{"status":"available","doknr":"OLD268926","ecli":"ECLI:DE:LAGK:2006:1027.4SA796.06.00","court":"Landesarbeitsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-10-27","aktenzeichen":"4 Sa 796/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.05.2006 – 7 Ca 10270/05 – im Tenor zu \n\n1. abgeändert und wie folgt neu gefasst: \n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.782,41 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.282,00 € seit dem 19.09.2005, aus 2.282,00 € seit dem 19.10.2005, aus 4.107,60 EUR seit dem 17.11.2005, aus 2.282,00 € seit dem 17.12.2005, aus 2.276,27 € seit dem 18.01.2006, aus 2.276,27 € seit dem 16.02.2006 und aus 2.276,27 € seit dem 16.03.2006 zu zahlen. \n\nIm Übrigen wird der Zahlungsantrag abgewiesen. \n\nDie Kosten der Berufungsinstanz hat die Beklagte zu tragen. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Parteien streiten – soweit in dem mit der Berufung angefochtenen Teilurteil des Arbeitsgerichts\nüber den Streit entschieden ist – darum, ob der Kläger, der von der Beklagten unwiderruflich\nunter Fortzahlung der vereinbarten Bezüge von seinen vertraglichen Pflichten freigestellt wurde, sich in\nder Zeit von September 2005 bis März 2006 erzielten Zwischenverdienst auf die von der Beklagten zu\nzahlenden Bezüge anrechnen lassen muss.\n\n3\n\nWegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten\nAnträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug\ngenommen.\n\n4\n\nDas Arbeitsgericht hat dem Zahlungsantrag des Klägers in vollem Umfang stattgegeben.\n\n5\n\nGegen dieses ihr am 26.06.2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 06.07.2006 Berufung eingelegt und\ndiese am 25.08.2006 begründet.\n\n6\n\nDie Beklagte meint neben weiteren Rechtsausführungen, § 615 S. 2 BGB enthalte einen allgemeinen\nRechtsgedanken. Die Anrechnung sei nicht allein eine Spezialität des Annahmeverzugs, sondern es sei ein\nallgemeines Rechtsprinzip im Arbeitsrecht erkennbar, dass sich der Arbeitnehmer anderweitiges Einkommen anrechnen\nlassen müsse, das er während Zeiträumen erziele, während derer er grundsätzlich zur\nArbeitsleistung beim Arbeitgeber verpflichtet wäre.\n\n7\n\nDie Beklagte sieht zwar, dass die Parteien eine ausdrückliche Regelung über die Anrechnung\nanderweitigen Verdienstes während der Freistellungszeit nicht getroffen haben. Sie meint indes, aus\nden Prinzipien der ergänzenden Vertragsauslegung ergebe sich mit hinreichender Deutlichkeit der hypothetische\nParteiwille dahingehend, dass der Kläger bei Einkünften aus einer anderen Tätigkeit nicht noch\nweiter bei der Beklagten beschäftigt sein könne, ohne dass ihm anderweitiges Einkommen aus seiner\nneuen Tätigkeit angerechnet würde.\n\n8\n\nDieses ergebe sich aus der zwischen den Parteien im Aufhebungsvertrag vereinbarten Ausstiegsklausel. Die\nParteien seien aufgrund der Ausstiegsklausel davon ausgegangen, dass der Kläger bei Antritt einer neuen\nBeschäftigung das Arbeitsverhältnis der Beklagten beenden können solle.\n\n9\n\nDieses sei ihm auch am 10.05.2005, 10.30 Uhr in einer Besprechung mit dem Personalleiter der Beklagten,\nHerrn F S und dem seinerzeitigen Vorsitzenden des Betriebsrats, Herrn Sch\nverdeutlicht worden. In diesem Gespräch sei das Angebot zur einvernehmlichen Beendigung des\nArbeitsverhältnisses, welches von der Beklagten bereits am 09.05.2005 unterzeichnet gewesen sei,\nerörtert worden. Expliziter Inhalt sei gewesen, was denn geschehe, wenn der Kläger eine neue\nArbeit vor dem vorgesehenen Beendigungstermin am 31.03.2006 gefunden hätte. Der Personalleiter habe\nihm erklärt, dass man ihm in diesem Fall keine Probleme machen werde und sein Vertrag dann entsprechend\nenden würde. Natürlich würde man dann auch nicht mehr die Vergütung zahlen. Der Kläger\nund der Betriebsratsvorsitzende hätten erklärt, diese Regelung sei \"o.k.\".\n\n10\n\nDie Parteien seien sich mithin einig gewesen, dass bei Antritt einer neuen Beschäftigung das\nArbeitsverhältnis des Klägers vorzeitig enden solle und Zahlungen der Beklagten dann nicht mehr\nerfolgen sollten. Damit entspreche es auch als Minus jedenfalls dem hypothetischen Parteiwillen, dass der\nKläger sich anderweitige Einkünfte während der Freistellung anrechnen lassen müsse.