{"status":"available","doknr":"OLD123723","ecli":"ECLI:DE:LAGRLP:2010:1104.5SA354.10.0A","court":"Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz","senate":null,"decided":"2010-11-04","aktenzeichen":"5 Sa 354/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts\nTrier vom 15.06.2010 - 2 Ca 1259/09 - wird auf ihre Kosten\nzurückgewiesen.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nTatbestand\n\n1\n\nDie Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob\ndas zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch\naußerordentliche bzw. ordentliche Arbeitgeberkündigung beendet\nworden ist oder aber fortbesteht, ob die Klägerin die\nWeiterbeschäftigung bei der Beklagten verlangen kann, sowie darüber\nhinaus, ob ihr ein Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung sowie\nZahlungsansprüche gegenüber der Beklagten zustehen.\n\n2\n\nDie Klägerin ist seit dem 15.07.2001 bei der Beklagten zunächst\nals examinierte Pflegefachkraft beschäftigt gewesen. Mit Datum vom\n14.09.2007 haben die Parteien einen weiteren Arbeitsvertrag\nabgeschlossen, wonach die Klägerin ab dem 17.09.2007 die Aufgaben\nder Pflegedienstleitung der Betriebsstätte \"S. C.\" in P.\nausübt. In § 1 des Arbeitsvertrages heißt es unter anderem:\n\n3\n\n\"Die Zuweisung anderer zumutbarer Arbeiten bleibt\nvorbehalten.\"\n\n4\n\nNach der Anlage 1 zum Arbeitsvertrag beträgt die monatliche\nBruttovergütung der Klägerin 2.400,00 EUR, bei einer Belegung ab 80\n% der Einrichtung 2.500,00 EUR. Die Beklagte beschäftigt regelmäßig\nmehr als 10 Arbeitnehmer; die Klägerin ist schwerbehindert mit\neinem Grad der Behinderung von 50.\n\n5\n\nAb Ende 2008 war die Klägerin längere Zeit arbeitsunfähig\nerkrankt. Es erfolgte ein Wiedereingliederungsversuch, hinsichtlich\ndessen streitig ist, mit welchen Tätigkeiten die Klägerin dabei\nbetraut wurde. Mit Schreiben vom 10.07.2009 teilte die Klägerin der\nBeklagten mit, dass sie ab dem 20.07.2009 für die Tätigkeit der\nPflegedienstleiterin wieder leistungsfähig sei. Sie bot ihre\nArbeitskraft an und kündigte an, für den Fall, dass sie nicht\nvertragsgerecht eingesetzt werde, werde sie von ihrem\nZurückbehaltungsrecht Gebrauch machen.\n\n6\n\nAm 18.07.2009 teilte die Zeugin W., eine Mitarbeiterin der\nBeklagten, der Klägerin telefonisch mit, dass sie am 20.07.2009 ab\n7.00 Uhr den Frühdienst in der Pflege übernehmen solle. Am Morgen\ndes 20.07.2009 suchte die Klägerin die Betriebsstätte auf,\narbeitete aber nicht. Mit Schreiben vom 21.07.2009 bot die Klägerin\nder Beklagten nochmals die vertraglich geschuldete Tätigkeit\nan.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 22.07.2009 erteilte die Beklagte daraufhin der\nKlägerin eine Abmahnung wegen unentschuldigten Fehlens.\n\n8\n\nAufgrund Antrags der Beklagten erteilte das Integrationsamt mit\nBescheid vom 12.08.2009 die Zustimmung zur beabsichtigten\naußerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Mit Schreiben\nvom 27.08.2009 hörte die Beklagte den Betriebsrat zur\nbeabsichtigten außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung\nder Klägerin an. Mit Schreiben vom 31.08.2009 stimmte der\nBetriebsrat dem zu.\n\n9\n\nDaraufhin kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit\nSchreiben vom 01.09.2009 fristlos, mit Schreiben vom 04.09.2009\nordentlich zum 30.11.2009. Gegen beide Kündigungen hat die Klägerin\nam 14.09.2009 Kündigungsschutzklage erhoben.\n\n10\n\nSeit dem 01.09.2009 erhält die Klägerin Arbeitslosengeld. Mit\nSchreiben vom 29.01.2010 wurde sie von der Agentur für Arbeit\nermächtigt, die übergegangenen Vergütungsansprüche einzuklagen.