{"status":"available","doknr":"OLD268064","ecli":"ECLI:DE:LAGK:2006:1204.14SA873.06.00","court":"Landesarbeitsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-12-04","aktenzeichen":"14 Sa 873/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 05.04.2006 – 5 Ca 2877/04 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.\n\n2. Die Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDie Parteien streiten darüber, ob die Klägerin rechtszeitig Kündigungsschutzklage\nerhoben hat.\n\n3\n\nDie Klägerin, zu einem Grad von 50 % als Schwerbehinderte anerkannt, arbeitete\nseit dem 01.12.1990 in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten in deren Büro-\nund Sekretariatdienst. Sie verdiente zuletzt 2.009,00 € brutto pro Monat.\n\n4\n\nWegen des Vorwurfs der umfangreichen verbotswidrigen Internetnutzung während\nder regulären Arbeitszeit und des Abrufens von rassistischen und verfassungs- und\nfremdenfeindlichen Publikationen trotz Abmahnung betrieb die Beklagte ein Zustimmungsverfahren\nzur beabsichtigten fristgerechten Kündigung des Arbeitsverhältnisses beim\nIntegrationsamt. In einer E-Mail-Korrespondenz mit dem Integrationsamt (Blatt 196 d. A.)\nbat die Klägerin das Integrationsamt darum, ihr eine Entscheidung des Integrationsamtes\nam Arbeitsplatz zustellen zu lassen.\n\n5\n\nDurch Bescheid vom 19.07.2004 (Blatt 8 ff. d. A.) stimmte das Integrationsamt der\ngeplanten Kündigung der Klägerin zu.\n\n6\n\nDiese Entscheidung wurde der Beklagten übermittelt.\n\n7\n\nDer Klägerin wurde diese Entscheidung per Einwurf-Einschreiben mitgeteilt. Dieses\nwurde am 20.07.2004 abgesandt und am 21.07.2004 in das Postfach der Klägerin Nr. 201423\nin 53144 Bonn eingelegt.\n\n8\n\nDie Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis durch Schreiben vom 21.07.2004,\nzugegangen am 22.07.2004 zum 31.03.2005 (Blatt 21 f. d. A.). In dem Kündigungsschreiben\nwar der Hinweis enthalten, dass das Integrationsamt der Kündigung zugestimmt habe.\n\n9\n\nFerner wurde die Klägerin mit Schreiben vom 21.07.2004 (Blatt 200 d. A.) dessen Erhalt\ndie Klägerin am 22.07.2004 quittierte, von der weiteren Arbeitsleistung freigestellt.\n\n10\n\nDie Klägerin suchte am 17.08.2004 den Klägervertreter zu einer Besprechung auf.\n\n11\n\nFerner legte sie mit Schreiben vom 17.08.2004 gegenüber dem Integrationsamt\nWiderspruch gegen den Zustimmungsbescheid bezüglich der ihr gegenüber ausgesprochenen\nKündigung ein (Blatt 15 d. A.).\n\n12\n\nMit am 28.08.2004 bei Gericht eingegangene Klageschrift ließ die Klägerin\nKündigungsschutzklage erheben und beantragte die nachträgliche Zulassung der\nselben. Diese wurde damit begründet, dass das Integrationsamt bei der Bekanntgabe\nseiner Entscheidung nicht auf die Notwendigkeit einer arbeitsgerichtlichen Klage hingewiesen\nhabe.\n\n13\n\nDer Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage wurde durch Beschluss des\nArbeitsgerichts Bonn vom 17.11.2004 (Blatt 138 ff. d. A.) zurückgewiesen. Die hiergegen\ngerichtete sofortige Beschwerde wies das Landesarbeitsgericht Köln durch Beschluss vom\n14.03.2005 (Blatt 163 ff. d. A.) zurück.\n\n14\n\nDaraufhin wurde Kündigungsschutzklage der Klägerin durch Urteil des Arbeitsgerichts\nBonn vom 05.04.2006 (Blatt 214 ff. d. A.) abgewiesen, da die Klägerin die Klagefrist\nversäumt habe.\n\n15\n\nHiergegen richtet sich die streitgegenständliche Berufung der Klägerin.