{"status":"available","doknr":"OLD187796","ecli":"ECLI:DE:LAGRLP:2009:1117.1TA252.09.0A","court":"Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz","senate":null,"decided":"2009-11-17","aktenzeichen":"1 Ta 252/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 26.03.2009 - 5 Ca 561/07 - wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.\n\n2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\nGründe\n\nI.\n\n1\n\nDie Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der ihr gewährten Prozesskostenhilfe.\n\n2\n\nDas Arbeitsgericht Ludwigshafen hat der Klägerin für das von ihr betriebene Kündigungsschutzverfahren mit Beschluss vom 16.07.2007 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten ohne Ratenzahlungsbestimmung bewilligt.\n\n3\n\nIm Jahr 2008 forderte der Rechtspfleger die Klägerin mehrfach auf, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und geeignete Nachweise über Einnahmen und Ausgaben beizufügen.\n\n4\n\nNachdem die Klägerin das Formular i.S.d. § 117 Abs. 3 ZPO erneut ausgefüllt hatte, verlangte der Rechtspfleger Belege für die Unterkunftskosten sowie die monatlichen Ratenzahlungen und die Vorlage des Arbeitslosengeldbescheides. Daraufhin übersandte die Klägerin den Mietvertrag und Nachweise über zwei Ratenzahlungsverpflichtungen und erklärte, sie beziehe Leistungen nach \"Hartz IV\". Nach vergeblicher Aufforderung zur Vorlage des Bescheides über den Bezug von \"Arbeitslosengeld II\", teilte die Klägerin mit, ihre Verhältnisse hätten sich geändert durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zum 01.01.2009.\n\n5\n\nAls die Klägerin die angekündigte Lohnabrechnung nicht vorgelegt hatte, hat der Rechtspfleger mit Beschluss vom 26.03.2009 den Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben.\n\n6\n\nGegen diesen Beschluss hat die Klägerin mit einem beim Arbeitsgericht am 30.03.2009 eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung teilte sie mit, sie beziehe mangels Erwerbstätigkeit Leistungen nach \"Hartz IV\" und reichte einen Bescheid über die Bewilligung von Arbeitslosengeld nach § 117 SGB III für die Zeit vom 14.03.2009 bis 16.04.2009 nach. Nachdem die Klägerin auf die Aufforderung, den \"Hartz IV\"-Bescheid vorzulegen bzw. nachzuweisen, wie sie ihren Lebensunterhalt bestreite, nicht reagierte, hat der Rechtspfleger der Beschwerde nicht abgeholfen und hat die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.\n\n7\n\nDie durch das erkennende Beschwerdegericht eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme ließ die Beschwerdeführerin ebenfalls verstreichen.\n\nII.\n\n8\n\nDie nach § 78 ArbGG i.V.m. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig.\n\n9\n\nIn der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.\n\n10\n\nNach § 124 Nr. 2 ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO nicht abgegeben hat. Gemäß § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO hat sich die Partei auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Erforderlich ist somit eine Aufforderung des Gerichts an die Partei, eine solche Erklärung abzugeben (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 07.04.2009 - 1 Ta 53/09 m.w.N.).\n\n11\n\nDer Rechtspfleger hat von der Beschwerdeführerin zunächst pauschal das erneute Ausfüllen des Formulars i.S.d. § 117 Abs. 3 ZPO verlangt. Zu einer solchen vollständigen Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse war diese im Nachprüfungsverfahren nicht verpflichtet.\n\n12\n\nDennoch ist der Beschluss des Arbeitsgerichts nicht aufzuheben, da der vorstehende Mangel dadurch geheilt wurde, dass der Rechtspfleger von der Beschwerdeführerin im weiteren Verlauf konkret bezeichnete Angaben und Belege verlangt hat. Der Rechtspfleger hat den Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erst aufgehoben, nachdem die Klägerin angezeigt hatte, eine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen zu haben und sie trotz mehrfacher Fristverlängerung keine angeforderte Lohnabrechnung vorlegt hatte.\n\n13\n\nIm Abhilfeverfahren hat der Rechtspfleger die Klägerin erfolglos aufgefordert, den Bescheid über den vorgetragenen Bezug von Leistungen nach \"Hartz IV\" vorzulegen. Es steht insoweit in seinem Ermessen, zur Glaubhaftmachung gemäß § 118 Abs. 2 ZPO konkret bezeichnete Belege zu fordern (vgl. hierzu LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 05.08.2009 - 1 Ta 157/09).\n\n14\n\nDa die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung trotz Einräumung einer nochmaligen Gelegenheit durch das erkennenden Beschwerdegericht nicht nachgekommen ist, hat es bei der Aufhebung des die Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschlusses zu verbleiben.\n\n15\n\nDie sofortige Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.\n\n16\n\nFür die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/187796","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2009-11-17/1-ta-252-09","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/187796","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/187796","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2009-11-17/1-ta-252-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/187796","retrieved":"2026-07-09 01:03:32.615549+00:00"}}