{"status":"available","doknr":"OLD399954","ecli":"ECLI:DE:LAGNI:2025:1103.15SLa418.25.00","court":"Landesarbeitsgericht Niedersachsen","senate":null,"decided":"2025-11-03","aktenzeichen":"15 SLa 418/25","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor: \n\n1.\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts B-Stadt vom 27.03.2025 - 10 Ca 311/24 - wird zurückgewiesen.\n\n2.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.\n\n3.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nTatbestand\n\nDie Parteien streiten über Nutzungsausfallentschädigung für einen auch zur privaten Nutzung überlassen Dienstwagen.\n\nDie Klägerin ist bei der Beklagten als Verkaufsstellenleiterin beschäftigt. Sie ist seit mehreren Jahren freigestelltes Betriebsratsmitglied.\n\nIm Jahr 2016 führte die Beklagte eine Sozialberatung ein. Sie bot ausschließlich Betriebsräten an, auf freiwilliger Basis eine entsprechende Ausbildung zu absolvieren und die Tätigkeit als Sozialberater auszuführen. Die Klägerin absolvierte die Ausbildung und war ab dem 01.07.2016 als Sozialberaterin tätig. Ab diesem Datum stellte die Beklagte der Klägerin einen Dienstwagen VW Polo auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Über die Dienstwagennutzung schlossen die Parteien unter dem 01.07.2016 einen Vertrag, wegen dessen Wortlaut auf Blatt 5 - 8 der erstinstanzlichen Akte Bezug genommen wird.\n\nDie bei der Beklagten geltende Dienstwagenrichtlinie sieht die zur Verfügungstellung von Dienstwagen zur privaten Nutzung für Verkaufsstelleleiter oder Filialleiter nicht vor.\n\nIm Jahr 2024 lagerte die Beklagte die Sozialberatung an ein externes Institut aus. Mit Schreiben vom 26.04.2024 (Blatt 90 und 91 der erstinstanzlichen Akte) forderte die Beklagte die Klägerin auf, den Dienstwagen zurückzugeben. Die Klägerin kam dieser Aufforderung im September 2024 nach.\n\nMit Schriftsatz vom 03.12.2024, bei dem Arbeitsgericht B-Stadt eingegangen am 03.12.2024, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.\n\nSie hat die Ansicht vertreten, die Beklagte sei nicht berechtigt, die Nutzung des Dienstwagens zu entziehen. Die Kosten für ein gleichartiges Fahrzeug betrügen inklusive Leasingrate, Versicherungskosten und Treibstoffkosten abzüglich 1 % des Neupreises des zur Verfügung gestellten Fahrzeuges 308,14 €. Diese habe die Beklagte ihr zu erstatten.\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n1.\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 924,42 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf jeweils 308,14 € seit dem 30.09.2024, 30.10.2024 und 30.11.2024 zu zahlen.\n\n2.\n\nDie Beklagte wird weiterhin verurteilt, ab dem Monat Dezember 2024 an die Klägerin jeweils zusätzlich 308,14 € brutto zu zahlen;\n\nHilfsweise zu 2.:\n\nDie Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Firmenwagen VW Polo Life 1,0 TSI OPF 70 ab dem 01.12.2024 (oder ein gleichwertiges Fahrzeug) zur unentgeltlichen auch privaten Nutzung als Firmenwagen zur Verfügung zu stellen.\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nSie hat die Auffassung vertreten, bereits die Auslegung des Dienstwagenvertrages ergebe, dass kein Anspruch bestehe. Die Vereinbarung über die Dienstwagennutzung sei unwirksam.\n\nMit Urteil vom 27.03.2025 hat das Arbeitsgericht B-Stadt die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Überlassung des Dienstwagens zur privaten Nutzung. Die Überlassung des Dienstwagens stelle einen Bestandteil des Arbeitsentgelts dar, den die Klägerin nur wegen ihrer Betriebsratstätigkeit erhalten habe. Die Vereinbarung über die Nutzungsüberlassung sei wegen des Verstoßes gegen das Begünstigungsverbot unwirksam.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 110 und 111 der erstinstanzlichen Akte), wegen der rechtlichen Würdigung durch das Arbeitsgericht auf die Entscheidungsgründe (Bl. 111 bis 113 der erstinstanzlichen Akte) Bezug genommen.\n\nGegen das ihr am 14.04.2025 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 09.05.2025, bei dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen eingegangen am 09.05.2025, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 04.06.2025, bei dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen eingegangen am 04.06.2025, begründet.\n\nDie Klägerin behauptet, als Sozialberaterin habe sie diversen Weisungen der Beklagten unterlegen.\n\nDie Klägerin ist der Ansicht, die Dienstwagenvereinbarung sei unstreitig wirksam gewesen. Ohne eine Änderungskündigung habe die Beklagte das Gehaltsgefüge nicht ändern können. Auch der Vertrag bezüglich der Zusatzvereinbarung über die betriebliche Sozialberatung sei mangels Änderungskündigung nicht rechtswirksam beendet worden.