteilungsleiter der Abteilung\n\"Behindertenhilfen, Arbeiten und Fördern\" des Beklagten\näußerte sich eine ehemalige Mitarbeiterin dahingehend, dass die\nKlägerin den schwerbehinderten Tobias U zu einem nicht näher\nbestimmbaren Zeitpunkt im Jahr 2009 mit dem Unterarm an der Kehle\ngegen die Wand gedrückt habe und dass die Klägerin diesen\nSchwerbehinderten \"voller Wut\" aus dem Gruppenraum\n\"geschleift\" habe. Auch eine weitere ehemalige\nMitarbeiterin erklärt gegenüber dem Abteilungsleiter, die Klägerin\nhabe den Schwerbehinderten aus dem Gruppenraum\n\"geschleift\". Diese Mitarbeiterin äußerte darüber hinaus\ngegenüber dem Abteilungsleiter, dass die Klägerin \"in der\nRegel\" vor 8.00 Uhr Dienstbeginn ihre Zeit erfasst\n(gestempelt) habe und danach - ohne dies bei der Zeiterfassung zu\nberücksichtigen - ihren Sohn zur Schule gebracht habe.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 01.12.2009 wurde die Klägerin vom Beklagten zu\ndiesen Vorwürfen angehört und aufgefordert, bis spätestens\n06.12.2009 hierzu Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 04.12.2009\nerklärt die Klägerin, dass sie die Vorwürfe entschieden zurückweise\nund für ein klärendes Gespräch gerne zur Verfügung stehe.\n\n5\n\nNach Durchführung weiterer Ermittlungen erklärte der Beklagte\nmit Schreiben vom 16.12.2009 eine \"außerordentliche fristlose\nVerdachtskündigung\" des Arbeitsverhältnisses. Gegen diese\nKündigung richtet sich die von der Klägerin am 23.12.2009 beim\nArbeitsgericht eingereichten Klage.\n\n6\n\nDie Klägerin hat beantragt:\n\n7\n\n1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den\nParteien nicht durch die außerordentliche fristlose\nVerdachtskündigung vom 16. Dezember 2009 beendet ist.\n\n2. Hilfsweise für den Fall des Obsiegens hinsichtlich des Antrages\nzu 1.:\n\nDer Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen\nAbschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten\nArbeitsbedingungen als Gruppenleiterin in der Tagesförderstätte\nWirges zu beschäftigen.\n\n8\n\nDer Beklagte hat beantragt:\n\n9\n\nDie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nVon einer weitergehenden (wiederholenden) Darstellung des\nerstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2\nArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand\ndes Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16.06.2010 (Bl. 216 -\n226 d.A.).\n\n11\n\nDas Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 16.06.2010\nstattgegeben. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe\nwird auf die Seiten 13 - 22 dieses Urteils (= Bl. 227 - 236 d.A.)\nverwiesen.\n\n12\n\nGegen das ihm am 13.07.2010 zugestellte Urteil hat der Beklagte\nam 02.08.2010 Berufung eingelegt und diese am 08.09.2010\nbegründet.\n\n13\n\nDer Beklagte macht im Wesentlichen geltend, die Entscheidung des\nArbeitsgerichts beruhe auf einer unzulässigen Beweisantizipation.\nEntgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts habe das Vorliegen eines\ndringenden Verdachts gegen die Klägerin, den schwerbehinderten\nTobias U körperlich misshandelt zu haben, nicht verneint werden\nkönnen. Unzutreffend sei auch die Ansicht des Arbeitsgerichts, der\nVorwurf bzw. Verdacht des Arbeitszeitbetruges sei \"zeitlich\npauschal\" und eine Vernehmung der diesbezüglich benannten\nZeuginnen stelle eine unzulässige Ausforschung dar. Er - der\nBeklagte - habe vielmehr diesbezüglich konkrete Tatsachen\nvorgetragen, nämlich, dass die Klägerin in der Regel (also von\nmontags bis freitags, mindestens seit Juli 2006) morgens vor acht\nUhr eingestempelt habe, danach jedoch ihren Sohn zur Schule\ngebracht habe, ohne dafür auszustempeln. Das Arbeitsgericht sei\ngehalten gewesen, über diese streitige Behauptung Beweis zu\nerheben.\n\n14\n\nZur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens des Beklagten\nim Berufungsverfahren wird auf dessen Berufungsbegründungsschrift\nvom 06.09.2010 (Bl. 271 - 279 d.A.) Bezug genommen.