{"status":"available","doknr":"OLD271712","ecli":"ECLI:DE:LAGK:2006:0616.12SA168.06.00","court":"Landesarbeitsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-06-16","aktenzeichen":"12 Sa 168/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1) Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.12.2005 – 8 Ca 6643/04 – wird zurückgewiesen. \n\n \n\n2) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.12.2005 – 8 Ca 6643/04 – teilweise abgeändert: \n\n \n\n Das beklagte Land wird verurteilt, den Kläger zu unveränderten Bedingungen auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 22.03.2000 als Techniker \"sonstiger Angestellter\" bei der Universität in K, Lehrstuhl für angewandte Physik, mit einer regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Angestellten Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 Teil II L I BAT weiterzubeschäftigen. \n\n3) Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land. \n\n4) Die Revision wird zugelassen.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristgerechten arbeitgeberseitigen Kündigung und\num Weiterbeschäftigung.\n\n3\n\nDer am 22.09.1956 geborene Kläger ist seit 02.05.2000 beim beklagten Land beschäftigt, er ist\nals Techniker am Lehrstuhl für angewandte Physik der Universität K tätig. Im Jahre 2001\nwar er an 207 Tagen, 2002 an 228 Tagen, 2003 an 150 Tagen und 2004 bis 09.06.2004 an 43 Tagen arbeitsunfähig\nkrank. Der Kläger ist an Hepatitis C erkrankt.\n\n4\n\nAm 16.01.2004 hatte er beim Versorgungsamt K die Feststellung der Schwerbehinderung beantragt, durch\nBescheid vom 17.03.2004 wurde eine GdB von 30 zuerkannt, wogegen der Kläger am 13.04.2004 Widerspruch einlegte.\nAuf diesen hin erliess das Versorgungsamt Köln den Abhilfebescheid vom 09.08.2004, wonach ab 16.01.2004 eine\nGdB von 50 vorliegt.\n\n5\n\nIn der Zwischenzeit hatte das beklagte Land das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 22.06. aus\nkrankheitsbedingten Gründen zum 30.09.2004 gekündigt. Gegen die Wirksamkeit dieser Kündigung\nwendet der Kläger sich im vorliegenden Rechtsstreit. Er hat geltend gemacht, der Personalrat sei nicht\nordnungsgemäß zur Kündigung beteiligt worden. Es lägen auch keine hinreichenden\nKündigungsgründe vor. Zwar sei er in der Vergangenheit länger arbeitsunfähig krank\ngewesen, für die Zukunft eine sich daraus ergebende negative Prognose jedoch angesichts seiner\ngesundheitlichen Entwicklung nicht gerechtfertigt. Der Kläger rügt außerdem, die Kündigung\nsei unwirksam, weil sie ohne Zustimmung des Integrationsamtes ausgesprochen worden sei. Er sei nämlich\nbereits bei Kündigungsausspruch ein schwerbehinderter Mensch gewesen, wie durch Bescheid vom 09.08.2004\nfestgestellt worden sei. Auch nach Änderung des Schwerbehindertenrechtes mit Wirkung zum 01.05.2004\nbedürfe es in Fällen wie dem vorliegenden der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Die in\n§ 90 Abs. 2 a) SGB IX vorgesehene Einschränkung des Sonderkündigungsschutzes, wonach dieser\nnicht greife, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nicht\nnachgewiesen ist oder das Versorgungsamt nach Ablauf der Frist des § 69 Abs. 1 S. 2 eine Feststellung\nwegen fehlender Mitwirkung nicht treffen konnte, greife nicht. Die Gesetzesänderung gelte nur für\ndiejenigen Betroffenen, die ihren Antrag nach dem 01.05.2004 gestellt hätten. Sonst würde das Gesetz\nin unzulässiger Weise zurückwirken.\n\n6\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n7\n\n1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien seit Mai 2000 bestehende Arbeitsverhältnis durch die\nKündigung vom 12.06.2004 nicht aufgelöst ist,\n\n8\n\n2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über die letzte mündliche\nVerhandlung hinaus ungekündigt fortbesteht,\n\n9\n\n3. das beklagte Land zu verurteilen, den Kläger zu unveränderten Bedingungen auf der Grundlage\ndes Arbeitsvertrages vom 22.03.2000 als Techniker \"sonstiger Angestellter\" bei der Universität\nzu K , Lehrstuhl für angewandte Physik, mit der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit\neines vollbeschäftigten Angestellten, Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1 Teil II/L/I BAT,\nweiterzubeschäftigen.