\n\n16\n\nDie Klägerin trägt hierzu vor, die vom Arbeitsgericht vorgenommene Umkehr der\nBeweislast benachteilige die Klägerseite in unangemessener Weise. Es sei nicht Sache des\nBescheidempfängers, den Zugang der Bekanntgabe der Entscheidung des Integrationsamtes\nnachzuweisen. Die Klägerin könne sich auf § 4 Satz 4 KSchG berufen. Danach\nbeginne im vorliegenden Fall die Klagefrist erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung des\nIntegrationsamtes. Diese Entscheidung des Integrationsamtes sei der Klägerin aber nicht\nunmittelbar nach dem Einwurf des diesbezüglichen Schreibens in das Postfach der Klägerin\nbekannt geworden. Vielmehr habe die Klägerin über einen längeren Zeitraum das\nPostfach nicht geleert. Zwar könne die Klägerin heute nicht mehr genau sagen, wann sie\nihr Postfach geleert habe. Sie habe sich aber nach Erhalt der Kündigung am 22.07.2004\nzunächst zurückgezogen und für einen Zeitraum von etwa 2 Wochen keine Postfachleerung\nvorgenommen.\n\n17\n\nEntscheidend sei ferner, dass eine Zustellung mittels Einwurf-Einschreiben in ein Postfach\nnach dem Verwaltungszustellungsgesetz unzulässig sei. Demzufolge beginne die Klagefrist\nerst bei positiver Kenntnis der Klägerin.\n\n18\n\nEs könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin zu zumindest\nwöchentlicher Leerung des Postfachs verpflichtet gewesen wäre. Selbst wenn eine\nsolche Pflicht im Verhältnis zur Post bestehen sollte, ergebe sich daraus nichts für\ndas Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.\n\n19\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n20\n\nunter Abänderung des am 05.04.2006 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Bonn\n– 5 Ca 2877/04 – festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die\nKündigung vom 21.07.2004, zugegangen am 22.07.2004 zum 31.03.2005 beendet wurde und\nüber den 31.03.2005 hinaus weiter unverändert fortbesteht.\n\n21\n\nDie Beklagtenseite beantragt,\n\n22\n\ndie Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.\n\n23\n\nDie Beklagtenseite trägt vor, bei der Vorschrift des § 4 Satz 4 KSchG handelt\nes sich um eine Ausnahmevorschrift. Die Beweislast für deren Voraussetzungen liege\nbeim Arbeitnehmer. Entscheidend sei nicht die Zustellung der Entscheidung des Integrationsamtes,\nsondern die Bekanntgabe.\n\n24\n\nZudem habe die Klägerin Zustellungsmängel nicht im Widerspruchsverfahren\ngerügt, sie seien daher unbeachtlich.\n\n25\n\nBereits aufgrund des Postfachvertrages mit der Post sei die Klägerin verpflichtet\ngewesen, das Postfach jedenfalls einmal wöchentlich zu leeren, so dass bei der\nKlägerin spätestens 7 Tage nach Einwurf Kenntnis habe bestehen müssen.\nDamit habe die Klagefrist spätestens am 28.07.2004 begonnen und habe durch die erst\nam 28.08.2004 eingegangene Kündigungsschutzklage nicht mehr gewahrt werden können.\n\n26\n\nAuf die E-Mail-Korrespondenz mit dem Integrationsamt könne sich die Klägerin\nnicht berufen, weil sie zur Zeit der Bekanntgabe der Entscheidung aufgrund der Freistellung\nnicht mehr am Arbeitsplatz gewesen sei und folglich nicht habe erwarten können, dass\nihr eine Entscheidung dort bekannt gegeben werde. Zudem sei der Klägerin bereits durch\ndas Kündigungsschreiben vom 21.07.2004 bekannt gewesen, dass das Integrationsamt der\nKündigung zugestimmt habe.\n\n27\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien\ngewechselten Schriftsätze Bezug genommen.\n\n28\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n29\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. Zu Recht und mit überzeugenden\nGründen hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen.\n\n30\n\nI. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft gemäß § 64 ArbGG.\n\n31\n\nSie ist auch fristgerecht eingelegt und begründet worden.\n\n32\n\nII. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg.\n\n33\n\nZutreffend ist das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Kündigungsschutzklage\nder Klägerin verfristet ist und die Kündigung deshalb gemäß § 7 KSchG als\nvon Anfang an rechtswirksam gilt.\n\n34\n\nAuf die zutreffenden Urteilsgründe des erstinstanzlichen Urteils wird insoweit Bezug genommen.