\n\n11\n\nSchließlich wiederholt die Beklagte ihr erstinstanzliches Vorbringen, dass der Kläger ab Januar\n2006 nicht – wie er sich anrechnen lasse – 1.010,00 € brutto monatlich, sondern – wie in\nder Berufungsverhandlung unstreitig wurde – 1049, 88 € brutto monatlich erhalten habe.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\nunter Abänderung des am 03.05.2006 verkündeten Urteils der 7.Kammer des Arbeitsgerichts Köln\n– 7 Ca 10270/05 –die Klage, soweit über sie durch das Teilurteil vom 03.05.2006 entschieden\nwurde, abzuweisen.\n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n16\n\nDer Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er weist darauf hin, dass die zwischen den\nParteien getroffenen Vereinbarungen es in die Freiheit des Klägers stellten, das\nBeschäftigungsverhältnis vorzeitig zu beenden. Von dieser Möglichkeit habe der Kläger\nwohlweislich keinen Gebrauch gemacht, um seine Vergütungsansprüche gegen die Beklagte aufrecht\nzu erhalten.\n\n17\n\nEntgegen der Behauptung der Beklagten habe es auch keine Erklärung von ihr an den Kläger gegeben,\nin der die Beklagte dem Kläger angekündigt habe, wenn er das Beschäftigungsverhältnis\nvorzeitig beenden würde, weil er eine neue Arbeit gefunden habe, werde man ihm von Seiten der Beklagten\nkeine Schwierigkeiten machen, aber auch keinen Lohn mehr zahlen. Erst recht habe es keine dahingehende\nEinverständniserklärung des Klägers gegeben, dementsprechend sei solches angesichts der\nSchriftformklausel in Ziffer 10 der Aufhebungsvereinbarung auch nicht vereinbart worden.\n\n18\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n19\n\nDie zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hatte\nüberwiegend keinen, nämlich nur insoweit Erfolg, als der Kläger sich für die 3 Monate\nab Januar 2006 nicht 1.010,00 € sondern 1.049, 88 € brutto als gezahltes Bruttogehalt anrechnen\nlassen musste.\n\n20\n\nI. Nach Rechtsprechung des BAG (19.03.2002 – 9 AZR 16/01), dem die Kammer folgt, gilt für die\nAnrechnung von Zwischenverdiensten bei unwiderruflicher Freistellung Folgendes:\n\n21\n\n§ 615 BGB findet keine Anwendung, dementsprechend auch nicht § 615 S. 2 BGB. Hat der Arbeitgeber\nden Arbeitnehmer rechtswirksam von seiner Arbeitspflicht freigestellt, kommen Ansprüche aus Annahmeverzug\nnicht in Betracht. Eine Anrechnung von Zwischenverdienst kommt nur dann in Betracht, wenn sie vertraglich\nvorbehalten wurde.\n\n22\n\nWenn der Arbeitgeber – wie auch im vorliegenden Fall – ohne nähere Festlegung des\nUrlaubszeitraums vergütungspflichtige Urlaubsansprüche auf die Zeit der Freistellung anrechnen\nwill, ohne den Urlaubszeitraum näher festzulegen, so kann dies aus der Sicht des Arbeitnehmers nur\nbedeuten, dass der Arbeitgeber sich vorbehaltlos zur Fortzahlung des Entgelts im Freistellungszeitraums\nverpflichten will und der Arbeitnehmer über seine Arbeitsleistung frei verfügen kann. Denn einer\nnicht näher bestimmten Urlaubsfestlegung kann der Arbeitnehmer regelmäßig entnehmen, dass\nder Arbeitgeber es ihm überlässt, die zeitliche Lage seines Urlaubs innerhalb des Freistellungszeitraums\nfestzulegen. Da während des Urlaubs anderweitig erzielter Verdienst auf das vom Arbeitgeber geschuldete\nEntgelt nicht anzurechnen ist, scheidet eine Auslegung der unwiderruflichen Freistellung unter Anrechnung auf\nUrlaub dahingehend aus, der Arbeitgeber habe sich nur im Rahmen der Vorschriften über den Annahmeverzug\nzur Zahlung verpflichten wollen. Will der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung an weitere Voraussetzungen\nknüpfen, so muss er dass in der Freistellung zum Ausdruck bringen (BAG a.a.O.). Der Arbeitgeber, der\nden Arbeitnehmer für die Dauer der Kündigungsfrist von weiterer Arbeitsleistung unter Anrechnung\nauf Urlaubsansprüche freistellt, hat – so das BAG (a.a.O.) - die Möglichkeit, sich dem\nvertraglichen Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber die Anrechnung von Zwischenverdienst\nvorzubehalten, die Wirksamkeit eines solchen Vorbehalts setzt aber voraus, dass der Urlaub hinsichtlich\nseines Beginns und Endes im Freistellungszeitraum festgelegt wird.\n\n23\n\nAusdrücklich hat das BAG in dieser Entscheidung auch entschieden, dass § 615 S. 2 BGB nicht\nanalog angewendet werden kann und insbesondere auch nicht eine Anwendung im Wege ergänzender\nVertragsauslegung in Betracht kommt.