{"status":"available","doknr":"NRWE-arbgs/koeln/lag_koeln/j2016/8_Sa_1015_15_Urteil_20160428","ecli":"ECLI:DE:LAGK:2016:0428.8SA1015.15.00","court":"Landesarbeitsgericht Köln","senate":"8. Kammer","decided":"2016-04-28","aktenzeichen":"8 Sa 1015/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Kein Leitsatz","text_plain":"Tenor\n\n1.              Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 16.09.2015 – 5 Ca 867/15 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.\n\n2.              Die Revision wird zugelassen.\n\nT a t b e s t a n d\n\nDie Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 31.03.2015 geendet hat.\n\nDer Kläger war bei der Beklagten und zwar der Beauftragten der Bundesregierung für K und M aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 21.03.2013 befristet – ohne Sachgrund – vom 01.04.2013 bis zum 31.03.2015 als Sachbearbeiter beschäftigt.\n\nZuvor war er vom 01.09.2001 bis zum 20.06.2004 bei der Beklagten im Bundesamt für den Z beschäftigt.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes, einschließlich der Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.\n\nDas Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf das Urteil (Bl. 117 - 123 d. A.) wird verwiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers, der unter Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Sachvortrag weiter im Anschluss an die 6. und 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (26.09.2013 – 6 Sa 28/13; 21.02.2014 – 7 Sa 63/13) entgegen der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 06.04.2011  (7 AZR 716/09) der Auffassung ist, die sachgrundlose Befristung sei wegen seiner Vorbeschäftigung unwirksam.\n\nDer Kläger beantragt,\n\ndas angefochtene Urteil abzuändern und\n\n1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund des befristeten Arbeitsvertrages vom 21.03.2013 mit Ablauf des 31.03.2015 endet, sondern darüber hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht;\n\n2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger als Sachbearbeiter weiter zu beschäftigten.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n              die Zurückweisung der Berufung.\n\nWegen der Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\nI.              Die Berufung ist zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Wegen der Begründung schließt sich das Berufungsgericht der Auffassung des Arbeitsgerichts an und nimmt auf dessen zutreffende Begründung Bezug (§ 69 Abs. 2 ArbGG).\n\n              Der hier zu entscheidende Sachverhalt bietet keine Veranlassung von der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum sog. Vorbeschäftigungsverbot (BAG 06.04.2011 - 7 AZR 716/09) abzuweichen.\n\n              Danach steht die Vorbeschäftigung des Klägers bei demselben Arbeitgeber - der Beklagten – in den Jahren 2001 bis 2004 der streitgegenständlichen sachgrundlosen Befristung zum 31.03.2015 nicht entgegen, weil die Vorbeschäftigung bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages vom 21.03.2013 länger als drei Jahre zurücklag. Die sonstigen Wirksamkeitserfordernisse für die sachgrundlose Befristung sind gewahrt, insbesondere ist die Dauer gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG auf zwei Jahre beschränkt (01.04.2013 – 31.03.2015) und die Befristung in der Schriftform des § 14 Abs. 4 TzBfG vereinbart worden.\n\nII.              Der Kläger hat die Kosten der erfolglosen Berufung zu tragen(§ 97 Abs. 1 ZPO).\n\nIII.              Die Revision war gemäß § 72 Abs.2 Nr.1  ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die 6. und 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (26.09.2013 – 6 Sa 28/13; 21.02.2014 – 7 Sa 63/13) sind der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus beachtlichen Gründen, die auch in der Literatur vertreten werden (vgl. dazu APS/Backhaus 4.Aufl. § 14 TzBfG Rn 381 m.w.N.) nicht gefolgt. Die Revisionsentscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zu diesen abweichenden Urteilen stehen aus. Die Problematik der Reichweite des Vorbeschäftigungsverbots liegt außerdem aufgrund von Verfassungsbeschwerden und einer gerichtlichen Vorlage nach Art. 100 GG (ArbG Braunschweig) dem Bundesverfassungsgericht vor. Auch die dortigen Entscheidungen stehen aus.\n\nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g\n\nGegen dieses Urteil kann von dem Kläger\n\nR E V I S I O N\n\neingelegt werden.\n\nDie Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim\n\nBundesarbeitsgericht\n\nHugo-Preuß-Platz 1\n\n99084 Erfurt\n\nFax: 0361 2636 2000\n\neingelegt werden.\n\nDie Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.\n\nDie Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:\n\n1. Rechtsanwälte,\n\n2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,\n\n3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder  anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.\n\nIn den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.\n\nEine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.\n\nBezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.\n\n* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-04-28/8-sa-1015-15","cited_norms":[{"jurabk":"TzBfG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-04-28/8-sa-1015-15","retrieved":"2026-10-28 16:04:33.282259+00:00"},"card":{"id":"lag-koeln/2016-04-28/8-sa-1015-15","court":"LAG Köln","court_id":"lag-koeln","court_as_stated":"Landesarbeitsgericht Köln","panel":"8. 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