{"status":"available","doknr":"OLD268507","ecli":"ECLI:DE:LAGK:2006:1115.10TA381.06.00","court":"Landesarbeitsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-11-15","aktenzeichen":"10 Ta 381/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 06.09.2006 - 22 Ca 2331/06 - wird zurückgewiesen.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie aufgrund Zulassung ohne Rücksicht auf den nicht erreichten Beschwerdewert\nstatthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers\nist zulässig, in der Sache aber unbegründet.\n\n3\n\nDer zu Lasten der Staatskasse festgesetzte Betrag ist bereits im festgesetzten Umfang\nüberhöht. Die Parteien haben keinen Mehrvergleich geschlossen, für den eine\nGebühr aus der Staatskasse zu entrichten wäre, denn für den Mehrvergleich\nist Prozesskostenhilfe nicht beantragt worden und folglich liegt auch kein Bewilligungsbeschluss\ninsoweit vor.\n\n4\n\nDer PKH - Bewilligungsbeschluss vom 08.05.2006 bezieht sich auf den Wert der\nanhängigen Ansprüche in Höhe des vom Arbeitsgericht festgesetzten Streitwerts\nvon 13.922,58 €. Demgegenüber wurde der Mehrvergleich am 27.07.2006 abgeschlossen,\nohne dass insoweit Prozesskostenhilfe beantragt und bewilligt worden ist. Eine für bestimmte\nanhängige Streitgegenstände erfolgte Bewilligung der Prozesskostenhilfe bezieht sich\nnicht zugleich auf alle anderen später rechtshängig gemachten oder gar nicht\nrechtshängigen Ansprüche. Die Erstreckung auf Anträge nach der Bewilligung\nsetzt voraus, dass eine Erweiterung der Prozesskostenhilfe dem Gericht gegenüber erkennbar\nangesprochen wird. Das geschieht regelmäßig durch einen ausdrücklichen Antrag an\ndas Gericht (vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 07.07.2006 - 6 Ta 267/06 - m. w. N.; LAG\nKöln, Beschluss vom 02.11.1989 - 4 Ta 274/89 - und vom 04.10.1985 - 3 / 7 Ta 173/85 - ).\n\n5\n\nEs kann auch nicht zu Gunsten des Klägers ausnahmsweise davon ausgegangen werden, es\nliege ein konkludenter Antrag und eine konkludente Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch\nfür den Mehrvergleich vor. Eine solche Auslegung des Bewilligungsbeschlusses mag in den\nFällen zulässig sein, in denen - wie im Verfahren LAG Köln - 4 Ta\n30/05 - der Bewilligungsbeschluss erst nach dem Vergleich erfolgt ist und daher die\nAuslegung erlaubt, dass mit der Prozesskostenhilfe alle früheren Streitpunkte abgedeckt\nsind. Demgegenüber erfasst eine PKH - Bewilligung nicht gewissermaßen als Blankoscheck\nalle späteren Klageerweiterungen oder nicht rechtshängigen Ansprüche im Rahmen eines\nMehrvergleichs.\n\n6\n\nAngesichts dessen kommt es nicht darauf an, ob bei Annahme eines Antrags auf Prozesskostenhilfe\nfür nicht rechtshängige Ansprüche dieser als ein Antrag im Verfahren über die\nProzesskostenhilfe zu werten wäre, der nur die einfache Einigungsgebühr gemäß\nNr. 1003 des Vergütungsverzeichnisses zu § 2 Abs. 2 RVG auslöst, oder ob ein\nProzesskostenhilfeantrag anzunehmen wäre, der sich lediglich auf die gerichtliche Protokollierung\ndes Vergleichs bezieht mit der Folge einer 1,5 - fachen Einigungsgebühr. Schon allein\ndeshalb ist ein klarer Antrag geboten, wenn Prozesskostenhilfe auch für nicht rechtshängige,\nmöglicherweise streitige oder auch völlig unstreitige Gegenstände begehrt wird.\n\n7\n\nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :\n\n8\n\nGegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht statthaft.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268507","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-11-15/10-ta-381-06","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268507","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268507","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-11-15/10-ta-381-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268507","retrieved":"2026-07-09 02:37:36.384634+00:00"}}