{"status":"available","doknr":"OLD200880","ecli":"ECLI:DE:LAGRLP:2006:1108.6TA156.06.0A","court":"Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz","senate":null,"decided":"2006-11-08","aktenzeichen":"6 Ta 156/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die sofortige Beschwerde des Klägers hin wird der Beschluss\ndes Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom\n21.06.2006 - AZ. 11 Ca 1807/04 - dahingehend abgeändert, dass der\nKläger nunmehr eine Rate von 30, € pro Monat zu zahlen\nhat.\n\nGründe\n\n1\n\nAuf die sofortige Beschwerde des Klägers, wobei dahinstehen kann, der Beschluss hätte seinem Anwalt zugestellt werden müssen, weil dieser auch den PKH-Antrag gestellt hat, ist der angefochtene Beschluss dahingehend abzuändern, dass der Kläger mit sofortiger Wirkung verpflichtet ist, eine PKH-Rate von 30, € pro Monat zu zahlen.\n\n2\n\nZwar ist der Kläger der mehrfachen Aufforderung seitens des Arbeitsgerichtes gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO sich über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erklären, nicht nachgekommen, so dass das Arbeitsgericht zu Recht die Aufhebung der Prozesskostenhilfe im angefochtenen Beschluss veranlasst hat.\n\n3\n\nDer Kläger ist jedoch dieser Verpflichtung im Beschwerdeverfahren nachgekommen, was zulässig ist (BAG vom 18.11.2003 - 5 AZRB 46/03), so dass eine Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe nach § 124 Nr. 2 ZPO nicht mehr erfolgen kann.\n\n4\n\nAus den eingereichten Unterlagen ergibt sich jedoch, dass dem Kläger ein anzurechnendes Einkommen von 84,94 € verbleibt, was zu einer PKH-Rate von 30, € pro Monat führt. Bei zugrunde zu legenden Bruttobezügen von 2.568, € und den nach § 82 Abs. 2 SB XII zu berücksichtigenden Abzügen, dem Freibetrag des Klägers als erwerbstätiger Partei und der nachgewiesenen Mietbelastung, die jedoch nur 520, € anstelle der angegebenen 530, € beträgt und der in bar geleisteten Unterhaltsverpflichtung von 400, € ergibt sich die berechnete Rate.\n\n5\n\nGegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt.\n\n6\n\nDieser Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/200880","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2006-11-08/6-ta-156-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/200880","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/200880","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2006-11-08/6-ta-156-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/200880","retrieved":"2026-07-09 01:17:18.608986+00:00"}}