\n\n10\n\nDas beklagte Land hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht: die Kündigung sei wirksam. Sie sei\nwegen langanhaltender Krankheit des Klägers, die eine negative Prognose auch für die Zukunft indiziere,\ngerechtfertigt, zumal die Fehlzeiten erhebliche betriebliche Auswirkungen gehabt hätten. Ein\nsinnvoller/effektiver Einsatz des Klägers sei nicht möglich.\n\n11\n\nDer Personalrat sei ordnungsgemäß beteiligt worden. Er habe am 22.06.2004 seine Zustimmung\nerklärt, woraufhin die Kündigung ausgesprochen worden sei.\n\n12\n\nDie Zustimmung des Integrationsamtes sei zur Wirksamkeit der Kündigung nicht erforderlich gewesen, wie\nsich aus der Regelung des § 90 Abs. 2 a) SGB IX in der ab 01.05.2004 geltenden Fassung ergebe. Danach\nkomme es nunmehr für die Wirksamkeit der Kündigung nicht darauf an, dass die Schwerbehinderung zum\nZeitpunkt der Kündigung bereits objektiv vorlag und das Versorgungsamt dem Anerkennungsantrag später\nstattgab. Vielmehr stelle die neue Regelung einzig auf den förmlichen Nachweis der Schwerbehindertenstellung\nab. Dieser habe bei Ausspruch der Kündigung am 22.06.2004 nicht vorgelegen. Der Kläger trage auch nicht\nvor, dass das Versorgungsamt eine Feststellung nach Ablauf der Frist des § 69 Abs. 1 S. 2 SGB IX wegen\nfehlender Mitwirkung nicht treffen konnte.\n\n13\n\nDurch Urteil vom 01.12.2005 hat das Arbeitsgericht der Kündigungsschutzklage stattgegeben und den\nWeiterbeschäftigungsanspruch abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:\n\n14\n\nDer Kläger unterfalle als schwerbehinderter Mensch dem besonderen Schutz aus Kapitel IV des SGB IX\n(§§ 85 – 92). Die danach erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung vom\n22.06.2004 liege nicht vor, deshalb sei diese unwirksam. Der zum 01.05.2004 mit § 90 Abs. 2 a) SGB IX\neingeführte Ausschluss vom Sonderkündigungsschutz greife bei dem hier zur Entscheidung stehenden\nSachverhalt nicht. Für die vom Kläger geltend gemachte Weiterbeschäftigung fehle es an einer\nAnspruchsgrundlage.\n\n15\n\nWegen des weiteren Inhaltes des erstinstanzlichen Urteils wird auf Blatt 89 bis 97 der Akten Bezug genommen.\n\n16\n\nGegen das ihm am 25.01.2006 zugestellte Urteil hat das beklagte Land am 14.02.2006 Berufung eingelegt und\ndiese nach Fristverlängerung bis 25.04.2006 am 25.04.2006 begründet.\n\n17\n\nDas beklagte Land verbleibt dabei, dass nach der ab 01.05.2004 geltenden Regelung des § 90 Abs. 2 a)\nSGB IX die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung nicht erforderlich gewesen sei. Da\nder Gesetzgeber keine Übergangsregelung geschaffen habe, sei auf die Gesetzeslage zurzeit des Zuganges\nder Kündigung abzustellen. Danach gelte: werde der Antrag auf Anerkennung als schwerbehinderter Mensch\ndurch das Versorgungsamt abschlägig beschieden, wie hier mit Bescheid vom 17.03.2004 geschehen, scheide\nSonderkündigungsschutz nach dem Schwerbehindertenrecht aus. Dies gelte nach herrschender Meinung auch\ndann, wenn zu einem späteren Zeitpunkt auf Widerspruch bzw. Klage des Antragstellers hin seine Eigenschaft\nals schwerbehinderter Mensch (rückwirkend) anerkannt werde. Dies folge aus dem klaren Wortlaut des\n§ 90 Abs. 2 a 2. Alternative SGB IX, der sich eindeutig nur auf das Erstverfahren vor dem Versorgungsamt\nbis zu dessen Abschluss beziehe. In allen anderen Fällen, also auch bei Widerspruch und Klage gegen\nEntscheidungen des Versorgungsamtes, komme der Grundsatz des § 90 Abs. 2 a) 1. Alternative SGB IX zum\nTragen, wonach Sonderkündigungsschutz mangels Nachweises des Schwerbehinderteneigenschaft nicht bestehe.