{"status":"available","doknr":"OLD123727","ecli":"ECLI:DE:LAGRLP:2010:1104.5TABV21.10.0A","court":"Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz","senate":null,"decided":"2010-11-04","aktenzeichen":"5 TaBV 21/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Beteiligten zu 1. und die Beschwerde der\nBeteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom\n11.03.2010 - 3 BV 35/09 - werden zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird für beide Beteiligte zugelassen.\n\nGründe\n\n1\n\nI. Die Beteiligten des vorliegenden\nBeschlussverfahrens streiten um Mitbestimmungsrechte des\nAntragstellers im Zusammenhang mit der Einstellung, Versetzung und\nEingruppierung von Arbeitnehmern. Die Antragsgegnerin ist eine\nbundesweit operierende Drogeriemarktkette, der Antragsteller der\nbei ihr für den Bezirk C gebildete Betriebsrat.\n\n2\n\nAm 09.09.2009 gingen beim Antragsteller folgende Anträge der\nAntragsgegnerin auf Erteilung der Zustimmung gemäß § 99 BetrVG\nein:\n\n3\n\nZur Einstellung von Frau G. für den 11.09. als\nKrankheitsvertretung und für den 12.09. als Urlaubsvertretung\n(Antragsdatum: 08.09.), zur Einstellung von Frau K. für die Zeit\nvom 07. bis 12.09. (Urlaubsvertretung; Antragsdatum: 08.09.) sowie\nzur Einstellung von Frau S. für die Zeit vom 14. bis 15.09. und 17.\nbis 18.09. (Krankheitsvertretung).\n\n4\n\nAm 15.09.2009 gingen beim Antragsteller folgende Anträge auf\nErteilung der Zustimmung ein: Zur Einstellung von Frau K. für den\nZeitraum vom 28.09. bis zum 02.10.2009 (Urlaubsvertretung), zur\nVersetzung von Frau A. für den 10.09. (Krankheitsvertretung;\nAntragsdatum: 11.09.), zur Einstellung von Frau S. für den\n11.09.2009 (Krankheitsvertretung; Antragsdatum: 11.09.), zur\nEinstellung von Frau S. für den 12.09.2009 (Krankheitsvertretung;\nAntragsdatum: 11.09.), zur Versetzung von Frau A. für den\n11.09.2009 (Antrag nicht datiert), zur Einstellung von Frau K. für\nden 09.09.2009 (Krankheitsvertretung; 11.09.), zur Einstellung von\nFrau U. für den Zeitraum vom 28.09. bis zum 02.10.2009\n(Urlaubsvertretung), zur Versetzung von Frau G. für den 11.09.2009\n(ohne Angabe eines Grundes; Antragsdatum: 11.09.), zur Versetzung\nvon Frau Gr. (ohne Angabe eines Grundes und einer Zeitbestimmung)\nsowie zur Einstellung von Frau K. für den Zeitraum vom 17. bis\n19.09.2009 (Urlaubsvertretung; Antragsdatum: 14.09.). Am 29.09.2009\nging beim Antragsteller Anträge auf Erteilung der Zustimmung zu\nfolgenden geplanten weiteren Maßnahmen ein: zur Einstellung von\nFrau Se. für den 28.09.2009 als Vertretung für eine infolge einer\nBetriebsversammlung ausfallende Arbeitskraft sowie zur Einstellung\nvon Frau S. für den 28.09.2009 aus demselben Grund.\n\n5\n\nEine Information über die vorläufige Durchführung der zuvor\ndargestellten Maßnahmen im Sinne von § 100 BetrVG erfolgte\nnicht.\n\n6\n\nDarüber hinaus nahm die Antragsgegnerin nicht für sämtliche bei\nihr beschäftigten Arbeitnehmer/Aushilfen eine Eingruppierung vor,\nso dass insoweit auch keine mitbestimmungsrechtliche Einbindung des\nAntragstellers erfolgte.\n\n7\n\nDer Antragsteller hat vorgetragen,\n\n8\n\ner werde von der Antragsgegnerin häufig zu spät oder jedenfalls\nnicht innerhalb der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG im\nHinblick auf nach § 99 Abs. 1 BetrVG durchzuführende personelle\nMaßnahmen beteiligt, obwohl die Antragsgegnerin rechtzeitig, also\nmindestens eine Woche vor Umsetzung der jeweiligen geplanten\nMaßnahme, Kenntnis von deren Notwendigkeit gehabt habe oder die\nNotwendigkeit jedenfalls habe absehen können. So habe insbesondere\nder Urlaub der von Frau Gr. vertretenen Frau M. am 07.09.2009\nbegonnen und bereits langfristig festgestanden; auch die\nBetriebsversammlung, deretwegen Frau S. am 28.09.2009 eingestellt\nworden sei, sei langfristig anberaumt gewesen, so dass eine\nZustimmung zu einem entsprechenden Einsatz spätestens eine Woche\nvorher habe erfolgen können.\n\n9\n\nIm Hinblick auf den Bereich der Eingruppierung sei zu\nbeanstanden, dass es insoweit auf den nach § 99 BetrVG zur\nEinstellung bzw. Versetzung gestellten Anträgen an Angaben für eine\nEingruppierung völlig fehle oder auf diesen eine Eingruppierung\nzwar mit angegeben werde, es sich aber explizit um Anträge zu einer\nEinstellung/Versetzung handele. Jedenfalls finde keine\nordnungsgemäße Beteiligung im Hinblick auf vorgenommene\nEingruppierungen statt. Zudem lege die Antragsgegnerin\nEingruppierungen außerhalb des Mantel- bzw. Gehaltstarifvertrages\nfür den Einzelhandel Rheinland-Pfalz vor. Auch Aushilfen seien aber\nArbeitnehmer im Sinne der Gesetze und der vorgenannten\nTarifverträge, so dass ihre Eingruppierung ebenfalls entsprechend\nden tariflichen Regelungen zu erfolgen habe und ein Verfahren nach\n§ 99 BetrVG unter Einbeziehung des Antragstellers durchzuführen\nsei.