\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n1.\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils des Arbeitsgerichts\n B-Stadt (Az.: 10 Ca 311/24) vom 14.04.2025 verurteilt,\n \n\nan die Klägerin 924,42 € nebst Zinsen i. H. v. 5% über dem Basiszinssatz auf jeweils 308,14 € seit dem 30.09.2024, 30.10.2024, 30.11.2024 zu zahlen,\n\nweiterhin wird die Beklagte verurteilt, ab dem Monat Dezember 2024 an die Klägerin jeweils zusätzlich 308,14 € brutto zu zahlen\n\nHilfsweise:\n\ndie Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Firmenwagen VW Polo Life 1,0 TSI Opf 70 ab dem 01.12.2024 (oder ein gleichwertiges Fahrzeug) zur unentgeltlichen auch privaten Nutzung als Firmenwagen zur Verfügung zu stellen.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\nSie verteidigt das erstinstanzliche Urteil als richtig und wiederholt und vertieft\n ihr erstinstanzliches Vorbringen.\n \n\nWegen des weiteren Vortrags der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze vom 09.05.2025, 04.06.2025, 17.06.2025, 27.08.2025 und 23.10.2025 sowie die Sitzungsniederschrift vom 03.11.2025 Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Berufung ist zulässig aber unbegründet.\n\nI.\n\nDie Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft und frist- und formgerecht eingelegt worden (§§ 64, 66 ArbGG, § 519 ZPO).\n \n\nDie Berufung ist auch noch ausreichend gemäß § 520 ZPO begründet worden.\n \n\nNach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die zivilprozessuale Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Dabei dürfen im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie zwar keine unzumutbaren Anforderungen an den Inhalt von Berufungsbegründungen gestellt werden. Die Berufungsbegründung muss aber auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächlich oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen und es zu wiederholen; vgl. BAG, 27.01.2021, 10 AZR 512/18, juris Rnr. 15.\n \n\nDiesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung gerade noch. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Berufungsbegründung der Entscheidung des Arbeitsgerichts über weite Strecken lediglich die Auffassung der Klägerin entgegenstellt, ohne zu begründen, warum die Entscheidung des Arbeitsgerichts unzutreffend sein soll. Die Berufungsbegründung verweist insoweit hauptsächlich auf den erstinstanzlichen Vortrag und erklärt, die Klägerin bleibe auf ihrem Standpunkt mit den vom Arbeitsgericht angeführten Gründen für die Unwirksamkeit der Nutzungsvereinbarung setzt sich die Berufungsbegründung nicht auseinander. Ein angedeuteter Berufungsangriff kann lediglich in dem Vortrag gesehen werden, auch der Vertrag bezüglich der Zusatzvereinbarung sei nicht rechtswirksam beendet worden. Auf die Frage, ob der Angriff inhaltlich richtig ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.\n\nII.\n\nDie Berufung ist aber unbegründet.\n\nDas Arbeitsgericht hat die Klage zur Recht abgewiesen, da sie zwar zulässig, aber unbegründet ist.\n\nDie Klägerin kann von der Beklagten keine Entschädigung für die entgangene Privatnutzung des Dienstwagens verlangen. Ein darauf gerichteter Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 280 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 283 Abs. 1 BGB.\n \n\n1.\n\nIn Höhe des 294,00 € monatlich übersteigenden Betrages ist die Klage bereits deswegen unbegründet, weil die Klägerin einen ersatzfähigen Schaden nicht dargelegt hat.\n\nKommt der Arbeitgeber seiner Vertragspflicht, dem Arbeitnehmer die Nutzung des Dienstwagens zu Privatzwecken weiter zu ermöglichen, nicht nach, wird die Leistung wegen Zeitablaufs unmöglich, so dass der Arbeitgeber nach § 275 Abs. 1 BGB von der Leistungspflicht befreit wird. Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall nach § 280 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 283 Satz 1 BGB Anspruch auf Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens. Nach § 249 Abs. 1 BGB hat derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger gemäß § 241 Abs. 1 BGB Entgelt zu entschädigen. Der Schadensersatz wegen Nichterfüllung richtet sich auf das positive Interesse. Demgemäß ist die Geschädigte so zustellen, wie sie stehen würde, wenn die Beklagte den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte. Zur Berechnung ist eine Nutzungsausfallentschädigung auf der Grundlage der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit mit monatlich 1 % des Listenpreises des Kraftfahrzeuges im Zeitpunkt der Erstzulassung anerkannt; vgl. BAG, 21.03.2012, 5 AZR 651/10, juris Rnr. 24 und 26.