{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:LAGK:2006:0614.7TABV3.06.00","court":"Landesarbeitsgericht Köln","senate":"7. Kammer","decided":"2006-06-14","aktenzeichen":"7 TaBV 3/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"1. Die Auslegung der maßgebenden Vorschriften des TV Mitbestimmung TTC Deutsche Telekom AG ergibt, dass die Weiterbeschäftigung eines Auszubildendenvertreters nur dann entsprechend § 78 Abs. 4 Nr. 2 BetrVG aus betriebsbedingten Gründen unzumutbar ist, wenn im gesamten Konzern ein geeigneter Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht (Anschluss an LAG Köln, Beschluss vom 24.01.2006 - 9 (2) TaBV 28/05 -). 2. Konkurrieren ein fachlich geeigneter Auszubildendenvertreter und ein sonstiger Mitarbeiter, ggf. auch ein solcher des Qualifizierungs- und Vermittlungsbetriebes \"Vivento\", um einen in der Jobbörse des Konzerns ausgeschriebenen Arbeitsplatz, so kommt dem Weiterbeschäftigungsinteresse des Auszubildendenvertreters aufgrund des Schutzzweckes des § 78 a Abs. 2 BetrVG regelmäßig der Vorrang zu.","text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 19.10.2005 in Sachen 5 BV 131/04 wird zurückgewiesen. \n\nDie Rechtsbeschwerde wird zugelassen.\n\nG r ü n d e :\n\nI. Die Beteiligten streiten um einen arbeitgeberseitigen Auflösungsantrag nach\n§ 78 a Abs. 4 Nr. 2 BetrVG.\n\nDer Beteiligte zu 2), Antragsgegner und Beschwerdegegner, absolvierte aufgrund eines mit der\nAntragstellerin und Beschwerdeführerin abgeschlossenen Ausbildungsvertrages eine Berufsausbildung\nzum Fachinformatiker mit der Fachrichtung Systemintegration (FISI). Am 28.06.2004 bestand er seine\nAbschlussprüfung.\n\nSeit Anfang 2002 wird die Berufsausbildung für sämtliche Unternehmen des Konzerns der\nBeschwerdeführerin exklusiv in deren Betrieb T T (TT) zentralisiert. Zum 01.03.2002\nwurden sämtliche Auszubildenden einschließlich des Beschwerdegegners in den Betrieb TT versetzt.\nDer Betriebszweck des TT besteht darin, für den gesamten T konzern die Berufsausbildung im\nSinne des BBiG sowie die berufliche Weiterqualifizierung durchzuführen. Beim TT werden (nur) die\nAusbilder und das für die im TT anfallenden Verwaltungsaufgaben erforderliche Personal beschäftigt.\nDagegen werden keine Auszubildenden beschäftigt mit dem Ziel, sie selbst zu Ausbildern zu machen.\n\nDas TT untergliedert sich in seine Hauptverwaltung in B sowie bundesweit 39 sog. Berufsbildungsstellen.\nDie Auszubildenden sind jeweils ortsnah einer bestimmten Berufsbildungsstelle zugewiesen, wo sie ihre Schulungen\nund theoretischen Unterweisungen erhalten. Dies nimmt etwa ein Drittel ihrer Zeit in Anspruch. Während der\nübrigen Zeit erhalten die Auszubildenden ihre berufspraktische Ausbildung, die regelmäßig in anderen\nBetrieben des Unternehmens der Beschwerdeführerin oder auch in Betrieben anderer Konzernunternehmen stattfindet,\nwelche in der Region der jeweiligen Berufsbildungsstelle angesiedelt sind. In berufspraktischer Hinsicht wurde der\nBeschwerdegegner u. a. auch ca. 10 Monate lang als Monteur ausgebildet und eingesetzt.\n\nDie Struktur der für den Bereich der Ausbildung im Konzern der Beschwerdeführerin zuständigen\nMitbestimmungsorgane richtet sich nach den Bestimmungen des Tarifvertrages Mitbestimmung TTC vom 26.11.2001. Auf\nden vollständigen Text dieses Tarifvertrages in der im Jahre 2004 gültigen Fassung (Bl. 32 bis 33 d. A.)\nwird Bezug genommen.\n\nDer Beschwerdegegner absolvierte seine Ausbildung bei der Berufsbildungsstelle G . Er ist Mitglied der\ndort auf der Grundlage des § 4 TV Mitbestimmung TTC gebildeten Auszubildendenvertretung. Im Vorfeld seiner\nAbschlussprüfung, nämlich mit Schreiben vom 04.06.2004, beanspruchte der Beschwerdegegner seine\nWeiterbeschäftigung nach § 78 a BetrVG.\n\nIn dem vorliegenden, am 07.07.2004 beim Arbeitsgericht Göttingen anhängig gemachten Beschlussverfahren\nbegehrt die Beschwerdeführerin, das nach § 78 a Abs. 2 BetrVG mit dem Beschwerdegegner begründete\nArbeitsverhältnis aufzulösen. Mit Beschluss vom 13.09.2004 hat sich das Arbeitsgericht Göttingen\nfür unzuständig erklärt und das Verfahren an das Arbeitsgericht Bonn verwiesen.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Auffassung vertreten, es sei ihr aus betriebsbedingten Gründen\ngemäß § 78 a Abs. 4 Nr. 2 BetrVG in Verbindung mit § 3 Abs. 4 S. 1 TV Mitbestimmung TTC\nunzumutbar, den Beschwerdegegner weiterzubeschäftigen. Die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung sei\nimmer dann gegeben, wenn kein der Qualifikation des Auszubildendenvertreters entsprechender freier Arbeitsplatz\nim Ausbildungsbetrieb im Zeitpunkt des Abschlusses der Ausbildung zur Verfügung stünde. Maßgeblich\nsei eine betriebsbezogene, also auf das TT beschränkte Betrachtungsweise. Keinesfalls komme es dagegen auf\ndie in der Region der Berufsbildungsstelle G angesiedelten T betriebe oder gar auf etwaige\nWeiterbeschäftigungsmöglichkeiten im Gesamtunternehmen oder im Konzern an. Im Übrigen bestehe\nein Personalüberhang von ca. 18 000 Stammmitarbeitern, die in dem Betrieb V zusammengefasst seien,\num intern und extern auf ihrer Qualifikation entsprechende freie Arbeitsplätze weitervermittelt werden zu\nkönnen. Freie Arbeitsplätze seien daher diesen bereits vorhandenen Stammmitarbeitern vorrangig zu\nüberlassen. Eine Verpflichtung, zusätzliche neue Arbeitsplätze zu schaffen, bestehe nicht.