\n\n10\n\nDer Antragsteller hat beantragt,\n\n11\n\ndie Antragsgegnerin zu verpflichten, es zu unterlassen,\nin den Verkaufsstellen in B-Stadt - H-Straße, B-Stadt - C-Straße,\nM-Stadt, M-Stadt - B-Straße, M-Stadt - A-Straße, N-Stadt -\nB-Straße, N-Stadt - R-Straße, O-Stadt, T-Stadt - P-Straße, T-Stadt\n- A-Straße, T-Stadt - B-Straße, T-Stadt - F-Straße, T-Stadt -\nP-Straße, T-Stadt - S-Straße, W-Stadt, F-Stadt, I-Stadt, C-Stadt -\nB-Straße, C-Stadt, K-Stadt, S-Stadt, T-Stadt, T-Stadt - E-Straße,\nT-Stadt - K-Straße, T-Stadt, T-Stadt, T-Stadt und T-Stadt zukünftig\nMitarbeiterinnen und Aushilfen zu beschäftigen, insbesondere deren\nBeschäftigung für einen nur kurzen Zeitraum wegen eines nur\nkurzzeitigen Personalausfalls z.B. wegen Urlaub, Krankheit,\nBetriebsratstätigkeit oder Betriebsversammlung, vorzunehmen, ohne\nmindestens eine Woche vorher den Antragsteller gem. § 99 Abs. 1\nBetrVG ordnungsgemäß unterrichtet oder dessen Zustimmung erhalten\nzu haben oder den Antragsteller im Sonne einer vorläufigen\npersonellen Maßnahme zu beteiligen,\n\ndie Antragsgegnerin zu verpflichten, es zu unterlassen, in den im\nAntrag zu 1. genannten Verkaufsstellen Mitarbeiterinnen und\nAushilfen vorläufig zu beschäftigen, ohne den Antragsteller hiervon\nunverzüglich zu unterrichten,\n\n hilfsweise zu den Anträgen zu 1. und 2.\n\n 2a) die Antragsgegnerin zu verpflichten, es zu unterlassen, in den\nVerkaufsstellen in B-Stadt - H-Straße, B-Stadt - C-Straße, M-Stadt,\nM-Stadt - B-Straße, M-Stadt - A-Straße, N-Stadt - B-Straße, N-Stadt\n- R-Straße, O-Stadt, T-Stadt - P-Straße, T-Stadt - A-Straße,\nT-Stadt - T-Straße, T-Stadt - F-Straße, T-Stadt - P-Straße, T-Stadt\n- S-Straße, W-Stadt, F-Stadt, I-Stadt, C-Stadt - B-Straße, C-Stadt,\nK-Stadt, S-Stadt, T-Stadt, T-Stadt - E-Straße, T-Stadt - K-Straße,\nT-Stadt, T-Stadt, T-Stadt, T-Stadt, Einstellungen oder Versetzungen\nvorzunehmen, solange der Antragsteller die Zustimmung nicht erteilt\nhat oder im Verweigerungsfall die fehlende Zustimmung im\narbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ersetzt worden ist, es sei\ndenn, die Antragsgegnerin macht sachliche Gründe, die eine\nEinstellung dringend erforderlich machen, geltend, und leitet,\nfalls der Betriebsrat diese bestreitet hiernach innerhalb von 3\nTagen das arbeitsgerichtliche Verfahren nach § 100 BetrVG\nein,\n\n12\n\n2b) für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die\nVerpflichtung aus 2a) der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld in Höhe\nvon bis zu 10.000,00 € anzudrohen;\n\n13\n\näußerst hilfsweise zu den Anträgen zu 2a) und\n2b)\n\n14\n\nfestzustellen, dass die Antragsgegnerin durch die\nEinstellung\n\n15\n\n- der Frau B. Gr. vom 11.09. und 12.09.2009\n\n16\n\n- der Frau J. S. am 14. und 15.09.2009\n\n17\n\nsowie am 17. und 18.09.2009\n\n18\n\n- der Frau M. K. vom 07.09. bis 12.09.2009\n\n19\n\nsowie vom 17.09. - 19.09.2009\n\n20\n\n- der Frau B. U. vom 28.09. - 02.10.2009\n\n21\n\n- der Frau M. K. vom 28.09. - 02.10.2009\n\n22\n\n- der Frau D. Se. am 28.09.2009\n\n23\n\n- der Frau S. L. vom 28.09. - 01.10.2009\n\n24\n\n- der Frau I. S. am 28.09.2009\n\n25\n\nund durch die Versetzungen\n\n26\n\n- der Frau S. A. vom 29.09. - 12.09.2009\n\n27\n\n- der Frau S. A. am 11.09.2009\n\n28\n\n- der Frau S. G. am 11.09.2009\n\n29\n\n- der Frau C. Gr. am 14.09.2009\n\n30\n\ndas Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt\nhat;\n\n31\n\ndie Antragsgegnerin zu verpflichten, es zu unterlassen,\nin den im Antrag zu 1. genannten Verkaufsstellen Eingruppierungen\nvorzunehmen, ohne mindestens acht Tage vorher den Antragsteller\ngemäß § 99 Abs. 1 BetrVG ordnungsgemäß unterrichtet oder dessen\nZustimmung erhalten zu haben oder den Antragsteller im Sinne einer\nvorläufigen personellen Maßnahme zu beteiligen,\n\n32\n\ndie Antragsgegnerin zu verpflichten, es zu unterlassen,\nin den im Antrag zu 1. genannten Verkaufsstellen beschäftigte\nMitarbeiterinnen und Aushilfen außerhalb des Entgelttarifvertrages\ndes Einzelhandels in Rheinland-Pfalz einzugruppieren,\n\n33\n\nder Antragsgegnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung\ngegen die Ziffern 1 bis 4 ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu\n10.000,00 € anzudrohen.