{"status":"available","doknr":"OLD123648","ecli":"ECLI:DE:LAGRLP:2010:1126.1TA217.10.0A","court":"Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz","senate":null,"decided":"2010-11-26","aktenzeichen":"1 Ta 217/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"weitere Fundstellen ...\n\nTenor\n\nDie sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den\nBeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - auswärtige Kammern Neuwied\n- vom 29.04.2010 - 11 Ca 1818/08 - wird als unzulässig\nverworfen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu\ntragen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\nGründe\n\n1\n\nI. Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung\ndes ihm Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.\n\n2\n\nDas Arbeitsgericht Koblenz - auswärtige Kammern Neuwied - hat\ndem Kläger für die von ihm betriebene Klage Prozesskostenhilfe\nunter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne\nZahlungsbestimmung bewilligt.\n\n3\n\nNach Abschluss des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht den\nKläger mehrfach aufgefordert zu erklären, ob zwischenzeitlich eine\nÄnderung seiner wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse\neingetreten sei. Nachdem der Kläger nicht reagierte, hat das\nArbeitsgericht die Prozesskostenhilfebewilligung mit Beschluss vom\n29.04.2010, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am\n03.05.2010, aufgehoben.\n\n4\n\nMit am 02.07.2010 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der\nProzessbevollmächtigte des Klägers Bezug genommen auf eine nach\nseinen Angaben vom Kläger \"unmittelbar eingelegte\"\nBeschwerde und eine Erklärung des Klägers über dessen persönlichen\nund wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Eine Beschwerde des\nKlägers ist jedoch nicht zu den Akten gelangt. Auf entsprechende\nMitteilung des Arbeitsgerichts übersandte der\nProzessbevollmächtigte des Klägers ein Schreiben des Klägers mit\nDatum vom 12.05.2010, in dem der Kläger erklärt, Beschwerde gegen\nden Beschluss vom 29.04.2010 einzulegen. Des Weiteren erklärte der\nProzessbevollmächtigte, ansonsten sei die Einreichung der Erklärung\nüber die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers\nals Beschwerde zu werten. Das Arbeitsgericht hat dem\nBeschwerdeführer hierauf aufgegeben, Belege über seine Einkünfte\nund Belastungen vorzulegen. Nachdem der Beschwerdeführer hierauf\nnicht reagierte, hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde\nnicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur\nEntscheidung vorgelegt. Die Nichtabhilfe hat das Arbeitsgericht mit\nder fehlenden Vorlage der angeforderten Unterlagen begründet.\n\n5\n\nII. Die Beschwerde ist als unzulässig zu\nverwerfen, da sie gem. §§ 127 Abs. 2 Satz 3, 222 Abs. 1 ZPO, 187,\n188 Abs. 2 BGB nicht fristgerecht eingelegt wurde.\n\n6\n\nGemäß § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO in Verbindung mit § 569 Abs. 1\nSatz 1 ZPO i. V. m. § 78 ArbGG ist die sofortige Beschwerde binnen\neiner Notfrist von einem Monat einzulegen. Die Notfrist beginnt,\nsoweit nicht anders bestimmt ist, mit der Zustellung der\nEntscheidung an den Prozessbevollmächtigten oder, falls ein solcher\nnicht oder nicht mehr bevollmächtigt ist, an die Partei. Erfolgt\nkeine Zustellung oder ist die Zustellung fehlerhaft, beginnt die\nNotfrist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach der Verkündung\ndes Beschlusses, vgl. § 569 Abs. 1 S. 2 ZPO.\n\n7\n\nMaßgeblich für den Beginn der Notfrist ist im vorliegenden Fall\nder Zugang des Beschlusses bei dem Prozessbevollmächtigten des\nbeschwerdeführenden Klägers. Ausweislich des bei den Akten\nbefindlichen Empfangsbekenntnisses erfolgte die Zustellung an den\nProzessbevollmächtigten am 03.05.2010 (Bl. 17 des PKH-Heftes). Nach\nder Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschl. v. 19.07.2006\n- 3 AZB 18/06) und der Beschwerdekammer des LAG Rheinland-Pfalz\n(Beschl. v. 03.04.2009 - 1 Ta 46/09)erstreckt sich der Umfang der\nProzessvollmacht und damit auch die Zustellungsbevollmächtigung auf\ndie nachträgliche Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen\nVerhältnisse im Prozesskostenhilfeverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO,\nwenn der Prozesskostenhilfeantrag - wie hier - bereits durch den\nProzessbevollmächtigten gestellt wurde. In diesen Fällen muss gem.\n§ 172 Abs. 1 ZPO die Zustellung an den Prozessbevollmächtigten\nerfolgen, um wirksam zu sein (vgl. BAG sowie LAG, a.a.O.)\n\n8\n\nDie Monatsfrist begann daher mit dem 04.05.2010 zu laufen und\nendete nach §§ 127 Abs. 2 S. 3, 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 188 Abs.\n2 BGB mit Ablauf des 03.06.2010.\n\n9\n\nEine Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers ist in diesem\nZeitraum nicht bei Gericht eingegangen. Auch hat der\nBeschwerdeführer die Einreichung einer Beschwerdeschrift an das\nArbeitsgericht in diesem Zeitraum nicht glaubhaft gemacht (vgl. den\nHinweis des Beschwerdegerichts vom 09.11.2010, auf den der\nBeschwerdeführer nicht geantwortet hat).\n\n10\n\nDie erst am 02.07.2010 eingegangene Erklärung über die\npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist zwar als\nsofortige Beschwerde zu werten, sie ist als solche jedoch\nverfristet.\n\n11\n\nDie sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97\nZPO zu verwerfen.\n\n12\n\nDa das Rechtsmittel bereits unzulässig ist, ist es dem\nBeschwerdegericht verwehrt, die als Gegenvorstellung anzusehende\nEingabe des Beschwerdeführers (vgl. insoweit LAG Rheinland-Pfalz,\nBeschl. v. 16.07.2009 - 1 Ta 139/09) und die Entscheidung des\nhierfür zuständigen Arbeitsgerichts hierüber inhaltlich zu\nüberprüfen und ggf. zu ändern. Ob der Nichtabhilfebeschluss richtig\nwar, hätte das Beschwerdegericht nur im Rahmen eines zulässigen\nRechtsmittels überprüfen können, da dies eine Frage der\nBegründetheit ist.\n\n13\n\nFür die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine\nVeranlassung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/123648","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2010-11-26/1-ta-217-10","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/123648","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/123648","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2010-11-26/1-ta-217-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/123648","retrieved":"2026-07-09 00:16:27.285231+00:00"}}