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndas erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage\nabzuweisen.\n\n17\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nDie Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe\nihres Schriftsatzes vom 13.10.2010 (Bl. 288 - 290 d.A.) auf den\nBezug genommen wird.\n\nEntscheidungsgründe\n\n20\n\nI. Die statthafte Berufung ist sowohl form- als\nauch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach\ninsgesamt zulässige Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet. Das\nArbeitsgericht hat der Klage vielmehr zu Recht stattgegeben.\n\n21\n\n1. Die Kündigungsschutzklage ist begründet. Das\nArbeitsverhältnis der Parteien ist durch die streitbefangene\naußerordentliche Kündigung nicht aufgelöst worden. Die Kündigung\nerweist sich in Ermangelung eines wichtigen Grundes i.S.v. § 626\nAbs. 1 BGB als unwirksam.\n\n22\n\nEin wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB ist nach der\ngesetzlichen Definition gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die es\ndem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des\nEinzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile\nunzumutbar machen, das Arbeitsverhältnis für die Dauer der\nordentlichen Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung\ndes Arbeitsverhältnisses fortzusetzen. Es ist daher zunächst zu\nprüfen, ob einer bestimmter Sachverhalt - ohne die besonderen\nUmstände des Einzelfalles - (überhaupt) geeignet ist, einen\nwichtigen Grund zu bilden. Sodann ist zu untersuchen, ob unter\nBerücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung\nder Interessen beider Vertragsteile die konkrete Kündigung\ngerechtfertigt ist, d.h. ob es dem Kündigenden unzumutbar geworden\nist, das Arbeitsverhältnis bis zu dem gemäß § 626 Abs. 1 BGB\nrelevanten Zeitpunkt fortzusetzen.\n\n23\n\nDa die Klägerin im Zeitpunkt der Kündigung das 40. Lebensjahr\nvollendet und eine Beschäftigungszeit von über 15 Jahren bei der\nBeklagten aufzuweisen hatte, ist sie nach § 14 Abs. 5 der aufgrund\neinzelvertraglicher Vereinbarung auf das Arbeitsverhältnis\nanzuwenden Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des\nDeutschen Wes (AVR) ordentlich unkündbar. Ist die ordentliche\nKündigung - wie vorliegend - tariflich ausgeschlossen, so ist im\nRahmen der Interessenabwägung bei einer vom Arbeitgeber erklärten\naußerordentlichen Kündigung nicht auf die Dauer einer fiktiven\nKündigungsfrist, sondern auf die tatsächliche künftige\nVertragsbindung abzustellen. Allerdings kann einem tariflich\nunkündbaren Arbeitnehmer außerordentlich fristlos nur dann\ngekündigt werden, wenn dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung\nnicht einmal bis zum Ablauf der fiktiven Frist zur ordentlichen\nBeendigung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist (BAG v. 15.11.2001\n- 2 AZR 605/00 - AP Nr. 175 zu § 626 BGB).\n\n24\n\nEs ist allgemein anerkannt, dass der Verdacht, der Arbeitnehmer\nkönne eine strafbare Handlung zu Lasten des Arbeitgebers oder eine\nschwerwiegende Pflichtverletzung begangen haben, geeignet sein\nkann, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung zu\nbilden. Entscheidend ist, dass es gerade der Verdacht ist, der das\nzur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauen des\nArbeitgebers in die Redlichkeit des Arbeitnehmers zerstört oder zu\neiner unerträglichen Belastung des Arbeitsverhältnisses geführt\nhat. Die Verdachtsmomente und die Verfehlungen, deren der\nArbeitnehmer verdächtigt wird, müssen so schwerwiegend sein, dass\ndem Dienstberechtigten die Fortsetzung des Dienstverhältnisses\nnicht zugemutet werden kann. Der Verdacht muss objektiv durch\nTatsachen begründet sein, die so beschaffen sind, dass sie einen\nverständigen und gerecht abwägenden Arbeitgeber zum Ausspruch der\nKündigung veranlassen können. Der Verdacht muss darüber hinaus\ndringend sein, d.h. es muss eine große Wahrscheinlichkeit dafür\nbestehen, dass der gekündigte Arbeitnehmer die Straftat oder die\nPflichtverletzung begangen hat. Der Arbeitgeber muss alle\nzumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts\nunternommen haben. Er ist insbesondere verpflichtet, den\nverdächtigen Arbeitnehmer anzuhören, um ihm Gelegenheit zur\nStellungnahme zu geben.