{"status":"available","doknr":"NRWE-arbgs/koeln/lag_koeln/j2026/11_SLa_593_24_Urteil_20260204","ecli":"ECLI:DE:LAGK:2026:0204.11SLA593.24.00","court":"Landesarbeitsgericht Köln","senate":"11. Kammer","decided":"2026-02-04","aktenzeichen":"11 SLa 593/24","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"T a t b e s t a n d\n\n\r\n\nDie Parteien streiten um Vergütung aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs für den Zeitraum Januar 2020 bis einschließlich Dezember 2020.\n\n\r\n\nDie am 1958 geborene Klägerin steht seit dem 01.10.1994 in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten, zuletzt als examinierte Altenpflegerin. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Vorschriften des TVöD VKA Anwendung.\n\n\r\n\nIm März 2015 erkrankte die Klägerin längerfristig. Auf Antrag der Klägerin vom 23.06.2015 bewilligte die Deutsche Rentenversicherung Bund der Klägerin mit Bescheid vom 28.07.2016 rückwirkend zum 01.04.2015 und zeitlich begrenzt bis zum 29.02.2024 (dem Monat des Erreichens der für die Klägerin maßgeblichen Regelaltersgrenze) Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Zur Begründung führte der Rentenversicherungsträger sinngemäß aus, dass nach dem Ergebnis der medizinischen Sachaufklärung davon auszugehen sei, dass die Klägerin in ihrem Beruf und in vergleichbaren Tätigkeiten nicht mehr mindestens 6 Stunden täglich einsatzfähig sei. Sie könne jedoch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts eine (sonstige) Tätigkeit mindestens 6 Stunden täglich ausüben.\n\n\r\n\nAm 18.08.2016 gelangte die Fachärztin für Arbeitsmedizin, Frau Dr. med. E, u.a. zu dem Ergebnis, dass die schwerbehinderte Klägerin (GdB 50), welche an chronischen Gesundheitsstörungen leide, für eine Tätigkeit in der Altenpflege in vollem Arbeitsumfang dauerhaft gesundheitlich nicht mehr geeignet sei. Zumutbar sei nur noch eine leichte körperliche Arbeit ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 5 kg. Es bestehe u.a. auch eine extrem reduzierte Belastbarkeit des rechten Armes und der rechten Hand, so dass aus arbeitsmedizinischer Sicht eine berufliche Umorientierung außerhalb des Pflegeberufes dringend erforderlich sei. Unter dem 22.02.2017 bestätigte die Fachärztin Dr. med. E ihre medizinische Einschätzung zur Leistungsunfähigkeit der Klägerin in allen Bereichen der Altenpflege. Aufgrund der vorhandenen Restleistungsfähigkeit sei jedoch eine Tätigkeit im Pfortendienst in Vollzeit durchaus möglich.\n\n\r\n\nDie Klägerin lehnte den Einsatz an der Pforte ab und verrichtete in der Folgezeit Dienste für Dritte als ambulante Krankenpflegerin mit einer Arbeitszeit von unter sechs Stunden täglich.\n\n\r\n\nEin Wiedereingliederungsversuch der Klägerin im Mai 2018 scheiterte, die Klägerin nahm einerseits den avisierten Untersuchungstermin bei der Betriebsärztin zur Klärung der Einsatzmöglichkeit nicht wahr. Andererseits forderte sie mit anwaltlichem Schreiben die schrittweise Wiedereingliederung nach dem „Hamburger Modell“ bis maximal sechs Stunden pro Tag.\n\n\r\n\nMit ärztlichem Attest vom 29.10.2018 bescheinigte der Facharzt für Arbeitsmedizin, Dr. med. K, der Klägerin, dass sie physisch und psychisch in der Lage sei, als Pflegerin in der ambulanten Krankenpflege zu arbeiten.\n\n\r\n\nDie Klägerin hat im Jahre 2020 für andere Arbeitgeber gearbeitet, dies der Beklagten aber nicht angezeigt. Nach eigenen Angaben hat die Klägerin vom 01.01.2020 bis einschließlich 15.11.2020 im Umfang von 108 Monatsstunden bei der E. W GmbH, einem ambulanten Pflegedienst, gearbeitet. Den dort erzielten Lohn hat die Klägerin nicht dargetan. Ferner arbeitete sich nach ihrer Einlassung in der Zeit vom 15.09.2020 bis einschließlich 31.12.2020 bei der Heimbeatmungsservice B GmbH, wo sie ein Gehalt von insgesamt 10.471,89 € brutto erzielte.