{"status":"available","doknr":"OLD398065","ecli":"ECLI:DE:LAGNI:2023:1016.15Sa224.23.00","court":"Landesarbeitsgericht Niedersachsen","senate":null,"decided":"2023-10-16","aktenzeichen":"15 Sa 224/23 B","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor: \n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 22.02.2023 - 1 Ca 300/22 B - wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\nTatbestand\n\nDie Parteien streiten um Zahlung des Arbeitgeberzuschusses zu der betrieblichen Altersversorgung des Klägers.\n\nDer Kläger ist seit dem 1. 7.1992 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung unter anderem der Tarifvertrag zur Altersversorgung zwischen dem Landesverband Niedersachsen und Bremen der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie e.V. und der IG Metall vom 9. Dezember 2008 (TV AV) Anwendung. Dieser lautet auszugsweise:\n\n\"§ 2\n\nGrundsatz der Altersversorgung / Anspruch der Arbeitnehmer/Innen\n\nDie Vorschriften dieses Tarifvertrages regeln die Altersversorgung der Arbeitnehmer\n und Arbeitnehmerinnen in der holz- und Kunststoff verarbeitenden Industrie.\n \n\nBeschäftigte haben im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen Anspruch auf einen Altersvorsorgegrundbetrag und auf Entgeltumwandlung durch Umwandlung tariflichen Entgelts zugunsten einer Versorgungszusage zum Zwecke der Altersversorgung.\n\nDie Zugangsvoraussetzungen zu bestehenden Systemen der betrieblichen Altersversorgung bleiben durch die Bestimmungen dieses Tarifvertrages unberührt.\n\n§ 3\n\nAltersvorsorgegrundbetrag\n\n3.1.\n\nDer Altersvorsorgegrundbetrag beträgt im Tarifgebiet Niedersachsen und Bremen das 25-fache des Facharbeiter-Ecklohns pro Kalenderjahr.\n\n...\n\n§ 4\n\nAngebotspflicht des Arbeitgebers\n\n4.1.\n\nDer Arbeitgeber bietet jedem/jeder neu in den Betrieb eintretenden Beschäftigten innerhalb der ersten drei Monate ab dem 7. Monat der ununterbrochenen Zugehörigkeit zum Betrieb den Altersvorsorgegrundbetrag an.\n\n...\n\n§ 5\n\nVerwendung des Altersvorsorgegrundbetrages\n\n5.1.\n\nDer Altersvorsorgegrundbetrag dient der Entgeltumwandlung in einem Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung.\n\n...\n\n5.4.\n\nEine Barauszahlung ist ausgeschlossen.\n\n§ 6\n\nHöhe der Entgeltumwandlung\n\n6.1.\n\nDer/die Beschäftigte kann verlangen, dass über den Altersvorsorgegrundbetrag hinaus von seinen/ihren zukünftigen Entgeltansprüchen Beträge zusammen bis zur steuerlichen Höchstgrenze gem. § 3 Nr. 63 EStG für betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Bei dieser Entgeltumwandlung darf 1/160 der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht unterschritten werden.\n \n\nDie Einzelheiten werden zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem/-er auf der Grundlage dieses Tarifvertrages schriftlich vereinbart.\n\n6.2.\n\nZwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem/-er kann auf freiwilliger Basis vereinbart werden, dass er/sie über die steuerliche Höchstgrenze hinaus umwandeln kann.\n\n§ 7\n\nUmwandelbare Entgeltbestandteile\n\n7.1.\n\nBereits entstandene Entgeltansprüche können nicht umgewandelt werden.\n\n7.2.\n\nUmgewandelt werden können auf Verlangen des/der Beschäftigten künftige Ansprüche auf a.\n\ndie Sonderzahlung nach dem Tarifvertrag über die stufenweise Einführung eines 13. Monatseinkommens;\n\nb.\n\ndas zusätzliche Urlaubsgeld nach Ziffer 87 und 88 des MTN;\n\nc.\n\nsonstige Entgeltbestandteile.\n\n...\n\n§ 9\n\nVerfahren\n\n9.1.\n\nDer/die Beschäftigte muss den Anspruch auf Entgeltumwandlung spätestens zwei Wochen vor dem 1. des Monats, zu dem die Vereinbarung in Kraft treten soll, geltend machen.\n\n...\n\n9.2.