\n\n34\n\nDie Antragsgegnerin hat beantragt,\n\n35\n\ndie Anträge zurückzuweisen.\n\n36\n\nDie Antragsgegnerin hat vorgetragen,\n\n37\n\nes könne ihr keine Mindestfrist zur Unterrichtung im Sinne von §\n99 BetrVG bei Einstellungen und/oder Versetzungen auferlegt werden.\nDenn schließlich könnten immer einmal plötzlich akute, dringliche\nFälle auftreten. Der Antragsteller werde zumeist auch bereits vorab\ntelefonisch informiert, lehne allerdings mittlerweile sämtliche\nAnträge pauschal ab, so dass es immer der Einleitung eines\nVerfahrens nach § 100 BetrVG bedürfe. Im Hinblick auf die\nVertretung durch Frau S. am 28.09.2009 infolge einer\nBetriebsversammlung müsse mit Nichtwissen bestritten werden, dass\ndie Versammlung langfristig anberaumt gewesen sei.\n\n38\n\nIn Bezug auf den Bereich der Eingruppierung treffe sie keine\nallgemeine Pflicht zur Beteiligung des Antragstellers, da es eine\nEingruppierung nur bei Tarifbindung des jeweiligen Arbeitnehmers an\nden Mantel-, Entgelt-/Gehaltstarifvertrag oder den\nAnerkennungstarifvertrag der Antragsgegnerin bedürfe, weil keiner\nder zuvor vorgenannten Tarifverträge allgemeinverbindlich sei. Bei\nder Einstellung werde eine etwaige Tarifbindung aber gar nicht\nerfragt, so dass eine Eingruppierung zunächst nicht erfolge. Auch\ngebe es kein kollektives Vergütungsschema, nach dem sie vorgehe, so\ndass bei den nicht tarifgebundenen Beschäftigten schlichtweg die\nMöglichkeit zu einer Eingruppierung fehle, so dass der\nAntragsteller insoweit auch nicht beteiligt werden könne. Mit den\nAushilfen würden feste Bruttomonatsgehälter vereinbart, aber keine\nZuordnung zu bestimmten Gehaltsgruppen, wie dies etwa bei den fest\nangestellten Verkaufsstellenverwaltungen der Fall sei, bei denen\neine Eingruppierung im Arbeitsvertrag - Angabe einer Tarifgruppe\nbzw. eines Tarifgehalts - vereinbart werde.\n\n39\n\nDas Arbeitsgericht Trier hat daraufhin durch Beschluss vom\n11.03.2010 - 3 BV 35/09 - beschlossen:\n\n40\n\nDie Antragsgegnerin wird verpflichtet, es zu\nunterlassen, in den Verkaufsstellen in B-Stadt - H-Straße, B-Stadt\n- C-Straße, M-Stadt, M-Stadt - B.-Straße, M-Stadt - A-Stadt,\nN-Stadt B-Straße, N-Stadt - R-Straße, O-Straße, T-Stadt - P-Straße,\nT-Stadt - A-Straße, T-Stadt - B-Straße, T-Stadt - F-Straße, T-Stadt\n- P-Straße, T-Stadt - S-Straße, W-Stadt, F-Stadt, I-Stadt, C-Stadt\n- B-Straße, C-Stadt, K-Stadt, S-Stadt, T-Stadt, T-Stadt - E-Straße,\nT-Stadt - K-Straße, T-Stadt, T-Stadt, T-Stadt und T-Stadt zukünftig\nMitarbeiterinnen und Aushilfen zu beschäftigen, insbesondere deren\nBeschäftigung für einen nur kurzen Zeitraum wegen eines nur\nkurzzeitigen Personalausfalls z.B. wegen Urlaub, Krankheit,\nBetriebsratstätigkeit oder Betriebsversammlung, vorzunehmen, ohne\nmindestens 1 Woche vorher den Antragsteller gem. § 99 Abs. 1 BetrVG\nordnungsgemäß unterrichtet oder dessen Zustimmung erhalten zu haben\noder den Antragsteller im Sinne einer vorläufigen personellen\nMaßnahme zu beteiligen.\n\n41\n\nDie Antragsgegnerin wird verpflichtet, es zu\nunterlassen, in den unter Ziffer 1) genannten Verkaufsstellen\nMitarbeiterinnen und Aushilfen vorläufig zu beschäftigen, ohne den\nAntragsteller hiervon unverzüglich zu unterrichten.\n\n42\n\nDer Antragsgegnerin wird für jeden Fall der\nZuwiderhandlung gegen ihre Pflichten aus Ziffer 1) und 2) ein\nOrdnungsgeld in Höhe von jeweils 1.500,00 €\nangedroht.\n\n43\n\nIm Übrigen werden die Anträge\nzurückgewiesen.\n\n44\n\nHinsichtlich des Inhalts der Gründe der Entscheidung wird auf\nBl. 148 bis 162 d. A. Bezug genommen.\n\n45\n\nGegen den ihr am 01.04.2010 zugestellten Beschluss hat die\nAntragsgegnerin - Beschwerdeführerin zu 1. durch am 12.04.2010 beim\nLandesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz\nBeschwerde eingelegt. Sie hat die Beschwerde durch am 25.06.2010\nbeim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet,\nnachdem zuvor auf ihren begründeten Antrag hin durch Beschluss vom\n18.05.2010 die Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung bis\nzum 01.07.2010 einschließlich verlängert worden war.\n\n46\n\nDer Antragsteller - Beschwerdeführer zu 2. hat gleichfalls gegen\nden ihm am 01.04.2010 zugestellten Beschluss durch am 30.04.2010\nbeim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz\nBeschwerde eingelegt. Er hat die Beschwerde durch am 01.06.2010\nbeim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.