\n\nDie Antragstellerin und Beschwerdeführerin hat beantragt,\n\ndas nach § 78 a Abs. 2 BetrVG mit dem Beteiligten zu 2) begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen.\n\nDie Beteiligten zu 2) bis 5) haben beantragt,\n\nden Antrag zurückzuweisen.\n\nDer Antrags- und Beschwerdegegner sowie die Beteiligten zu 3) bis 5) haben die Auffassung vertreten, dass es nicht\nauf freie Arbeitsplätze allein im Ausbildungsbetrieb TT ankomme, sondern auf das Gesamtunternehmen bzw. den\nKonzern abzustellen sei. Allein im Bereich der Berufsbildungsstätte G seien im Zeitraum 26.03. bis\n06.10.2004 sieben freie und für den Beschwerdegegner geeignete Stellen vorhanden gewesen, u. a. eine zum\n21.04.2004 ausgeschriebene Monteursstelle in G , das zum Bereich der Berufsbildungsstätte Göttingen\ngehöre. Zwischen dem 31.05. und 01.08.2004 seien in der sog. Jobbörse der Antragstellerin/Beschwerdeführerin\nca. 444 freie Stellen für Berufsanfänger ausgeschrieben gewesen (Bl. 130 ff. d. A.), darunter zahlreiche\nVerkäufer-, Monteurs- und Sachbearbeiterstellen, die der Beschwerdegegner aufgrund seiner Ausbildung\nausfüllen könne.\n\nMit Beschluss vom 19.10.2005 hat die 5. Kammer des Arbeitsgerichts Bonn den Antrag der Antragstellerin und\nBeschwerdeführerin zurückgewiesen. Wegen der Gründe wird auf Abschnitt II des Beschlusses vom\n19.10.2005 verwiesen.\n\nDer arbeitsgerichtliche Beschluss wurde der Beschwerdeführerin am 27.12.2005 zugestellt. Sie hat hiergegen\nam 12.01.2006 Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 10.03.2006\nam 08.03.2006 begründet.\n\nDie Beschwerdeführerin macht weiterhin geltend, dass eine Weiterbeschäftigung gemäß §\n78 a BetrVG dem Arbeitgeber grundsätzlich dann unzumutbar sei, wenn bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses\nim Ausbildungsbetrieb kein freier Arbeitsplatz vorhanden sei. Dabei habe aber der Arbeitgeber das Recht zu bestimmen,\nwelche Arbeiten von wie vielen Arbeitnehmern verrichtet werden sollen. In Anbetracht des Personalüberhangs von\n18 000 Mitarbeitern habe sie, die Beschwerdeführerin, die grundlegende Entscheidung getroffen,\nBeschäftigungsbedarf nicht mit externen Einstellungen abzudecken, sondern vorrangig mit denjenigen Mitarbeitern\nabzudecken, denen aufgrund der Regelungen des TV Ratio eine langfristige Beschäftigungsperspektive gesichert\nwerden müsse. So gesehen enthalte auch die sog. Jobbörse keine freien Arbeitsplätze in dem hier\nzugrunde zu legenden Sinne.\n\nUnabhängig davon bleibt die Beschwerdeführerin auch bei ihrer Auffassung, dass nur auf freie\nArbeitsplätze im Ausbildungsbetrieb abgestellt werden könne, also im Betrieb TT. Zu Unrecht und unter\nVerstoß gegen die BAG-Rechtsprechung habe das Arbeitsgericht dagegen auf andere Betriebe abgestellt,\nnämlich auf solche, die im Bereich der Berufsbildungsstelle G zur praktischen Unterweisung der\nAuszubildenden herangezogen würden. Konkret habe das Arbeitsgericht auch nicht auf die für G\nausgeschriebene Monteurstelle abheben dürfen. Diese Stelle habe sie, die Beschwerdeführerin, nämlich\nzur Besetzung mit einem Kommunikationselektroniker vorgesehen gehabt. Es sei jedoch ihre Sache, dass Anforderungsprofil\nfür freie Stellen zu bestimmen. Zwischenzeitlich habe die zuständige Organisationsleitung ohnehin entschieden,\ndie Monteurstelle in G in 2005 ersatzlos abzubauen, was auch geschehen sei, nachdem sie vorübergehend mit\neinem befristet beschäftigten Kommunikationselektroniker aus V besetzt gewesen sei.\n\nDie Antragstellerin und Beschwerdeführerin beantragt nunmehr,\n\nunter Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Arbeitsgerichts Bonn das nach § 78 a Abs. 2 BetrVG mit\ndem Beteiligten zu 2) begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen.\n\nDer Antragsgegner/Beschwerdegegner sowie die Beteiligten zu 3) bis 5)\n\nbeantragen,\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\nDer Beschwerdegegner vertritt u. a. die Auffassung, dass § 78 a BetrVG vorliegend nicht nur aufgrund der\nVerweisung in § 3 Abs. 4 S. 1 TV Mitbestimmung TTC Anwendung finde, sondern originär kraft Gesetzes.\nFür die Auszubildenden seien nämlich die 39 Berufsbildungsstellen als eigenständige Betriebe im\nSinne des § 3 BetrVG anzusehen. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei für die Frage der\nZumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Antragsgegners im Rahmen des § 78 a BetrVG nicht nur auf alle\nBetriebe im Bezirk der Berufsbildungsstätte G abzustellen, sondern sogar eine konzernweite Prüfung\nvorzunehmen. An die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung seien strenge Anforderungen zu stellen. Dies erfordere\nder von § 78 a BetrVG bezweckte besondere Schutz der Amtsträger. Gründe, die gemäß § 1\nAbs. 2 KSchG eine betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen könnten, reichten somit nicht aus.\n\nAuch die Beteiligten zu 3) bis 5) vertreten die Auffassung, dass es für die Weiterbeschäftigungspflicht\nauf bundesweit freie Arbeitsplätze im Konzern ankommen müsse. Betriebliche Gründe, die die Unzumutbarkeit\neiner Weiterbeschäftigung eines Auszubildendenvertreters begründen sollten, müssten nicht nur dringend,\nsondern zwingend sein.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den vollständigen Inhalt der\nBeschwerdebegründungsschrift, der Beschwerdeerwiderung des Beteiligten zu 2), der Beteiligten zu 3) bis 5) sowie\nder weiteren schriftsätzlichen Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 08.06.2006 Bezug genommen.\n\nII. Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig. Sie ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG\nstatthaft und wurde gemäß § 87 Abs. 2 in Verbindung mit § 66 Abs. 1 ArbGG fristgerecht eingelegt\nund begründet.\n\nIII. In der Sache konnte die Beschwerde der Antragstellerin jedoch keinen Erfolg haben.\n\n1. Unstreitig ist zwischen dem Beschwerdegegner und der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs.\n4 S. 1 TV Mitbestimmung TTC in Verbindung mit § 78 a Abs. 2 BetrVG ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte\nZeit begründet worden. Der Beschwerdegegner hat als Auszubildender innerhalb der letzten 3 Monate vor Beendigung\ndes Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich von der Beschwerdeführerin seine Weiterbeschäftigung\nverlangt.\n\n2. Die Beschwerdeführerin ihrerseits hat innerhalb von 2 Wochen nach Beendigung des\nBerufsausbildungsverhältnisses des Beschwerdegegners beim Arbeitsgericht den Antrag nach § 78 a Abs. 4\nNr. 2 BetrVG gestellt, das nach § 78 a Abs. 2 BetrVG begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen.\n\n3. Die Beschwerdeführerin hat jedoch keine Tatsachen darzulegen vermocht, aufgrund derer es ihr als\nArbeitgeberin unter Berücksichtigung aller Umstände nicht zugemutet werden könnte, den Beschwerdegegner\nweiterzubeschäftigen.\n\na. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung ist\nnach richtiger Ansicht auch bei dem Auflösungsantrag nach § 78 a Abs. 4 Nr. 2 BetrVG der Zeitpunkt der\nBegründung des Arbeitsverhältnisses (BAG, AP Nr. 5, Nr. 9, Nr. 25 und Nr. 31 zu § 78 a BetrVG 1972;\nLAG Köln LAGE § 78 a BetrVG 1972 Nr. 13; GK-Kreutz, BetrVG Rdnr. 108; a. O.: Fitting, BetrVG, § 78\na Rdnr. 44).\n\nb. Die Formulierung der Unzumutbarkeitsvoraussetzungen in § 78 a Abs. 4 BetrVG ist ersichtlich an die\nVorschrift des § 626 Abs. 1 BGB über die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund angelehnt\n(ebenso Fitting, BetrVG, § 78 a Rdnr. 46).\n\naa. Gleichwohl können die für § 626 Abs. 1 BGB entwickelten Auslegungsgrundsätze nicht\nundifferenziert auf § 78 a Abs. 4 BetrVG übertragen werden. Während nämlich bei § 626\nAbs. 1 BGB die Frage zu stellen ist, ob es dem Arbeitgeber unzumutbar ist, den Arbeitnehmer auch nur bis zum\nAblauf der ordentlichen Kündigungsfrist weiterzubeschäftigen, geht es bei § 78 a Abs. 4 BetrVG\ndarum, ob die Weiterbeschäftigung in einem unbefristeten Dauerarbeitsverhältnis zumutbar ist.\n\nbb. Beachtet man diesen Unterschied, ist ansonsten gleichwohl auch im Rahmen des § 78 a Abs. 4 BetrVG eine\nan § 626 Abs. 1 BGB orientierte Auslegung gerechtfertigt und zwar in dem Sinne, dass auch die Auflösung\neines nach § 78 a Abs. 2 BetrVG zustande gekommenen Anschlussarbeitsverhältnisses nur bei Vorliegen\naußerordentlicher Gründe gerechtfertigt sein kann (BAG AP Nr. 5 und Nr. 12 zu § 78 a BetrVG\n1972; LAG Hamm DB 1978, 912; Fitting, BetrVG, § 78 a Rdnr. 46). Der Schutzzweck der Norm des § 78 a Abs.\n2 BetrVG gebietet es, an den Auflösungsantrag nach § 78 a Abs. 4 Nr. 2 BetrVG strengere Anforderungen zu\nstellen als an die soziale Rechtfertigung einer ordentlichen Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 KSchG\n(BAG AP Nr.5 und Nr.26 zu § 78 a BetrVG; GK-Kreutz, § 78 a BetrVG Rdnr.92; Fitting, § 78 a BetrVG\nRdnr.53; Reinecke DB 81, 894). Es entspricht allgemeiner gesetzlicher Intention, dass betriebsverfassungsrechtliche\nFunktionsträger einen herausgehobenen Schutz gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses sollen\nbeanspruchen können; denn die Eigenart ihres Amtes bringt es typischerweise mit sich, dass es zu massiven\nInteressenkonflikten mit der Arbeitgeberseite kommen kann. Zwar ist allgemein anerkannt, dass auch dringende\nbetriebsbedingte Gründe eine Weiterbeschäftigung unzumutbar machen können. Aus dem Schutzzweck des\n§ 78 a BetrVG heraus rechtfertigen betriebliche Gründe die Auflösung des nach § 78 a Abs.2 BetrVG\nentstandenen Arbeitsverhältnisses jedoch nur dann, wenn die Weiterbeschäftigung dem Arbeitgeber schlechterdings\nnicht mehr zumutbar ist (BAG AP Nr. 5 und Nr. 26 zu § 78 a BetrVG; GK-Kreutz, BetrVG § 78 a Rdnr. 83; Fitting,\nBetrVG § 78 a Rdnr. 53; Reinecke DB 1981, 894; APS-Künzel, § 78 a BetrVG Rdnr. 101).