{"status":"available","doknr":"OLD270975","ecli":"ECLI:DE:LAGK:2006:0719.7SA139.06.00","court":"Landesarbeitsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-07-19","aktenzeichen":"7 Sa 139/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 15.11.2005 in Sachen 6 Ca 2376/05 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Parteien streiten darum, ob der Kläger von der Beklagten aufgrund des Todes seines vormals bei\nder Beklagten beschäftigten eingetragenen Lebenspartners eine betriebliche Witwer-Rente verlangen kann.\n\n3\n\nDer Kläger war seit dem 02.08.2001 eingetragener Lebenspartner des am 01.12.1947 geborenen und am\n25.08.2001 verstorbenen US . Der Kläger lebte seit dem Jahr 1977 mit USbis zu dessen Tod in\neiner Lebensgemeinschaft. US war vom 01.01.1973 bis 12.11.1999 bei der Beklagten beschäftigt\nund erwarb in dieser Zeit einen Anspruch auf eine unverfallbare Betriebsrentenanwartschaft in Höhe von\n328,82 € brutto monatlich. Der betrieblichen Altersversorgung des US lag der Versorgungstarifvertrag\nder D Wzugrunde. Nach § 13 VTV Deutsche Welle erhält \"der überlebende Ehegatte des\nBerechtigten\" \"eine Witwen- oder Witwerrente\" in Höhe von 60 % der Altersrente des Berechtigten.\nAuf den vollständigen Wortlaut von § 13 VTV Deutsche Welle (Bl. 14 d. A.) wird Bezug genommen.\n\n4\n\nNachdem der Kläger erfahren hatte, dass zum 01.01.2005 das sogenannte Lebenspartnerschaftsüberarbeitungsgesetz\nmit Änderungen u. a. bei der Hinterbliebenenversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung in Kraft getreten\nwar, machte er gegenüber der Beklagten noch im Januar 2005 Ansprüche auf eine Hinterbliebenenversorgung\nauf der Grundlage des § 13 VTV Deutsche Welle geltend. Die Beklagte lehnte entsprechende Leistungen ab.\n\n5\n\nAm 10.08.2005 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.\n\n6\n\nDer Kläger hat die Auffassung vertreten, die Tarifvertragsparteien hätten sich bei dem Zweck und der\nAusgestaltung der Hinterbliebenenversorgung offenbar von der Frage leiten lassen, ob der Bezugsberechtigte zum\nZeitpunkt des Todes des ehemals Beschäftigten mit diesem bereits seit längerer Zeit in einer unterhaltsrechtlichen\nVerantwortungsgemeinschaft gelebt habe. Diese Kriterien der Beständigkeit der Lebensgemeinschaft und der\npartnerschaftstypischen Altersstruktur träfen auch auf ihn und seinen verstorbenen Lebenspartner zu. Vor\nInkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 01.08.2001 sei dem deutschen Recht eine rechtlich anerkannte\nVerbindung von zwei Partnern gleichen Geschlechts völlig fremd gewesen. Der Tarifvertrag enthalte dementsprechend\neine unbewusste Regelungslücke. Der mutmaßliche Wille der Tarifpartner sei darin zu sehen, auch langanhaltende\nund in typischer Weise altersstrukturierte Lebenspartnerschaften in die Hinterbliebenenversorgung einzubeziehen.\n\n7\n\nDarüber hinaus hat der Kläger die Auffassung vertreten, sollten die Tarifvertragspartner die\nHinterbliebenenversorgung bewusst nicht auf eingetragene Lebenspartner ausgedehnt haben, würde dies gegen\nhöherrangiges europäisches Recht verstoßen, nämlich gegen die Richtlinie 2000/78/EG:, die\ngemäß Art. 3 Abs. 1 c ein Diskriminierungsverbot wegen der sexuellen Ausrichtung hinsichtlich des\nArbeitsentgelts statuiere. Im Falle eines solchen Verstoßes gegen eine europarechtliche Richtlinie seien die\nnationalen Gerichte gehalten, die Diskriminierung auf jede denkbare Weise und insbesondere dadurch auszuschließen,\ndass sie die begünstigenden Regelungen auch zugunsten der benachteiligten Gruppe anwenden. Rechte aus einer\nsolchen Richtlinie könnten vom betroffenen Bürger gegenüber Organisationen oder Einrichtungen geltend\ngemacht werden, die dem Staat oder seiner Aufsicht unterstehen oder mit besonderen Rechten ausgestattet sind, die\nüber diejenigen hinausgehen, die sich aus den für die Beziehungen zwischen Privatpersonen geltenden\nVorschriften ergeben. Hierzu gehörten auch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten wie die Beklagte.