\n\n18\n\nIm Übrigen werde rein vorsorglich die ordnungsgemäße Mitwirkung des Klägers hinsichtlich\nseines Widerspruches mit Nichtwissen bestritten. Die in § 69 Abs. 1 S. 2 SGB IX bestimmte Drei- bzw.\nSieben-Wochenfrist sei zum Zeitpunkt des Zuganges der streitgegenständlichen Kündigung am 24.06.2004\nlängst ohne Entscheidung des Versorgungsamtes abgelaufen gewesen. Im Rahmen der allgemeinen Grundsätze\nzur abgestuften Darlegungs- und Beweislast sei das Streiten des beklagten Landes mit Nichtwissen hinsichtlich\nder Mitwirkungspflichten des Klägers zulässig. Dieser möge daher gegebenenfalls darlegen und\nbeweisen, dass es trotz ordnungsgemäßer Mitwirkung von seiner Seite aus nicht gelungen sei, eine\nEntscheidung des Versorgungsamtes innerhalb der vorgesehenen Frist herbeizuführen.\n\n19\n\nIm Übrigen sei die Kündigung, so macht das beklagte Land weiter geltend, aus krankheitsbedingten\nGründen gerechtfertigt. Der Personalrat sei ordnungsgemäß gehört worden. Soweit das Arbeitsgericht\ndem Weiterbeschäftigungsanspruch nicht stattgegeben habe, tritt das beklagte Land dem angefochtenen Urteil bei.\n\n20\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n21\n\n1. unter teilweise Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage kostenpflichtig abzuweisen;\n\n22\n\n2. die Berufung des Klägers, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers kostenpflichtig\nzurückzuweisen.\n\n23\n\nDer Kläger, der Anschlussberufung eingelegt hat, beantragt,\n\n24\n\n1. die Berufung des beklagten Landes zurückzuweisen.\n\n25\n\n2. das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.12.2005 – 8 Ca 6643/04 – abzuändern und\ndie Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu unveränderten Bedingungen auf der Grundlage des\nArbeitsvertrages vom 22.03.2000 als Techniker \"sonstiger Angestellter\" bei der Universität\nzu Köln, Lehrstuhl für angewandte Physik, mit der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit\neines vollbeschäftigten Angestellten, zuletzt der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 Teil II/L/I BAT,\nweiter zu beschäftigen.\n\n26\n\nDer Kläger verfolgt im Wege der Anschlussberufung seinen Weiterbeschäftigungsantrag weiter und\nweist auf die diesbezügliche Rechtsprechung des großen Senates des Bundesarbeitsgerichts hin. Im\nÜbrigen verteidigt er das angefochtene Urteil, soweit dies der Kündigungsschutzklage stattgeben hat.\n\n27\n\nWegen das erst- und zweitinstanzlichen Vortrages der Parteien im Übrigen und im Einzelnen wird auf\ndie gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften\nverwiesen.\n\n28\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n29\n\nDie zulässige Berufung des beklagten Landes hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsverhältnis der\nParteien ist durch die Kündigung vom 22.06. nicht wirksam zum 30.09.2004 beendet worden. Das\nArbeitsverhältnis besteht weiter, sodass der Kläger nach den vom großen Senat des Bundesarbeitsgerichts\naufgestellten Grundsätzen Anspruch auf Beschäftigung entsprechend dem Arbeitsvertrag hat, der\nAnschlussberufung des Klägers ist daher statt zu geben.\n\n30\n\nI. Die Kündigung vom 22.06.2004 ist wegen fehlender Zustimmung des Integrationsamtes unwirksam\n(§§ 85 SGB IX, 134 BGB).\n\n31\n\n1. Bei Ausspruch der Kündigung gehörte der Kläger bereits zum Kreis der schwerbehinderten\nMenschen (§ 2 Abs. 2 SGB IX). Dies steht aufgrund des Bescheides des Versorgungsamtes K vom 09.08.2004\nfest, wonach ab 16.01.2004 eine GdB von 50 vorliegt. Dass dieser Bescheid erst nach Zugang der Kündigung\nerging, ändert am Eingreifen des Sonderkündigungsschutzes zugunsten des Klägers nichts, da dieser\nsich auf ihn unter Mitteilung des relevanten Sachverhaltes innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung\nberufen hat. Dies entsprach bislang gefestigter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteil vom 19.07.1979\n– 2 AZR 469/78 – AP Nr. 5 zu § 12 Schwerbehindertengesetz, KR-Etzel, 7. Auflage, Rdnr. 17, 18 zu\n§§ 85 – 90 SGB IX).