{"status":"available","doknr":"OLD123886","ecli":"ECLI:DE:LAGRLP:2010:0826.2SA220.10.0A","court":"Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz","senate":null,"decided":"2010-08-26","aktenzeichen":"2 Sa 220/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des\nArbeitsgerichts Trier vom 07.04.2010 - 1 Ca 607/09 - wird auf ihre\nKosten zurückgewiesen.\n\nDie Kosten der Nebenintervention trägt die\nNebenintervenientin selbst.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nTatbestand\n\n1\n\nDie Parteien streiten um eine außerordentliche\nKündigung des Arbeitsverhältnisses und um eine\nSchadensersatzverpflichtung der Klägerin.\n\n2\n\nDiese war seit 25.11.2008 zur Aushilfe als\nKassiererin bei einem monatlichen Bruttoverdienst von ca. 400,00\nEUR netto in der von der Beklagten betriebenen Ü-Tankstelle in W.\nbeschäftigt. In den Tankstellenräumen befindet sich im Gang vom\nLadenlokal zum Lagerraum ein Schubladentresor, welcher nur mit zwei\nSchlüsseln geöffnet werden kann. Hierbei ist ein Schlüssel im\nBesitzt der Firma C. Werttransporte, die die Aufgabe des\nTransportes der in den Tresor eingelegten Geldbeutel, sog.\nSafe-Bags, übernimmt.\n\n3\n\nIn dem am Gang anschließenden Lagerraum ist in\ndessen Eingangsbereich hinter der Tür ein ca. 15 x 15 cm großes\nLoch zum Büro der Tankstelle in die Wand eingebrochen. Hinter\ndiesem Loch steht ein stählerner Tresor, welcher bei Durchgriff\ndurch das Loch von oben mit kleineren Gegenständen befüllt werden\nkann, wie Vignetteneinnahmen in Form von Münzrollen. Die Safe-Bags\nsind zu groß, um von oben in den hinter der Wand befindlichen\nTresor eingeworfen werden zu können.\n\n4\n\nAm 28.03.2009 und am 03.04.2009 arbeitete die\nKlägerin jeweils allein in der Spätschicht. Sie füllte am Ende\nweisungsgemäß den Kassenbericht aus, wobei sie für den 28.03.2009\n1.088,00 EUR Ist-Einnahmen und für den 03.04.2009 1.660,70 EUR\nIst-Einnahmen eintrug. Der Schubladentresor wurde jeweils am\n31.03.2009 und am 07.04.2009 geleert. Die von der Klägerin\ngekennzeichneten Safe-Bags waren dabei nicht vorhanden, bei der\nzweiten Leerung bestätigte die Klägerin selbst den Bestand.\n\n5\n\nBei einem späteren Abgleich der Buchhaltung mit den\nim Geldinstitut eingegangenen Zahlungen wurde das Fehlen der\nSafe-Bags festgestellt. Zu diesen fehlenden Safe-Bags wurde die\nKlägerin am 09.04.2009 angehört. Sie erklärte zunächst, sie könne\nsich das Verschwinden aus dem Tresor nicht erklären.\n\n6\n\nDie Beklagte erstattete Strafanzeige gegen die\nKlägerin wegen des Verdachts der Unterschlagung der fehlenden\nEinnahmen. Auch kündigte sie mit Schreiben vom 21.04.2009 das\nArbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise zum nächsten rechtlich\nmöglichen Zeitpunkt.\n\n7\n\nHiergegen hat die Klägerin Kündigungsschutzklage\nerhoben, wobei sie nur den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis\nAblauf der ordentlichen Kündigungsfrist zum 31.05.2009 geltend\nmacht.\n\n8\n\nSie hat vorgetragen, aufgrund der Kassendifferenzen\nzwischen der Kassenvorgabe und den von ihr selbst ermittelten\nGeldbeträgen habe ihr die stellvertretende Tankstellenleiterin Frau\nA. schon zu Beginn ihres Arbeitsverhältnisses erlaubt, bei\nAuftreten von Kassendifferenzen möge sie die Safe-Bags durch das\nWandloch hinter dem Teppich werfen, damit man anschließend, also im\nRegelfall am nächsten Tag, gemeinsam der Kassendifferenz nachgehen\nkönne. Dies habe sie auch am 28.03.2009 und am 03.04.2009 so\ngemacht. Unstreitig waren an diesem Tag, wenn auch geringfügige,\nKassendifferenzen zum Teil mit Überbeständen, vorhanden.