\n\n8\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an den Kläger seit September 2001, hilfsweise seit Januar 2005 Witwerrente in\nHöhe von 197,29 € monatlich zu zahlen.\n\n10\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nDie Beklagte hat eingewandt, der Kläger begehre Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Diese\nunterlägen aber der Tarifautonomie. An einer planwidrigen Regelungslücke im Tarifvertrag fehle es. Die\nTarifvertragsparteien hätten seit Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 01.08.2001 bewusst keine\nBesserstellung der Lebenspartner durch entsprechende Ergänzung des Versorgungstarifvertrages herbeigeführt.\n\n13\n\nSelbst bei Annahme einer Regelungslücke sei eine ergänzende Vertragsauslegung im Sinne der\nklägerischen Auffassung nicht möglich, da sich aus dem Tarifvertrag selbst nicht genügend\nAnhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien ergäben. Verbleibe ein Spielraum\nzur Lückenschließung, müsse eine solche im Hinblick auf die Tarifautonomie unterbleiben. Eine\nUngleichbehandlung der eingetragenen Lebenspartnerschaft gegenüber der Ehe verstoße auch nicht gegen\nArt. 3 GG. Art. 6 GG stelle die Ehe und nur diese unter den besonderen Schutz des Staates. Das Lebenspartnerschaftsgesetz\nhabe ganz bewusst den Begriff der Ehe nicht verwendet, sondern stattdessen von Lebenspartnerschaft gesprochen.\n\n14\n\nDie Beklagte hat auch die Auffassung vertreten, dass die tarifvertragliche Ungleichbehandlung nicht gegen\nhöherrangiges Europarecht verstoße. Auch auf europäischer Ebene sei der Schutz der Ehe als\nlegitimer Rechtfertigungsgrund für eine Ungleichbehandlung anerkannt. In dem Erwägungsgrund 22 der\nPräambel der Richtlinie 2000/78/EG heiße es, dass die Richtlinie einzelstaatliche Rechtsvorschriften\nüber den Familienstand und davon abhängige Leistungen unberührt lasse.\n\n15\n\nDie 6. Kammer des Arbeitsgerichts Bonn hat mit Urteil vom 15.11.2005 die Klage abgewiesen. Auf die\nEntscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils wird im Einzelnen Bezug genommen.\n\n16\n\nDas Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 10.01.2006 zugestellt. Der Kläger hat hiergegen\nam 07.02.2006 Berufung einlegen und diese am 06.03.2006 begründen lassen.\n\n17\n\nDer Kläger wiederholt und vertieft seine Auffassung, dass § 13 VTV Deutsche Welle eine unbewusste\nRegelungslücke zu der Frage enthalte, ob eingetragene Lebenspartner ebenfalls eine Hinterbliebenenversorgung\nnach Art der dort geregelten Witwen- bzw. Witwerrente beanspruchen könnten. Die tarifvertragliche Regelung\nenthalte Anhaltspunkte, die darauf schließen ließen, dass die Tarifpartner diese Lücke durch eine\nGleichbehandlung der eingetragenen Lebenspartner geschlossen haben würden.\n\n18\n\nJedenfalls, so der Kläger, verstoße § 13 VTV Deutsche Welle in seiner jetzigen Form gegen die\neuroparechtliche Richtlinie 2000/78/EG, wobei seit Dezember 2003 in Deutschland ein Umsetzungsdefizit hinsichtlich\ndes in der Richtlinie enthaltenen Diskriminierungsverbotes wegen der sexuellen Ausrichtung bestehe. Dem könne\nder Erwägungsgrund 22 aus der Präambel der Richtlinie nicht entgegen gehalten werden.\nBegründungserwägungen zu derartigen EG-Richtlinien seien zwar eine wichtige Auslegungshilfe, ähnlich\nden amtlichen Begründungen deutscher Gesetze. Sie könnten aber einen entgegenstehenden Wortlaut der Richtlinie\nbzw. des Gesetzes selbst nicht außer Kraft setzen. Einschränkende Ausnahmebestimmungen müssten vielmehr\nin die Richtlinie selbst aufgenommen werden.\n\n19\n\nDer Kläger und Berufungskläger beantragt nunmehr,\n\n20\n\ndas angegriffene Urteil des Arbeitsgerichts Bonn abzuändern und nach den Schlussanträgen des Klägers\nund Berufungsklägers in erster Instanz zu erkennen.