\n\n24\n\nII. Nach diesen Maßgaben war der Zwischenverdienst nicht anzurechnen.\n\n25\n\n1. Soweit die Beklagte sich auf einen allgemeinen Rechtsgedanken beruft, hat das BAG in der zitierten\nEntscheidung einem solchen allgemeinen Rechtsgedanken ersichtlich eine Absage erteilt. Es hält auch\neine analoge Anwendung des § 615 S. 2 BGB nicht für möglich.\n\n26\n\n2. Soweit die Beklagte sich auf ergänzende Vertragsauslegung beruft, hat das BAG in der zitierten\nEntscheidung ebenfalls entschieden, dass eine Anrechnung anderweitigen Verdienstes außerhalb der Regelungen\ndes § 615 BGB auch nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung in Betracht kommt.\n\n27\n\nSelbst wenn man anderer Auffassung sein sollte, so kann die Kammer im vorliegenden Fall nicht mit ausreichender\nDeutlichkeit auf einen entsprechenden hypothetischen Parteiwillen schließen. Aus der Ausstiegsklausel in\nZiffer 4 des Aufhebungsvertrages ergibt sich eindeutig, dass das Beschäftigungsverhältnis des\nKlägers nicht - wie die Beklagte es auf Seite 5 ihrer Berufungsbegründung formuliert –\n\"vorzeitig enden sollte\". Vielmehr ist hier eindeutig eine Option geregelt: \"Der Arbeitnehmer\nerhält die Möglichkeit, gegenüber dem Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis vorzeitig durch\nschriftliche Anzeige zu beenden.\" Hier ist eben nicht eine Verpflichtung, ein Sollen, geregelt, sondern\nlediglich eine Option. Dem stehen auch die nach Beklagtenbehauptung durch Herrn S gegebenen\nErläuterungen nicht entgegen. So formuliert die Beklagte auf Seite 4 ihrer Berufungsbegründung\nauch zutreffend: \"Die Ausstiegsklausel macht vielmehr deutliche, dass die Parteien übereinstimmend\ndavon ausgingen, dass der Kläger bei Antritt einer neuen Beschäftigung das Arbeitsverhältnis\nzur Beklagten beenden können sollte.\" Dass der Kläger von dieser Möglichkeit\nGebrauch machen musste, ist nirgends geregelt.\n\n28\n\nJedenfalls als Optionsregelung enthält Ziffer 4 des Aufhebungsvertrages keinen hinreichend deutlichen\nHinweis darauf, dass der Kläger bei Nichtgebrauchmachen von der Option sich anderweitigen Zwischenverdienst\nentgegen der im Übrigen in separater Urkunde getroffenen Freistellungsvereinbarung anrechnen lassen musste.\n\n29\n\nDem Schluss auf einen solchen hypothetischen Parteiwillen steht im Übrigen entgegen, dass in der\nFreistellungsvereinbarung selbst die weitere Regelung enthalten ist: \"Die Freistellung erfolgt unter\nAnrechnung noch vorhandener Resturlaubs- und Freizeitansprüche.\"\n\n30\n\nDieses Ziel konnte nur dann erreicht werden – dieses ergibt sich aus der Entscheidung des BAG vom\n19.03.2002 – wenn der Urlaub bzw. die Freistellung hinsichtlich ihres Beginns und ihres Endes in der\nFreistellungsvereinbarung festgelegt wurden. Dieses ist nicht geschehen.\n\n31\n\nDamit spricht der Sinn und Zweck der Freistellungsvereinbarung als solcher mindestens ebenso gegen einen\nhypothetischen Parteiwillen der Anrechnung von Zwischenverdienst wie Ziffer 4 der Aushebungsvereinbarung\ndafür sprechen könnte.\n\n32\n\nEin klarer hypothetischer Parteiwille lässt sich nicht feststellen.\n\n33\n\nIII. Zweitinstanzlich ist unstreitig geworden, dass dem Kläger ab Januar 2006 einen monatlicher\nBruttobetrag von 1.049,88 € zugeflossen ist, dessen Differenz zu den vom Kläger bereits\nberücksichtigten 1010,00 € der Kläger sich anrechnen lassen muss.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.\n\n35\n\nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :\n\n36\n\nGegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde\ngemäß § 72 a ArbGG wird hingewiesen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268926","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-10-27/4-sa-796-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 615","ref_norm":"615","n":6},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72a","ref_norm":"72a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268926","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268926","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-10-27/4-sa-796-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268926","retrieved":"2026-07-09 02:38:11.689324+00:00"}}