\n\nDer/die Beschäftigte ist an die jeweilige Entscheidung, tarifliche Entgeltbestandteile umzuwandeln, für 12 Monate gebunden, es sei denn die persönlichen Lebens- oder Einkommensverhältnisse ändern sich wesentlich.\n\n9.3.\n\nFür die Berechnung von Ansprüchen aller Art sind die Entgelte maßgeblich, die sich ohne Entgeltumwandlung ergeben würden.\n\n§ 10\n\nDurchführungsweg\n\nDer Arbeitgeber bietet dem/der Beschäftigten für die Entgeltumwandlung einen Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung an.\n\n10.1.\n\nDer Arbeitgeber bietet hierzu dem/der Beschäftigten die Entgeltumwandlung in einem der Durchführungswege des Versorgungswerks ,Metallrente' an.\n\n10.2.\n\nDer Arbeitgeber kann stattdessen den Anspruch auf Entgeltumwandlung gemäß § 2 auch durch folgende Angebote erfüllen:\n\n...\n\n§ 15\n\nIn-Kraft-Treten und Laufdauer\n\n...\n\n15.2.\n\nDieser Tarifvertrag ersetzt den Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung vom 11.12.2001 und den Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen vom 19.12.1978.\"\n\nWegen des weiteren Wortlauts des TV AV wird auf Bl. 14-18 dA. Bezug genommen.\n\nUnter dem 10.12.2002 erteilte die Allianz Pensionsfonds AG als federführende Gesellschaft eines Konsortiums dem Kläger eine Bescheinigung über die mit der M. GmbH getroffenen Vereinbarungen über eine Pensionsversorgung für den Kläger als Versorgungsberechtigten zu der Versicherung Nr. ... . Danach zahlt der Kläger halbjährlich 300,00 EUR im Wege der Entgeltumwandlung in einen Pensionsfond. Wegen des weiteren Inhalts der Bescheinigung wird auf Bl. 19-21 dA. Bezug genommen\n\nUnter dem 16.04.2010 erteilte die Allianz Pensionsfonds AG als federführende Gesellschaft eines Konsortiums dem Kläger eine Bescheinigung über die mit der M. GmbH getroffenen Vereinbarungen über eine Pensionsversorgung für den Kläger als Versorgungsberechtigten zu der Versicherung Nr.... . Danach zahlt der Kläger monatlich 284,00 EUR im Wege der Entgeltumwandlung in einen Pensionsfond. In dem Betrag ist der monatliche Altersvorsorgegrundbetrag der Beklagten nach § 3 TV AV enthalten. Wegen des weiteren Inhalts der Bescheinigung wird auf Bl. 4-6 dA. Bezug genommen.\n\nFür die Monate Januar 2022 bis Juni 2022 betrug der Altersvorsorgegrundbetrag gem. 3 TV AV 38,48 EUR monatlich und das darüber hinaus umgewandelte Entgelt des Klägers 245,52 EUR monatlich sowie 300,00 EUR halbjährlich.\n\nMit Schreiben vom 26.07.2022 und 3.8.2022 machte der Kläger die Zahlung eines Zuschusses der Beklagten zum umgewandelten Entgelt geltend. Mit Schriftsatz vom 00.00.2022, bei dem Arbeitsgericht Osnabrück eingegangen am 00.00.2022 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.\n\nDer Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, gem. § 1 a Abs. 1 a BetrAVG einen Zuschuss in Höhe von 15% des den Altersvorsorgegrundbetrag übersteigenden Betrages des umgewandelten Entgelts in Höhe von 36,83 EUR netto monatlich sowie auf den Halbjahresbetrag 45,00 EUR netto zu zahlen.\n \n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n1.\n\ndie Beklagte zu verurteilen, für die Monate Januar 2022 bis Juni 2022 einen Betrag in Höhe von 220,98 € netto betriebliche Altersversorgung im Rahmen des Versorgungswerkes Metallrente als Arbeitgeberzuschuss für eine Metall Direktversicherung mit der Versicherungs-Nr. ... an die Allianz Lebensversicherungs-AG zu zahlen;\n\n2.\n\ndie Beklagte zu verurteilen, für den Zeitraum vom 01.06.2022 bis zum 30.06.2022 einen Betrag in Höhe von 45,00 € netto betriebliche Altersversorgung im Rahmen des Versorgungswerkes Metallrente als Arbeitgeberzuschuss für eine Rentenversicherung mit der Versicherungs-Nr. ... an die Allianz Lebensversicherungs-AG zu zahlen.