\n\n21\n\nDie Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n23\n\nDie Beklagte und Berufungsbeklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil. § 13 VTV Deutsche Welle beinhalte\nkeine unbewusste Regelungslücke. Diese sei insbesondere nicht mit dem Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes\nim Jahr 2001 eingetreten. Mit diesem Gesetz sei nämlich keineswegs eine Gleichstellung von Ehe und eingetragener\nLebenspartnerschaft eingeführt worden. Es gäbe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass nach dem Willen der\nTarifvertragsparteien Lebenspartner grundsätzlich in die Hinterbliebenversorgung einzubeziehen seien. Bei den vom\nKläger hierfür angeführten vermeintlichen Indizien handele es sich lediglich um in\nAltersversorgungsregelungen übliche Vorschriften, die Umgehungstatbestände verhindern sollten.\n\n24\n\nDer Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass der Versorgungstarifvertrag in den Jahren 2003 und\n2004 Änderungen erfahren habe und dabei in § 3 der Anlage 7 auch Einkünfte bei Witwenrenten behandelt\nworden seien. Auch bei diesen Gelegenheiten hätten sich die Tarifvertragsparteien nicht veranlasst gesehen, im\nHinblick auf Witwenrenten eine Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe vorzunehmen.\n\n25\n\n§ 13 VTV Deutsche Welle verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht. Wenn schon der Gesetzgeber\nnach der Verfassung nicht verpflichtet sei, Ehe und Lebenspartnerschaft in jeder Hinsicht gleich zu stellen,\nkönnten die Tarifvertragsparteien hierzu ohnehin nicht verpflichtet werden. Auch die Richtlinie 2000/78/EG\nsei nicht verletzt. Das Arbeitsgericht habe richtig geurteilt, dass eine unzulässige Diskriminierung nicht vorliege.\n\n26\n\nSchließlich erhebt die Beklagte nunmehr auch die Einrede der Verjährung.\n\n27\n\nAuf den vollständigen Inhalt der Berufungsbegründung, der Berufungserwiderung sowie des Schriftsatzes\ndes Klägers vom 11.04.2006 und den in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zur Akte gereichten\nAuszug aus der Begründung einer Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom\n26.01.2006 (2 C 43/04) wird Bezug genommen.\n\n28\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n29\n\nI. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft\nund wurde im Rahmen der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet.\n\n30\n\nII. Das Arbeitsgericht hat nach Überzeugung des Berufungsgerichts richtig erkannt, dass dem Kläger\nauf der Grundlage des § 13 VTV Deutsche Welle gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung einer\nHinterbliebenenrente im Sinne der dort geregelten \"Witwen- und Witwerrente\" in Höhe von 60 %\ndesjenigen Betrages zusteht, welcher der verstorbene Arbeitnehmer der Beklagten und eingetragene Lebenspartner\ndes Klägers USaufgrund der von ihm erworbenen unverfallbaren Betriebsrentenanwartschaft als Altersrente\nhätte beanspruchen können. Das Arbeitsgericht hat sein klageabweisendes Urteil auch überzeugend\nbegründet. Das Berufungsgericht knüpft an die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils\nan und macht sich diese zu eigen, soweit sich nachfolgend keine Abweichungen ergeben. Zusammenfassend und\nergänzend ist zur Begründung aus der Sicht der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht\ndas Folgende auszuführen:\n\n31\n\n1. Nach dem Wortlaut des § 13 VTV Deutsche Welle steht dem Überlebenden einer eingetragenen\nLebenspartnerschaft kein Anspruch auf \"Witwen- und Witwerrente\" zu. Es erscheint ausgeschlossen, unter\ndem Begriff des \"überlebenden Ehegatten\" im Sinne von § 13 Abs. 1 VTV Deutsche Welle auch\neinen überlebenden eingetragenen Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes zu verstehen. Dies\nentspricht, soweit ersichtlich, auch der Ansicht des Klägers selbst. Der Gesetzgeber hat bei Schaffung des\nLebenspartnerschaftsgesetzes eine bewusste und gewollte Unterscheidung zum Begriff der Ehe und des Ehegatten\ngetroffen. Das neu geschaffene Institut der eingetragenen Lebenspartnerschaft wendet sich ausschließlich\n\"an Personen, die miteinander keine Ehe eingehen können\" (BVerfGE 105, 113; BSGE 92, 113 ff. =\nNZA 2005, 458).