\n \n\nEin über 1 % des Listenpreises des zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges hinausgehender Schaden ist der Klägerin nicht entstanden.\n\n2.\n\nDie Klage ist aber auch unbegründet, soweit sie sich auf die Zahlung von monatlich 294,00 € bezieht. Auch insoweit steht der Klägerin kein Schadensersatzanspruch zu. Die Beklagte war nicht verpflichtet, der Klägerin ein Dienstfahrzeug auch zur privaten Nutzung zur Verfügung zu stellen. Eine solche Verpflichtung ergibt sich insbesondere nicht aus dem Nutzungsvertrag vom 01.07.2016.\n\nDer Nutzungsvertrag vom 01.07.2016 ist von Beginn an gemäß § 134 BGB nichtig, weil er gegen das Begünstigungsverbot nach § 78 Satz 2 BetrVG verstößt.\n \n\na)\n\nDas Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG lässt es regelmäßig nicht zu, dem Mandatsträger wegen seiner Anstellung eine während der Mandatstätigkeit weiter zu zahlende Vergütung zuzusagen, die über das gesetzlich geregelte Maß hinausgeht. Dabei ist zu beachten, dass § 37 Abs. 2 bis 4 BetrVG insoweit keine abschließenden Regelungen über die Höhe des Arbeitsentgelts des Amtsträgers enthalten, als sich aus § 78 Satz 2 BetrVG i. V. m. § 611 a Abs. 2 BGB ein unmittelbarer Anspruch des Betriebsratsmitglieds auf eine bestimmte Vergütung ergeben kann, wenn sich die Zahlung einer geringeren Vergütung als Benachteiligung des Betriebsratsmitglieds wegen seiner Betriebsratstätigkeit darstellt. Im Falle einer über das gesetzliche Maß hinausgehenden Vergütung aus Anlass der Anstellung erhielten Betriebsratsmitglieder einen Sondervorteil gegenüber anderen Arbeitnehmern, die keine entsprechende Verdiensterhöhung erlangen können; vgl. BAG, 28.08.2024, 7 AZR 197/23, juris Rnr. 29.\n \n\nIn der Gestellung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung ist eine Begünstigung im Sinne des § 78 Satz 2 BetrVG zu sehen. Für eine Begünstigung im Sinne des § 78 Satz 2 BetrVG genügt die objektive Besserstellung des Betriebsratsmitglieds gegenüber Nichtbetriebsratsmitgliedern. Eine Begünstigungsabsicht ist nicht erforderlich; vgl. BAG 29.08.2018, 7 AZR 206/17, juris Rnr. 51 m.w.M..\n \n\nDie Überlassung des Dienstwagens ist nur wegen der Betriebsratstätigkeit der Klägerin erfolgt. Hierfür ist unerheblich, dass in diesem Zusammenhang die Klägerin sich bereit erklärt hat, Tätigkeiten im Rahmen der sozialen Beratung zu übernehmen. Die Beklagte hat unstreitig die Möglichkeit, sich zur Sozialberaterin fortzubilden und diese Tätigkeiten auszuüben, ausschließlich Betriebsratsmitgliedern angeboten. Ohne ihre Betriebsratstätigkeit hätte danach die Klägerin diese Tätigkeiten nicht übertragen bekommen können.\n\nb)\n\nDie Tätigkeiten der Sozialberatung sind der Klägerin nicht im Rahmen eines gesonderten Vertragsverhältnisses übertragen worden.\n\nDie Klägerin war freigestelltes Betriebsratsmitglied. An dem Umfang der Freistellung haben die Parteien im Zuge der Übernahme der Sozialberatungstätigkeiten nichts geändert. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass es eine Vereinbarung zwischen den Parteien über den Umfang der Tätigkeit der Klägerin als Sozialberaterin gegeben hat. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, sie habe im Rahmen dieser Tätigkeit Weisungen unterlegen, ist nicht zu erkennen, worin diese Weisungsgebundenheit bestanden haben soll. Die Beklagte hat zwar eingeräumt, dass sie über die Tätigkeit der Sozialberatung insgesamt Berichte eingefordert hat. Es ist aber nicht erkennbar, dass sich diese Berichte auf die Tätigkeit der Klägerin im Einzelnen bezogen hätten oder dass die Klägerin zur Erbringung eines bestimmten Umfangs von Tätigkeiten der Sozialberatung verpflichtet gewesen wäre.\n\nc)\n\nDanach ist die private Nutzung des Dienstwagens der Klägerin ein Bestandteil des Entgelts für die Betriebsratstätigkeit gewesen. Dies ging aber über die der Klägerin nach § 37 Abs. 2 BetrVG zu zahlende Vergütung hinaus, da die Klägerin unstreitig für den Fall ihrer vertragsgerechten Beschäftigung als Verkaufsstellenleiterin einen Anspruch auf Überlassung eines Dienstwagens, auch zur privaten Nutzung, nicht gehabt hätte.\n \n\nIII.\n\nAuch das weitere Vorbringen der Klägerin, auf das in diesem Urteil nicht mehr besonders eingegangen wird, weil die Entscheidungsgründe gemäß § 313 Abs. 3 ZPO lediglich eine kurze Zusammenfassung der tragenden Erwägungen enthalten sollen, führt nicht zu einem abweichenden Ergebnis.\n \n\nIV.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n \n\nGründe, die Revision zuzulassen (§ 72 Abs. 2 ArbGG), bestanden nicht.\n \n\nHinweis:\n\nHinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. 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