\n\n9\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n10\n\nfestzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien\nnicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 21.04.2009\nmit sofortiger Wirkung aufgelöst wurde, sondern bis zum 31.05.2009\nfortbestand.\n\n11\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nSie hat widerklagend\nbeantragt,\n\n14\n\ndie Klägerin zu verurteilen, an sie 2.748,70 EUR nebst Zinsen in\nHöhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.05.2009 zu\nzahlen.\n\n15\n\nSie hat vorgetragen, der Tankstellenleiter B. habe\nalle Kassiererinnen und Kassierer angewiesen, den Safe-Bag in den\nSchubladentresor zu werfen. Eine Erlaubnis, die Safe-Bags in das\nLoch hinter dem Teppich zu verbringen, sei nicht erteilt\nworden.\n\n16\n\nDie Klägerin beantragt unter Bezug\nauf ihren bisherigen Sachvortrag,\n\n17\n\ndie Widerklage abzuweisen.\n\n18\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach-\nund Streitstandes wird auf den Tatbestand des Urteils des\nArbeitsgerichts Trier vom 07.04.2010 verwiesen.\n\n19\n\nDas Arbeitsgericht hat der Feststellungsklage\nentsprochen und die Widerklage abgewiesen.\n\n20\n\nIm Wesentlichen hat es hierzu ausgeführt, die\nBeklagte, welche eine Verdachtskündigung ausgesprochen habe, habe\ndie Tatsachen eines dringenden Tatverdachtes nicht darlegen können.\nAllein der Umstand, dass die Klägerin beide Male allein Spätschicht\nhatte und die Safe-Bags nicht im Schubladentresor waren, reiche für\neinen dringenden Tatverdacht einer Unterschlagung nicht aus.\nUnstreitig gebe es noch das hinter einem Wandteppich liegende\nWandloch zum Büro, in dem ein weiterer Tresor stand. Diese Öffnung\nsei ebenfalls zum Geldeinwurf genutzt worden, jedenfalls für alle\nVignetteneinnahmen in Form von Münzrollen. Ferner stehe fest, dass\ndie durch dieses Loch geworfenen Münzrollen häufig nicht im Tresor,\nsondern darauf oder daneben im Büro lagen. Schließlich sei aufgrund\nder Größe der Öffnung in der Wand es auch unproblematisch möglich,\nhineingeworfenes wieder auf dem selben Wege durch die Öffnung\nwieder herauszuholen. Dies sei auch Lieferanten möglich, die allein\nund unbeaufsichtigt in den Lagerbereich geschickt wurden.\nSchließlich habe die Klägerin seit Beginn des Arbeitsverhältnisses\nregelmäßig die Safe-Bags durch diese Wandöffnung verbracht, anstatt\nsie in den Schubladentresor zu werfen. Es folge damit keine\nüberwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Klägerin die Einnahmen an\nsich genommen habe. Es sei nicht weniger wahrscheinlich, dass die\nKlägerin entsprechend ihrer Einlassung und entsprechend ihrer\nhäufigen vorherigen Praxis auch diese beiden Male die Safe-Bags in\ndas Loch getan und jemand Drittes, sei es irgend ein anderer\nArbeitnehmer oder ein Lieferant, diese sodann unbemerkt an sich\ngenommen habe. Die Beklagte habe auch nicht dargelegt, ob und falls\nja, wer am 29.03.2009 und am 04.04.2009 unmittelbar nach\nFrühschichtbeginn das Büro betreten habe, ohne die Safe-Bags dort\nvorgefunden zu haben. Mangels dringenden Tatverdachtes sei die\nfristlose Verdachtskündigung unwirksam.\n\n21\n\nDie Widerklage sei unbegründet. Der Anspruch folge\nweder positiver Vertragsverletzung noch unerlaubter Handlung.