\n\n32\n\n2. Entgegen der Ansicht des Klägers kann aber auch nicht davon ausgegangen werden, dass § 13 VTV\nDeutsche Welle eine unbewusste Regelungslücke enthält, die durch ergänzende Auslegung dahingehend\ngeschlossen werden könnte, dass auch der überlebende eingetragene Lebenspartner eine Witwen- oder\nWitwerrente beanspruchen könnte.\n\n33\n\na. Zweifelhaft erscheint bereits, ob § 13 VTV Deutsche Welle überhaupt eine Regelungslücke\naufweist. Von einer Regelungslücke kann nur dann gesprochen werden, wenn eine Norm nach ihrem Sinn und\nZweck dazu dienen soll, einen bestimmten Sachverhaltskomplex systematisch abschließend und vollständig\nzu regeln, und dabei ein Sachverhalt, der nach dem erklärten Regelungsziel zwingend einer Regelung bedurft\nhätte, in Wirklichkeit nicht geregelt wurde. So konnte das BAG in seiner Entscheidung vom 29.04.2004 zu\n§ 29 BAT (Ortszuschlag) nachvollziehbar davon ausgehen, dass die Tarifvertragsparteien mit ihrer Konzeption\nder Gestaltung des Ortszuschlags den Zweck verfolgten, den Angestellten des öffentlichen Dienstes eine\nLeistung zukommen zu lassen, deren Höhe sich in erster Linie an dem jeweiligen Familienstand orientierte.\nDa mit dem zum 01.08.2001 in Kraft getretenen Lebenspartnerschaftsgesetz ein neuer Familienstand eingeführt\nwurde, wurde der Katalog des § 29 BAT nachträglich lückenhaft (BAG, NZA 2005, 57 ff.).\n\n34\n\nb. Dagegen kann der Regelung in § 13 VTV Deutsche Welle nicht entnommen werden, dass diese den Zweck\nverfolgt, über die Begünstigung des Personenkreises der Ehegatten hinaus eine systematisch vollständige\nHinterbliebenenversorgung für alle Formen von Versorgungsgemeinschaften zu etablieren, die bestimmte\nBeständigkeitsvoraussetzungen erfüllen.\n\n35\n\naa. § 13 Abs. 4 c) und § 13 Abs. 5 VTV Deutsche Welle enthalten insoweit keine hinreichenden Anhaltspunkte.\nBereits das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass diese konkretisierenden Vorschriften im Wesentlichen\nder Vorbeugung gegenüber Missbrauchsfällen dienen.\n\n36\n\nbb. Dagegen entspricht die Begünstigung überlebender Ehegatten einer weit verbreiteten traditionellen\nÜbung im Betriebsrentenrecht, die sich im Zweifel an dem Leitbild des besonderen Schutzes der Ehe aus Art. 6 GG\norientiert. Bei der Entstehung dieser Übung dürfte auch das althergebrachte, früher typische\nRollenverhalten innerhalb der Ehe eine wichtige Bedeutung gehabt haben, wonach in der Regel nur ein Ehegatte (voll)\nerwerbstätig war, während der andere sich in erhöhtem Maße oder ausschließlich der Erziehung\nder Kinder bzw. anderen familiären Belangen widmete mit der Folge, dass er auch hinsichtlich seiner eigenen\nAltersversorgung in gesteigertem Maße auf Leistungen angewiesen war, die aus der Erwerbstätigkeit des\nEhegatten herrührten. Ein derartiges \"traditionelles\" Rollenverständnis ist dagegen für\ndie den eingetragenen Lebenspartnerschaften zugrunde liegenden Lebensgemeinschaften in dieser Form nicht als typisch\nbekannt, und zwar schon deshalb, weil für diese Gemeinschaften die \"traditionelle\" Rolle der\nKindererziehung nicht typisch ist.\n\n37\n\nc. Selbst wenn jedoch § 13 VTV Deutsche Welle eine Regelungslücke enthielte, so kann man entgegen der\nAuffassung des Klägers nicht unterstellen, dass es sich dabei auch im Zeitpunkt der Klageerhebung im August 2005\nnoch um eine unbewusste Regelungslücke handeln würde.