{"status":"available","doknr":"OLD123909","ecli":"ECLI:DE:LAGRLP:2010:0825.6TA168.10.0A","court":"Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz","senate":null,"decided":"2010-08-25","aktenzeichen":"6 Ta 168/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 27. Mai 2010 in Gestalt des Abänderungsbeschlusses vom 08. Juli 2010 - Az: 6 Ta 168/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen,\n\ndie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\nGründe\n\nI.\n\n1\n\nIm Prozesskostenhilfenachprüfungsverfahren bestimmte das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - mit Beschluss vom 27. Mai 2010, dass der beschwerdeführende Kläger 225,00 EUR an monatlichen Raten auf angefallene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 488,61 EUR an die Landeskasse zu zahlen habe.\n\n2\n\nGegen den am 02. Juni 2010 zugestellten Beschluss hat sich der Kläger mit Schreiben vom 08. Juni 2010 (Bl. 63 d. A.) unter Aufforderung zur Berücksichtigung der Lohnabrechnung Mai 2010 gewandt. Dies führte zur Teilabänderung der Zahlungsbestimmung mit Beschluss vom 08. Juli 2010. Danach wurde die Zahlungsbestimmung des Beschlusses vom 27. Mai 2010 dahingehend abgeändert, dass der Kläger am 01. Juli 2010 einen einmaligen Betrag in Höhe von 95,00 EUR und ab 01. August 2010 monatliche Raten in Höhe von 200,00 EUR zu zahlen habe. Auf die Berechnung im Nichtabhilfebeschluss vom 08. Juli 2010 (Bl. 72 d. A.) wird verwiesen.\n\n3\n\nDas Arbeitsgericht hat die Beschwerde, soweit ihr nicht abgeholfen wurde, dem Landesarbeitsgericht zur abschließenden Entscheidung vorgelegt.\n\n4\n\nIm Rahmen der Anhörung des Beschwerdeverfahrens, wies der Kläger mit Fax vom 24. August 2010 daraufhin, dass sein monatlicher Lohn aufgrund von möglichen Zuschlägen großen Schwankungen unterläge und er in seinem Brief vom 30. April 2010 einige Fragen u. a. nach der Höhe des Gesamtbetrages gestellt habe.\n\n5\n\nZur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.\n\nII.\n\n6\n\nDas Arbeitsgericht hat das Schreiben des Klägers, welches am 08. Juni 2010 einging, zu Recht als sofortige Beschwerde gewertet. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg, da es unbegründet ist.\n\n7\n\nDie mit der Beschwerde angegriffene Entscheidung des Arbeitsgerichts hat ihre Rechtsgrundlage in § 120 Abs. 4 ZPO. Danach kann das Gericht im Prozesskostenhilfenachprüfungsverfahren Zahlungen auf von der Staatskasse gewährte Rechtsanwaltsvergütung verlangen oder ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben.\n\n8\n\nDie festgesetzten Ratenzahlungen erweisen sich als zutreffend. Im Einzelnen ergibt sich Folgendes:\n\n9\n\nEinkommen:\n\n        \n\nLohn: \n\n 1.419,52 EUR\n\n        \n        \n\nAusgaben:\n\n        \n\nFreibetrag Erwerbstätige:\n\n180,00 EUR\n\nFreibetrag Partei:\n\n395,00 EUR\n\nWohnkosten (hälftig):\n\n308,85 EUR\n\n        \n        \n\nEinzusetzendes Einkommen:\n\n535,67 EUR\n\nRate: \n\n200,00 EUR\n\n10\n\nDie Rate für Juli 2010 beträgt lediglich 95,00 EUR, da in diesem Monat eine letzte Darlehensrate (241,35 EUR) zu berücksichtigen war. Die behaupteten Schwankungen des Einkommens hat der Kläger weder konkret begründet noch nachgewiesen. Sie wirken sich daher nicht auf die - geänderte - Festsetzung aus.\n\n11\n\nSoweit der Kläger - unabhängig von einer rechtlichen Relevanz für das Beschwerdeverfahren - die Beantwortung von drei gestellten Fragen in seinem Schreiben als unterlassen moniert, sind diese nach der Aktenlage (Bl.70 bis 70 R d. A.) umfassend und ausreichend bearbeitet.\n\n12\n\nDie Kosten der erfolglosen Beschwerde muss der Kläger gemäß § 97 Abs 1 ZPO tragen.\n\n13\n\nFür die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen keine gesetzlichen Gründe vor.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/123909","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2010-08-25/6-ta-168-10","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/123909","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/123909","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2010-08-25/6-ta-168-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/123909","retrieved":"2026-07-09 00:16:48.424802+00:00"}}