{"status":"available","doknr":"OLD275020","ecli":"ECLI:DE:LAGK:2006:0118.3SA1182.05.00","court":"Landesarbeitsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-01-18","aktenzeichen":"3 Sa 1182/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 13.07.2005 - 7 Ca 4341/04 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:\n\n \n\n Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.386,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 448,91 € seit dem 01.02.2002, 01.03.2002, 01.04.2002, 01.05.2002, 01.06.2002, 01.07.2002, 01.08.2002, 01.09.2002, 01.10.2002, 01.11.2002, 01.12.2002 sowie 01.01.2003 zu zahlen.\n\n Im übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\n \n\n2. Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 27 % und die Beklagte zu 73 %, die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.\n\n3. Die Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nStreitgegenstand des Berufungsverfahrens sind nur noch die Vergütungsansprüche des Klägers für\nden Zeitraum von Januar bis einschließlich Dezember 2002. Die Parteien streiten insoweit zum einen darüber,\nob dem Kläger ein Brutto- oder Nettolohnanspruch zusteht sowie zum anderen über die Anrechenbarkeit anderweitigen\nZwischenverdienstes. Von einer erneuten Darstellung des Sachverhalts wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. \n\n3\n\nDas Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 12.07.2005 abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf Bl. 65 ff.\nd. A. Bezug genommen. \n\n4\n\nGegen dieses ihm am 16.08.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24.08.2005 Berufung eingelegt und diese am\nMontag, den 17.10.2005 begründet. Er ist weiterhin der Auffassung, die in unstreitiger Höhe von zuletzt 448,91\n€ monatlich abgerechnete Vergütung stehe ihm im streitbefangenen Zeitraum von Januar bis Dezember 2002 als\nNettovergütung zu. Auch im Jahr 2002 sei er noch als Student an der Universität B eingeschrieben gewesen.\nDer von ihm in den Monaten April bis einschließlich Dezember 2002 aufgrund einer Tätigkeit bei der\nUniversität B erzielte Verdienst sei mangels Kausalität nicht gemäß § 615 Satz 2 BGB auf\nseine Annahmeverzugslohnansprüche gegenüber der Beklagten anrechenbar, denn der Kläger hätte die\nTätigkeit bei der Universität auf jeden Fall auch neben der Tätigkeit für die Beklagte verrichtet.\nDas ergebe sich bereits aus den inkongruenten Arbeitszeiten. Die Tätigkeit bei der Universität B habe er\nmontags bis donnerstags von 14:00 - 18:00 Uhr und freitags von 14:00 - 17:00 Uhr geleistet. Zudem sei entscheidend für\ndie Aufnahme dieser Tätigkeit gewesen, dass es sich um eine studiennahe Arbeit und nicht um eine Erwerbstätigkeit\ngehandelt habe, die mit dem Studium nichts zu tun gehabt habe. Für die Beklagte sei der Kläger ausnahmslos in\nden frühen Morgenstunden bis maximal 06:30 Uhr tätig gewesen. Weder zeitlich noch inhaltlich sei also durch\ndas Freiwerden der Arbeitskraft bei der Beklagten kausal die Tätigkeit bei der Universität B ermöglicht\nworden. \n\n5\n\nDer Kläger beantragt, \n\n6\n\nunter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bonn vom 12.07.2005\n- 7 Ca 4341/04 - die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.386,92 € netto nebst Zinsen in Höhe von\n5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 448,91 € netto seit dem 01.02.2002, 01.03.2002,\n01.04.2002, 01.05.2002, 01.06.2002, 01.07.2002, 01.08.2002, 01.09.2002, 01.10.2002, 01.11.2002, 01.12.2002 sowie\n01.01.2003 zu zahlen. \n\n7\n\n Die Beklagte beantragt, \n\n8\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n9\n\nDie Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Sie ist weiterhin der Auffassung, dem Kläger stehe\nkein Nettovergütungsanspruch zu, vielmehr sei mit ihm als Zusteller ein Bruttolohn vereinbart worden. Auch müsse\nsich der Kläger den erzielten Zwischenverdienst anrechnen lassen. Er dürfe nämlich aus dem Annahmeverzug\nkeinen finanziellen Vorteil ziehen und auf Kosten des Arbeitgebers keinen Gewinn machen. Neben einem vor allem in\nzeitlicher Hinsicht anspruchsvollen Medizinstudium könne ein Student nicht mehr als zwei bis drei Stunden\ntäglich für eine Erwerbstätigkeit erübrigen. Mit dem für die Universität B im Jahr\n2002 geleisteten Arbeitspensum habe der Kläger mithin den insgesamt möglichen Freiraum ausgeschöpft.