{"status":"available","doknr":"OLD267874","ecli":"ECLI:DE:LAGK:2006:1211.4TA376.06.00","court":"Landesarbeitsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-12-11","aktenzeichen":"4 Ta 376/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 28.08.2006 – 22 Ca 1275/06 – aufgehoben.\n\nDas Kostenfestsetzungsverfahren wird an das Arbeitsgericht mit der Maßgabe zurückverwiesen, dass bei der Festsetzung eine 1,5 Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG gemäß dem für den Mehrwert des Vergleichs festgesetzten Streitwert von 2.350,00 € unter Berücksichtigung von § 15 Abs. 3 RVG anzusetzen ist.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nI. Die Kammer schließt sich der Entscheidung der 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts vom\n27.07.2006 ( - 7 Ta 419/05 - ) an und gibt damit ihre in der Entscheidung vom 22.02.2005 ( - 4 Ta\n30/05 - ) vertretbare Auffassung auf.\n\n3\n\nDie Kammer folgt dabei insbesondere der von Eicken in Gerold u. a. zu Nummer 1003, 1004 VV RVG\nRn. 7 vertretenen Auffassung, dass durch die Ausnahme in Nummer 1003 VV RVG (\"soweit nicht\nlediglich Prozesskostenhilfe für die gerichtliche Protokollierung des Vergleichs beantragt\nwird\") die Fälle erfasst sein sollen, in denen das Gericht nur als Beurkundungsorgan\ntätig werden soll und der Einigungsgegenstand nicht anhängig wird, wie es dann der Fall\nist, wenn lediglich \"der Vergleich\" im PKH – Bewilligungsverfahren zu Protokoll\ngegeben werden soll. Die 7. Kammer hat in der zitierten Entscheidung zu Recht darauf hingewiesen,\ndass auch in einem solchen Falle der Vergleich nicht ohne Mitwirkung des Gerichts zustande kommt,\nweil das Gericht u. a. darauf zu achten haben wird, dass keine gesetzwidrigen Vergleichsinhalte\nprotokolliert werden und Unklarheiten und Dunkelheiten des Vergleichstextes verhindert werden.\n\n4\n\nVon Eicken weist an der genannten Stelle der Kommentierung auch darauf hin, dass in einem solchen\nFall dann, wenn die Protokollierung der Einigung scheitert, kein PKH – Bewilligungsverfahren\nmehr anhängig ist, dass die Ermäßigung der Einigungsgebühr auslösen könnte.\nEs müsste ein neuer Antrag auf PKH – Bewilligung in der Sache gestellt werden.\n\n5\n\nDamit entspricht die typische Situation des Mehrvergleiches, für den PKH bewilligt wurde,\ndem Fall, dass lediglich Prozesskostenhilfe für die Protokollierung eines Vergleichs im PKH\n– Bewilligungsverfahren beantragt ist. Die 7. Kammer hat in dem genannten Beschluss zu Recht\ndarauf hingewiesen, dass dann, wenn ein Vergleich mit Mehrgegenständen widerrufen wird, das\nGericht sich bei einer Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr mit den Gegenständen des\nMehrvergleiches zu befassen hat, es sei denn, sie würden auf andere Weise in den Prozess\neingeführt.\n\n6\n\nII. Im Hinblick auf die Stellungnahme der Bezirksrevision vom 27.09.2006 (Bl. 38 d. PKH –\nAkten) ist für das weitere Verfahren auf Folgendes hinzuweisen:\n\n7\n\n1. Die Prozesskostenhilfe wurde vom Arbeitsgericht (vgl. Protokoll vom 27.03.2006, Bl. 5/6 d.\nPKH-Akten) nicht lediglich für die Klageanträge zu 1) und 3) bewilligt. Die Bewilligung\nwurde vielmehr ausdrücklich auf den \"abgeschlossenen Vergleich\" erstreckt. Eine\nEinschränkung wurde dabei nicht gemacht, sodass davon auszugehen ist, dass das Arbeitsgericht\neinen entsprechenden konkludenten Antrag unterstellt hat und Prozesskostenhilfe auch für die\nProtokollierung des Mehrvergleichs bewilligen wollte. Davon ist das Arbeitsgericht ersichtlich auch\nin seiner Entscheidung vom 28.08.2006 selbst ausgegangen.\n\n8\n\n2. Soweit die Bezirksrevision auf die Bewertung eines Mehrvergleichs im Beschluss des LAG Hamm\nvom 07.07.2006 – 6 Ta 267/06 – verweist, so kann das im vorliegenden Verfahren deshalb\nkeine Rolle mehr spielen, weil das Arbeitsgericht für den Mehrwert des Vergleichs ausdrücklich\neinen Betrag von 2.350,00 € als Gegenstandswert festgesetzt hat und die erkennende Kammer nicht\nbefugt ist, diesen Streitwert abzuändern (der Streitwert wurde nach § 33 RVG festgesetzt,\nder eine dem § 63 Abs. 3 GKG entsprechende Abänderungsbefugnis nicht enthält).\n\n9\n\n3. Die Bezirksrevision hat indes zu Recht darauf hingewiesen, dass die Terminsgebühr nach\nNummer 3104 VV RVG nach der Anmerkung Abs. 3 nicht entsteht, soweit lediglich beantragt ist, eine\nEinigung der Parteien über nicht rechtshängige Ansprüche zu Protokoll zu nehmen.\nDies entspricht den Voraussetzungen der oben behandelten Ausnahme von der Absenkung der\nEinigungsgebühr nach Nummer 1003. Die Terminsgebühr ist daher lediglich nach dem\nVerfahrensstreitwert von 7.700,00 € entstanden. Dieses wird das Arbeitsgericht bei der\nNeufestsetzung zu berücksichtigen haben.\n\n10\n\nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :\n\n11\n\nGegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267874","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-12-11/4-ta-376-06","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267874","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267874","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-12-11/4-ta-376-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267874","retrieved":"2026-07-09 02:36:37.845974+00:00"}}