\n\n47\n\nDie Beschwerdeführerin zu 1. wiederholt ihr erstinstanzliches\nVorbringen und hebt insbesondere hervor, soweit das Arbeitsgericht\nden Anträgen stattgegeben habe, seien diese weder zulässig noch\nbegründet. Weder bestehe ein Rechtsschutzinteresse, noch seien\netwas anderes als unbegründete Globalanträge gegeben. Im Übrigen\nseien ohne Weiteres Fälle denkbar, bei denen eine Wochenfrist im\nSinne des § 99 BetrVG nicht eingehalten werden könne. Dann reiche\nes aber ohne weiteres aus, den Antragsteller im Nachhinein über\neine personelle Maßnahme und über die Einstellung der aushilfsweise\ntätigen Mitarbeiterin für Kurzzeit zu beteiligen. Dies könne ihr\nnicht untersagt werden. Der Begriff \"unverzüglich\" zu\nunterrichten (Antrag zu 2.) sei zudem nicht hinreichend bestimmt\nund keiner Zwangsvollstreckung zugänglich. Zu beanstanden sei auch\ndie Androhung eines Ordnungsgeldes.\n\n48\n\nZur weiteren Darstellung der Auffassung der Beschwerdeführerin\nzu 1. wird auf den Beschwerdebegründungsschriftsatz vom 25.06.2010\n(Bl. 219 bis 223 d. A.) Bezug genommen.\n\n49\n\nDie Beschwerdeführerin zu 1. beantragt,\n\n50\n\nder Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 11.03.2010,\nAz: 3 BV 35/09, wird abgeändert,\n\ndie Anträge werden insgesamt zurückgewiesen.\n\n51\n\nDer Antragsteller/Beschwerdeführer zu 2. beantragt,\n\n52\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n53\n\nDer Beschwerdeführer zu 2. verteidigt die angefochtene\nEntscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen\nVorbringens und hebt insbesondere hervor, das Rechtschutzbedürfnis\nsei schon deshalb zu bejahen, weil es um häufig im Betrieb\nwiederkehrende Rechtsfragen gehe. Vorliegend missachte die\nAntragsgegnerin fortgesetzt die Mitbestimmungsrechte des\nAntragstellers. Es komme immer wieder vor, dass entsprechende\nVerfahren sich vor einer gerichtlichen Entscheidung durch\nZeitablauf erledigten, so dass der Antragsteller keine\nRechtschutzmöglichkeit habe. Die Begründetheit der geltend\ngemachten Unterlassungsansprüche folgen daraus, dass die\nAntragsgegnerin wiederholt gegen ihre\nbetriebsverfassungsrechtlichen Pflichten aus § 99 BetrVG verstoßen\nhabe und diesbezüglich auch eine Wiederholungsgefahr bestehe. Es\nentspreche der gängigen Praxis der Antragsgegnerin, dass\nEinstellungen und Versetzungen sehr kurzfristig und ohne\nBeteiligung des Antragstellers erfolgten. Die Berechtigung der\nAnordnung eines Ordnungsgeldes ergebe sich aus der gesetzlichen\nRegelung. Zur weiteren Darstellung der Auffassung des\nAntragstellers/Beschwerdeführers zu 2. wird auf die\nBeschwerdeerwiderungsschrift vom 27.07.2010 (Bl. 275 bis 280 d. A.)\nBezug genommen.\n\n54\n\nZur Begründung seiner Beschwerde wiederholt der\nAntragsteller/Beschwerdeführer zu 2. sein erstinstanzliches\nVorbringen und hebt insbesondere hervor, der Entgelttarifvertrag\nfür den Einzelhandel Rheinland-Pfalz gelte für neu einzustellende\nArbeitnehmer sowohl aufgrund betrieblicher Übung als auch unter\nAnwendung des arbeitsgerichtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes.\nDenn es entspreche der ständigen Praxis der Antragsgegnerin, neu zu\nbesetzende Stellen unter Hinweis auf die Eingruppierung im\nTarifvertrag für das Bundesland Rheinland-Pfalz auszuschreiben.\nAuch gruppiere die Antragsgegnerin neu eingestellte Arbeitnehmer\nweiterhin in die Entgelttarifverträge ein.\n\n55\n\nZur weiteren Darstellung der Auffassung des Beschwerdeführers zu\n2. wird auf die Beschwerdebegründungsschrift vom 01.056.2010 (Bl.\n197 bis 200 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 201 bis 208 d. A.) Bezug\ngenommen.\n\n56\n\nDer Beschwerdeführer zu 2. beantragt,\n\n57\n\nunter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts\nTrier vom 11.03.2010, AZ. 3 BV 35/09, wird die Antragsgegnerin\nverpflichtet, es zu unterlassen, in den\nVerkaufsstellen\n\n58\n\nB-Stadt- H-Straße,\n\n59\n\nB-Stadt - C-Straße,\n\n60\n\nM-Stadt,\n\n61\n\nM-Stadt - B-Straße\n\n62\n\nM-Stadt - A-Straße,\n\n63\n\nN-Stadt - B-Straße,\n\n64\n\nN-Stadt - R-Straße,\n\n65\n\nO-Stadt,\n\n66\n\nT-Stadt - P-Straße,\n\n67\n\nT-Stadt - A-Straße,\n\n68\n\nT-Stadt - B-Straße,\n\n69\n\nT-Stadt - F-Straße,\n\n70\n\nT-Stadt - P-Straße,\n\n71\n\nT-Stadt - S-Straße,\n\n72\n\nW-Stadt, F-Stadt, I-Stadt\n\n73\n\nC-Stadt - B-Straße,\n\n74\n\nK-Stadt, S-Stadt,\n\n75\n\nT-Stadt,\n\n76\n\nT-Stadt - E-Straße,\n\n77\n\nT-Stadt - K-Straße,\n\n78\n\nT-Stadt,\n\n79\n\nT-Stadt,\n\n80\n\nT-Stadt und T-Stadt\n\n81\n\nEingruppierungen vorzunehmen, ohne mindestens acht Tage\nvorher den Antragssteller gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG ordnungsgemäß\nunterrichtet oder dessen Zustimmung erhalten zu haben oder den\nAntragsteller im Sinne einer vorläufigen personellen Maßnahme zu\nbeteiligen,\n\n82\n\nunter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts\nTrier vom 11.03.2010 - 3 BV 35/09 - wird die Antragsgegnerin\nverpflichtet, es zu unterlassen, in den im Antrag zu 1) genannten\nVerkaufsstellen beschäftigte Mitarbeiter und Aushilfen außerhalb\ndes Entgelttarifvertrags des Einzelhandels in Rheinland-Pfalz\neinzugruppieren,\n\n83\n\nunter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts\nTrier vom 11.03.2010 - 3 BV 35/09 - wird der Antragsgegnerin für\njeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Ziffer 1 und 2 ein\nOrdnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000,00 EUR\nangedroht.\n\n84\n\nDie Antragsgegnerin/Beschwerdeführerin zu 1. beantragt,\n\n85\n\ndie Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2.\nzurückzuweisen.\n\n86\n\nDie Antragsgegnerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen\nund hebt insbesondere hervor, trotz ihrer Tarifbindung\n(Anerkennungstarifvertrag) gebe es keinen generellen Anspruch des\nAntragstellers dahingehend, dass die Antragsgegnerin stets nach den\nBestimmungen des Gehaltstarifvertrages Einzelhandel Rheinland-Pfalz\neingruppieren müsse. Denn eine Verpflichtung zur tariflichen\nEingruppierung tarifungebundener Mitarbeiter bestehe gerade nicht.\nEin Mitbestimmungsrecht ergebe sich auch insoweit nicht aus § 87\nAbs. 1 Nr. 10 BetrVG wegen des sogenannten Tarifvorrangs gemäß § 87\nAbs. 1 Eingangssatz BetrVG. Auch habe sie nicht ohne die\nerforderliche Zustimmung des Antragstellers eine andere\nVergütungsordnung geschaffen. Nichts anderes folge aus dem\nGleichbehandlungsgrundsatz. Danach sei die Antragsgegnerin\nkeinesfalls verpflichtet, eine tarifliche Vergütungsordnung auf\nnicht tarifgebundene Arbeitnehmer anzuwenden. Die Antragsgegnerin\nstelle spätestens seit Januar 2009 weder Aushilfen noch sonstige\nneue Arbeitnehmer zu Tarifbedingungen ein, es sei denn die\nArbeitnehmer seien Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Eine solche\nStichtagsregelung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Aus den\ngleichen Gründen komme auch eine betriebliche Übung zugunsten neu\neintretender Arbeitnehmer nicht in Betracht.\n\n87\n\nZur weiteren Darstellung der Auffassung der Antragsgegnerin wird\nauf die Beschwerdeerwiderungsschrift vom 01.07.2010 (Bl. 230 bis\n235 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 236 bis 268 d. A.) Bezug\ngenommen.\n\n88\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die\nGegenstand der mündlichen Anhörung waren, sowie die zu den Akten\ngereichten Schriftstücke verwiesen.\n\n89\n\nSchließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom\n04.11.2010.\n\n90\n\nII. Sowohl die Beschwerde der\nBeschwerdeführerin zu 1. als auch die des Beschwerdeführers zu 2.\nsind nach §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die\nBeschwerden sind auch jeweils gemäß §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 6, 66\nAbs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und\nfristgerecht eingelegt und begründet worden.\n\n91\n\nDie zulässigen Rechtsmittel haben jedoch in der Sache keinen\nErfolg.\n\n92\n\nMit dem Arbeitsgericht ist zunächst davon auszugehen, dass die\nHauptanträge in ihrer zuletzt gestellten Form zulässig sind. Dies\ngilt auch vor dem Hintergrund, dass es sich um Globalanträge\nhandelt. Denn ein Globalantrag ist als eindeutiges, alle denkbaren\nFallkonstellationen umfassendes Begehren inhaltlich hinreichend\nbestimmt und daher nicht unzulässig, sondern unbegründet, wenn er\nauch nur einen Sachverhalt mit umfasst, bei dem das begehrte Recht\nnicht oder nicht ohne Einschränkung bzw. das geleugnete Recht doch\noder jedenfalls unter bestimmten Voraussetzungen besteht (BAG\n10.03.2009, NZA 2010, 180).\n\n93\n\nEntgegen der Auffassung der Antragsgegnerin/Beschwerdeführerin\nzu 1. sind die geltend gemachten Anträge in dem vom Arbeitsgericht\nzutreffend festgestellten Ausmaß begründet; im Übrigen dagegen\nentgegen der Auffassung des Antragstellers/Beschwerdeführers zu 2.\nnicht.