\n\n25\n\nBei Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die von der\nBeklagten vorliegend ausgesprochene Verdachtskündigung als\nunwirksam.\n\n26\n\na) Soweit die Beklagte die Kündigung auf die\nBehauptung stützt, es bestehe der dringende Verdacht, die Klägerin\nhabe den schwerbehinderten Tobias U zu einem nicht näher bestimmten\nZeitpunkt im Jahr 2009 mit dem Unterarm an der Kehle gegen die Wand\ngedrückt und habe ihn auch - wohl bei anderer Gelegenheit -\n\"voller Wut\" aus dem Gruppenraum \"geschleift\",\nso bezieht sich dieser Verdacht nicht auf eine derart\nschwerwiegende Verfehlung, die es dem Beklagten unter\nBerücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles unzumutbar machen\nwürde, das Arbeitsverhältnis zumindest noch bis zum Ablauf der\nordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen.\n\n27\n\nDiesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass der Sachvortrag\nder Beklagten keine Anhaltspunkte dafür bietet, dass sich die\nKlägerin einer Misshandlung von Schutzbefohlenen nach § 225 StGB\nstrafbar gemacht hat. Die Anwendung dieser Norm erfordert das\nQuälen oder das rohe Misshandeln eines Schutzbefohlenen. Quälen\ni.S.v. § 225 StGB bedeutet das Verursachen länger dauernder oder\nsich wiederholender Schmerzen oder Leiden. Eine rohe Misshandlung\nliegt vor, wenn der Täter einem anderen die Körperverletzung aus\ngefühlloser Gesinnung zufügt (Eschelbach, in: Beck'scher\nOnline-Kommentar, § 225 StGB Rz. 16 ff m.w.N.). In Ansehung des vom\nBeklagten nur sehr knapp dargestellten Fehlverhaltens der Klägerin\n(\"mit dem Unterarm an der Kehle gegen die Wand gedrückt\",\n\"aus dem Gruppenraum geschleift\") kann nicht davon\nausgegangen werden, dass eines der beiden Tatbestandsmerkmale\n(Quälen, rohes Misshandeln) i.S.v. § 225 StGB erfüllt ist.\n\n28\n\nAllerdings ist nicht zu verkennt, dass die Anwendung\nkörperlicher Gewalt gegenüber einem zu betreuenden, geistig schwer\nbehinderten Menschen eine Verfehlung darstellt, die - je nach den\nUmständen des Einzelfalles, wobei insbesondere das Maß und die\nIntensität der Gewaltanwendung von Bedeutung sind - den Ausspruch\neiner außerordentlichen Kündigung rechtfertigen kann.\n\n29\n\nVorliegend lässt sich dem Sachvortrag des Beklagten nicht\nentnehmen, dass die Klägerin verdächtig ist, gegenüber dem\nschwerbehinderten Tobias U ein erhebliches Maß an Gewalt angewendet\nzu haben. So ist weder vorgetragen noch ersichtlich, wie lange und\ninsbesondere wie fest sie den Behinderten mit dem Unterarm an der\nKehle an die Wand gedrückt haben soll. Entsprechendes gilt\nhinsichtlich des Vorwurfs, den schwerbehinderten U \"voller\nWut\" aus dem Gruppenraum \"geschleift\" zu haben.\nInsoweit fehl es bereits an einer Darlegung, wie lange und wie weit\ndas behauptete \"Schleifen\" stattgefunden haben soll,\nsowie an der Darlegung der diesbezüglich maßgebenden Umstände (lag\nder Schwerbehinderte auf dem Boden? Wie wurde er von der Klägerin\nangepackt?), aus denen sich das konkrete Maß der Gewaltanwendung\nableiten ließe.