\n\n11\n\nDie Klägerin hat vorgetragen, nach dem schriftlich zuletzt\nabgeschlossenen Arbeitsvertrag schulde sie ausschließlich die\nTätigkeit als Pflegedienstleiterin. Aufgrund ihrer\nSchwerbehinderung erfülle auch lediglich die Übertragung dieser\nTätigkeit die Anforderungen an einen leidensgerechten Arbeitsplatz.\nDie Beklagte habe - unstreitig - das betriebliche\nEingliederungsmanagement nicht durchgeführt. Aufgrund des\nGesundheitszustandes sei sie nicht in der Lage, schwere\nHebearbeiten durchzuführen und könne daher die Tätigkeit einer\nexaminierten Fachkraft im Bereich der stationären Pflege nicht\nausüben. Als sie am 07.09.2007 die Tätigkeit als\nPflegedienstleiterin aufgenommen habe, seien - unstreitig -\nlediglich 16 Plätze belegt gewesen. Während dieser gesamten\nTätigkeit als Pflegedienstleiterin sei sie unabhängig vom Ausmaß\nder Belegung immer vollschichtig als Pflegedienstleiterin im\nEinsatz gewesen. Da sie nunmehr aber von der Beklagten nicht\nvertragsgerecht beschäftigt werde, mache sie von ihrem\nZurückbehaltungsrecht Gebrauch. Es stehe ihr zusätzlich auch\ndeshalb zu, weil entgegen der seit Juli 2006 geltenden\nBetriebsvereinbarung kein Krankenrückkehrgespräch mit ihr\nstattgefunden habe. Folglich befinde sich die Beklagte seit\n20.07.2009 in Annahmeverzug. Die Abmahnung habe sie lediglich als\nKopie vom Integrationsamt erhalten.\n\n12\n\nAuch sei der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört worden;\ndie an ihn gerichtete Mitteilung sei verkürzt und bewusst falsch\ngefasst. Umstände, die sie entlasteten, seien ihm nicht mitgeteilt\nworden.\n\n13\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n14\n\ndie Beklagte zu verurteilen, sie als\nPflegedienstleiterin in der Betriebsstätte „S. C.“ in\nP. zu einem Bruttomonatsgehalt von 2.500,00 € zu\nbeschäftigen,\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie unter Erstellung einer\nordnungsgemäßen Abrechnung für Juli 2009 1.043,48 € brutto\nnebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz\nhieraus seit 01.08.2009 zu zahlen,\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie unter Erstellung einer\nordnungsgemäßen Abrechnung für August 2009 2.400,00 € brutto\nnebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz\nhieraus seit 01.09.2009 zu zahlen,\n\nfestzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien\ndurch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 01.09.2009,\nzugegangen am 04.09.2009, nicht aufgelöst wurde,\n\nfestzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien\nauch nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom\n04.09.2009, zugegangen am 07.09.2009, zum 30.11.2009 aufgelöst\nwird,\n\nfestzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere\nBeendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen\nauch über den 04.09. bzw. 30.11.2009 hinaus fortbesteht,\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie unter Erstellung einer\nordnungsgemäßen Abrechnung für September 2009 2.400,00 €\nbrutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem\nBasiszinssatz hieraus seit 01.10.2009 zu zahlen,\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie unter Erstellung einer\nordnungsgemäßen Abrechnung für Oktober 2009 2.400,00 € brutto\nnebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz\nhieraus seit 01.11.2009 zu zahlen,\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie unter Erstellung einer\nordnungsgemäßen Abrechnung für November 2009 2.400,00 € brutto\nnebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz\nhieraus seit 01.12.2009 zu zahlen,\n\nhilfsweise für den Fall des Unterliegens mit der außerordentlichen\nfristlosen oder ordentliche Kündigung die Beklagte zu verurteilen,\nan