\n\n35\n\nIm Hinblick auf den Vortrag der Parteien in der Berufungsinstanz ist zur Unterstreichung\nfolgendes festzuhalten.\n\n36\n\n1. Die Kündigungsschutzklage der Klägerin ist wegen Nichteinhaltung der Klagefrist\nrechtswirksam geworden gemäß § 7 KSchG. Dies ergibt sich selbst dann, wenn man mit\nder Klägerin davon ausgeht, dass im vorliegenden Fall für die Klagefrist § 4 Satz\n4 KSchG maßgebend ist, wonach die Klagefrist dann, soweit die Kündigung der Zustimmung\neiner Behörde bedarf, erst ab Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer\nläuft.\n\n37\n\nOb in den Fällen, in denen es zur Wirksamkeit einer Kündigung einer vorherigen\nbehördlichen Zustimmung bedarf, § 4 Satz 4 KSchG anwendbar ist, ist nicht gänzlich\nunumstritten. In der Rechtsliteratur werden an der Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf Konstellationen\nder vorliegenden Art Zweifel geäußert (siehe Henssler/Willemensen/Kalb, Arbeitsrecht, 2.\nAuflage, § 4 Rnd.-Ziff. 42). Danach wird die Auffassung vertreten, dass bei einer\nnachträglichen Bekanntgabe einer bereits zuvor erteilten behördlichen Zustimmung die\nKlagefrist nicht aus § 4 Satz 4 KSchG, sondern § 4 Satz 1 KSchG erfolgt, so dass die\nKlagefrist wegen des Zugangs der Kündigung am 22.07.2004 zum Zeitpunkt der Klageerhebung\nam 28.08.2004 ohnehin bereits abgelaufen gewesen wäre.\n\n38\n\nDemgegenüber folgt aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 07.03.2003 (- 2 AZR\n487/02 – NZA 2003, Seite 1335), dass bei Fällen der vorliegenden Art § 4 Satz 4 KSchG\nanwendbar ist.\n\n39\n\nDieser – für die Klägerin günstigeren – Auffassung folgend, ergibt\nsich, dass auch die Klagefrist des § 4 Satz 4 KSchG im vorliegenden Fall versäumt worden\nist. Aus der Versäumung dieser Klagefrist ergibt sich das Wirksamwerden der Kündigung\ngemäß § 7 KSchG, da § 7 KSchG auch für die Fälle des § 4 Satz\n4 KSchG gilt (vgl. Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 7. Auflage § 7 KSchG Rnd.-Ziff. 1).\n\n40\n\n2. Erfolglos greift die Klägerseite in diesem Zusammenhang die vom Arbeitsgericht vorgenommene\nVerteilung der Darlegungs- und Beweislast an. § 4 Satz 4 KSchG ist eine Ausnahmevorschrift von\ndem Regelfall, dass die Klagefrist grundsätzlich mit dem Zugang der Kündigungserklärung\ndes Arbeitgebers beginnt. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu in seiner Entscheidung vom 03.07.2003\n(- 2 AZR 487/02 -, NZA 2003, Seite 1335 ff.) unter II., 2., b), bb) ausdrücklich festgehalten,\ndass es sich bei § 4 Satz 4 KSchG um eine Ausnahmevorschrift handelt.\n\n41\n\nDemzufolge muss der Arbeitnehmer, der sich auf einen späteren Klagefristbeginn als den\nZeitpunkt des Zugangs der arbeitgeberseitigen Kündigung gemäß § 4 Satz 4 KSchG\nberufen will, die Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift darlegen. Zu den Voraussetzungen dieser\nAusnahmevorschrift gehört auch, darzulegen, wann die Bekanntgabe der behördlichen\nEntscheidung erfolgt sein soll, wenn unstreitig ist, dass es jedenfalls zur Bekanntgabe gekommen\nist und nur der Zeitpunkt der Bekanntgabe im Streit steht.\n\n42\n\nEntgegen dem Vorstehenden hat die Klägerin zu keiner Zeit einen konkreten Zeitpunkt der\nKenntnisnahme benannt. Dabei ist unstreitig, dass die behördliche Entscheidung der Klägerin\njedenfalls am 21.07.2004 in ihr Postfach in Bonn eingeworfen worden ist. Ab diesem Zeitpunkt war\ndie behördliche Entscheidung in den Machtbereich der Klägerin gelangt und es bestand\nfür die Klägerin die Möglichkeit der Kenntnisnahme.\n\n43\n\nWenn die Klägerin unter diesen Umständen geltend machen will, dass sie erst zu einem\nspäteren Zeitpunkt tatsächlich Kenntnis genommen haben will, musste sie im Einzelnen und\ndetailliert vortragen, zu welchem Zeitpunkt dies geschehen sein soll. Der Vortrag, sie habe etwa 2\nWochen lang ihr Postfach nicht geleert, beinhaltet keinen ausreichend bestimmten und substanziierten\nVortrag.