\nEs sei also eine absolut naheliegende Annahme, dass der Kläger nicht beide Tätigkeiten für die Beklagte\nund die Universität B gleichzeitig nebeneinander hätte ausüben können. Außerdem habe der\nKläger böswillig unterlassen, eine anderweitige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, da Zusteller in den\nMorgenstunden \"händeringend\" gesucht würden. Der Kläger sei offenkundig der irrigen Auffassung,\ndass er sich, ohne seinen Lohnanspruch zu gefährden, zur Ruhe setzen könne und praktisch \"weiterschlafen!\"\ndürfe. \n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, die zu den\nAkten gereichten Unterlagen, sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. \n\n11\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : \n\n12\n\nI.\n\n13\n\n1. Die Berufung des Klägers ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und\nfrist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG,\n519, 520 ZPO). \n\n14\n\n2. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache weitestgehend Erfolg. Die Beklagte ist unter Annahmeverzugsgesichtspunkten\nzur Zahlung der vertragsgemäßen Vergütung für das Jahr 2002 an den Kläger verpflichtet, ohne\ndass dieser sich hierauf anderweitige Einkünfte anrechnen lassen muss. \n\n15\n\na) Der Kläger hat gegen die Beklagte gem. § 615 S. 1 BGB einen Anspruch auf Zahlung von 5.386,92 €\nbrutto. Annahmeverzug im Sinne dieser Vorschrift ist immer dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer arbeiten will, der\nArbeitgeber den Arbeitnehmer jedoch nicht beschäftigen kann oder will. Für diesen Fall ordnet § 615 S. 1 BGB\nan, dass der Arbeitnehmer die Vergütung verlangen kann und zur Nachleistung der Arbeit für die Zeiträume,\nin denen der Arbeitgeber sie nicht angenommen hat, nicht verpflichtet ist. Die infolge der vom Arbeitgeber verursachten\nNichtbeschäftigung ausfallende Zeit ist deshalb gleichwohl zu entgelten. \n\n16\n\nDie Parteien befinden sich in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis. Der Kläger hat unstreitig seine\nArbeitskraft angeboten. Er war und ist leistungsfähig und leistungswillig. Die Beklagte hat die angebotene\nArbeitskraft des Klägers unstreitig definitiv abgelehnt. Dies hat ihr Vertreter auf eine nochmalige Nachfrage\ndes Gerichts im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nochmals ausdrücklich bestätigt\nund dabei ausgeführt, dass sowohl zum damaligen Zeitpunkt als auch nunmehr die Beklagte nicht bereit und willens sei,\nihren vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen und den Kläger zu beschäftigen. Ihr vertragswidriges Verhalten\nsei ihr durchaus bewusst. Die gesetzlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Annahmeverzuges im Sinne von\n§ 615 S. 1 BGB sind damit gegeben. \n\n17\n\nAuch die Höhe der seitens der Beklagten gegenüber dem Kläger geschuldeten monatlichen Vergütung\nist im Ergebnis unstreitig. Der Kläger hat nach den eigenen Angaben der Beklagten in der letzten Zeit seiner\ntatsächlichen Beschäftigung eine monatliche Vergütung in Höhe von 448,91 € erzielt.\nSubstantiierter Vortrag der Beklagten, warum im nunmehrigen Annahmeverzugszeitraum eine geringere Vergütung\nzugrunde zu legen wäre, ist nicht ersichtlich. Dementsprechend ist die Vergütungshöhe gem. § 138\nAbs. 3 ZPO als unstreitig anzusehen. \n\n18\n\nAllerdings steht dem Kläger gegenüber der Beklagten in dieser Höhe nur ein Bruttolohnanspruch zu.\nDie Gerichte für Arbeitssachen können nicht mit Bindungswirkung für die Steuerbehörden und\nKrankenkassen festlegen, ob ein Betrag abgabenpflichtig ist oder nicht. Deshalb kann ein Nettovergütungsanspruch\nnur dann tenoriert werden, wenn der Arbeitgeber aus arbeitsrechtlichen Gründen gehalten ist, alle etwaigen Abgaben\nzu tragen, die auf eine von ihm geschuldete Gegenleistung zu entrichten sind (so bereits in einem Vorprozess der\nParteien LAG Köln, Urt. v. 13.12.2002 - 4 Sa 221/02 -). Von daher ist eine Nettolohnklage auf die Fälle einer\nzugrundeliegenden Nettolohnvereinbarung der Parteien zu beschränken (BAG, Urt. v. 12.12.2000 - 9 AZR 1/00 -, AP\nNr. 154 zu § 4 TVG Ausschlussfristen). Eine derartige Nettolohnvereinbarung besteht zwischen den Parteien nicht.