sie 4.730,77 € Urlaubsabgeltung nebst Zinsen in Höhe von 5\nProzentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 10.12.2009\nzu zahlen,\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie unter Erstellung einer\nordnungsgemäßen Abrechnung für Dezember 2009 2.400,00 € brutto\nnebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz\nhieraus seit 01.01.2010 zu zahlen,\n\ndie Beklagte zu verurteilen, die Abmahnung vom 22.07.2009 aus ihrer\nPersonalakte zu entfernen,\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie unter Erstellung einer\nordnungsgemäßen Abrechnung für Januar 2010 2.400,00 € brutto\nnebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz\nhieraus seit 01.02.2010 zu zahlen,\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie unter Erstellung einer\nordnungsgemäßen Abrechnung für Februar 2010 2.400,00 € brutto\nnebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz\nhieraus seit 01.03.2010 zu zahlen,\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie unter Erstellung einer\nordnungsgemäßen Abrechnung für März 2010 2.400,00 € brutto\nnebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz\nhieraus seit 01.04.2010 zu zahlen.\n\n15\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nDie Beklagte hat vorgetragen, die Kündigungen seien jeweils\ngerechtfertigt, weil die Klägerin unentschuldigt der Arbeit fern\ngeblieben sei. Es sei mit Nichtwissen zu bestreiten, dass die\nKlägerin am 20.07.2009 ihre Arbeit als Pflegedienstleiterin\nangeboten habe. Da im Juli 2009 von den 50 Plätzen der Einrichtung\nnur 25 besetzt gewesen seien, habe sie die Klägerin nicht\nausschließlich als Pflegedienstleiterin mit 40 Wochenstunden\nbeschäftigen können. Nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen\nsei die Klägerin verpflichtet gewesen, auch Pflegetätigkeiten\nwahrzunehmen. Dies habe sie zuvor neben ihrer Tätigkeit als\nPflegedienstleiterin auch regelmäßig getan, wenn es betrieblich\naufgrund der personellen Situation erforderlich gewesen sei. Auch\nim Rahmen der Wiedereingliederungsmaßnahme sei die Klägerin als\nexaminierte Fachkraft tätig gewesen. Eine\nArbeitunfähigkeitsbescheinigung habe die Klägerin - unstreitig -\nnicht vorgelegt. Die Abmahnung sei der Klägerin am 27.07.2009\nzugegangen.\n\n18\n\nDas Arbeitsgericht Trier hat daraufhin durch Urteil vom\n15.06.2010, 2 Ca 1259/09, festgestellt, dass weder die\naußerordentliche, noch die ordentliche Kündigung rechtswirksam ist,\ndie Beklagte verurteilt, die Klägerin als Pflegedienstleiterin in\nder Betriebsstätte S. C zu beschäftigen, sowie Arbeitsentgelt für\ndie Zeit von Juli 2009 bis März 2010 zu zahlen, die Abmahnung vom\n22.07.2009 aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen und im\nÜbrigen die Klage abgewiesen.\n\n19\n\nHinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen\nwird auf Bl. 126 bis 137 d. A. Bezug genommen.\n\n20\n\nGegen das ihr am 05.07.2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte\ndurch am 09.07.2010 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz\neingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung\ndurch am 24.08.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem\nSchriftsatz begründet.