\n\n30\n\nDa somit nicht von einem hohen Maß der Gewaltanwendung durch die\nKlägerin ausgegangen werden kann, wirkt es sich jedenfalls im\nRahmen der Interessenabwägung zum Nachteil des Beklagten aus, dass\ner die Klägerin vor Kündigungsausspruch nicht (erfolglos) abgemahnt\nhat. Nach näherer Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung\n(vgl. dazu die Nachweise bei Müller-Glöge, in: Erfurter Kommentar\nzum Arbeitsrecht, § 626 BGB Rz. 24 ff) folgt aus dem im Rahmen des\n§ 626 BGB geltenden Verhältnismäßigkeitsprinzip die Notwendigkeit\nder Abmahnung (vgl. auch § 314 Abs. 2 BGB). Aus dem im\nKündigungsrecht weiter geltenden Prognoseprinzip lässt sich die\nNotwendigkeit der Abmahnung ebenfalls herleiten. Der Zweck der\nKündigung ist - jedenfalls nach herrschender Meinung - nicht eine\nSanktion für eine begangene Vertragspflichtverletzung, sondern die\nVermeidung des Risikos weiterer (erheblicher) Pflichtverletzungen.\nEs geht um die Verwirklichung der Vertragspflichten in der Zukunft.\nErst wenn sie nicht mehr erwartet werden kann, erscheint die\neinseitige Lösung vom Vertrag als gerechtfertigt.\n\n31\n\nVorliegend hat der Beklagte die Kündigung wegen des Verdachts\neines Verhaltens der Klägerin erklärt, welches steuerbar ist. Bei\neinem steuerbaren Verhalten besteht grundsätzlich das\nAbmahnungserfordernis (BAG v. 04.06.1997 - 2 AZR 526/96), d.h. wenn\nalso mittels Abmahnung eine Verhaltensänderung bewirkt und eine\nWiederherstellung des Vertrauens erwartet werden kann. Davon, dass\nim Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs mit einer Verhaltensänderung\nder Klägerin bezüglich der Verfehlung, der sie nach Behauptung des\nBeklagten verdächtig ist, zu rechnen war, ist vorliegend\nauszugehen. Darüber hinaus ist im Rahmen der Interessenabwägung zu\nGunsten der Klägerin deren lange Betriebszugehörigkeit seit\nSeptember 1992 zu berücksichtigen. Zwar ist nicht zu verkennen,\ndass der Beklagte jegliche Gewaltanwendung in der von ihm\nbetriebenen Förderstätte schlechthin nicht dulden kann. Gleichwohl\nüberwiegt bei Abwägung der vorgenannten Umstände das Interesse der\nKlägerin, das Arbeitsverhältnis jedenfalls noch bis zum Ablauf der\nordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen, die sich gemäß §§ 14\nAbs. 2 AVR auf 6 Monate zum Quartalsende beliefe, gegenüber dem\nInteresse des Beklagten an der sofortigen Beendigung des\nArbeitsverhältnisses.\n\n32\n\nb) Das Vorbringen des Beklagten bezüglich des\nVerdachts eines Arbeitszeitbetruges durch die Klägerin vermag den\nAusspruch der streitbefangenen Kündigung ebenfalls nicht zu\nrechtfertigen. Insoweit fehlt es bereits an einem dringenden\nVerdacht, d.h. an einer hohen Wahrscheinlichkeit der behaupteten\nPflichtverletzung.\n\n33\n\nNach Behauptung der Beklagten hat sich eine weitere\nMitarbeiterin dahingehend geäußert, die Klägerin habe \"in der\nRegel\" morgens vor 8.00 Uhr eingestempelt und erst danach\nihren Sohn zur Schule gebracht, ohne dies bei der Zeiterfassung zu\nberücksichtigen. Die betreffende Behauptung bezieht sich auf einen\nZeitraum von mehreren Jahren, ohne dass der Beklagte einen einzigen\nkonkreten Tag benennen konnte, an dem die Klägerin eines solchen\nFehlverhaltens verdächtig ist.\n\n34\n\nDie pauschale Formulierung \"in der Regel\" erweist sich\njedoch insbesondere auch deshalb als unsubstantiiert, weil sich aus\nden vom Beklagten bereits erstinstanzlich zu den Akten gereichten\nAuswertungen der elektronischen Zeiterfassung seit Juli 2006\nergibt, dass die Klägerin an einer sehr erheblichen Anzahl von\nArbeitstagen erst nach Schulbeginn (dieser war unstreitig um 7.45\nUhr) eingestempelt hat. Darüber hinaus liegt es auf der Hand, dass\nsich die Klägerin auch während der Schulferien nicht in der\nbehaupteten Weise verhalten haben kann. Das Vorbringen, die\nKlägerin sei verdächtig, \"in der Regel\" die betreffende\nPflichtverletzung begangen zu haben, erweist sich von daher als\nvöllig unsubstantiiert.