\n\n44\n\nFür einen solchen Vortrag hätte um so mehr Anlass bestanden, als die Klägerin in\nder erstinstanzlichen Klageschrift keinerlei Verzögerungen bei der Kenntnisnahme vom Bescheid\ndes Integrationsamtes dargetan hat, sondern sich im Gegenteil darauf berufen hat, sie sei durch die\nfehlerhaften bzw. unvollständigen Belehrungen des Integrationsamtes in dem ihr übermittelten\nZustimmungsbescheid irregeleitet worden und habe deshalb keine Kündigungsschutzklage erhoben,\nweil sie auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Rechtsmittelbelehrung des Zustimmungsbescheides\nvertraut habe. Der Vortrag, sie habe erst verspätet von dem in ihr Postfach eingeworfenen\nZustimmungsbescheid des Integrationsamtes erfahren, ist erstmals erfolgt, nachdem der Antrag auf\nnachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage rechtskräftig zurückgewiesen\nworden war.\n\n45\n\nAngesichts dessen hätte es erst recht der Klägerin oblegen, im Einzelnen darzulegen,\nwann sie tatsächlich von dem Zustimmungsbescheid Kenntnis genommen hat und warum dies zunächst\nals unproblematisch dargestellt und nicht beanstandet worden ist.\n\n46\n\nSchließlich ist, worauf bereits das Arbeitsgericht hingewiesen hat, der Zeitpunkt der\nKenntnisnahme der Sphäre des Arbeitnehmers und damit seiner Darlegungslast zuzuordnen, wenn\njedenfalls unstreitig ist, dass der Zustimmungsbescheid in das Postfach der Klägerin eingeworfen\nworden war.\n\n47\n\nDa die Klägerseite ihre diesbezügliche Darlegungslast nicht genügt hat, kann sie\nsich bereits aus diesem Grund nicht auf einen späteren Klagefristbeginn nach § 4 Satz 4\nKSchG berufen.\n\n48\n\n3. Unabhängig vom Vorhergesagten wäre eine spätere Kenntnisnahme auch unbeachtlich\nund würde im vorliegenden Fall nicht zu einem späteren Klagefristbeginn führen.\n\n49\n\nDenn bei der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer muss es auf den\nZugang und damit den Zeitpunkt ankommen, in dem der Bescheid in den Machtbereich des Empfängers\ngelangt, sofern und sobald mit seiner Kenntnisnahme nach objektiven Umständen zu rechnen ist.\n\n50\n\nSelbst wenn man zu Gunsten der Klägerin davon ausgeht, dass nicht mit einer täglichen\nLeerung des Postfachs zu rechnen ist, so bildet andererseits die auch im Postfachvertrag festgelegte\nObliegenheit, das Postfach zumindest einmal wöchentlich zu leeren, eine Obergrenze bei der\nüblichen Kenntnisnahme. Ein Absender, der eine Briefsendung in ein solches Postfach einwirft,\nkann, auch weil die Postfachbedingungen öffentlich zugänglich sind, jedenfalls davon ausgehen,\ndass der Empfänger das Postfach zumindest wöchentlich leeren wird und daher spätestens\nnach 7 Tagen Kenntnis genommen hat.\n\n51\n\nSofern im Einzelfall unverschuldet eine spätere Kenntnisnahme erfolgt, bleibt noch die\nMöglichkeit, einen Antrag auf nachträgliche Zulassung gemäß § 5 KSchG mit\ndieser Begründung zu stellen.\n\n52\n\nEinen solchen Antrag hat die Klägerin, bezogen auf diesen Sachverhalt, jedoch nicht gestellt.\nSie hat zwar die nachträgliche Zulassung der Klage beantragt, jedoch mit einem anderen Sachverhalt\nund einer anderen Begründung, nämlich das sie durch die Rechtmittelbelehrung des\nIntegrationsamtes in die Irre geleitet worden sei. Ein nachträglicher Zulassungsantrag des\nInhaltes, dass der behördliche Bescheid erst verspätet zur Kenntnis genommen worden sei,\nist nicht, und schon gar nicht innerhalb der Frist des § 5 Abs. 3 KSchG gestellt worden.\n\n53\n\nEs ist im Gegenteil so, dass die Klägerin jedenfalls innerhalb der Klagefrist des §\n4 Satz 4 KSchG von der behördlichen Zustimmungsentscheidung Kenntnis erhalten hat und weder\nrechtzeitig Kündigungsschutzklage noch einen auf die verspätete Kenntnisnahme bezogenen\nAntrag nach § 5 KSchG gestellt hat.