{"status":"available","doknr":"OLD123797","ecli":"ECLI:DE:LAGRLP:2010:1007.3TA214.10.0A","court":"Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz","senate":null,"decided":"2010-10-07","aktenzeichen":"3 Ta 214/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 13.08.2010 - 2 Ca 527/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\nGründe\n\nI.\n\n1\n\nDem Kläger war für das erstinstanzliche Verfahren - 2 Ca 527/09 - die Prozesskostenhilfe mit Rechtsanwaltsbeiordnung bewilligt worden. Mit dem Beschluss vom 13.08.2010 - 2 Ca 527/09 - änderte das Arbeitsgericht die im PKH-Beschluss vom 23.03.2009 - 2 Ca 527/09 - getroffene Zahlungsbestimmung (\"ohne Ratenzahlung\") dahingehend ab, dass der Kläger ab dem 01.09.2010 monatliche Raten in Höhe von 30,00 EUR zu zahlen hat. Der Ratenzahlungsanordnung liegt folgende Berechnung zugrunde:\n\n2\n\nEinkommen/Nettoverdienst\n\n995,65 EUR\n\nAbzüge insgesamt\n\n923,50 EUR\n\nergibt ein einzusetzendes Einkommen von\n\n72,15 EUR\n\n        \n        \n\nDie Abzüge setzen sich zusammen aus\n\n        \n\nFreibetrag der Parteien\n\n395,00 EUR\n\nErwerbstätigen-Freibetrag\n\n180,00 EUR\n\nanteilige Miete\n\n287,00 EUR\n\nWohnkosten/Gas anteilig\n\n 61,50 EUR\n\nergibt zusammen\n\n923,50 EUR\n\n3\n\nGegen den am 16.08.2010 zugestellten Beschluss vom 13.08.2010 - 2 Ca 627/09 - hat der Kläger mit dem Schriftsatz vom 18.08.2010 am 19.08.2010 sofortige Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitig begründet.\n\n4\n\nZwecks Darstellung aller Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf Bl. 50 f. des PKH-Beiheftes verwiesen. Mit dem Beschluss vom 03.09.2010 - 2 Ca 527/09 - hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.\n\n5\n\nZur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.\n\nII.\n\n6\n\nDie an sich statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie bleibt jedoch erfolglos, da sie unbegründet ist.\n\n7\n\nDie nachträgliche Ratenzahlungs-Anordnung hat ihre Rechtsgrundlage in § 120 Abs. 4 S. 1 Halbsatz 1 ZPO. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers haben sich im Vergleich zum März 2009 (als die Prozesskostenhilfe bewilligt wurde) wesentlich im Sinne einer Verbesserung verändert.\n\n8\n\nDie Beschwerdekammer macht sich die im Nichtabhilfe-Beschluss vom 03.09.2010 enthaltenen Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts zu eigen und stellt dies bezugnehmend in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Arbeitsgericht ist im Nichtabhilfe-Beschluss auf die in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Einwendungen des Klägers eingegangen und hat dabei nachvollziehbar dargelegt, dass die Beschwerdebegründung einer Abänderung des Beschlusses vom 13.08.2010 - 2 Ca 527/09 - nicht rechtfertigt. Dieser Argumentation schließt sich die Beschwerdekammer an.\n\n9\n\nDie Kosten seiner erfolglosen Beschwerde muss gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger tragen.\n\n10\n\nDie Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/123797","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2010-10-07/3-ta-214-10","cited_norms":[{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/123797","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/123797","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2010-10-07/3-ta-214-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/123797","retrieved":"2026-07-09 00:16:39.530058+00:00"}}