{"status":"available","doknr":"OLD123885","ecli":"ECLI:DE:LAGRLP:2010:0901.8TA198.10.0A","court":"Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz","senate":null,"decided":"2010-09-01","aktenzeichen":"8 Ta 198/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des\nArbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom\n02.07.2010, Az.: 6 Ca 1407/09, wird kostenpflichtig\nzurückgewiesen.\n\nGründe\n\n1\n\nDie gemäß §§ 78 ArbGG, 793 ZPO statthafte und vorliegend\ninsgesamt zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das\nArbeitsgericht hat vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch\nmit zutreffender Begründung gegen die Beklagte zur Durchsetzung\nderen Verpflichtung aus dem Urteil vom 20.04.2010, die Klägerin bis\nzum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als\nSenior-Controllerin weiterzubeschäftigen, ein Zwangsgeld sowie\nersatzweise Zwangshaft festgesetzt.\n\n2\n\nDie Klägerin hat gegen die Beklagte einen titulierten Anspruch,\nbis zum Abschluss des Kündigungsschutzrechtsstreits als\nSenior-Controllerin weiterbeschäftigt zu werden. Dieser\nVerpflichtung ist die Beklagte bislang unstreitig nicht\nnachgekommen. Die allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen\n(Titel, Klausel, Zustellung) sind erfüllt. Auf Antrag der Klägerin\nwar daher nach § 888 Abs. 1 ZPO ein Zwangsgeld sowie ersatzweise\nZwangshaft festzusetzen.\n\n3\n\nEntgegen der Ansicht der Beklagten steht der Begründetheit des\nZwangsvollstreckungsantrages weder die (behauptete) Unbestimmtheit\ndes Vollstreckungstitels entgegen, noch ist ihr die\nWeiterbeschäftigung der Klägerin als Senior-Controllerin unmöglich\ngeworden. Insoweit wird - zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen -\nauf die Ausführungen des Beschwerdegerichts im Beschluss vom\n19.07.2010 (Bl. 221 - 224 d.A.), mit welchem der Antrag der\nBeklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung\nzurückgewiesen worden ist, Bezug genommen.\n\n4\n\nDem titulierten Anspruch der Klägerin kann die Beklagte im\nZwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO auch nicht\nentgegenhalten, dass sie das Arbeitsverhältnis nach Ausspruch der\nvorliegend streitbefangenen Kündigung mit Schreiben vom 25.03.2010\n(erneut) zum 30.06.2010 gekündigt hat. Zwar endet nach der\nRechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (grundlegend: Urteil vom\n19.12.1985 - 2 AZR 190/85 - EzA § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr.\n17) der Weiterbeschäftigungsanspruch materiell-rechtlich ab dem\nZeitpunkt, ab dem eine weitere ausgesprochene Kündigung wirksam\nwerden soll, wenn diese Kündigung nicht offensichtlich unwirksam\nist. Solche nachträglich entstandenen Einwendungen gegen den durch\ndas erstinstanzliche Urteil festgestellten Anspruch kann der\nArbeitgeber jedoch nur mit der Berufung oder im Wege der\nVollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO geltend machen (vgl. LAG\nRheinland-Pfalz, Beschluss v. 27.11.2007 - 10 Ta 263/07 - m.w.N.).\nDarüber hinaus erweist sich der diesbezügliche Einwand der\nBeklagten aber auch bereits deshalb als unbegründet, weil das\nArbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - mit\nUrteil vom 29.06.2010 (Az. 6 Ca 259/10) festgestellt hat, dass das\nArbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 25.03.2010\nnicht aufgelöst worden ist und somit auch bezüglich dieser\nKündigung ein erstinstanzliches, wenn auch noch nicht\nrechtskräftiges Urteil zu Gunsten der Klägerin existiert.\n\n5\n\nDie sofortige Beschwerde der Beklagten war daher mit der sich\naus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.\n\n6\n\nFür die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine\nVeranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/123885","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2010-09-01/8-ta-198-10","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 888","ref_norm":"888","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611","ref_norm":"611","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/123885","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/123885","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2010-09-01/8-ta-198-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/123885","retrieved":"2026-07-09 00:16:46.616790+00:00"}}