\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nMit Urteil vom 22.02.2023 hat das Arbeitsgericht Osnabrück die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch auf den Zuschuss zum umgewandelten Entgelt nicht zu. Der TV AV stelle eine abweichende Regelung iSd. § 19 Abs. 1 BetrAVG dar und schließe weitergehende Ansprüche nach § 1a Abs. 1a BetrAVG aus. Eine Abweichung von § 1a Abs. 1a BetrAVG sei auch durch Tarifverträge möglich, die vor dem Inkrafttreten der Regelung abgeschlossen worden seien.\n \n\nWegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 72 - 75 dA.), wegen der rechtlichen Würdigung durch das Arbeitsgericht auf die Entscheidungsgründe (Bl. 75 - 77 dA.) Bezug genommen.\n\nGegen das ihm am 09.03.2023 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 00.00.2023, bei dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen eingegangen am 00.00.2023 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 00.00.2023 mit Schriftsatz vom 00.00.2023, bei dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen eingegangen am 00.00.2023 begründet.\n\nDer Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er ist der Auffassung, eine tarifrechtlich mögliche Abweichung von Gesetzesbestimmungen setzte einen entsprechenden Regelungswillen der Tarifvertragsparteien voraus. Der Wortlaut des § 19 BetrAVG weise daraufhin, dass nur die Tarifverträge von der Tariföffnungsklausel erfasst werden sollten, die zu einem Zeitpunkt abgeschlossen worden seien, als die Regelung bereits bestand und den Tarifvertragsparteien bekannt war. Der tarifliche Altersvorsorgegrundbetrag verfolge den Zweck, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern als Ausgleich für die weggefallenen tariflichen Regelungen zu vermögenswirksamen Leistungen einen bestimmten Betrag zu gewähren. Den Anspruch auf Zuschuss zum umgewandelten Entgelt hätten die Tarifvertragsparteien nicht ausschließen wollen, da dieser zum Zeitpunkt des Abschlusses des Tarifvertrages nicht bestanden habe.\n \n\nDer Kläger beantragt,\n\n1.\n\nunter Änderung des erstinstanzlichen Urteils des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 22.02.2023, Az.: 1 Ca 300/22 B - die Beklagte zu verurteilen, für die Monate Januar 2022 bis Juni 2022 einen Betrag in Höhe von 220,98 EUR netto betriebliche Altersversorgung im Rahmen des Versorgungswerkes M. als Arbeitgeberzuschuss für eine Metall Direktversicherung mit der Versicherungs-Nr.: ... an die Allianz Pensionsfond AG zu zahlen.\n\n2.\n\nunter Änderung des erstinstanzlichen Urteils des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 22.02.2023, Az.: 1 Ca 300/22 B - die Beklagte zu verurteilen, für den Zeitraum 01.06.2022 bis 30.06.2022 einen Betrag in Höhe von 45,00 EUR netto betriebliche Altersversorgung im Rahmen des Versorgungswerkes M. als Arbeitgeberzuschuss für eine Rentenversicherung mit der Versicherungs-Nr.: ... an die Allianz Pensionsfond AG zu zahlen.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\nSie verteidigt das angefochtene Urteil als richtig und vertieft ihr erstinstanzliches\n Vorbringen.\n \n\nWegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze vom 16.05.2023 und 17.07.2023 sowie die Sitzungsniederschrift vom 16.10.2023 Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet.\n\nI.\n\nDie Berufung ist zulässig. Sie ist infolge der Zulassung durch das Arbeitsgericht statthaft, sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 2 a, 66 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO).\n \n\nII.\n\nDie Berufung ist aber unbegründet.\n\nDas Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da die Klage zwar zulässig aber unbegründet ist.\n\n1.\n\nGegen die Zulässigkeit der Klage bestehen, wie bereits das Arbeitsgericht ausgeführt hat, keine Bedenken.