{"status":"available","doknr":"OLD201321","ecli":"ECLI:DE:LAGRLP:2006:0602.10TA87.06.0A","court":"Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz","senate":null,"decided":"2006-06-02","aktenzeichen":"10 Ta 87/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des\nArbeitsgerichts Ludwigshafen vom 27.04.2006, AZ: 3 Ca 512/06, unter\nZurückweisung der Beschwerde im übrigen wie folgt abgeändert:\n\n1. Den Klägern wird mit Wirkung ab dem 03.03.2006\nProzesskostenhilfe für die mit Schriftsatz vom 24.02.2006\nangekündigten Klageanträge sowie mit Wirkung ab dem 18.04.2006 für\ndie mit Schriftsatz vom 18.04.2006 angekündigten klageerweiternden\nAnträge zu Ziff. 1. und Ziff. 2 unter Beiordnung von Rechtsanwalt\nC., A-Stadt, bewilligt.\n\n2. Die Bewilligung erfolgt mit der Maßgabe, dass die Kläger\nderzeit keinen eigenen Beitrag auf die Prozesskosten zu leisten\nhaben.\n\n3. Der weitergehende PKH-Bewilligungsantrag wird\nzurückgewiesen.\n\nGründe\n\n1\n\n \n 1. Die von den Klägern gegen die Beklagte als Drittschuldnerin gerichteten Anträge auf Zahlung des pfändbaren Anteils des Arbeitseinkommens des Schuldners haben - entgegen der Rechtsansicht des Arbeitsgerichts - auch insoweit eine hinreichende Erfolgsaussicht i. S. v. § 114 ZPO, als sie sich auf das Arbeitseinkommen des Schuldners für die Zeit vor Dezember 2005 beziehen.\n \n\n2\n\n \n Zwar trifft es zu, dass die Arbeitsentgeltansprüche des Unterhaltsschuldners gegen die Beklagte der tariflichen Ausschlussfrist des BRTV-Bau unterfallen. Es erscheint indessen zumindest fraglich, ob sich die Beklagte vorliegend gegenüber den Klägern auf die tarifliche Ausschlussfrist berufen kann. Diesbezüglich wird nämlich sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur die Auffassung vertreten, dass es dem Drittschuldner, der trotz Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses weiterhin dem Schuldner auch den pfändbaren Teil seines Lohns auszahlt, verwehrt ist, sich gegenüber dem Gläubiger auf den Ablauf tariflicher Ausschlussfristen zu berufen (vgl. LAG Köln, NZA 1992, 82; Schaub, NJW 1965, 2331; Wenzel, MBR 1966, 971). Im Hinblick auf diese - zumindest vertretbare - Ansicht kann die hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 ZPO der Zahlungsklage - auch soweit sie sich auf Arbeitsentgeltansprüche für die Zeit vor Dezember 2005 bezieht - nicht verneint werden. Für eine abschließende Beantwortung der betreffenden Rechtsfrage bereits im PKH-Bewilligungsverfahren besteht keine Veranlassung.\n \n\n3\n\n \n 2. Keine hinreichende Erfolgsaussicht bieten indessen die auf künftige Leistung gerichteten Anträge Ziff. 3 und Ziff. 4 aus dem Schriftsatz der Kläger vom 18.04.2006.\n \n\n4\n\n \n Da die (künftigen) Ansprüche der Kläger von einer Gegenleistung (hier: Arbeitsleistung) des Schuldners abhängig sind, ist eine Klage auf künftige Leistung vorliegend nur unter den Voraussetzungen des § 259 ZPO zulässig, d. h. es muss den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt sein, die Beklagte werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen. Die Besorgnis der Leistungsverweigerung ist Prozessvoraussetzung und von der klagenden Partei darzulegen sowie im Bestreitensfall zu beweisen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 259 Rdz. 3 m.w.N.).\n \n\n5\n\n \n Vorliegend ist weder von den Klägern ausreichend dargetan, noch ansonsten ersichtlich, dass die Besorgnis gerechtfertigt ist, die Beklagte werde sich zukünftig der rechtzeitigen Leistung entziehen. Wie sich aus dem Sitzungsprotokoll des Arbeitsgerichts vom 24.03.2006 ergibt, stellt die Beklagte die künftigen Ansprüche der Kläger nicht in Abrede. Dem von den Klägern vorgetragenen Zahlenwerk hinsichtlich der Berechnung des pfändbaren Anteils des Arbeitseinkommens des Unterhaltsschuldners ist die Beklagte bislang ebenfalls nicht entgegengetreten. Auch die von den Klägern in ihrer Beschwerdeschrift vorgetragenen Umstände begründen nicht die Besorgnis, die Beklagte werde sich zukünftig der rechtzeitigen Leistung entziehen.\n \n\n6\n\n \n 3. Nach alledem war der sofortigen Beschwerde der Kläger unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses teilweise stattzugeben. Im übrigen unterlag die Beschwerde der Zurückweisung.\n \n\n7\n\n \n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/201321","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2006-06-02/10-ta-87-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/201321","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/201321","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2006-06-02/10-ta-87-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/201321","retrieved":"2026-07-09 01:17:51.333004+00:00"}}