\n\n94\n\nDas Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass dem\nAntragsteller/Beschwerdeführer zu 2. gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1\nBetrVG ein Anspruch darauf zusteht, dass der Antragsgegner es\nunterlässt, in den von ihm konkret benannten Verkaufsstellen\nEinstellungen oder Versetzungen vorzunehmen, ohne ihn mindestens\neine Woche vorher ordnungsgemäß darüber unterrichtet oder seine\nZustimmung erhalten zu haben, oder ihn zumindest im Sinne einer\nvorläufigen personellen Maßnahme zu beteiligen. Hält man § 23 Abs.\n3 BetrVG nicht schon von vornherein für neben § 101 BetrVG\nanwendbar, weil sich diese Regelung im Gegensatz zu § 101 BetrVG\nnicht auf die Aufhebung einer konkreten personellen Einzelmaßnahme\nrichtet, sondern auf die Unterlassung künftiger\nmitbestimmungswidriger personellen Maßnahmen des Arbeitgebers\nzielt, ist ein solcher Anspruch jedenfalls dann gegeben, wenn ein\nVerfahren nach § 101 BetrVG regelmäßig zu spät kommt und es sich um\neine regelmäßige oder ständige Praxis des Arbeitgebers handelt, so\ndass in mitbestimmungsrechtlicher Hinsicht gravierende\nRechtschutzlücken entstehen. In einem derartigen Fall, der hier\ngegeben ist, liegt ein grober Verstoß des Arbeitgebers gegen seine\nbetriebsverfassungsrechtlichen Verpflichtungen im Sinne von § 23\nAbs. 3 Satz 1 BetrVG vor.\n\n95\n\nDas Arbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung aus\nmehreren zwischen den Beteiligten rechtshängig gewesenen und zum\nEntscheidungszeitpunkt noch rechtshängigen Verfahren gefolgert,\ndass die Antragsgegnerin - nach ihrem eigenen Sachvortrag -\nEinstellungen und Versetzungen häufig nur für einen oder mehrere\nTage vornimmt und diesbezügliche kurzfristige Verträge abschließt,\num urlaubs-, krankheits- oder anders bedingte Ausfälle zu ersetzen,\nwas zur Folge hat, dass ein Zustimmungsersetzungsverfahren nach §§\n99, 100 BetrVG sich entweder vor einer gerichtlichen Entscheidung\nerledigt oder gar nicht erst eingeleitet wird, da die Maßnahme\nbereits vor der Dreitagesfrist des § 100 Abs. 2 Satz 2 BetrVG\nwieder beendet ist. Ihre Aufhebung nach § 101 BetrVG scheidet dann\nregelmäßig aus. Es hat die vorgenannte Praxis auch durch die\nmeisten der konkret im vorliegenden Beschlussverfahren\nvorgetragenen Fälle zu Recht bestätigt gesehen; insoweit wird auf\ndie zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in der\nangefochtenen Entscheidung (S. 10 = Bl. 156 d. A.) zur Vermeidung\nvon Wiederholungen Bezug genommen. Darüber hinaus hat die\nAntragsgegnerin ohne erkennbaren oder substantiiert dargelegten\nGrund die Wochenfrist des § 99 Abs. 2 Satz 1 BetrVG in zahlreichen\nFällen bei ihren Anträgen auf Zustimmung zur Einstellung und\nVersetzung nicht gewahrt; auch insoweit wird auf die zutreffenden\nAusführungen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung\n(S. 11 = Bl. 157 d. A.) Bezug genommen. In den dort genannten\nFällen sind die Anträge teilweise schon deshalb nicht ordnungsgemäß\nim Sinne von § 99 BetrVG, weil sie keinen Einstellungsgrund bzw.\nnicht einmal ein Ausstellungsdatum enthalten. Sofern als\nVertretungsgrund eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit in den\nAnträgen angegeben wird, besteht zwar die Möglichkeit, dass die\nAntragsgegnerin erst kurzfristig davon erfahren hat und deshalb die\nWochenfrist nicht einhalten konnte. Dazu hat sie aber keinerlei\nkonkrete Tatsachen vorgetragen; auch würde dies einen Eingang der\nAnträge an einem bzw. mehrere Tage nach Eintritt des\nVertretungsfalls und der beabsichtigten Umsetzung der personellen\nMaßnahme nicht rechtfertigen; schließlich hätte sie in diesen\nFällen ein Verfahren nach § 100 BetrVG einleiten müssen, was nicht\nder Fall war.\n\n96\n\nFolglich steht fest, dass die Antragsgegnerin wiederholt gegen\nihre betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten aus § 99 BetrVG\nverstoßen hat; das Arbeitsgericht hat sich zu Recht darauf\ngestützt, dass entsprechende vergleichbare Problemstel-lungen und\nVerfahren immer wieder vor dem erstinstanzlich erkennenden\nArbeitsgericht ausgetragen werden, weil eine Verhaltensänderung\noffensichtlich nicht eintritt und auch nicht zu erwarten steht.\nDeshalb ist der Antrag zu 1. begründet. Ausnahmefälle, die den\nAntrag als Globalantrag als unbegründet erscheinen lassen könnten,\nbestehen nicht.\n\n97\n\nEbenfalls zu Recht hat das Arbeitsgericht dem Antrag zu 2.