\n\n\r\n\nMit anwaltlichem Schreiben vom 19.08.2021 forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos auf, sie wieder zu beschäftigen. Mit dieser Aufforderung setzte die Klägerin die Beklagte erstmals in Kenntnis von dem fachärztlichen Attest vom 29.10.2018.\n\n\r\n\nDas Arbeitsgericht Köln hat mit rechtskräftigem Urteil vom 12.01.2023 - 14 Ca 1097/22 - die Beklagte verurteilt, die Klägerin werktäglich mit 5,5 Stunden zu beschäftigen. Seit Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit bei der Beklagten am 30.01.2023 auf der Basis einer 27,5-Stundenwoche fehlte die Klägerin im Kalenderjahr 2023 an 130 Tagen infolge Arbeitsunfähigkeit.\n\n\r\n\nMit der vorliegenden, am 21.12.2023 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen und der Beklagten unter dem 02.01.2024 zugestellten Klage, verlangt die Klägerin von der Beklagten die Vergütung wegen Annahmeverzug für eine Tätigkeit auf Vollzeitbasis (38,5 Stunden/Woche) für das Jahr 2020.\n\n\r\n\nDas Arbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 25.09.2024 (Bl. 152 ff. d.A. ArbG) die Vergütungsklage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es mangele an einem Arbeitsangebot, der letzte Kontakt zwischen den Parteien vor dem streitigen Zeitraum sei im Jahre 2018 anlässlich der gescheiterten stufenweisen Wiedereingliederung gewesen. Das Vorbingen der Klägerin zu ihrer Leistungsfähigkeit, zumal für die Ausübung ihrer Tätigkeit in Vollzeit, sei substanzlos. Der Vortrag der Klägerin zum anrechenbaren Zwischenverdienst sei unklar und widersprüchlich. Schließlich seien die Ansprüche oberhalb des Mindestlohnes nach § 37 TVöD VKA verfallen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichtes wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.\n\n\r\n\nDie Klägerin hat gegen das ihr am 06.11.2024 zugestellte Urteil am 19.11.2024 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Begründungsfrist am 06.02.025 begründet.\n\n\r\n\nDie Klägerin behauptet, sie habe ihre Arbeitsleistung seit dem Jahr 2016 durchgehend angeboten. Jedenfalls sei ein erneutes Angebot entbehrlich gewesen. Die Klägerin sei leistungsfähig gewesen, jedenfalls im Umfang von sechs Wochenstunden, was hilfsweise geltend gemacht werde.\n\n\r\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n\r\n\ndas Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.09.2024 - Aktenzeichen 15 Ca 7180/23 - aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für die Monate Januar 2020 bis Dezember 2020 einen Bruttolohn in Höhe von insgesamt 33.217,75 € (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit 01.01.2021 zu zahlen.\n\n\r\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n\r\n\ndie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.09.2024, Az. 15 Ca 7180/23, zurückzuweisen.\n\n\r\n\nDie Beklagte rügt die Unzulässigkeit der Berufung wegen unzureichender Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts. In der Sache verteidigt die Beklagte die angefochtene Entscheidung. Der erzielte Zwischendienst sei weiterhin unklar, die geltend gemachte Anspruchshöhe unschlüssig.\n\n\r\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 06.02.2025 und 27.02.2025, die Sitzungsniederschrift vom 04.02.2026 sowie den übrigen Akteninhalt erster und zweiter Instanz Bezug genommen.\n\n\r\n\nE n t s c h e i d u n s g r ü n d e\n\n\r\n\nI Die Berufung der Klägerin erweist sich als unzulässig. Es kann daher dahinstehen, ob die Berufung - entsprechend den Hinweisen der Berufungskammer in der mündlichen Verhandlung am 04.02.2026 - auch in der Sache unbegründet ist.