\n\nc. Dies vorausgeschickt macht die Beschwerdeführerin zu Unrecht geltend, dass ihr die Weiterbeschäftigung\ndes Beschwerdegegners aus betriebsbedingten Gründen unzumutbar sei. Zu Unrecht stellt sie dabei für den\nvorliegenden Fall darauf ab, dass es für eine Weiterbeschäftigung des Beschwerdegegners an einem freien\nArbeitsplatz fehle.\n\naa. Zwar verpflichtet § 78 a Abs. 2 BetrVG den Arbeitgeber, wenn ansonsten ein für den\nAuszubildendenvertreter geeigneter freier Arbeitsplatz fehlte, grundsätzlich nicht, einen neuen, an sich\nnicht benötigten Arbeitsplatz zu schaffen, noch ist er gar gehalten, durch Kündigung eines anderen\nArbeitnehmers einen solchen Arbeitsplatz frei zu machen (BAG AP Nr. 20 und Nr. 25 zu § 78 a BetrVG; Erfurter\nKommentar/Hanau/Kania § 78 a BetrVG Rdnr. 9; Fitting, BetrVG § 78 a Rdnr. 55). Ebenfalls kann der\nArbeitgeber anerkanntermaßen aufgrund von § 78 a Abs. 2 BetrVG nicht gezwungen werden, Arbeitsplätze,\ndie er eigentlich einsparen will, wieder zu besetzen; denn die Vorgabe, welche Arbeiten im Betrieb mit welcher\nAnzahl von Arbeitnehmern verrichtet werden sollen, stellt eine der arbeitgeberischen Unternehmerfreiheit unterliegende\nEntscheidung dar (BAG AP Nr. 26 und Nr. 31 zu § 78 a BetrVG; BVerwG NZA-RR 1998, 190; Fitting, BetrVG a. a. O.).\n\nbb. Alle diese Gesichtspunkte treffen aber nicht den vorliegenden Fall.\n\naaa. Zu Unrecht will die Beschwerdeführerin unter den Gesichtspunkt des Fehlens eines freien Arbeitsplatzes\nauch ihre These subsumieren, dass es ihr schon deshalb unzumutbar sei, einen Auszubildendenvertreter wie den\nBeschwerdegegner gemäß § 78 a Abs. 2 BetrVG weiterzubeschäftigen, da sämtliche etwaigen\nfreien Arbeitsplätze, sei es im Betrieb, im Unternehmen oder im Konzern, vorrangig mit den in ihrem Betrieb\nV konzentrierten Stammmitarbeitern besetzt werden müssten, deren früherer Arbeitsplatz betriebsbedingt\ndem Wegfall geraten sei. Die Beschwerdeführerin übersieht dabei, dass es in der vorliegenden Konstellation\nnicht um einen Interessenkonflikt zwischen einem neu einzustellenden Mitarbeiter, der einen Einstellungsanspruch\ngeltend macht, mit einem bereits im Arbeitsverhältnis stehenden etablierten Mitarbeiter geht, der einen sozialen\nBesitzstand zu verteidigen hat. Bei dem Anspruch aus § 78 a Abs. 2 BetrVG handelt es sich nämlich nach dem\nklaren Wortlaut des Gesetzes nicht um einen Einstellungsanspruch des Auszubildendenvertreters, sondern wenn, wie\nunstreitig im vorliegenden Fall gegeben, die Voraussetzungen des § 78 a Abs. 2 BetrVG zu bejahen sind, gilt\nkraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit begründet. Auch bei dem Beschwerdegegner\nhandelt es sich somit bereits um einen Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin, wobei ein Auszubildender, der\nseine Abschlussprüfung abgelegt hat, in aller Regel auch bereits über eine mehrjährige Beschäftigung\nzurückblicken kann. Wegen des besonderen Schutzes als betriebsverfassungsrechtlicher Funktionsträger ist ohne\nWeiteres davon auszugehen, dass das Gesetz es bewusst nicht bei einem Einstellungsanspruch belassen, sondern dem\nAuszubildendenvertreter die starke Position eines bereits kraft Gesetzes auf unbestimmte Zeit begründeten\nArbeitsverhältnisses einräumen wollte.\n\nbbb. Die Arbeitsplätze, die in der sog. Jobbörse ausgeschrieben sind, sind in dem Sinne als frei\nanzusehen, als sie keinem bestimmten Arbeitsplatzinhaber zuzuordnen sind und zur Neubesetzung anstehen.\n\nccc. Kommen für einen solchen in der Jobbörse ausgeschriebenen Arbeitsplatz in fachlicher Hinsicht sowohl\nder seine Weiterbeschäftigung verlangende Auszubildendenvertreter wie auch ein anderer Mitarbeiter – z. B.\nein solcher aus dem Betrieb V – in Betracht, so konkurrieren zwei bereits im Arbeitsverhältnis\nstehende Mitarbeiter um eine freie Stelle. Es geht also gerade nicht darum, dass der Auszubildendenvertreter dem\nBestandsschutzinteresse des anderen Mitarbeiters lediglich einen Einstellungsanspruch entgegen halten könnte.\nIst in einer solchen Konstellation in Wirklichkeit somit ein \"freier Arbeitsplatz\" sehr wohl vorhanden,\nfür den der Auszubildendenvertreter in Betracht kommt, so kommt dem Weiterbeschäftigungsinteresse des\nAuszubildendenvertreters aufgrund des Schutzzwecks des § 78 a Abs. 2 BetrVG auch Vorrang zu.