\nstattgegeben. Auch insoweit liegt ein grober Verstoß der\nAntragsgegnerin gegen die betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten\n(§ 100 BetrVG) vor. Der Antragsteller hat im Hinblick auf alle\nzuvor in der Sachverhaltsdarstellung des erstinstanzlichen\nRechtszuges genannten personellen Maßnahme unwidersprochen\nvorgetragen, dass die Antragsgegnerin in keinem dieser Fälle das\nVerfahren nach § 100 BetrVG eingeleitet hat. Zwar kann man eine\nsolche Verpflichtung unter Umständen für die Fälle verneinen, in\ndenen sich die personelle Maßnahme bereits vor Ablauf der\nDreitagesfrist des § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG wieder erledigt. Dies\nbetrifft aber nur einen Teil der dort bezeichneten Maßnahmen. So\ndauerte etwa die Einstellung von Frau S. (14.08. bis 18.09.), Frau\nK. (07. bis 12.09.2009 und 28.09. bis 02.10.) sowie von Frau U.\n(28.09. bis 02.10.) länger. Jedenfalls aber, also auch bei den hier\nstreitgegenständlichen weniger als drei Tage betragenden\npersonellen Maßnahmen, hat die Antragsgegnerin gegen ihre\nInformationspflicht aus § 100 Abs. 2 Satz 1 BetrVG verstoßen.\n\n98\n\nFolglich war der Antragsgegnerin/Beschwerdeführerin zu 1. für\nden Fall der künftigen Zuwiderhandlung gegen ihre unter Ziffer 1.\nund 2. festgestellten Verpflichtungen ein Ordnungsgeld anzudrohen,\ndass mit 1.500,00 EUR für jeden Einzelfall als angemessen und\nausreichend anzusehen ist.\n\n99\n\nDas Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin zu 1.\nrechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen\nLebenssachverhalts. Denn es macht (Beschwerdebegründung vom\n25.06.2010 = Bl. 219 bis 223 d. A.) lediglich deutlich, dass die\nAntragsgegnerin die von der Kammer für völlig zutreffend gehaltene\nBeurteilung durch das Arbeitsgericht nicht teilt. Es werden weder\nnach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen neue\nsubstantiierte Tatsachenbehauptungen vorgetragen, noch rechtliche\nErwägungen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Weitere\nAusführungen sind deshalb nicht veranlasst.\n\n100\n\nFolglich war die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1.\nzurückzuweisen.\n\n101\n\nAber auch die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2. ist\nunbegründet.\n\n102\n\nDas gilt zunächst für den Antrag zu 3. Das Arbeitsgericht hat\nzutreffend darauf hingewiesen, dass aus dem Vorbringen des\nAntragstellers/Beschwerdeführers zu 2. nicht ersichtlich ist, dass\ndie Antragsgegnerin Eingruppierungen vornimmt, ohne ihn\nordnungsgemäß zu beteiligen. Soweit er sich auf die\nVersetzungsanträge hinsichtlich Frau L. und Frau Th. bezieht, ist\ndavon auszugehen, dass bei einer Versetzung keine Eingruppierung\nerfolgt. Denn unter einer Eingruppierung ist die erstmalige, d. h.\nzeitnah zur Einstellung erfolgende Festsetzung der entsprechenden\nLohngruppe zu verstehen. Insoweit ist nicht erkennbar, warum sich\ndie Vergütung bzw. ein erfolgte Eingruppierung ändern soll, nur\nweil die beschäftigte Person von einer Verkaufsstelle in eine\nandere versetzt wird. Soweit der Antragsteller in Bezug auf Frau\nTh. vorträgt, über den Versetzungsantrag zum ersten Mal überhaupt\nUnterlagen über die Arbeitnehmerin erhalten zu haben, ist nicht\nnachvollziehbar, warum Frau Th. wohin einzugruppieren gewesen sein\nsollte. Für sie, für Frau L. und insgesamt für alle übrigen - vom\nAntragsteller nicht näher benannten - Beschäftigten gilt, dass eine\nEingruppierung zum Beispiel in den Entgelt-, Lohntarifvertrag für\nden Einzelhandel Rheinland-Pfalz, ggf. über den Weg des\nAnerkennungstarifvertrages der Antragsgegnerin veranlasst sein\nmuss. Eine solche Veranlassung folgt nicht bereits aus § 99 BetrVG,\nsondern es bedarf dazu einer Grundlage durch Tarifvertrag,\nBetriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag (Bezugnahmeklausel).\nInsoweit lassen sich dem Vorbringen des Antragstellers keine\nTatsachen entnehmen, vielmehr geht er wohl davon aus, dass alle bei\nder Antragsgegnerin Beschäftigten einzugruppieren sind. Auf den\nEinwand der Antragsgegnerin, dazu sei eine Tarifbindung der\nentsprechenden Beschäftigten notwendig, die bei der jeweiligen\nEinstellung aber gar nicht abgefragt und daher eine Eingruppierung\nzunächst auch nicht vorgenommen werde, hat er sich nicht geäußert.