\n\n2.\n\nDie Klage ist aber unbegründet.\n\nSowohl der Antrag zu 1. als auch der Antrag zu 2. ist unbegründet. Der Kläger kann von der Beklagten nicht die Zahlung eines weiteren Arbeitgeberzuschusses zu seinen Zahlungen an die M. GmbH verlangen.\n\nEin darauf gerichteter Anspruch des Klägers folgt insbesondere nicht aus § 1a Abs. 1a BetrAVG.\n \n\na)\n\nEin Anspruch des Klägers nach § 1a Abs. 1a BetrAVG ist ausgeschlossen, weil mit den Regelungen des TV AV eine abweichende Regelung iSd.\n § 19 Abs. 1 BetrAVG vorliegt (vgl. zur Auslegung des TV AV als eigenständige und abschließende Regelung zur Entgeltumwandlung, BAG, 08.03.2022, 3 AZR 362/21, juris, Rn. 33ff.).\n \n\nb)\n\nDem Ausschluss des Anspruchs aus § 1 a Abs. 1 a BetrAVG steht die Tatsache, dass der TV AV zeitlich vor dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG), durch das die Regelung des § 1a Abs. 1a BetrAVG in das Gesetz eingefügt worden ist, abgeschlossen wurde, nicht entgegen.\n \n\nGem. § 19 Abs. 1 BetrAVG kann von § 1 a BetrAVG auch von Tarifverträgen abgewichen werden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung des § 1a Abs. 1a BetrAVG bereits bestanden haben. Dies ergibt die Auslegung des § 19 Abs. 1 BetrAVG.\n \n\n(1)\n\nFür die Auslegung von Gesetzen ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist. Der Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihren Sinn und Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte, die einander nicht ausschließen, sondern sich gegenseitig ergänzen. Der Wortlaut gibt nicht immer hinreichende Hinweise auf den Willen des Gesetzgebers. Unter Umständen wird erst im Zusammenhang mit Sinn und Zweck des Gesetzes oder anderen Auslegungsgesichtspunkten die im Wortlaut ausgedrückte, vom Gesetzgeber verfolgte Regelungskonzeption deutlich. Für die Beantwortung der Frage, welche Regelungskonzeption dem Gesetz zugrunde liegt, kommt da neben den Gesetzesmaterialien und der Systematik des Gesetzes eine Indizwirkung zu. Dabei dürfen die Gerichte sich nicht von dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck des Gesetzes entziehen, sondern müssen die gesetzgeberische Grundentscheidung respektieren. Eine Interpretation, die sich über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein; vgl. BAG, 31.05.2023, 5 AZR 305/22, juris, Rn. 27 m.w.N..\n \n\n(2)\n\nDer Wortlaut des § 19 Abs. 1 BetrAVG steht der hier vertretenen Auslegung nicht entgegen.\n \n\nDie Regelung enthält keine zeitliche Einschränkung. Der Gesetzgeber hat keine Aussage darüber getroffen, dass es sich um Tarifverträge handeln muss, die erst nach dem 01.01.2019 abgeschlossen wurden. Dem Gesetzgeber war positiv bekannt, dass es eine Vielzahl von Tarifverträgen zur Entgeltumwandlung auch schon vor dem 01.01.2019 gab, die keinen oder einen geringeren Arbeitgeberzuschuss als den in § 1a Abs. 1a BetrAVG geregelten vorsehen. Gleichwohl hat der Gesetzgeber den Zuschuss tarifdispositiv ausgestaltet, ohne eine ausdrückliche Regelung zur Frage des Zeitpunkts des Abschlusses des Tarifvertrages zu treffen.\n \n\n(3)\n\nFür die hier vertretene Auslegung spricht auch die Gesetzesbegründung. Dort heißt es, wie bereits das Arbeitsgericht nach Thüsing/Beden, Betriebliche Altersversorgung 2018, 5 ff. zitiert hat:\n\n\"Anders als der gesetzlich verpflichtende Arbeitgeberzuschuss bei einer reinen Beitragszusage nach § 23 Abs. 2 ist der Zuschuss nach § 1a Abs. 1a tarifdispostiv (s. § 19 Abs. 1). Auch Regelungen in vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossenen Tarifverträgen, die gegenüber dem neuen gesetzlich verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss für Beschäftigte ungünstiger sind, bleiben gültig.