\n\n38\n\naa. Es kommt dabei nicht entscheidend darauf an, ob die Tarifvertragsparteien nach Inkrafttreten des\nLebenspartnerschaftsgesetzes tatsächlich bereits Verhandlungen über die Frage der Gleichstellung von\neingetragenen Lebenspartnern mit Ehegatten bei der Witwen- und Witwerrente geführt und eine Gleichstellung\nnicht für geboten gehalten haben, oder ob es entsprechende Verhandlungen (bisher) nicht gegeben hat.\n\n39\n\nbb. Dem Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes war eine breite gesellschaftliche Diskussion vorausgegangen,\ndie auch den Tarifvertragsparteien des VTV Deutsche Welle nicht verborgen geblieben sein kann und die keineswegs nur\n\"juristisch interessierte Kreise\" betraf, wobei das Berufungsgericht im Übrigen unterstellt, dass auch\ndie Tarifvertragsparteien diesen \"juristisch interessierten Kreisen\" zuzurechnen wären. Der Zeitpunkt\nder Verabschiedung und des Inkrafttretens des Lebenspartnerschaftsgesetzes markiert dabei nur einen Höhepunkt,\nkeineswegs aber den Beginn der entsprechenden Diskussionen. Darüber hinaus wurden seit Jahren zunehmend auch\nDiskussionen darüber geführt, in welchem Umfang und in welchen Bereichen eine Gleichstellung der eingetragenen\nLebenspartnerschaft mit der Ehe geboten erscheint. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.07.2002, aber\nauch das Inkrafttreten des Überarbeitungsgesetzes zum 01.01.2005 stellen weitere Höhepunkte dieser Diskussion\ndar.\n\n40\n\ncc. Wenn keine der Tarifvertragsparteien in Anbetracht dieser Diskussionen dann gleichwohl bis zur Klageerhebung\nim August 2005 und auch darüber hinaus bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem\nBerufungsgericht einen Anlass gesehen hätte, in Verhandlungen darüber einzutreten, ob der Anspruch auf\neine Witwen- und Witwerrente nach § 13 VTV Deutsche Welle auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften ausgedehnt\nwerden sollte, so folgt auch daraus, dass eine etwaige – nach den obigen Ausführungen in Wirklichkeit ohnehin\nnicht vorhandene – Regelungslücke jedenfalls jetzt nicht mehr als \"unbewusst\" bezeichnet werden\nkönnte.\n\n41\n\n3. Der Umstand, dass die Tarifvertragsparteien des VTV Deutsche Welle den eingetragenen Lebenspartnern anders\nals den Ehegatten bislang keinen Anspruch auf eine betriebliche Witwen- und/oder Witwerrente eingeräumt haben,\nverstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. Auch dies hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend\nerkannt.\n\n42\n\na. So liegt kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 und 3 GG vor.\nDer Kläger räumt ein, dass auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.07.2002\nes wegen des besonderen verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe nach Art. 6 GG nicht verboten ist, die Ehe\ngegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen. Eine verfassungsrechtliche Verpflichtung, die eingetragene\nLebenspartnerschaften in jeder Hinsicht einer Ehe gleichzustellen, ist somit nicht anerkannt.\n\n43\n\nb. Das Berufungsgericht vermag aber auch nicht festzustellen, dass die fehlende Berücksichtigung der\neingetragenen Lebenspartner bei den durch § 13 VTV Deutsche Welle gewährten Ansprüchen gegen die\nRichtlinie 2000/78/EG verstößt.\n\n44\n\naa. Zwar ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt\nzu denjenigen Organisationen und Einrichtungen gehört, denen gegenüber vom betroffenen Bürger Rechte\naus einer solchen Richtlinie grundsätzlich geltend gemacht werden können, weil es sich um eine Organisation\noder Einrichtung handelt, die mit Rechten ausgestattet ist, die über diejenigen hinaus gehen, die sich aus den\nfür die Beziehung inzwischen Privatpersonen geltenden Vorschriften allein ergeben.