\nInsoweit sei zwar zwischen den Parteien streitig, ob die Klägerin\ndie ausdrückliche Erlaubnis der stellvertretenden\nTankstellenleiterin A. hatte, die Einnahmen anstelle in den\nSchubladentresor auch hinter das Wandloch zu legen, um etwaige\nKassendifferenzen prüfen und klären zu können. Bei dieser Erlaubnis\nläge bereits keine Pflichtverletzung der Klägerin vor. Selbst wenn\nman zugunsten der Beklagten unterstelle, dass eine solche\nausdrückliche Erlaubnis nicht vorläge, sei ein\nSchadenersatzanspruch zu verneinen. Es sei lediglich von einem\nfahrlässigen Fehlverhalten der Klägerin auszugehen. Der Umstand,\ndass die Klägerin auch vor dem 28.03.2009 bereits meistens die\nTageseinnahmen in das Wandloch am Büro warf, belege, dass die\nKlägerin darauf vertraute, das Geld sei auch dort sicher. Die\nKlägerin habe zwar dann unbewusst die im Verkehr erforderliche\nSorgfalt außer Acht gelassen, da auch für sie erkennbar sein\nmusste, dass aufgrund der Größe des Loches und der Gegebenheiten\ndie Gefahr bestand, dass hinter diesem Loch verwahrte Gelder nicht\nsicher seien.\n\n22\n\nEin Anspruch sei jedoch wegen überwiegenden\nMitverschuldens der Beklagten ausgeschlossen. Die Beklagte selbst\nhabe durch das Loch zum Büro hinter dem Wandteppich die weitere\nVerwahrmöglichkeit für Geldeinnahmen eröffnet, obwohl diese schon\naufgrund der Größe der Wandöffnung unsicher sei. Zudem habe sie den\nArbeitnehmern aufgetragen, dort die Vignetteneinnahmen\nhineinzuwerfen, obwohl nicht sicher gestellt war, dass diese Gelder\nin Form von Münzrollen überhaupt in dem hinter dem Loch\naufgestellten Tresor landeten. Dass ein Arbeitnehmer sodann auch\nunabhängig von einer ausdrücklichen Weisung auf die Idee kommen\nkonnte, auch die Tageseinnahmen durch dieses Loch zu legen, zumal\ndies eine Kontrolle etwaiger Kassendifferenzen durch das\nauffindende Büropersonal ermöglichte, sei nicht von der Hand zu\nweisen. Die Beklagte habe das Vorgehen der Klägerin in der\nVergangenheit wenn nicht ausdrücklich erlaubt so doch zumindest\ngeduldet. Die Klägerin habe fast immer die Tageseinnahmen in\ngerollten Safe-Bags durch das Loch in das Büro geworfen, ohne\njemals hierfür unter Hinweis auf einen alleinig zulässigen Einwurf\nin den Schubladentresor abgemahnt worden zu sein. Dies wäre jedoch\nnötig gewesen, da mittels der Beschriftung der Safe-Bags klar\nerkennbar war, dass es sich um solche aus Schichten der Klägerin\nhandelte. Schwerwiegender als der Umstand, dass die Beklagte eine\nunsichere Verwaltungsmöglichkeit für Gelder eröffnete, wiege daher\nder Umstand, dass die Beklagte zumindest die Behandlung der\nSafe-Bags widerspruchslos duldete. Beides ergebe ein zumindest\nüberwiegendes Verschulden der Beklagten hinsichtlich des\nAbhandenkommens von Einnahmen, da die Beklagte selbst es\nunterlassen habe, sicherzustellen, dass auch alle Tageseinnahmen\nder Klägerin in den Schubladentresor gelangten. Da die Beklagte des\nWeiteren nicht darlegen konnte, dass die Klägerin die Einnahmen\nunterschlagen habe, scheide eine Haftung aus unerlaubter Handlung\naus.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten der\nUrteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung\nverwiesen.\n\n24\n\nDas Urteil wurde der Beklagten am 12.04.2010\nzugestellt. Die Beklagte hat gegen das Urteil am 03.05.2010\nBerufung eingelegt und ihre Berufung, nachdem die Frist zur\nBegründung bis 12.072010 verlängert worden war, mit an diesem Tag\neingegangenem Schriftsatz begründet.