\"\n\nDaraus ergibt sich der Wille des Gesetzgebers, bereits bestehende tarifliche Regelungen durch die gesetzliche Änderung nicht anzutasten.\n\n(4)\n\nDie Annahme, der Zuschuss nach § 1a Abs.1a BetrAVG könne auch durch bereits bestehende tarifliche Regelungen ausgeschlossen werden, entspricht auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Die Regelung des § 1a Abs. 1a BetrAVG wurde in das Gesetz aufgenommen, um den sozialversicherungsrechtlichen Vorteil, den\n die Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung erlangen, an die Arbeitnehmer weiterzugeben.\n Dies ergibt sich aus dem letzten Halbsatz des § 1a Abs. 1a BetrAVG, denn danach schuldet der Arbeitgeber den Zuschuss nur soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Dieser Regelung bedarf es nicht, wenn die Tarifvertragsparteien eine eigenständige Regelung zum Umgang mit dem sozialversicherungsrechtlichen Vorteil für die Arbeitgeber treffen oder bereits getroffen haben. Zwar mag es sein, dass die Tarifvertragsparteien beim Abschluss des TV AV nicht den Willen haben konnten, von § 1a Abs. 1a BetrAVG abzuweichen, da die Vorschrift ihnen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Tarifvertrages\n nicht bekannt gewesen ist. Insofern reicht es aber aus, dass sie den Willen zur Regelung\n eines Arbeitgeberzuschusses gehabt haben.\n \n\n(5)\n\nEtwas Anderes folgt nicht aus der Regelung des § 26a BetrAVG.\n \n\nNach § 26a BetrAVG gilt § 1a Abs.1a BetrAVG für individual- und kollektivrechtliche Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die vor dem 1. Januar 2019 geschlossen worden sind, erst ab dem 1. Januar 2022. § 26a BetrAVG stellt nach seinem Wortlaut gleichermaßen individual- und kollektivrechtliche Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die vor dem 1. Januar 2019 abgeschlossen wurden, vorübergehend von der Pflicht des § 1a Abs. 1a BetrAVG frei. Er will damit \"bereits bestehende Entgeltumwandlungsvereinbarungen\" in ihren Bestand schützen und nur ab diesem Zeitpunkt \"neu abgeschlossene Entgeltumwandlungsvereinbarungen\" erfassen (BT-Drucksache 18/12612 S. 32). Damit sollen die Beteiligten ausreichend Zeit haben, sich auf die neue Regelung einzustellen (BT-Drucksache 18/12612 S. 32). Es geht um die Frage, ob nach dem 1. Januar 2019 das Bedürfnis für die Vertragsparteien entstand, auf das neue Recht zu reagieren; BAG, 08.03.2022, 3 AZR 361/21, juris, Rn. 28.\n \n\nDie Regelung ordnet nicht ausnahmslos die Anwendung des § 1a Abs. 1a BetrAVG auf vor dem 1. Januar 2019 abgeschlossene individual- und kollektivrechtliche Entgeltumwandlungsvereinbarungen ab dem 01.01.2022 an, sondern nimmt diese vorübergehend bis zum 01.01.2022 von der Anwendung aus. Die Übergangsregelung unterscheidet nicht danach, ob die Entgeltumwandlungsvereinbarung eine Regelung zu einem Zuschuss des Arbeitgebers trifft. Auf die Frage, ob es sich um eine abweichende Vereinbarung gem. § 19 Abs. 1 BetrAVG handelt, kommt es für die Anwendung der Übergangsregelung nicht an. Insofern behält die Übergangsregelung auch dann einen sinnvollen Anwendungsbereich, wenn davon ausgegangen wird, dass durch vor dem 1. Januar 2019 abgeschlossene tarifliche Entgeltumwandungsvereinbarungen gem. § 19 Abs. 1 BetrAVG von § 1a Abs. 1a BetrAVG abgewichen werden kann. Trifft die Entgeltumwandlungsvereinbarung über den Arbeitgeberzuschuss keine von § 1a Abs. 1a BetrAVG abweichende Regelung, schließt die Übergangsregelung gleichwohl den Anspruch aus. Ob die Entgeltumwandlungsvereinbarung eine von § 1a Abs.1a BetrAVG abweichende Regelung trifft, ist eine Frage der Auslegung des Tarifvertrages. Regelt er, wie vorliegend der TV AV, den Arbeitgeberzuschuss eigenständig und abschließend, schließt die Übergangsregelung den Anspruch aus § 1a Abs. 1a BetrAVG vorübergehend bis zum 01.01.2022 und die Regelung des § 19 Abs. 1 BetrAVG den Anspruch dauerhaft aus.