\n\n45\n\nbb. Der Erwägungsgrund 22 aus der Präambel der Richtlinie 2000/78/EG stellt jedoch klar, dass der Inhalt\nder Richtlinie nicht so zu verstehen ist, dass dadurch auch unterschiedliche Entgeltregelungen verboten werden sollten,\ndie an unterschiedliche Familienstände anknüpfen.\n\n46\n\naaa. Wie der Kläger selbst ausführt, handelt es sich bei derartigen Begründungserwägungen um\ndas Resultat der im Art. 253 EG-Vertrag statuierten Begründungspflicht für Rechtsakte der Europäischen\nUnion, welchen dieselbe Bedeutung zukommt wie amtlichen Begründungen deutscher Gesetze. Sie stellen damit eine\nwichtige, insbesondere authentische Auslegungshilfe dar. Die Bedeutung von deren Verbindlichkeit wird noch durch die\nEntscheidung des EuGH vom 23.02.1988 unterstrichen, wonach vom Rat beschlossene Begründungserwägungen vom\nGeneralsekretariat des Rates nicht mehr abgeändert werden können. In dieser Entscheidung wird die\nBegründung als \"wesentlicher Bestandteil eines Rechtsaktes\" bezeichnet.\n\n47\n\nbbb. Dementsprechend stellt der Kläger auch die Bedeutung der Begründungserwägung grundsätzlich\nnicht in Abrede, macht jedoch geltend, dass ihre Bedeutung nicht soweit gehe, einen entgegenstehenden Wortlaut der\nRichtlinie außer Kraft zu setzen.\n\n48\n\nDieser Aussage ist im Prinzip zuzustimmen, jedoch liegt ein solcher Fall hier nicht vor. Die\nBegründungserwägung 22 steht dem Wortlaut der Richtlinie nicht entgegen, sondern erläutert nur\ndessen Auslegung im Hinblick auf die Bestimmung des Anwendungsbereichs der Vorschrift. So knüpft § 13\nVTV Deutsche Welle bei der Begründung des Anspruchs auf eine Witwen- bzw. Witwerrente auch nicht an die\nheterosexuelle Identität des verstorbenen Beschäftigten bzw. dessen hinterbliebenen Partners an, sondern\nan seinen Familienstand. Dementsprechend erhält auch der hinterbliebene Partner einer heterosexuellen\nLebensgemeinschaft keine Witwen- oder Witwerrente, wenn er mit dem Verstorbenen nicht verheiratet war,\nund zwar selbst dann, wenn die nichteheliche Lebensgemeinschaft ebenfalls über Jahrzehnte bestanden hat, von\neiner zumindest ethisch begründeten und tatsächlich praktizierten gegenseitigen Unterhaltsgewährung\nbegleitet war und aus ihr u. U. sogar Kinder hervorgegangen sind.\n\n49\n\nc. Im Ergebnis wird der Kläger somit dadurch, dass ihm § 13 VTV Deutsche Welle als eingetragenem\nLebenspartner des verstorbenen US keine \"Witwerrente\" zubilligt, nicht im Sinne der Richtlinie\n2000/78/EG wegen seiner sexuellen Identität diskriminiert. Das Arbeitsgericht Bonn hat die Klage auf der\nGrundlage der derzeitigen Rechtslage zu Recht abgewiesen.\n\n50\n\nIII. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 ZPO.\n\n51\n\nGemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG war für den Kläger die Revision zum Bundesarbeitsgericht\nzuzulassen.\n\n52\n\nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g : \n\n53\n\nGegen dieses Urteil kann von\n\n54\n\nR E V I S I O N\n\n55\n\neingelegt werden.\n\n56\n\nDie Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat\n\n57\n\nschriftlich beim\n\n58\n\nBundesarbeitsgericht\n\n59\n\nHugo-Preuß-Platz 1\n\n60\n\n99084 Erfurt\n\n61\n\nFax: (0361) 2636 - 2000\n\n62\n\neingelegt werden.\n\n63\n\nDie Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit\nAblauf von fünf Monaten nach der Verkündung.\n\n64\n\nDie Revisionsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.\n\n65\n\n* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.\n\n66\n\n(Dr. Czinczoll) (Hahn) (Kruger)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270975","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-07-19/7-sa-139-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270975","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270975","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-07-19/7-sa-139-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270975","retrieved":"2026-07-09 02:41:06.906158+00:00"}}