\n\n32\n\n2. An dieser Rechtslage hat sich durch den ab 01.05.2004 eingefügten § 90 Abs. 2 a) SGB IX nichts\ngeändert.\n\n33\n\na) Teilweise wird zwar die Ansicht vertreten, schon nach dem Wortlaut der Vorschrift sei diese Rechtsprechung\ndes Bundesarbeitsgerichts erledigt (Neumann-Pahlen-Majerski-Pahlen, SGB IX, 11. Auflage, Rdnr. 23 zu § 90).\nEin Teil des Schrifttums geht nicht soweit, ist aber ebenfalls unter Abstellen auf den Wortlaut der Meinung, dass\nin Fällen wie dem vorliegenden, nämlich wenn der Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft\nbei Zugang der Kündigung bereits abschlägig beschieden war, der Sonderkündigungsschutz ausscheide;\ndies selbst dann, wenn zu einem späteren Zeitpunkt auf Widerspruch oder Klage hin die Eigenschaft als\nschwerbehinderter Mensch rückwirkend festgestellt wird (Grimm/Brock/Windeln, DB 05, 282, 284; Schlewing,\nNZA 05, 1218, 1221 mit weitern Nachweisen zum Streitstand). Das Gesetz stelle auch in § 90 Abs. 2 a) 2.\nAlternative SGB IX auf den positiven Bescheid des Versorgungsamtes als Erstbescheid ab, ansonsten ergebe sich\nbei der zweiten Alternative eine gegenüber der ersten Alternative unberechtigte Privilegierung.\n\n34\n\nb) Auch diese eher vermittelnde Ansicht ist jedoch auf Widerspruch gestoßen. Rolfs/Barg (BB 05, 1678,\n1680, 1682) stellen entscheidend auf das objektive Vorliegen der Schwerbehinderung ab, und sind der Meinung,\nder Fall dass ein Arbeitnehmer nach zunächst erfolglosem Anerkennungsantrag – wie hier – im\nWiderspruchsverfahren Erfolg hat, sei gesetzlich nicht geregelt, an der bisherigen Rechtslage habe sich daher\nnichts geändert.\n\n35\n\nc) Das Landesarbeitsgericht tritt dieser Rechtsansicht bei. Sie ergibt sich aus dem Gesetzeszweck. Dieser\ngeht dahin, Missbräuche zu bekämpfen, die darin liegen, noch kurz vor der Kündigung ein in der\nRegel aussichtloses Anerkennungsverfahren zu betreiben, um so eine bessere prozessuale Position zu erreichen\n(BT-Drucksache 15/2357, Seite 24; Rolfs/Barg, DB 05, 1678, Schlewing, NZA 05, 1218, 1221, Däubler, AIB 05,\n387, 394). Dagegen sollte dem redlichen Antragsteller für die Dauer des Feststellungsverfahrens beim\nVersorgungsamt der besondere Kündigungsschutz nicht entzogen werden (Düwell, BB 04, 2811, 2812). Bei\ndem so definierten Gesetzeszweck kann der Ausschlusstatbestand des § 90 Abs. 2 a) SGB IX im vorliegenden\nFall nicht greifen. Der Kläger hat nämlich seinen Antrag frühzeitig, bereits am 16.01.2004,\ngestellt. Bei sachgerechter Verfahrensweise des Versorgungsamtes, nämlich Einholung eines Gutachtens,\nhätte die Schwerbehinderung noch vor Ausspruch der Kündigung festgestellt werden können und\nmüssen, wobei nach § 69 Abs. 1 S. 2. in Verbindung mit § 14 Abs. 2 S. 2 und Abs. 5 S. 2, 5 eine\nFrist von sieben Wochen maßgebend ist (Grimm/ Brock/Windeln, DB 05, 282, 283; Rolfs, Barth, BB 05, 1678,\n1681, 1682). In einem solchen Fall bleibt der Sonderkündigungsschutz bestehen (Rolfs/Barg, BB 05, 1678,\n1682), also auch hier. Die vorgenannte Siebenwochenfrist lief am 05.03.2004 ab, und damit deutlich vor Ausspruch\nder Kündigung vom 22.06.2004.