\n\n21\n\nDie Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und\nhebt insbesondere hervor, entgegen der Auffassung des\nArbeitsgerichts sei davon auszugehen, dass vorliegend die Klägerin\nihre Arbeit beharrlich verweigert und auch nach mehrfacher\nAufforderung die ihr rechtmäßig zugewiesene Arbeit nicht angetreten\nhabe. Sie habe auch in der Vergangenheit jeweils trotz ihrer\nTätigkeit als Pflegedienstleiterin in der Pflege selbst\nmitgeholfen, soweit dies notwendig gewesen sei. Dies habe sich aus\nder schwachen Auslastung des Betriebes in P. ergeben. Insoweit\nkönne sich die Beklagte rechtswirksam auf die Bestimmungen des\nArbeitsvertrages berufen. Zu beachten sei zudem, dass die Beklagte\nstets bereit gewesen sei, das Gehalt ungekürzt weiter zu zahlen,\nobwohl dann teilweise keine Pflegedienstleistung ausgeführt worden\nsei. Zu beachten sei zudem, dass die Klägerin aufgrund eines\nSchreibens des Integrationsamtes vom 06.08.2010 erst ab Oktober\n2009 wieder in der Lage gewesen sei, ihren Beruf voll auszuüben.\nZuvor sei sie offensichtlich nicht arbeitsfähig gewesen.\n\n22\n\nZur weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten wird auf\ndie Berufungsbegründungsschrift vom 23.08.2010 (Bl. 153 bis 155 d.\nA.), sowie ihren Schriftsatz vom 05.10.2010 (Bl. 162, 163 d. A.)\nnebst Anlagen (Bl. 164, 165 d. A.) Bezug genommen.\n\n23\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n24\n\ndas erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage\nabzuweisen.\n\n25\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n26\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n27\n\nDie Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung unter\nWiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt\ninsbesondere hervor, es treffe nicht zu, dass sie, wie andere auch,\nin der Vergangenheit als Pflegedienstleisterin jeweils in der\nPflege mitgeholfen habe. Der Sachvortrag der Beklagten sei insoweit\nvöllig unsubstantiiert.\n\n28\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die\nGegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten\ngereichten Schriftstücke verwiesen.\n\n29\n\nSchließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom\n04.11.2010.\n\nEntscheidungsgründe\n\n30\n\nI. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64\nAbs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6,\n66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und\nfristgerecht eingelegt und begründet worden.\n\n31\n\nII. Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in\nder Sache keinen Erfolg.\n\n32\n\nDenn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der\nBegründung zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin die\nFeststellung der Unwirksamkeit der streitgegenständlichen\nKündigung, die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte, ihre\nWeiterbeschäftigung als Pflegedienstleisterin sowie die Zahlung von\nArbeitsentgelt von der Beklagten im ausgeurteilten Ausmaß verlangen\nkann.\n\n33\n\nDie fristlose Kündigung der Beklagten vom 01.09.2009 ist\nrechtsunwirksam und hat das zwischen den Parteien bestehende\nArbeitsverhältnis nicht beendet.\n\n34\n\nDas Kündigungsschutzgesetz findet Anwendung; die\nKündigungsschutzklage ist rechtzeitig erhoben worden.\n\n35\n\nEin wichtiger Grund im Sinne der Generalklausel der § 626 Abs. 1\nBGB für eine außerordentliche Kündigung liegt dann vor, wenn\nTatsachen gegeben sind, aufgrund derer dem Kündigenden unter\nBerücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und in der\nAbwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des\nArbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche\nKündigung nicht zugemutet werden kann. Damit wird der wichtige\nGrund zunächst durch die objektiv vorliegenden Tatsachen bestimmt,\ndie an sich geeignet sind, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses\nunzumutbar zu machen. Kündigungsgrund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB\nist deshalb jeder Sachverhalt, der objektiv das Arbeitsverhältnis\nmit dem Gewicht eines wichtigen Grundes belastet (vgl. BAG AP-Nr.