{"status":"available","doknr":"OLD200868","ecli":"ECLI:DE:LAGRLP:2006:1107.11TA170.06.0A","court":"Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz","senate":null,"decided":"2006-11-07","aktenzeichen":"11 Ta 170/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss\ndes Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens -\nAktenzeichen: 4 Ca 347/06 - vom 31.05.2006 dahingehend abgeändert,\ndass die Klägerin ab dem 01.12.2006 monatliche Raten in Höhe von\n15,00 Euro zu zahlen hat.\n\n2. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.\n\n3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu\ntragen, wobei festgesetzt wird, dass die nach Nr. 8613 des\nKostenverzeichnisses Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG zu zahlende Gebühr\nauf die Hälfte ermäßigt wird.\n\n4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\nGründe\n\nI.\n\n1\n\nDer Klägerin ist mit Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 31.05.2006 für das vorangegangene Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten mit der Maßgabe einer Ratenzahlungsverpflichtung in Höhe von 75,00 Euro monatlich bewilligt worden.\n\n2\n\nGegen diesen Beschluss hat die Klägerin mit am 19.06.2006 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Hinsichtlich der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 16.06.2006 (Bl. 12 des Beiheftes zum Verfahren 4 Ca 347/06) verwiesen.\n\n3\n\nDas Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 06.07.2006 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.\n\n4\n\nDer Klägerin ist im Beschwerdeverfahren Gelegenheit gegeben worden, sich abschließend zu äußern. Sie hat insofern im Schriftsatz vom 23.10.2006 behauptet, dass sie von ihrem Bruttoeinkommen in Höhe von 729,06 Euro Abzüge in Höhe von 160,65 Euro für Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung zu leisten habe. Sie hat insofern eine Lohn- und Gehaltsabrechnung aus dem Monat März 2006 dem Schriftsatz beigelegt. Laut dieser Abrechnung, erhält sie ein Gehalt von 1.066,40 Euro und einen Nettoverdienst von 809,83 Euro.\n\nII.\n\n5\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 78 S. 1 ArbGG, §§ 127 Abs. 2 S. 2 und 3, 567 ff ZPO zulässig.\n\n6\n\nIn der Sache hat die eingelegte sofortige Beschwerde allerdings nur teilweise Erfolg.\n\n7\n\nZutreffend hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, Raten zu zahlen. Es hat auch zutreffend die behaupteten Abzüge für Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 160,65 Euro bei seiner Berechnung der Prozesskostenhilfe nicht berücksichtigt. Die Klägerin hat diese nämlich weder im erstinstanzlichen Verfahren noch vor dem Landesarbeitsgericht belegt. Sie hat ihrem Schriftsatz vom 23.10.2006 als Beleg eine Lohnabrechnung für den Monat März 2006 beigelegt, aus der sich allerdings ganz andere Beträge ergeben. Insofern ist sie ihrer Verpflichtung gemäß § 117 Abs. 2 ZPO ihre Angaben durch entsprechende Belege zu belegen, nicht nachgekommen.\n\n8\n\nDem Arbeitsgericht ist allerdings bei der Berechnung der Raten ein Rechenfehler unterlaufen. Insofern hat es den Freibetrag nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 b ZPO in Höhe von 173,00 Euro nicht berücksichtigt. Es war daher der festzusetzende Ratenbetrag neu zu errechnen (s. Anlage zu diesem Beschluss).\n\n9\n\nNach alledem konnte der sofortigen Beschwerde nur teilweise stattgegeben werden. Soweit sie abzuweisen war, ergibt sich die von der Klägerin zu tragende Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO. Im Hinblick auf das teilweise Obsiegen der Klägerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die nach der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG zu zahlende Gebühr, dort Nr. 8613 des Kostenverzeichnisses, um die Hälfte zu ermäßigen.\n\n10\n\nDie Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht war angesichts der gesetzlichen Kriterien der §§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen.\n\n11\n\nDiese Entscheidung ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/200868","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2006-11-07/11-ta-170-06","cited_norms":[{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/200868","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/200868","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2006-11-07/11-ta-170-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/200868","retrieved":"2026-07-09 01:17:17.737840+00:00"}}