\n\nddd. Insbesondere kommt dann ein Qualifikationsvergleich zwischen dem ausgebildeten Mandatsträger und anderen\nfür die Besetzung des Arbeitsplatzes in Frage kommende Arbeitnehmern nicht mehr in Betracht (Fitting, BetrVG\n§ 78 a Rdnr. 49). Der Arbeitgeber kann die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung dann nicht damit begründen,\ndass er beabsichtige, den freien Arbeitsplatz mit einem besser qualifizierten anderen Arbeitnehmer des Betriebes zu\nbesetzen oder auch mit anderen Azubis, die bessere Prüfungsergebnisse erzielt hätten (LAG Hamm DB 1993, 294;\nErfurter Kommentar Hanau/Kania, § 78 a BetrVG Rdnr. 8; GK-Kreutz BetrVG § 78 a Rdnr. 75; KR-Weigand, §\n78 a BetrVG Rdnr. 38; Fitting, a. a. O.).\n\nd. Die dargelegten rechtlichen Verhältnisse gebieten es zur Überzeugung des Berufungsgerichts aber auch,\nbei der Suche nach einer für den Auszubildendenvertreter geeigneten Weiterbeschäftigungsmöglichkeit\nmindestens auf eine unternehmensweite Betrachtungsweise abzustellen. Ansonsten wäre nämlich der\nWeiterbeschäftigungsanspruch (!) des Auszubildendenvertreters in seinem kraft Gesetzes gemäß §\n78 a Abs. 2 BetrVG begründeten Anschlussarbeitsverhältnis im geringeren Maße vor betriebsbedingter\nBeendigung geschützt als z. B. das Arbeitsverhältnis jedes Nichtfunktionsträgers, auf welches die\nRegeln des Kündigungsschutzgesetzes Anwendung finden. Im Rahmen des § 1 Abs. 2 KSchG ist nämlich\nallgemein anerkannt, dass dringende betriebliche Erfordernisse für eine betriebsbedingte Kündigung dann\nnicht gegeben sind, wenn die Möglichkeit besteht, den von einem Arbeitsplatzverlust betroffenen Arbeitnehmer\nauf einen anderen freien Arbeitsplatz im Unternehmen weiterzubeschäftigen (BAG AP § 1 KSchG\nBetriebsbedingte Kündigung Nr.21, Nr.50, Nr.121; BAG AP § 613 a BGB Nr.39; vgl. ferner den Wortlaut von\n§ 1 Abs.2 Satz 2 Nr.1 b KSchG). Darin läge ein unauflösbarer Wertungswiderspruch zum Schutzzweck\ndes § 78 a Abs. 2 BetrVG, wonach jedenfalls nur Umstände mit dem Gewicht außerordentlicher Gründe\nzur Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung führen können.\n\ne. Aufgrund des besonderen Umstands, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2002 ihr gesamtes\nBerufsausbildungswesen jedoch konzernbezogen neustrukturiert hat und aufgrund der Eigenart der in diesem\nZusammenhang aufgestellten Regeln des TV Mitbestimmung TTC vom 26.11.2001 erscheint vorliegend zur Überzeugung\ndes Beschwerdegerichts die Weiterbeschäftigung eines Auszubildendenvertreters nach § 78 a Abs. 4 Nr. 2\nBetrVG aus betriebsbedingten Gründen aber sogar erst dann unzumutbar, wenn im gesamten Konzern ein\nfür den Auszubildendenvertreter geeigneter freier Arbeitsplatz nicht aufzufinden ist. Das Beschwerdegericht\nschließt sich insoweit der Auffassung der 9. Kammer des Landesarbeitsgericht Köln in ihrer Entscheidung\nvom 24.01.2006 in Sachen 9 (2) TaBV 28/05 an. Die 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln hat ihre Auffassung\nüberzeugend wie folgt begründet:\n\n\"Dies ergibt die Auslegung der maßgebenden Vorschriften des TV Mitbestimmung TTC.\n\naa. Bei tariflichen Regelungen, die inhaltlich mit gesetzlichen Normen übereinstimmen oder auf\nsie verweisen, ist jeweils durch Auslegung zu ermitteln, inwieweit die Tarifvertragsparteien eine selbständige,\ndas heißt in ihrer normativen Wirkung von der außertariflichen Norm unabhängige eigenständige\nRegelung treffen wollten. Dieser Wille muss im Tarifvertrag einen hinreichend erkennbaren Ausdruck gefunden haben.\nDies ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Tarifvertragsparteien eine im Gesetz nicht oder anders enthaltene\nRegelung treffen oder eine gesetzliche Regelung übernehmen, die sonst nicht für die betroffenen\nArbeitsverhältnisse gelten würde. Für einen rein deklaratorischen Charakter der Übernahme\nspricht hingegen, wenn einschlägige gesetzliche Vorschriften wörtlich oder inhaltlich unverändert\nübernommen werden; in einem derartigen Fall ist bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen,\ndass es den Tarifvertragsparteien bei der Übernahme des Gesetzestextes darum gegangen ist, im Tarifvertrag\neine unvollständige Darstellung der Rechtslage zu vermeiden. Sie haben dann die unveränderte gesetzliche\nRegelung im Interesse der Klarheit und Übersichtlichkeit deklaratorisch in den Tarifvertrag aufgenommen, um\ndie Tarifgebundenen möglichst umfassend über die zu beachtenden Rechtvorschriften zu unterrichten\n(vgl. BAG, Urteil vom 07.03.2002 – 2 AZR 610/00 -).\n\nbb. Die Tarifvertragsparteien haben mit der Regelung unter § 3 Abs. 4 TV Mitbestimmung TTC eine\nkonstitutive Regelung getroffen.