\n4, 42, 63 zu § 626 BGB). Entscheidend ist nicht der subjektive\nKenntnisstand des Kündigenden, sondern der objektiv vorliegende\nSachverhalt, der objektive Anlass. Berücksichtigt werden können nur\ndie bis zum Ausspruch der Kündigung eingetretenen Umstände bei der\nÜberprüfung der Frage, ob sie als Kündigungsgrund an sich geeignet\nsind Ascheid/Preis/Schmidt Großkommentar Kündigungsrecht 3. Auflage\n2007 (APS-Dörner), § 626 BGB Rz. 42 ff.; Dörner/Luczak/Wildschütz,\nHandbuch des Fachanwalts für Arbeitsrecht (DLW-Dörner), 8. Auflage\n2009, D Rz. 656 ff.).\n\n36\n\nDie danach zu berücksichtigenden Umstände müssen nach\nverständigem Ermessen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses\nnicht zumutbar erscheinen lassen (BAG AP-Nr. 4 zu § 626 BGB). Bei\nder Bewertung des Kündigungsgrundes und bei der nachfolgenden\nInteressenabwägung ist ein objektiver Maßstab anzulegen, so dass\nsubjektive Umstände, die sich aus den Verhältnissen der Beteiligten\nergeben, nur aufgrund einer objektiven Betrachtung zu\nberücksichtigen sind. Die danach maßgeblichen Umstände müssen sich\nkonkret nachteilig auf das Arbeitsverhältnis auswirken; da der\nKündigungsgrund zukunftsbezogen ist und die Kündigung keine\nSanktion für das Verhalten in der Vergangenheit darstellt, kommt es\nauf seine Auswirkungen auf die Zukunft an. Da es um den zukünftigen\nBestand des Arbeitsverhältnisses geht, muss dessen Fortsetzung\ndurch objektive Umstände oder die Einstellung oder das Verhalten\ndes Gekündigten im Leistungsbereich, im Bereich der betrieblichen\nVerbundenheit aller Mitarbeiter, im persönlichen Vertrauensbereich\n(der Vertragspartner) oder im Unternehmensbereich konkret\nbeeinträchtigt sein (BAG EzA § 626 BGB Nr. 11, EzA § 626 BGB n.F.\nNr. 7).\n\n37\n\nDie erforderliche Überprüfung gem. § 626 Abs. 1 BGB vollzieht\nsich folglich zweistufig:\n\n38\n\nZum einen muss ein Grund vorliegen, der unter Berücksichtigung\nder oben skizzierten Kriterien überhaupt an sich geeignet ist, eine\naußerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Insoweit handelt es\nsich um einen Negativfilter, d. h., dass bestimmte Kündigungsgründe\neine außerordentliche Kündigung von vornherein nicht rechtfertigen\nkönnen.\n\n39\n\nZum anderen muss dieser Grund im Rahmen einer Interessenabwägung\nunter besonderer Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles,\ninsbesondere auch des Verhältnismäßigkeitsprinzips zum Überwiegen\nder berechtigten Interessen des Kündigenden an der - in der Regel -\nvorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen (vgl.\nausführlich APS-Dörner, § 626 BGB a.a.O.; DLW-Dörner a.a.O.).\n\n40\n\nEntscheidender Zeitpunkt ist der des Ausspruchs der\nKündigung.\n\n41\n\nDie in den aufgehobenen gesetzlichen Vorschriften der §§ 123,\n124 Gewerbeordnung, 71, 72 HGB nach altem Recht genannten Beispiele\nfür wechselseitige wichtige Gründe (z. B. Arbeitsvertragsbruch,\nbeharrliche Arbeitsverweigerung) sind als wichtige Hinweise für\ntypische Sachverhalte anzuerkennen, die an sich geeignet sind,\neinen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung zu bilden und\ndie Kündigung in der Regel auch zu rechtfertigen, wenn keine\nbesonderen Umstände zugunsten des Gekündigten sprechen (vgl. BAG\nAP-Nr. 99 zu § 626 BGB). \"Absolute Kündigungsgründe\", die\nohne eine besondere Interessenabwägung eine außerordentliche\nKündigung rechtfertigen, bestehen andererseits jedoch nicht (BAG\nSAE 1986, S. 5).\n\n42\n\nSystematisch kann nach Störungen im Leistungsbereich, im\nbetrieblichen Bereich der Verbundenheit aller Mitarbeiter, im\npersönlichen Vertrauensbereich der Vertragspartner und im\nUnternehmensbereich unterschieden werden (APS-Dörner, a.a.O.;\nDLW-Dörner a.a.O.)