\nNach dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 22.10.1996 schuldet die Beklagte dem Kläger lediglich eine als Bruttolohn\nzu zahlende Zustellervergütung. Dass diese in der Vergangenheit als Nettobetrag zur Auszahlung gelangt ist, lag an\nden persönlichen steuer- und abgabenrechtlichen Voraussetzungen des Klägers. Dies mag unter Umständen\nauch für den streitbefangenen Zeitraum der Fall sein; gleichwohl ändert dies nichts daran, dass zwischen den\nParteien lediglich eine Bruttolohnvergütung besteht. \n\n19\n\nb) Der Kläger muss sich auf diesen Zahlungsanspruch keinen Zwischenverdienst im Sinne von § 615 S. 2 BGB\nanrechnen lassen. Nach dieser Vorschrift ist anzurechnen, was der Arbeitnehmer infolge des Unterbleibens der Arbeit\nerspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt, oder zu erwerben böswillig unterlässt.\nZweck der Vorschrift ist, dass der Arbeitnehmer aus dem Annahmeverzug keinen Vorteil ziehen soll. Er soll nicht mehr\nerhalten, als er bei ordnungsgemäßer Abwicklung des Arbeitsverhältnisses erhalten hätte (BAG,\nUrt. v. 06.09.1990 - 2 AZR 165/90 -, AP Nr. 47 zu § 615 BGB). Anrechnungspflichtig ist dabei nur ein Verdienst,\nfür dessen Erzielung das Freiwerden der Arbeitskraft kausal war (BAG a. a. O.). Der Arbeitnehmer soll keinen\nNachteil erleiden. Er ist so zu stellen, als ob das Arbeitsverhältnis normal weitergeführt worden wäre.\nDanach bleibt ein Nebenverdienst immer dann unberücksichtigt, wenn er auch bei Erfüllung der Vertragspflichten\nmöglich gewesen wäre. Das gilt insbesondere für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer (vgl. ErfK/Preis,\n6. Aufl., § 615 BGB Rziff. 94 f. m. w. N.). \n\n20\n\nWendet man diese Grundsätze im vorliegenden Fall an, scheidet eine Anrechenbarkeit des klägerischen\nZwischenverdienstes aus. Sowohl objektive als auch subjektive Gesichtspunkte sprechen überwiegend gegen ein\nkausales Freiwerden von der bisherigen Arbeitsleistung. So ist zunächst in objektiver Hinsicht von entscheidender\nBedeutung, dass die vertragsgemäße Tätigkeit des Klägers als Zeitungsausträger und die\nTätigkeit für die Universität B im Jahr 2002 sich zeitlich nicht überschneiden. Das\nZeitungsaustragen erfolgte zuletzt im Umfang von ca. einer Stunde täglich in den frühen Morgenstunden vor\n06:30 Uhr, wohingegen die Tätigkeit für die Universität B ausschließlich nachmittags stattfand.\nEin gleichzeitiges Ausüben beider Tätigkeiten war daher objektiv uneingeschränkt möglich. Die\ndemgegenüber vom Arbeitsgericht angeführten weiteren objektiven Anhaltspunkte sind insoweit weniger gewichtig\nund treten von daher bei der Gesamtbeurteilung in den Hintergrund. Zwar hat der Kläger nach der Verringerung des\nAustragungsvolumens Anfang 2000 nicht unmittelbar eine anderweitige zusätzliche Beschäftigung aufgenommen.\nGleichwohl kann daraus nicht zwingend darauf geschlossen werden, dass er dies zu einem späteren Zeitpunkt im\nFolgejahr nicht getan hätte. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Kläger im Jahr 2001 sehr wohl\nzusätzlich für einige Monate bereits bei der Universität tätig war. Dies spricht eher dafür,\ndass er die Möglichkeit einer universitätsnahen Tätigkeit in jedem Fall wahrgenommen hätte. \n\n21\n\nAuch in subjektiver Hinsicht fehlt es nach Auffassung der Berufungskammer an entsprechend tragfähigen\nAnhaltspunkten für die erforderliche Kausalität. Bereits die im Jahr 2001 für drei Monate aufgenommene\nNebenbeschäftigung an der Universität B zeigt, dass der Kläger an einer zusätzlichen\nuniversitätsnahen Nebentätigkeit interessiert war. Er hat nachvollziehbar vorgetragen, dass dies wegen der\nhiermit verbundenen universitären Kontakte seinem Studium förderlich war und er aus diesem Grund mögliche\nzeitliche Beeinträchtigungen bewusst hingenommen habe. Betrachtet man zudem den Gesamtverlauf des klägerischen\nStudiums, so wird deutlich, dass der Kläger sein Studium von