\n\n54\n\nDenn von Kenntnisnahme war spätestens am 28.07.2004 auszugehen. Unstreitig war die\nKlägerin bei ihrem Prozessbevollmächtigten am 17.08.2004, also zu einem Zeitpunkt, zu\ndem noch rechtzeitig innerhalb der Frist des § 4 Satz 4 KSchG Klage hätte erhoben werden\nkönnen.\n\n55\n\nObwohl damit am 17.8.2004 noch eine fristgerechte Klageerhebung möglich gewesen wäre,\nist die Klageerhebung erst später erfolgt und die Klagefrist dadurch versäumt worden.\n\n56\n\nDie Klägerseite konnte sich schließlich nicht darauf verlassen, dass ihr die\nbehördliche Zustimmungserklärung am Arbeitsplatz zugestellt würde. Selbst wenn man\nzu Gunsten der Klägerin davon ausgeht, dass sie angesichts der E-Mail-Korrespondenz mit dem\nIntegrationsamt (Blatt 196 d. A.) von einer Zustellung am Arbeitsplatz ausging, konnte die\nKlägerin hierauf jedenfalls nicht mehr vertrauen, nach dem sie mit Schreiben vom 21.07.2004\nvon der weiteren Arbeitsleistung frei gestellt worden war. Spätestens ab diesem Zeitpunkt\nmusste der Klägerin klar sein, dass ihr die behördliche Entscheidung auf anderem Wege\nbekannt gegeben würde. Dies umso mehr, als die Beklagte in ihrem Kündigungsschreiben\nausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass die Zustimmung des Integrationsamtes zur\nKündigung erfolgt sei.\n\n57\n\nVon einer Bekanntgabe spätestens am 28.07.2004 ist daher auszugehen, so dass die erst am\n28.08.2004 eingereichte Klage die Klagefrist des § 4 Satz 4 KSchG nicht wahren konnte.\n\n58\n\n4. Soweit die Klägerseite darauf hinweist, dass nach ihrer Auffassung die behördliche\nEntscheidung nicht rechtswirksam nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt\nworden sei, ist darauf hinzuweisen, dass es hierauf für den Beginn der Klagefrist des § 4\nSatz 4 KSchG nicht ankommt.\n\n59\n\nNach dessen klaren Wortlaut beginnt die Klagefrist mit der Bekanntgabe, nicht mit der Zustellung\neiner behördlichen Entscheidung. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es für die Wirksamkeit\ndes Zustimmungsbescheides als Verwaltungsakt auf eine rechtswirksame Zustellung angesichts der im\nWiderspruch der Klägerin aufgeführten Gründe überhaupt ankommen kann. Auf den\nBeginn der Klagefrist im zivilrechtlichen Arbeitsgerichtsverfahren hat die Wirksamkeit der Zustellung\njedenfalls keinen Einfluss, da § 4 Satz 4 KSchG ausschließlich auf die Bekanntgabe abstellt.\n\n60\n\nIII. Aus den dargestellten Gründen ist von einer Versäumung der Klagefrist § 4\nSatz 4 KSchG bei Einreichung der Kündigungsschutzklage auszugehen.\n\n61\n\nZu Recht hat daher das Arbeitsgericht die Kündigungsschutzklage der Klägerin abgewiesen.\n\n62\n\nDie Berufung musste daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.\n\n63\n\nDie Revision konnte nicht zugelassen werden, insbesondere hatte die Rechtssache keine\nrechtsgrundsätzliche Bedeutung.\n\n64\n\nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:\n\n65\n\nGegen dieses Urteil ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben. Hinsichtlich der Möglichkeit der\nNichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG hingewiesen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268064","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-12-04/14-sa-873-06","cited_norms":[{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":19},{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":5},{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72a","ref_norm":"72a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268064","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268064","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-12-04/14-sa-873-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268064","retrieved":"2026-07-09 02:36:59.592036+00:00"}}