\n\n43\n\nDie Beklagte hat die fristlose Kündigung ausdrücklich nicht auf\nkrankheitsbedingte Gründe, sondern auf das aus ihrer Sicht\nunentschuldigte Fernbleiben der Klägerin, auf Arbeitsverweigerung\ngestützt. Ein unentschuldigtes Fehlen des Arbeitnehmers ist zwar,\njedenfalls nach vorangegangener Abmahnung, grundsätzlich geeignet,\neine außerordentliche Kündigung \"an sich\" zu\nrechtfertigen. Entscheidend sind die konkreten Umstände des\nEinzelfalles.\n\n44\n\nIm hier maßgeblichen Zusammenhang hat die Klägerin die Arbeit\naber nicht verweigert, sondern ist ihr zu Recht fern geblieben.\nDenn sie war nicht verpflichtet, als Altenpflegerin zu arbeiten.\nVertraglich geschuldet war nach dem zuletzt zwischen den Parteien\nschriftlich abgeschlossenen Arbeitsvertrag vielmehr lediglich die\nTätigkeit der Pflegedienstleiterin. Die Beklagte war durch das\ngesetzlich ihr zustehende Direktionsrecht nicht befugt, die\nKlägerin als Pflegefachkraft einzusetzen. Nach § 106 Satz 1 GewO\nkann der Arbeitgeber zwar Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung\nnach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese\nArbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen\neiner Betriebsver-einbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder\ngesetzliche Vorschriften festgelegt sind.\n\n45\n\nMit dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 14.09.2007 wurde der\nKlägerin aber ab dem 17.09.2007 die Tätigkeit der\nPflegedienstleistung der Betriebsstätte \"S. C.\" in P.\nübertragen. Als Pflegedienstleiterin hat die Klägerin eine\nFührungsposition inne. Die Pflegekräfte sind ihr fachlich und\norganisatorisch unterstellt. Die Zuweisung der Tätigkeit einer\nPflegefachkraft an die Klägerin stellt daher keine Konkretisierung\nan den Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebenen\nLeistungspflicht dar, sondern vielmehr die Aufforderung zur\nErbringung einer andersartigen Tätigkeit, die mit dem\nArbeitsvertrag nicht in Einklang steht. Davon ist das\nArbeitsgericht zu Recht ausgegangen. Dies ist vom Weisungsrecht des\nArbeitgebers aber nicht gedeckt. Denn es umfasst insbesondere nicht\ndie Befugnis zur Versetzung des Arbeitnehmers auf einen\nArbeitsplatz mit einer geringer wertigen Tätigkeit, und zwar auch\ndann nicht, wenn die bisherige Vergütung fortgezahlt wird (BAG\n24.04.1996, 4 AZR 976/94 und 30.08.1995, 1 AZR 47/95; LAG Köln,\n22.10.2004, 7 Sa 839/04, Arbeit und Recht 2005, 423;\nDörner/Luczak/Wildschütz, Handbuch des Fachanwalts für\nArbeitsrecht, 8. Auflage 2009, 149).\n\n46\n\nAuch die Versetzungsklausel in § 1 des Arbeitsvertrages, wonach\ndie Zuweisung anderer zumutbarer Arbeiten vorbehalten bleibt, kann\ndas Direktionsrecht der Beklagten vorliegend nicht dahingehend\nerweitern, dass davon auf die Zuweisung der Tätigkeit einer\nPflegefachkraft an die Klägerin gedeckt wäre. Denn die Klausel ist\nzwar gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB als deklaratorische Klausel\nwirksam, soweit sie nur den Inhalt des allgemeinen Weisungsrechts §\n106 GewO wiedergibt (BAG 23.06.2007, EzA § 106 GewO Nr. 2).\nKontrollfähig und -bedürftig nach Maßgabe der §§ 305 ff. BGB wird\nsie jedoch dann, wenn sie über den gesetzlichen Inhalt des\nDirektionsrechts hinausgeht und das Recht zur einseitigen\nLeistungsbestimmung erweitern will.