\n\n\r\n\n1. Gemäß den §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO muss sie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Erforderlich ist eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Besondere formale Anforderungen werden nicht gestellt. Für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig, hinreichend substantiiert und rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf Vorbringen erster Instanz zu verweisen. Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung jede tragende Erwägung in der beschriebenen Weise angreifen; anderenfalls ist das Rechtsmittel unzulässig. Dasselbe gilt, wenn das Erstgericht sein zusprechendes Urteil hinsichtlich eines prozessualen Anspruchs auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt hat. Der Angriff gegen nur einen selbständigen Abweisungsgrund kann allerdings ausnahmsweise genügen, wenn dieser aus Rechtsgründen auch den anderen Abweisungsgrund zu Fall bringt. Entsprechendes gilt bei einem zuerkennenden Urteil, das auf mehrere tragende Begründungen gestützt ist (BGH, 04.12.2025 - I ZB 44/25 - m.w.N.).\n\n\r\n\n2. Es kann offenbleiben, ob die schlichte Behauptung eines durchgehenden Arbeitsangebotes seit dem Jahre 2016 oder der Entbehrlichkeit eines Angebots ohne weitergehenden Tatsachenvortrag, überhaupt eine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts zum fehlenden Arbeitsangebot nach den §§ 293 ff. BGB beinhaltet. Jedenfalls setzt sich die Klägerin in keiner Weise mit den tragenden Erwägungen des Arbeitsgerichtes zur persönlichen Leistungsfähigkeit (§ 297 BGB) im Jahre 2020 unter Berücksichtigung des Inhalts des fachärztlichen Attestes vom 29.10.2018 auseinander. Das Arbeitsgericht hat im Einzelnen ausgeführt, dass auch unter Berücksichtigung des Attestes vollkommen unklar bleibe, ob auch eine Arbeitsleistung in Vollzeit erfasste werde, welche wiederum Grundlage der Klageforderung sei. Die Klägerin lässt zudem eine Auseinandersetzung mit den ebenfalls vom Arbeitsgericht berücksichtigten Aspekten, der Krankheitsgeschichte einschließlich der ärztlich attestierten Leistungseinschränkungen sowie der nachträglichen Entwicklung der Beschäftigung seit dem Januar 2023, die lediglich auf der Basis eines Teilzeitverhältnisses erfolgte bzw. erfolgen konnte, vermissen. Die Klägerin wiederholt lediglich ihre allgemeine Behauptung aus der ersten Instanz, wonach sie leistungsfähig sei. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich die Berufung mit keinem Wort zu dem Verfall des Vergütungsanspruches oberhalb des Mindestlohnes nach § 37 TVöD VKA auseinander setzt.\n\n\r\n\nII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n\r\n\nIII. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/arbgs/koeln/lag_koeln/j2026/11_SLa_593_24_Urteil_20260204.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2026-02-04/11-sla-593-24","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 293","ref_norm":"293","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 297","ref_norm":"297","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/arbgs/koeln/lag_koeln/j2026/11_SLa_593_24_Urteil_20260204.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/arbgs/koeln/lag_koeln/j2026/11_SLa_593_24_Urteil_20260204.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2026-02-04/11-sla-593-24","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/arbgs/koeln/lag_koeln/j2026/11_SLa_593_24_Urteil_20260204.html","retrieved":"2026-09-30 06:09:01.412916+00:00"}}