\nDie hier in Betracht kommenden Tarifverträge sind alle nicht\nallgemeinverbindlich; auch existiert bei der Antragsgegnerin keine\nallgemeine Vergütungsordnung, in die die nicht gebundenen\nArbeitnehmer ggf. einzugruppieren wären. Eine rechtliche Grundlage,\nauf der der Antragsteller eine Eingruppierung begehren könnte, ist\nfolglich mit dem Arbeitsgericht nicht ersichtlich. Dass die\nAntragsgegnerin - infolge Arbeitsvertrages oder Tarifbindung -\neinzugruppierende Arbeitnehmer ohne seine ordnungsgemäße\nBeteiligung eingruppiert hätte, hat der Antragsteller selbst nicht\nvorgetragen.\n\n103\n\nFolglich fehlt es für einen Unterlassungsanspruch aus § 23 Abs.\n3 BetrVG an einem nachgewiesenen oder jedenfalls substantiiert\nvorgetragenen mitbestimmungswidrigen Verhalten der Antragsgegnerin,\nso dass der Antrag zu 3. unbegründet ist.\n\n104\n\nNichts anderes gilt für den Antrag zu 4., mit der\nAntragsteller/Beschwerdeführer zu 2. erreichen will, dass die\nAntragsgegnerin keine Mitarbeiterinnen und Aushilfen außerhalb des\nEntgelttarifvertrages für den Einzelhandel Rheinland-Pfalz\neingruppiert.\n\n105\n\nInsoweit fehlt es an hinreichenden konkreten Tatsachen, die das\nAntragsbegehren stützen könnten. So ist bereits unklar, ob der\nAntragsteller davon ausgeht, die Antragsgegnerin habe sämtliche\nMitarbeiterinnen und Aushilfen einzugruppieren und auf dieser\nGrundlage eine Eingruppierung außerhalb des Entgelttarifvertrages\nunterbinden will, oder ob er davon ausgeht, die Antragsgegnerin\nhabe nur bestimmte Mitarbeiterinnen und Aushilfen einzugruppieren,\ndies dann aber ausschließlich in den Entgelttarifvertrag. In beiden\nFällen ist der Antrag unbegründet.\n\n106\n\nGeht man davon aus, die Antragsgegnerin hätte sämtliche\nMitarbeiterinnen und Aushilfen einzugruppieren, folgt die\nUnbegründetheit dieses Antrags bereits aus den zu Antrag 3.\ndargelegten Gründen. Für eine Eingruppierungspflicht bedarf es\neiner besonderen Grundlage in Gestalt eines Tarifvertrages, einer\nBetriebsvereinbarung oder einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung.\nDa eine solche Grundlage jedenfalls für die nicht tarifgebundenen\nBeschäftigten der Antragsgegnerin nicht ersichtlich ist und vom\nAntragsteller auch nicht vorgetragen wurde, da zudem eine\nVergütungsordnung bei ihr unstreitig nicht existiert, trifft sie\nkeine Eingruppierungsverpflichtung, so dass der Antrag nach den\nAusführungen zum Globalantrag insgesamt unbegründet ist.\n\n107\n\nSollte der Antrag dahin zu verstehen sein, dass er sich nur auf\ndiejenigen Mitarbeiterinnen und Aushilfen beziehen soll, für die\ntatsächlich eine Eingruppierungspflicht besteht, ist er bereits\ndeswegen in vollem Umfang unbegründet, weil der Antragsteller in\nkeiner Weise dargelegt hat, dass und in welchen Fällen die\nAntragsgegnerin solche tatsächlichen einzugruppierenden\nBeschäftigten nicht oder jedenfalls außerhalb des\nEntgelttarifvertrages für den Einzelhandel Rheinland-Pfalz\neingruppieren würde oder eingruppiert hätte. Insoweit hat die\nAntragsgegnerin - unwidersprochen - vorgetragen, wer\neinzugruppieren sei, werde auch unter ordnungsgemäßer Beteiligung\ndes Antragstellers eingruppiert.\n\n108\n\nAuch das Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers zu 2.\nrechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen\nLebenssachverhalts. Es macht lediglich deutlich, dass der\nBeschwerdeführer zu 2. die von der Kammer für voll inhaltlich\nzutreffend erachtete Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts nicht\nteilt. Da weder neue, nach Inhalt, Ort; Zeitpunkt und beteiligten\nPersonen substantiierte Tatsachen vorgetragen werden, noch\nrechtliche Argumente, die ein anderes Ergebnis rechtfertigen\nkönnten, sind weitere Ausführungen nicht veranlasst.\n\n109\n\nNach alledem war auch die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2.\nzurückzuweisen.\n\n110\n\nDie Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 92 Abs. 1 Satz\n1, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/123727","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2010-11-04/5-tabv-21-10","cited_norms":[{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":17},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":10},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":4},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":4},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 518","ref_norm":"518","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/123727","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/123727","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2010-11-04/5-tabv-21-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/123727","retrieved":"2026-07-09 00:16:33.550354+00:00"}}