\n\n47\n\nNach der vorformulierten Vertragsklausel soll die Beklagte\nberechtigt sein, die Art der vertraglich vereinbarten Tätigkeit der\nPflegedienstleisterin zu ändern. Damit hat sie sich schon vom\nWortsinn her das Recht vorbehalten, in den Inhalt des\nArbeitsvertrages einzugreifen, ohne dass die in § 1 Abs. 2, Abs. 3\nKSchG vorausgesetzten Bedingungen für eine soziale Rechtfertigung\nder Änderung der vertraglich vereinbarten Arbeitstätigkeit gegeben\nsein müssen. Zwar ist als Voraussetzung für die Änderung genannt,\ndass die andere Arbeit zumutbar sein muss. Darin liegt aber kein -\nauch insoweit folgt die Kammer dem Arbeitsgericht - dem\nÄnderungsschutz nach Maßgabe des Kündigungsschutzes angenäherter\nSchutz vor einer willkürlichen einseitigen Änderung der vertraglich\nvereinbarten Tätigkeit. Es liegt vielmehr eine erhebliche\nAbweichung von dem Grundgedanken des arbeitsrechtlichen\nInhaltsschutzes, der gerade durch § 2 KSchG gewährleistet wird,\nvor, so dass schon deshalb eine ungemessene Benachteiligung des §\n307 Abs. 2 Nr. 1 BGB anzunehmen ist. Zumindest folgt eine solche\naber daraus, dass bei der Anlegung des vom Einzelfall losgelösten\nMaßstabs festzustellen ist, dass die vom Arbeitgeber vorformulierte\nKlausel in § 1 des Arbeitsvertrages keine Einschränkung dahin\nenthält, dass eine einseitige Änderung der Art der Tätigkeit nur\ndann zugelassen werden soll, wenn diese in der Zuweisung einer\nanderen zumutbaren gleichwertigen Tätigkeit besteht. Eine Klausel,\nnach der der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine andere als die\nvertraglich vereinbarte Tätigkeit einseitig zuweisen kann, ist dann\naber wegen des damit verbundenen schwerwiegenden Eingriffs in den\ngesetzlich gewährleisteten Inhaltsschutz als unangemessene\nBenachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB anzusehen, wenn\nnicht gewährleistet ist, dass die Zuweisung eine mindestens\ngleichwertige Tätigkeit zum Gegenstand hat (BAG 09.05.2006, NZA\n2007, 145; LAG Köln, 09.01.2007, LAGE § 307 BGB 2002 Nr. 10 a =\nNZA-RR 2007,343; Dörner/Luczak/Wildschütz, a. a. O., Seite\n150).\n\n48\n\nNicht maßgeblich sind die verhaltens-, personen- oder\nbetriebsbedingten Gründe, aufgrund derer die Beklagte die Klägerin\nnicht mehr als Pflegedienstleiterin beschäftigen will. Denn diese\nkann die Beklagte allenfalls im Wege einer Änderungskündigung\ndurchsetzen. Dass die Klägerin in der Vergangenheit bei\nPersonalengpässen auch in der Pflege praktisch mitgearbeitet haben\nmag - der Sachvortrag der Beklagten ist insoweit, worauf die\nKlägerin zutreffend hingewiesen hat, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt\nund beteiligten Personen völlig unsubstantiiert - erfolgte\nallenfalls auf freiwilliger Basis und hat auf die rechtliche\nBeurteilung keinerlei Einfluss. Nichts anderes gilt für die Frage,\nwie die Klägerin während der Wiedereingliederungsmaßnahme - also\ngerade außerhalb des Arbeitsverhältnisses mit seinen entsprechenden\nPflichten - eingesetzt worden ist.\n\n49\n\nWeil die Beklagte der Klägerin nach alledem die Zuweisung einer\nvertragsgemäßen Arbeit verweigert hat, hat die Klägerin wirksam von\nihrem Zurückbehaltungsrecht nach Maßgabe der §§ 273 Abs. 1, 320\nAbs. 1 Satz 1 BGB Gebrauch gemacht. Auf ihre Absicht, sich so zu\nverhalten, hat sie die Beklagte frühzeitig hingewiesen und ihr\ndamit hinreichend Gelegenheit gegeben, ihre - unzutreffende -\nRechtsauffassung zu überdenken. Auch hat die Klägerin gegenüber\nBeklagten ihre Bereitschaft deutlich gemacht, die Arbeit wieder\naufzunehmen, sobald die Beklagte sie wieder vertragsgerecht\nbeschäftigt. Das schließt die Annahme einer zur fristlosen\nKündigung berechtigenden beharrlichen Arbeitsverweigerung aus.\n\n50\n\nAus den gleichen Gründen ist auch mangels Kündigungsgrundes die\nordentliche Kündigung der Beklagten unwirksam; bei dieser kommt\nhinzu, dass deren Nichtigkeit aus § 134 BGB folgt, weil die nach §\n85 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes fehlt.