\n\n25\n\nDie Beklagte greift das Urteil aus tatsächlichen\nund rechtlichen Gründen an. Nach der gegebenen Sachlage sei eine\nalleinige Verantwortung der Klägerin für das Fehlen des\nBargeldumsatzes am 28.03.2009 und am 03.04.2009 zu sehen, weil sie\nals einzige Person zum streitigen Zeitpunkt Zugriff auf die\nGeldbeutel hatte. Sie sei einzige Mitarbeiterin während der\nSpätschicht gewesen. Sie sei verpflichtet gewesen, die Einnahmen\nvom 28.03.2009 in Höhe von 1.088,00 EUR und am 03.04.2009 in Höhe\nvon 1.660,70 EUR in den für die Einnahme der Safe-Bags vorgesehenen\nSchubladentresor der Beklagten einzuwerfen. Ausweislich der\nEntnahmeprotokolle seien beide Safe-Bags nicht aufgefunden worden.\nSie seien auch nicht an anderer Stelle aufgefunden worden. Die\nBeklagte weist darauf hin, dass sie bereits erstinstanzlich\nvorgetragen habe, dass sämtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,\ndie Zugang zu dem Büro haben, nicht die Geldsäcke gefunden oder an\nsich genommen hätten. Die bloße theoretische Möglichkeit, dass\nevtl. unbefugte Dritte die Safe-Bags entwendet haben könnten sei\nnicht ausreichend, um den dringenden Verdacht einer Straftat zu\nentkräften. Darüber hinaus begründe das erst von der Klägerin zur\nRechtfertigung vorgebrachte Verhalten, die Safe-Bags anstatt in den\nSchubladentresor in die zweite, lediglich durch ein Teppichstück\nverdeckte Öffnung in den Lagerraum der Tankstelle zu werfen, einen\nvorsätzlichen, zumindest aber grob fahrlässigen Pflichtenverstoß.\nSämtliche Mitarbeiter seien während der Einarbeitungszeit\nausdrücklich darauf hingewiesen worden, das eingenommene Geld\ndurchzuzählen und das entsprechende Geld zusammen mit einem\nBareinzahlungsschein in einen Safe-Bag einzupacken. Dieser sei\nsodann stets in den verschlossenen und von außen nicht zu öffnenden\nSchubladentresor zu deponieren. Eine anderweitige Praxis im Betrieb\ngebe es nicht. Hierbei verweist die Beklagte auf die Aussagen\ndiverser Zeugen im gegen die Klägerin (zuletzt eingestellten)\nStrafermittlungsverfahren. Es gebe keine Anweisung, irgendwelches\nGeld der Tankstelle in die lediglich durch Teppichstück verdeckte\nÖffnung in den Lagerräumen ins Büro einzuwerfen. Eine solche\nAnweisung sei auch nicht durch die stellvertretende Leiterin A.\nerfolgt. Sie habe der Beklagten ausdrücklich erklärt, der Klägerin\nweder am 28.03.2009 noch am 03.04.2009 erlaubt zu haben, die\nEinnahmen dort einzuwerfen. Dieser Vortrag sei durch das\nArbeitsgericht gänzlich außer Acht gelassen worden. Eine Vernehmung\nder Frau A. sei dringend geboten gewesen.\n\n26\n\nDer Schadensersatzanspruch sei begründet. Die\nKlägerin habe ausschließlich die Beträge kassiert. Sie habe die\nstreitgegenständlichen Einnahmen getätigt und nach ihrer eigenen\nEinlassung in Safe-Bags verschlossen. Beide Abrechnungen tragen die\nUnterschrift der Klägerin. Die Pflichtverletzung ergebe sich schon\ndaraus, dass durch das Verhalten der Klägerin ein Schaden\nentstanden sei. Sie habe die Anweisung missachtet, dass sie die\nvollständige Verantwortung für die Schichttageskasse trage, dies\nhabe sie unter dem 25.11.2008 ausdrücklich durch Unterschrift\nbestätigt. Die Behauptung, sie habe die Safe-Bags in das Loch,\nwelches mit einem Teppich verhangen war, geworfen, sei reine\nSchutzbehauptung. Entgegen der Annahme des Erstgerichts habe die\nBeklagte zu keinem Zeitpunkt Kenntnis davon, dass die Klägerin\nentgegen der ausdrücklichen Anweisung den eigens hierfür\nvorgesehenen Schubladentresor nicht nutze.\n\n27\n\nDie Beklagte hat der Frau A. den Streit verkündet\nmit der Begründung, falls diese der Klägerin erlaubt haben sollte,\ndie Geldeinnahmen durch ein Loch in der Wand zu werfen, ein\nentsprechender Schaden verursacht sei.