\n\n35\n\nLetztlich kann auch die Behauptung der Beklagten, die Klägerin\nhabe freitags vormittags die bereits um 7.00 Uhr beginnenden\nTeamsitzungen verlassen, um ihren Sohn zur Schule zu fahren, den\nAusspruch der streitbefangenen Kündigung nicht rechtfertigen. Die\nKlägerin hat hierzu vorgetragen, sie habe sich freitags gegen 7.45\nUhr auf den Weg gemacht, um für das nachfolgende gemeinsame\nFrühstück Brötchen zu holen und dabei ihren Sohn an der Grundschule\nvorbeigebracht, die auf dem direkten Weg zwischen Arbeitsplatz und\nBäckerei liege, wobei sie die betreffenden Zeiten als\n\"Dienstgang\" gestempelt habe. Dieses Vorbringen steht in\nEinklang mit dem Inhalt der von der Beklagten vorgelegten\nelektronischen Zeiterfassungslisten, aus denen sich ergibt, dass\ndie Klägerin an einer Vielzahl von Freitagen früh vormittags, noch\nvor 8.00 Uhr, einen sog. Dienstgang eingestempelt hat. Die seitens\nder Klägerin behauptete Verfahrensweise wird seitens des Beklagten\nnicht als vertragswidrig gerügt. Der Beklagte bestreitet vielmehr\nlediglich, das betreffende Vorbringen der Klägerin, was sich jedoch\nim Hinblick auf die ihm obliegende Darlegungs- und Beweislast als\nunzureichend erweist.\n\n36\n\nc) Auch die Voraussetzungen eine\naußerordentlichen Kündigung unter Wahrung einer im Falle der\nordentlichen Kündigung zu wahrenden Auslauffrist liegen nicht\nvor.\n\n37\n\nEine solche Kündigung ist nicht ausgesprochen worden. Die\nAnnahme einer solchen Kündigung kommt nur im Wege der Umdeutung in\nBetracht. Eine Umdeutung einer außerordentlichen fristlosen\nKündigung in eine außerordentliche Kündigung mit notwendiger\nAuslauffrist setzt jedoch voraus, dass ein Mitbestimmungsverfahren\nnach den für ordentliche Kündigungen geltenden Vorschriften\ndurchgeführt worden ist (BAG v. 18.10.2000 - 2 AZR 627/99 - EzA §\n626 BGB Krankheit Nr. 3; BAG v. 15.11.2001 - 2 AZR 605/00 - EzA §\n626 BGB Nr. 192). Vorliegend wurde die Mitarbeitervertretung\nausweislich des vom Beklagten vorgelegten Anhörungsschreibens vom\n11.12.2009 (Bl. 101 f. d.A.) nur zu einer außerordentlichen\nfristlosen Kündigung beteiligt. Bezüglich einer solchen Kündigung\nmuss die Mitarbeitervertretung gemäß § 31 der\nMitarbeitervertretungsordnung der W (MAVO) etwaige Einwendungen\ninnerhalb von 3 Tagen geltend machen, andernfalls die Kündigung als\nnicht beanstandet gilt. Bei einer ordentlichen Kündigung steht der\nMitarbeitervertretung nach § 30 Abs. 2 MAVO insoweit eine Frist von\neiner Woche zu. Diese Wochenfrist hat der Beklagte vorliegend nicht\neingehalten. Vielmehr hat er die Mitarbeitervertretung mit\nSchreiben vom 11.12.2009 angehört und bereits mit Schreiben vom\n16.12.2009 die außerordentliche Kündigung ausgesprochen, ohne dass\nsich die Mitarbeitervertretung vor Kündigung geäußert hat. Ein\nMitbestimmungsverfahren nach der für eine ordentliche Kündigung\nmaßgeblichen Vorschrift hat somit nicht stattgefunden.\n\n38\n\n2. Auch der Weiterbeschäftigungsantrag der\nKlägerin ist begründet.\n\n39\n\nDa der Kündigungsschutzklage stattzugeben war, hat die Klägerin\neinen Anspruch auf tatsächliche Weiterbeschäftigung bis zum\nrechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens.\n\n40\n\nIII. Die Berufung des Beklagten war daher mit\nder sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge\nzurückzuweisen.\n\n41\n\nFür die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in §\n72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die\nMöglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch\nBeschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/123614","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2010-12-01/8-sa-400-10","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 626","ref_norm":"626","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 225","ref_norm":"225","n":4},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72a","ref_norm":"72a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/123614","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/123614","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2010-12-01/8-sa-400-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/123614","retrieved":"2026-07-09 00:16:24.335037+00:00"}}