\n\n51\n\nDer Weiterbeschäftigungsanspruch der Klägerin folgt aus §§ 611,\n613 BGB in Verbindung mit § 242 BGB, Artikel 1, 2 GG; die\nWeiterbeschäftigung hat nach Maßgabe eines Bruttoentgelts von\n2.400,00 EUR zu erfolgen.\n\n52\n\nDie Abmahnung vom 22.07.2009 ist unwirksam und aus der\nPersonalakte der Klägerin zu entfernen. Insoweit wird auf die\nzutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen\nEntscheidung (Seite 12 = Bl. 135 d. A.) zur Vermeidung von\nWiederholungen Bezug genommen.\n\n53\n\nFür die Zeit vom 20.07.2009 bis zum 31.03.2010 folgt der\nAnspruch der Klägerin auf Vergütungszahlung aus dem Gesichtspunkt\ndes Annahmeverzuges, §§ 615, 293 ff. BGB. Auch insoweit wird zur\nVermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des\nArbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (= Seite 13, 14,\nBl. 136, 137 d. A.) Bezug genommen; die Zinsansprüche folgen aus §§\n286, 288 BGB.\n\n54\n\nDie Ansprüche der Klägerin auf Erteilung von Abrechnungen für\ndie Monate Juli und August 2009 folgen aus § 108 Abs. 1 GewO.\n\n55\n\nDas Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine\nabweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts.\nIm Berufungsbegründungsschriftsatz vom 23.08.2010 wird lediglich\ndeutlich gemacht, dass die Beklagte - aus ihrer Sicht\nnachvollziehbar - die Auffassung des Arbeitsgerichts nicht teilt,\ndass sie nicht befugt gewesen ist, die Klägerin mit einer anderen\nTätigkeit zu betrauen, als der der Pflegedienstleiterin. Da\ninsoweit keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und\nbeteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen\nvorgetragen werden und die Kammer der Einschätzung des\nArbeitsgerichts, wie dargelegt, ausdrücklich folgt, sind weitere\nAusführungen nicht veranlasst.\n\n56\n\nIm Schriftsatz vom 05.10.2010 wird die Auffassung der Beklagten\ngeäußert, dass die Klägerin erst ab Oktober 2009 wieder in der Lage\ngewesen sei, ihren Beruf voll auszuüben. Dieser Sachvortrag ist\nnach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen völlig\nunsubstantiiert und damit einem substantiiertes Bestreiten der\nKlägerin nicht zugänglich. Der Arbeitnehmer, der nach einer\nArbeitsunfähigkeit seine Arbeitsfähigkeit und -bereitschaft zu den\nvertraglich vereinbarten Bedingungen anbietet, muss regelmäßig\nnicht nachweisen, dass er zu den vertraglichen Bedingungen\narbeitsfähig ist. Von daher hätte es weiterer tatsächlicher\nAnhaltspunkte bedurft, dies mit entsprechenden rechtlichen Folgen\nin Zweifel zu ziehen. Daran fehlt es vollständig.\n\n57\n\nNach alledem war die Berufung zurückzuweisen.\n\n58\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n59\n\nFür eine Zulassung der Berufung war angesichts der gesetzlichen\nKriterien des § 62 ArbGG keine Veranlassung gegeben.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/123723","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2010-11-04/5-sa-354-10","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 626","ref_norm":"626","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":4},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":3},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611","ref_norm":"611","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 613","ref_norm":"613","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 518","ref_norm":"518","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/123723","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/123723","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2010-11-04/5-sa-354-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/123723","retrieved":"2026-07-09 00:16:33.225080+00:00"}}