\n\n28\n\nDie Streitverkündungsempfängerin ist dem\nRechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Sie hatte\nausdrücklich bestritten der Klägerin gestattet zu haben, die\nTageseinnahmen nicht in den dafür vorgesehenen Schubladentresor zu\nwerfen, sondern durch ein Loch in der Wand in einem Nebenraum. In\nder ersten schriftsätzlichen Stellungnahme hat sie erklärt,\nlediglich ein einziges Mal sei dies der Fall gewesen, als nämlich\ndie Klägerin kurz nach Arbeitsantritt nach Schichtende sie zu Hause\nangerufen habe, und mitgeteilt habe, sie habe Probleme mit der\nAbrechnung und könne den Fehler nicht finden. Da sie sehr aufgeregt\nschien und einen hilflosen Eindruck machte, habe sie dann die\nKlägerin gebeten, die Tageseinnahmen nicht in den Schubladentresor\nzu werfen, sondern in das mit einem Teppichstück verhängte Loch in\nder Wand zu dem dahinterliegenden abgeschlossenen Büro. Am nächsten\nTag habe sie dann zusammen mit der Klägerin die fehlerhafte\nAbrechnung überprüft und den Fehler gefunden, die Tageseinnahmen\ndann ordnungsgemäß in den Schubladentresor eingeworfen. An beiden\nhier streitentscheidenden Zeitpunkten sei sie zum Zeitpunkt der\nAbrechnung der Tageseinnahmen überhaupt nicht im Betrieb gewesen.\nSie sei auch von der Klägerin nicht über angebliche Unstimmigkeiten\nder Tageseinnahmen in Kenntnis gesetzt worden, darüber hinaus habe\nsie am 03.04.2009 bereits ihren Urlaub angetreten, als die Klägerin\nnoch Schicht hatte und daher eine Abrechnung noch nicht erfolgt\nsei.\n\n29\n\nIn der mündlichen Verhandlung vor der Kammer hat\ndie Streitverkündungsempfängerin erklärt, sie habe einmal die\nausdrückliche Erlaubnis erteilt, den Geldsack in den Tresor hinter\ndas Loch zu werfen, anschließend seien noch mehrere Fälle\nvorgekommen, in denen die Klägerin die Geldsäcke nicht in den\nSchubladentresor, sondern in das Loch eingeworfen habe. In diesen\nFällen sei dann am nächsten Morgen entsprechend der ersten\ngeschilderten Angelegenheit verfahren worden, d. h. nach\nÜberprüfung seien die Geldsäcke in den ordnungsgemäßen\nSchubladentresor eingelegt worden. Sie schätze, dies sei zehnmal\nder Fall gewesen. Eine weitere ausdrückliche Erlaubnis für dieses\nVorgehen habe sie allerdings nicht erteilt und den\nTankstellenleiter Herrn B. oder Herrn W. hierüber nicht\nunterrichtet.\n\n30\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n31\n\ndas Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 07.04.2010 - 1 Ca\n607/09 -, berichtigt gemäß Beschluss vom 19.04.2010, wird\nabgeändert. Die Klage wird abgewiesen.\n\n32\n\nDie Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte\n2.748,70 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über\ndem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\n33\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n34\n\ndie Berufung der Beklagten kostenpflichtig zurückzuweisen.\n\n35\n\nSie wiederholt ihren erstinstanzlichen\nTatsachenvortrag, sie habe entsprechend der Anweisung und Erlaubnis\nder Zeugin A. die beiden Safe-Bags durch die Wandöffnung hinter dem\nTeppich ins Büro gelegt. Ein Verschulden könne ihr daher nicht\nangelastet werden, geschweige denn eine unerlaubte Handlung.\n\n36\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und\nStreitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen\nInhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen\nVerhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die\nFeststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 26.08.2010.\n\nEntscheidungsgründe\n\n37\n\nI. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie\nist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64\nAbs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO).\n\n38\n\nDas Rechtsmittel der Berufung hat in der Sache jedoch keinen\nErfolg.\n\n39\n\nII. Im Ergebnis und in der Begründung\nvollkommen zutreffend hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das\nArbeitsverhältnis der Parteien nicht durch außerordentliche\nKündigung beendet wurde, sondern bis Ablauf der ordentlichen\nKündigungsfrist fortbestanden hat. Es hat ebenso mit zutreffender\nBegründung die Widerklage der Beklagten abgewiesen.\n\n40\n\nIm Berufungsverfahren sind keine neuen rechtserheblichen\nGesichtspunkte aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom\nArbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen könnten. Die\nBerufungskammer nimmt daher gem. § 69 Abs. 2 ArbGG voll umfänglich\nBezug auf die Begründung des angefochtenen Urteils.\n\n41\n\nLediglich wegen der Angriffe im Berufungsverfahren sei kurz auf\nfolgende Gesichtspunkte hinzuweisen:\n\n42\n\nDie Feststellung, dass die außerordentliche Verdachtskündigung\nmangels hinreichend dringenden Tatverdachtes und die\nWiderklageforderung unbegründet ist, steht und fällt mit der Frage,\nob es der Klägerin gestattet war, entgegen der üblichen\nGepflogenheit, die Safe-Bags in den Schubladentresor einzulegen,\ndie Geldsäcke auch alternativ in das durch ein Teppichstück\nverdeckte Loch in der Wand in das Büro auf oder neben den hinter\nder Wand befindlichen Tresor einzuwerfen. Die Klägerin hat sich auf\neine entsprechende Üblichkeit und Duldung bzw. Erlaubnis durch die\nstellvertretende Filialleiterin A. berufen. Demgegenüber hat die\nBeklagte lediglich ausgeführt, die Zeugin A. habe der Klägerin\nweder am 28.03.2009 noch am 03.04.2009 erlaubt, die Einnahmen\nandernorts zu deponieren. Dass die entsprechende Erlaubnis an den\nbeiden Tagen und explizit für diese beiden Tage erteilt worden war,\nhat die Klägerin selbst nicht behauptet, sie hat vielmehr von\nAnfang an ihre Prozessführung darin verfolgt, sie habe in Absprache\nmit der stellvertretenden Filialleiterin A. diese Vorgehensweise\ngewählt, wenn bei aufgetretenen Differenzen zwischen dem\nKassensollbestand und dem tatsächlich gezählten Geldbetrag eine\nÜberprüfung am nächsten Tag erforderlich gewesen sei.\n\n43\n\nWährend Frau A. zunächst behauptet hat, sie habe der Klägerin\nlediglich einmal die diesbezügliche Erlaubnis erteilt, hat sie in\nder mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, dass entsprechend\ndieser einmal getätigten Verhaltensweise die Vorgehensweise noch\nca. zehnmal gewählt wurde, dass also die Klägerin unabhängig von\neiner bestehenden ausdrücklichen Anweisung, die Safe-Bags in den\nSchubladentresor zu tun, in Fällen der Kassendifferenzen die\nSafe-Bags in das Loch hinter dem Teppich geworfen hat und am\nnächsten Tag eine Überprüfung der Geldbeträge stattgefunden hat.\nZwar hat sie auch bestätigt, dass sie diese Vorgehensweise ihren\nVorgesetzten selbst nicht mitgeteilt hat, so dass auch die\nBehauptung der Beklagten, ihr sei hiervon nichts bekannt gewesen,\ndurchaus zutreffend erscheint.\n\n44\n\nDie Streitverkündete A. hat sich mit der Aussage in der\nKammerverhandlung selbst einer möglichen Inanspruchnahme durch die\nKlägerin verschärft ausgesetzt. Es besteht für die Kammer keine\nVeranlassung daran zu zweifeln, dass die diesbezügliche Einlassung\nder Streithelferin zutreffend ist. Die Beklagte hat auch nach\ndieser Aussage ernstlich nicht mehr ihren Vortrag weiter verfolgt,\neine derartige Verhaltensweise sei zwischen der Klägerin und ihrer\nVorgesetzten, der stellvertretenden Filialleiterin, nicht\nabgesprochen gewesen.