\n\n36\n\nd) Soweit das beklagte Land einwendet, die Frist habe wegen fehlender Mitwirkung des Klägers nicht\neingehalten werden können, ist sein Einwand unerheblich. Es fehlt für dessen Berechtigung an jedem\nauch nur ansatzweise substanziierten Vortrag. Dieser wäre erforderlich und dem beklagten Land auch möglich\ngewesen; denn das Arbeitsgericht hat die Akte des Versorgungsamtes K beigezogen und sie dem beklagten Land\nzur Einsicht überlassen. Diesem war also der Gang des Verfahrens bekannt, sodass es zum Verhalten des\nKlägers substanziiert vortragen konnte. Dies ist nicht geschehen. Dementsprechend muss der Vortrag des\nKlägers, dass er die Verzögerung nicht verschuldet habe, als zugestanden angesehen werden (§\n138 Abs. 3 ZPO). Aus diesem Grunde kann dahinstehen, wer für den Einwand des fehlenden oder unzureichenden\nMitwirkens des Antragstellers darlegungs- und beweisbelastet ist (nach überwiegender Ansicht wohl der\nArbeitgeber (Grimm/Brock/Windeln DB 05, 282, 283; Rolfs/Barg BB 05, 1678, 1681, Anders/Schlewing, NZA 05, 1218,\n1222, 1223)).\n\n37\n\n3. Da die Kündigung bereits wegen fehlender Zustimmung des Integrationsamtes unwirksam ist, kann dahin\ngestellt bleiben, ob ein personenbedingter Kündigungsgrund im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG vorlag oder\nder Personalrat ordnungsgemäß beteiligt worden ist.\n\n38\n\nII. Die vom Kläger eingelegt Anschlussberufung ist zulässig und begründet. Dem Kläger\nsteht der geltend gemachte Weiterbeschäftigungsanspruch zu.\n\n39\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Großer Senat Beschluss vom 27.02.1985 – GS 1/84\n– AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht) hat der gekündigte Arbeitnehmer einen\narbeitsvertraglichen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung über den Ablauf der\nKündigungsfrist hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses, wenn\ndie Kündigung für unwirksam erklärt wurde, wie dies hier der Fall ist. Eine Beschäftigungspflicht\nentfällt nur dann, wenn zusätzliche Umstände gegeben sind, aus denen sich im Einzelfall ein\nüberwiegendes Interesse des Arbeitgebers ergibt, den Arbeitnehmer nicht zu beschäftigen. Für\neinen solchen Ausnahmetatbestand liegen hier hinreichende Gesichtspunkte nicht vor.\n\n40\n\nDas Landesarbeitsgericht folgt dieser als feststehend anzusehenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts\nallein schon aus Gründen der Rechtssicherheit und um die Rechtsprechung für die Rechtsunterworfenen\nkalkulierbar zu machen.\n\n41\n\nDer Kläger ist nach seinem nicht wiederlegten Vortrag auch arbeitsfähig, sodass alle Voraussetzungen\nfür die Begründetheit des geltend gemachten Beschäftigungsanspruchs vorliegen.\n\n42\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.\n\n43\n\nDie Revision wurde gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen wegen der grundsätzlichen\nBedeutung der Sache (Auslegung des § 90 Abs. 2 a) SGB IX).\n\n44\n\nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :\n\n45\n\nGegen dieses Urteil kann von\n\n46\n\nR E V I S I O N\n\n47\n\neingelegt werden.\n\n48\n\nDie Revision muss\n\n49\n\ninnerhalb einer Notfrist* von einem Monat\n\n50\n\nschriftlich beim\n\n51\n\nBundesarbeitsgericht\n\n52\n\nHugo-Preuß-Platz 1\n\n53\n\n99084 Erfurt\n\n54\n\nFax: (0361) 2636 - 2000\n\n55\n\neingelegt werden.\n\n56\n\nDie Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens\nmit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.\n\n57\n\nDie Revisionsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.\n\n58\n\n* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.\n\n59\n\n(Dr. Leisten) (Müller) (Fomferek)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271712","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-06-16/12-sa-168-06","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":2},{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611","ref_norm":"611","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271712","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271712","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-06-16/12-sa-168-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271712","retrieved":"2026-07-09 02:42:09.291643+00:00"}}