\n\nDie Tarifvertragsparteien haben mit dem TV Mitbestimmung TTC eine eigene, vom Gesetzgeber nicht vorgegebene\nInteressenvertretung der Auszubildenden eingerichtet, und zwar unterhalb der Ebene des Betriebes auf dem Niveau der\nörtlichen Berufsbildungsstellen und mit einer Kompetenzaufteilung zwischen Auszubildendenvertretung und Betriebsrat,\ndie von den Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes abweicht (vgl. BAG, Beschluss vom 24.08.2004 –\n1 ABR 28/03 -). Schon aus diesem Grund konnte es den Tarifvertragsparteien nicht darum gehen, nur deklaratorisch\nauf die Anwendbarkeit des § 78 a BetrVG zu verweisen. Aus der Formulierung, dass die §§ 78 und 78 a\nBetrVG auch Anwendung auf die Mitglieder der Auszubildendenvertretungen finden, ergibt sich, dass ein\nRegelungswille bestand. Dafür spricht auch die unter § 3 Abs. 4 S. 2 des Tarifvertrages getroffene\nRegelung über die Pflicht des Konzerns zur Weiterbeschäftigung von voll freigestellten Mitgliedern\nder Auszubildendenvertretung nach Erreichen der Altersgrenze für Auszubildendenvertreter. Gerade sie zeigt,\ndass die Tarifvertragsparteien selbst den Schutz der Auszubildendenvertreter regeln wollten und nicht ohne\nsonstige Maßgabe nur auf den allgemeinen Inhalt von § 78 a BetrVG Bezug nehmen wollten (vgl. zu diesem\nPrüfungsmaßstab: BAG, Beschluss vom 24.08.2004 – 1 ABR 28/03 -). Für ein solches Verständnis\nder Tarifnorm spricht im Übrigen auch, dass die Tarifvertragsparteien die Rechtsstreite über die Auflösung\nder Arbeitsverhältnisse der Auszubildendenvertreter des Abschlussjahrgangs 2004 nicht etwa zum Anlass genommen\nhaben, in einer Tarifergänzung für die Zukunft klarzustellen, dass § 3 Abs. 4 Satz 1 TV Mitbestimmung\nTTC denselben Regelungsgehalt wie § 78 a BetrVG hat. Vielmehr haben sie für die Abschlussjahrgänge\nab 2005 eine von § 78 a BetrVG völlig abweichende Quotenregelung eingeführt.\n\ncc. Der ausgehend vom Tarifwortlaut zu erforschende Sinn und Zweck der Tarifnorm (vgl. BAG, Urteil vom\n05.02.2004 – 8 AZR 600/02 – und vom 21.03.2001 – 10 AZR 41/00 -) sowie der tarifliche Gesamtzusammenhang\n(vgl. BAG, Urteil vom 21.07.2005 – 6 AZR 441/04 -) sprechen dafür, dass über die vom Gesetzgeber durch\n§ 78 a BetrVG geregelte Übernahmeverpflichtung hinaus eine Pflicht des Konzerns zur\nWeiterbeschäftigung begründet werden sollte.\n\naaa. Bei der Auslegung muss zunächst dem Umstand Rechnung getragen werden, dass in dem Ausbildungsbetrieb\nregelmäßig keine unbefristeten Arbeitsplätze frei sind, die mit Auszubildendenvertretern besetzt werden\nkönnen. Wie die Beteiligte zu 1) selbst zutreffend ausführt, erfolgt keine Ausbildung zum Ausbilder in dem\nAusbildungsbetrieb. Es dürfte sich auch um Ausnahmefälle handeln, wenn in der Verwaltung des Ausbildungsbetriebs\nDauerarbeitsplätze frei werden, die mit Auszubildendenvertretern besetzt werden können. Wenn dies im Jahr 2004\nanders war, so war dies auf eine einmalige generelle Arbeitszeitverkürzung zurückzuführen, die bei\nAbschluss des TV Mitbestimmung TTC im Jahr 2001 für die Tarifvertragsparteien nicht vorhersehbar war. Als\nsinguläre Umstände können solche Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten keine entscheidende\nBedeutung bei der Auslegung der Tarifnorm haben, die für alle Abschlussjahrgänge ab 2002 gilt und die\nersichtlich nicht nur Auszubildendenvertreter mit einem für den Ausbildungsbetrieb relevanten Berufsbild\nschützen will, sondern allen Auszubildendenvertretern zugute kommen soll.\n\nbbb. Dieser Schutz ist gewährleistet, wenn Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten in den anderen\nBetrieben der Beteiligten zu 1) und den Betrieben der anderen Konzerngesellschaften einbezogen werden. Aus dem Umstand,\ndass in solchen Betrieben die praktische Ausbildung stattfindet, ergibt sich, dass dort Arbeitsplätze für\nsämtliche Berufsbilder bestehen, für die ausgebildet wird.\n\nccc. Einer solchen Auslegung steht nicht die vom Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 17.08.2005\n– 7 AZR 553/04 – für eine Anwendung von § 78 a BetrVG vorausgesetzte Vertragsbeziehung zwischen\nArbeitgeberin und Auszubildender entgegen.\n\nSoweit es um die Weiterbeschäftigung in den eigenen Betrieben der Beteiligten zu 1) geht, wie z. B. im\nBetrieb V , besteht ohnehin eine derartige Vertragsbeziehung, nach der das ausbildende Unternehmen\n(hier: D T A ) die Vermittlung der ausbildungsrelevanten Kenntnisse vorzunehmen und\ndie Auszubildende die Ausbildungsmöglichkeiten wahrzunehmen hat. \n\nSoweit es um die Weiterbeschäftigung in einem Betrieb einer anderen Konzerngesellschaft geht, mag es\nan einer solchen Vertragsbeziehung fehlen.\n\nJedoch ist dies nicht erheblich, weil die Tarifvertragsparteien neben anderen Verpflichtungen eine\nÜbernahmeverpflichtung für alle Konzerngesellschaften begründet haben. Für eine Verpflichtung\nder anderen Konzerngesellschaften, durch eine Weiterbeschäftigung nach bestandener Prüfung die\nAuszubildendenvertreter zu schützen, spricht zunächst die in der Präambel und unter § 9 des\nTarifvertrages angesprochene Konzerndimensionalität der Ausbildung. Danach ist es ein Anliegen des gesamten\nKonzerns, kompetente Nachwuchskräfte für die eigenen Betriebe zu finden. Aus diesem Grund haben die\nanderen Konzerngesellschaften nicht nur in ihren Betrieben die praktische Ausbildung zu übernehmen, sondern\nauch den Auszubildendenvertretern die Möglichkeit zu geben, Auszubildende zu betreuen (§ 3 Abs. 1 S. 2)\nund allen Beschäftigten in den Konzernbetrieben das passive Wahlrecht für die Auszubildendenvertretung\neinzuräumen (§ 4 S. 2). Zudem gewähren sie den Betriebsräten die Gelegenheit, in bei den\nBerufsbildungsstellen eingerichteten Betreuungsgremien mitzuwirken (§§ 1 Abs. 2, 9 Abs. 1 S. 2). Aufgabe\ndieser Betreuungsgremien ist die Erörterung von Problemstellungen konzerndimensionaler Sicht in Sachen Ausbildung\n(§ 9 Abs. 2). Dass es eine gemeinsame Verpflichtung aller Konzernunternehmen auf Weiterbeschäftigung von\nAuszubildendenvertretern gibt, zeigt aber auch ausdrücklich die Regelung unter § 3 Abs. 4 S. 2 TV\nMitbestimmung TTC. Danach hat der Konzern dem wegen Erreichens der Altersgrenze aus der Funktion ausgeschiedenen\nvoll freigestellten Mitglied der Auszubildendenvertretung eine adäquate Anschlussbeschäftigung vorzuschlagen.\nFür die Annahme, dass nach dem Willen der Tarifvertragsparteien eine solche konzernweite Stellensuche für\nAuszubildendenvertreter, die ihre Ausbildung bereits vor Erreichen der Altersgrenze abschließen, nicht erfolgen\nsoll, fehlt jeglicher Anhaltspunkt und jegliche nachvollziehbare Begründung. Vielmehr ist erkennbarer Inhalt\nder Regelung, den für Auszubildendenvertretern bezweckten Schutz umfassend auszugestalten: Wenn (a) der\nBenachteiligungsschutz für Auszubildendenvertreter bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses über\neine – konzernweite - Weiterbeschäftigungspflicht durch § 3 Abs. 4 S. 1 TV Mitbestimmung TTC geregelt\nwar und (b) Auszubildendenvertreter, die nach der Ausbildung in einem Betrieb des Konzerns – ohne Freistellung\n– auf einem Dauerarbeitsplatz weiterbeschäftigt wurden, als Arbeitsplatzinhaber keines besonderen Schutzes\nbei einem altersbedingten Ausscheiden aus der Auszubildendenvertretung bedurften, musste (c) nur noch der Schutz der\nAuszubildendenvertreter festgelegt werden, die wegen Erreichens der Altersgrenze aus ihrem Amt ausschieden und denen\naufgrund ihrer Freistellung bislang kein Dauerarbeitsplatz zugewiesen worden war.\n\nddd. Im Übrigen wäre bei einer ausschließlichen Verpflichtung der Beteiligten zu 1) zur\nWeiterbeschäftigung der Auszubildendenvertreter zu berücksichtigen, dass sich ihre Betriebe in einer\nUmstrukturierung befinden und sie ihrem Betrieb V die Aufgabe zugewiesen hat, möglichst viele\nMitarbeiterinnen und Mitarbeiter kurzfristig in eine neue dauerhafte Beschäftigung innerhalb oder außerhalb\ndes Konzerns zu bringen (vgl. D T A , Der Lagebericht 2004, Mitarbeiter, S. 77). Zu diesem\nZweck versetzt sie (unbefristet beschäftigte) Arbeitnehmer, deren Arbeitsplatz weggefallen ist, in den Betrieb\nV , der die Aufgaben einer Personalservice-Agentur wahrnimmt, d. h. die unbefristet beschäftigten\nArbeitnehmer weiterqualifiziert oder ihnen befristete Einsätze innerhalb und außerhalb des Konzerns\nvermittelt bis für sie ein Dauerarbeitsplatz in einem Betrieb des Konzerns oder auch außerhalb des\nKonzerns zur Verfügung steht. Bei einer am Schutzzweck des § 3 Abs. 4 S. 1 TV Mitbestimmung TTC orientierten\nAuslegung muss diese unternehmensspezifische Sicherung einer unbefristeten Weiterbeschäftigung auch auf die Gruppe\nder Auszubildendenvertreter angewandt werden. Nach dem in der Tarifvorschrift genannten § 78 a BetrVG kommt den\nAuszubildendenvertreter sogar ein höherer Schutz zu, als ihn die normalen Arbeitnehmer über den\nKündigungsschutz nach § 1 KSchG genießen (vgl. dazu: Fitting, BetrVG, 21. Aufl., § 78 a Rdnr.\n53 m. w. N.). Dem Hinweis der Beteiligten zu 1), sie habe eine höhere sozialpolitische Verantwortung\ngegenüber älteren Stammkräften als gegenüber Auszubildendenvertretern, ist entgegenzuhalten,\ndass der Gesetzgeber in Kenntnis einer solchen nicht untypischen Konfliktsituation den Bestandsschutz dieser Gruppe\nder betrieblichen Arbeitnehmervertreter höher bewertet hat.\n\neee. Die Pflicht zur Weiterbeschäftigung in einem Betrieb der Beteiligten zu 1) oder in einem Betrieb\neiner Konzerngesellschaft ist nicht nur auf die in der Region der jeweiligen Berufsbildungsstelle gelegenen Betriebe\nzu beschränken. Zwar hat die Kammer in ihrem Hinweisbeschluss vom 05.10.2005 die Frage aufgeworfen, ob eine\nsolche Betrachtungsweise nicht deshalb dem Sinn und Zweck des TV Mitbestimmung TTC entspricht, weil damit neben\ndem Schutz der Auszubildendenvertreter auch die Amtskontinuität der bei den örtlichen Berufsbildungsstellen\ngewählten Auszubildendenvertretungen gewährleistet werde (vgl. dazu: Fitting, a. a. O., § 78 a Rdnr.\n1). Jedoch ist in zwei Parallelverfahren von den weiteren Beteiligten dargetan worden, dass die praktische Ausbildung\nnicht auf die Betriebe in der Region der jeweiligen Berufsbildungsstelle beschränkt ist, sondern auch in der\nRegion einer anderen Berufsbildungsstelle stattfinden kann. Bei einer praktischen Ausbildung außerhalb der\nRegion der Berufsbildungsstelle haben die Auszubildendenvertreter die Aufgabe, die Auszubildenden in diesem\nBeschäftigungsbetrieb zu betreuen. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 1 S. 2.\n\nTV Mitbestimmung TTC, wo ausdrücklich eine über die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes\nhinausgehende Betreuungsaufgabe den Auszubildendenvertretern in ihrem jeweiligen Beschäftigungsbetrieb\nzugewiesen worden ist. Damit wird eine über die jeweilige Region der Berufsbildungsstelle hinausgehende\nKonzerndimensionalität der Auszubildendenvertretung begründet, der folgerichtig auch ein über\ndie jeweilige Region hinausreichender Weiterbeschäftigungsanspruch für die Auszubildendenvertreter\nentsprechen muss.\n\nfff. Angesichts dieses aus Wortlaut, Sinn und Zweck und dem Gesamtzusammenhang der tariflichen Norm ermittelten\nErgebnis, an dessen Richtigkeit für die Kammer keine Zweifel verbleiben, braucht auf weitere Kriterien wie\nTarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des TV Mitbestimmung TTC nicht mehr abgestellt\nzu werden (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 21.03.2001 – 10 AZR 41/00 -). Dass nur diese Auslegung zu einer\nvernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (vgl. dazu:\nBAG, Urteil vom 16.05.1985 – 3 AZR 395/94 – und vom 20.04.1994 – 10 AZR 276/93 -), ist dargelegt\nworden. Hingegen würde die von der Beteiligten zu 1) vorgetragene Ansicht dazu führen, dass der Schutz\nder Auszubildendenvertreter bei Abschluss ihrer Prüfung mangels Beschäftigungsmöglichkeit im\nAusbildungsbetrieb praktisch gegen Null tendieren würde, wohingegen die wegen Erreichens der Altersgrenze\nausscheidenden freigestellten Auszubildendenvertreter bundesweit auf einen freien Arbeitsplatz in einem Betrieb\nder Konzernmutter oder der Konzerntöchter zu vermitteln wären.\"\n\nf. Dass auch bei konzerndimensionaler Betrachtung keine Möglichkeit zu einer Weiterbeschäftigung\ndes Beschwerdegegners auf einem freien Arbeitsplatz bestanden hätte, hat die Beschwerdeführerin selbst\nnicht behauptet, sieht man einmal davon ab, dass sie – wie oben dargelegt – fehlerhaft davon ausgeht,\ndass es solange und soweit keine \"freien\" Arbeitsplätze im Rechtssinne bei ihr gebe, solange zur\nVermittlung geeignete V -Mitarbeiter vorhanden seien.\n\nDabei kommt es, was den Zeitpunkt angeht, nicht nur punktuell auf den Tag der Abschlussprüfung an,\nsondern der Arbeitgeber gilt generell als verpflichtet, sich schon in den letzten drei Monaten der Ausbildung\nauf ein Übernahmeverlangen des Azubi einzustellen und in dieser Zeit absehbar freie Arbeitsplätze\nfür diesen zu reservieren, es sei denn, dass ausnahmsweise eine sofortige Wiederbesetzung eines bestimmten\nArbeitsplatzes unerlässlich wäre (BAG, AP Nr. 30 zu § 78 a BetrVG; LAG Hamm LAGE § 78 a BetrVG\nNr. 10; Erfurter Kommentar Hanau/Kania, § 78 a BetrVG Rdnr. 9; GK-Kreutz, § 78 a BetrVG Rdnr. 87; Fitting,\nBetrVG § 78 a Rdnr. 56).\n\nHinzukommt, dass der Beschwerdegegner bereits erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 27.04.2005 eine Liste von\nüber 400 freien Stellen für Berufsanfänger aus dem Zeitraum 31.05. bis 01.08.2004 vorgelegt hat.\nDass unter diesen kein für den Beschwerdegegner geeigneter Posten für eine Weiterbeschäftigung\ngewesen wäre, hat die Beschwerdeführerin nicht näher begründen können.\n\nAus den genannten Gründen konnte die Beschwerde der Antragstellerin keinen Erfolg haben.\n\nIV. Gemäß § 92 Abs. 1 S. 2 in Verbindung mit § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG war die\nRechtsbeschwerde für die unterliegende Beschwerdeführerin zuzulassen.\n\nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :\n\nGegen diesen Beschluss kann von der Antragstellerin und Beschwerdeführerin\n\nR E C H T S B E S C H W E R D E\n\neingelegt werden.\n\nFür die weiteren Beteiligten ist gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben.\n\nDie Rechtsbeschwerde muss\n\ninnerhalb einer Notfrist* von einem Monat\n\nnach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich beim\n\nBundesarbeitsgericht\n\nHugo-Preuß-Platz 1\n\n99084 Erfurt\n\nFax: (0361) 2636 - 2000\n\neingelegt werden.\n\nDie Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.\n\n* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.\n\n(Dr. Czinczoll) (Dr. Noppeney) (Keupgen)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-06-14/7-tabv-3-06","cited_norms":[{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 78a","ref_norm":"78a","n":56},{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 626","ref_norm":"626","n":4},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 613a","ref_norm":"613a","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-06-14/7-tabv-3-06","retrieved":"2026-10-28 15:55:08.187988+00:00"},"card":{"id":"lag-koeln/2006-06-14/7-tabv-3-06","court":"LAG Köln","court_id":"lag-koeln","court_as_stated":"Landesarbeitsgericht Köln","panel":"7. 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