\n\n45\n\nDurch die zumindest nach Aussagen der Frau A. feststehenden\nHäufigkeit der abweichenden Geldbehandlung zum Zwecke der Klärung\nvon Bestandsdifferenzen ist zumindest für die Klägerin der Eindruck\nentstanden, die Vorgehensweise werde geduldet.\n\n46\n\nDie Beklagte muss sich das Verhalten ihrer stellvertretenden\nFilialleiterin zurechnen lassen.\n\n47\n\nDa die Beklagte weiter widerlegen muss, dass eine entsprechende\nErlaubnis oder Duldung nicht erteilt wurde, für die Darlegung der\nKündigungsgründe ist sie vollumfänglich darlegungs- und\nbeweisbelastet, kann die Kammer nicht davon ausgehen, dass der\ndringende Tatverdacht besteht, die Klägerin habe die beiden\nGeldbeträge unterschlagen.\n\n48\n\nEs kann auch nicht der dringende Tatverdacht einer vorsätzlichen\noder grob fahrlässigen Gefährdung der Vermögensinteressen der\nBeklagten angenommen werden, der darin liegen könnte, dass die\nKlägerin den durchaus unsicheren Weg einer Geldverwahrung gewährt\nhat. Wenn und soweit sie durch die hierfür Vorgesetzte ermächtigt\nwar bzw. diese das vorliegende, durchaus gefährliche Verhalten\ngeduldet hat, konnte und durfte die Klägerin berechtigterweise\ndavon ausgehen, eine Vertragsverletzung nicht zu begehen.\n\n49\n\nDie Widerklage ist aus den vorgenannten Gründen ebenfalls nicht\nbegründet. Auch hier ist von der Tatsache auszugehen, dass die\nKlägerin zumindest mit Wissen und Duldung der Vorgesetzten die\ngefährliche Verwahrweise des Geldbetrages gewählt hat. Damit steht,\nwie vom Arbeitsgericht zutreffend festgestellt, zumindest ein\nüberwiegendes Mitverschulden der Beklagten fest, welche nach den\nGrundsätzen der Haftungsprivilegierung bei Arbeitnehmertätigkeit\neine Mithaftung der Klägerin ausschließt. Die Beklagte kann den\nAnspruch auch nicht darauf stützen, dass die Klägerin den\nalleinigen Zugang zu dem Geldbetrag hatte. Durch die der Beklagten\nzuzurechnende mangelhafte Organisation, in Form der Duldung durch\ndie stellvertretende Filialleiterin, kann nicht festgestellt\nwerden, dass die Klägerin alleinigen Zugang zu dem Kassenbestand\nhatte und sich aus diesem Grunde selbst entlasten müsste, in dem\nsie den Beweis führte, eine dritte Person habe Zugriff gehabt. Es\nist Sache des darlegenden Gläubigers zunächst Umstände zu\nschildern, dass die Klägerin von Anfang bis Ende des\nGeldeinnahmevorgangs alleinigen Zugang zu dem Geldbestand\nhatte.\n\n50\n\nDa nach den Feststellungen des Gerichts dies nicht der Fall war\n(allein der Hinweis der Beklagten auf die behauptete fehlende\nausdrückliche Erlaubnis am 28.03. 2009 und 03.04.2009 reicht hierzu\nnicht aus) scheidet eine Haftung der Klägerin wegen übernommener\nVerwahrpflichten aufgrund alleinigen Zugangs zum Geldbetrag\naus.\n\n51\n\nIII. Nach allem war die Berufung der Beklagten\nmit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die\nKostenentscheidung in Bezug auf die Nebenintervenientin folgt § 101\nAbs. 1 letzter Halbsatz ZPO.\n\n52\n\nFür eine Zulassung der Revision bestanden angesichts der\ngesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG keine\nVeranlassung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/123886","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2010-08-26/2-sa-220-10","cited_norms":[{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/123886","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/123886","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2010-08-26/2-sa-220-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/123886","retrieved":"2026-07-09 00:16:46.691796+00:00"}}