\n \n\nc)\n\nDarüber hinaus wäre ein etwaiger Anspruch des Klägers auf Zahlung des gesetzlichen Arbeitgeberzuschusses aus § 1a Abs. 1a BetrAVG jedenfalls durch die Zahlung des Altersvorsorgegrundbetrages erfüllt.\n \n\n(1)\n\nBereits aufgrund eines bestehenden Entgeltumwandlungssystems zu gewährende Zuschüsse sind auf den Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG anzurechnen; vgl. Vogelsang/Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 18. Aufl., § 273 Rn. 258; Blomeyer/Rolfs, Betriebsrentengesetz, 8. Aufl., § 1a Rn. 80, jeweils mit Nachweisen; im Ergebnis auch Bepler, Das \"soweit\" in § 1a Abs. 1a und § 23 Abs. 2 BetrAVG n.F. RdA 2019, 12,16, der bei einem tarifautonom begründeten Zuschussanspruch von einer Anspruchskonkurrenz mit dem Anspruch aus § 1a Abs. 1a ausgeht, die nach den in § 19 vorgegebenen Regeln aufzulösen ist.\n \n\nDies ergibt sich aus der Intention der gesetzlichen Zuschussregelung. Der Zuschussanspruch\n gem. § 1a Abs. 1a BetrAVG besteht nur, soweit der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge erspart. Er ist danach verpflichtet, den erlangten Vorteil an den Arbeitnehmer, der Entgeltumwandlung betreibt als zusätzlichen Anreiz weiter zu reichen. Damit wird der Umfang der Verpflichtung des Arbeitgebers umrissen und begrenzt. Kommt er dieser Verpflichtung bereits aufgrund einer tariflichen Regelung nach, besteht kein Anlass, ihn weitere Verpflichtungen aufzuerlegen.\n \n\nDer Altersvorsorgegrundbetrag ist als Arbeitgeberleistung zwar kein umgewandeltes Entgelt. Er bietet aber einen Anreiz, über diesen Betrag hinaus Entgelt umzuwandeln, wie § 6.1 TV AV zeigt. Zudem wird der Altersvorsorgegrundbetrag durch seine Zusage zum Entgelt zum Grundstock der Entgeltumwandlung und genießt daher nach § 6.1. TV AV i.V.m. § 3 Nr. 63 EStGB sowie § 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV und § 14 Abs. 1 S. 2 SGB 4 mit dem darüberhinaus umzuwandelnden Entgeltes des Arbeitnehmers die gesetzlichen Vorteile. Der Grundbetrag erfüllt damit unmittelbar auch den Zweck des § 1a Abs. 1a BetrAVG und führt zu einer eigenständigen Ausgestaltung der Entgeltumwandlung; vgl. BAG, 08.03.2022, 3 AZR 362/21, juris, Rn. 36 und 27.\n \n\n(2)\n\nDer Altersvorsorgegrundbetrag übersteigt die Höhe des ggfs. nach § 1a Abs. 1 BetrAVG geschuldeten Arbeitgeberzuschusses. Dies ergibt sich bereits aus der Berechnung des Klägers selbst, denn danach betrüge der Zuschuss für 2022 36,83 EUR netto, während der Altersvorsorgegrundbetrag 38,48 EUR monatlich beträgt. Einen über den gezahlten Altersvorsorgegrundbetrag hinausgehenden Zuschuss kann der Kläger auch im Hinblick auf die Zahlung des Halbjahresbeitrags in Höhe von 300,00 EUR nicht verlangen, da insoweit die Voraussetzungen des § 1a Abs. 1a BetrAVG nicht vorliegen. Der Höchstbetrag nach § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV lag 2022 bei 282,00 EUR monatlich, so dass durch die darüber hinausgehenden Zahlungen die Beklagte keine Sozialversicherungsbeiträge erspart hat.\n \n\nIII.\n\nAuch das weitere Vorbringen der Parteien, auf das in diesem Urteilt nicht mehr besonders eingegangen wird, weil die Entscheidungsgründe gem. § 313 Abs. 3 ZPO lediglich eine kurze Zusammenfassung der tragenden Erwägungen enthalten sollen, führt nicht zu einem abweichenden Ergebnis.\n \n\nIV.\n\nDie Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die Zulassung der Revision folgt aus § 72 Abs. 2 Nr. 1a ArbGG.\n \n\nHinweis:\n\nHinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. 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