vornherein nicht auf eine möglichst kurze\nStudiendauer und einen möglichst frühzeitigen Studienabschluss angelegt hat. Die durch eine zusätzliche\nNebentätigkeit möglicherweise eintretende Verlängerung der Studiendauer ist daher aus subjektiver Sicht\ndes Klägers zu vernachlässigen. Von daher ist für den hier streitbefangenen Zeitraum von Januar bis\nDezember 2002 anders als noch für den der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 13.12.2002\n(4 Sa 221/02) zugrunde liegenden Sachverhalt auch insoweit eine Kausalität zu verneinen. Damals ist dies wesentlich\ndamit begründet worden, dass eine weitere Nebentätigkeit des Klägers wegen seiner intensiven\nExamensvorbereitungen nicht zu erwarten gewesen sei. Eine derartige Interessenlage bestand nach dem beiderseitigen\nParteivortrag für den hier streitbefangenen Zeitraum nicht. \n\n22\n\nc) Auf seinen Annahmeverzugsanspruch muss sich der Kläger auch keinen böswillig unterlassenen Zwischenerwerb\nim Sinne von § 615 S. 2 BGB anrechnen lassen. \n\n23\n\nDer Arbeitnehmer unterlässt böswillig anderweitigen Verdienst, wenn er vorsätzlich grundlos Arbeit\nablehnt oder vorsätzlich verhindert, dass ihm Arbeit angeboten wird (st. Rechtsprechung d. BAG, vgl. BAG, Urt. v.\n19.03.1998 - 8 AZR 139/97 -, BAGE 88, 196 m. w. N.). Dabei verlangt das Merkmal der Böswilligkeit nicht das\nVorliegen einer Schädigungsabsicht auf Seiten des Arbeitnehmers, erforderlich ist jedoch ein vorsätzliches\naußer Acht lassen einer dem Arbeitnehmer bekannten Gelegenheit zur Erwerbsarbeit (BAG, Urt. v. 16.05.2000\n- 9 AZR 203/99 -, AP-Nr. 7 zu § 615 BGB Böswilligkeit). Anhaltspunkte für ein solches vorsätzliches\nVerhalten des Klägers sind nicht ersichtlich. Insbesondere genügt hierfür nicht der pauschale Einwand\nder Beklagten, Zeitungszusteller würden ständig gesucht. Will der Arbeitgeber sein Entgeltrisiko im\nAnnahmeverzug mindern, so muss er die hierfür erforderlichen Handlungen selbst vornehmen (vgl. BAG, Urt. v.\n22.02.2000 - 9 AZR 194/99 -, AP Nr. 2 zu § 11 KSchG 1969). Dazu kann er z. B. dem Arbeitnehmer anbieten, ihn\nvorläufig weiterzubeschäftigen, oder er kann ihn über konkrete Stellenangebote informieren und ihn\nso veranlassen, sich um diese Stellen zu bewerben (BAG, Urt. v. 16.05.2000 - 9 AZR 203/99 -, AP-Nr. 7 zu §\n615 BGB Böswilligkeit). Nichts dergleichen hat die Beklagte aber nach ihrem eigenen Vortrag getan, sondern\nvielmehr den Beschäftigungswunsch des Klägers im ungekündigten Arbeitsverhältnis definitiv\nzurückgewiesen. \n\n24\n\nd) Nach allem ist somit der Zahlungsanspruch des Klägers im vorgenannten Umfang begründet. Der Zinsanspruch\ndes Klägers folgt unter Verzugsgesichtspunkten aus den §§ 286, 288 BGB. \n\n25\n\n3. Festzuhalten bleibt schließlich die Abweisung der weitergehenden Klage im Übrigen. Dies betrifft\nzunächst den mit der Berufung nicht angegriffenen Teil der erstinstanzlichen klageabweisenden Entscheidung.\nDaneben begründet sich die teilweise Klageabweisung aus der Bruttolohntenorierung gegenüber dem als\nNettovergütung geltend gemachten Zahlungsanspruch des Klägers. \n\n26\n\nII.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 92 Abs. 1 ZPO. Die Revision war gem.\n§ 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen. Insbesondere sind keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung\nbetroffen, weil die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalls beruht. \n\n28\n\nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n\n29\n\nGegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gem.\n§ 72 a ArbGG wird hingewiesen. \n\n30\n\n(Dr. Kreitner) (Winnen) (Becker)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275020","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-01-18/3-sa-1182-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 615","ref_norm":"615","n":10},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72a","ref_norm":"72a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"TVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275020","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275020","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-01-18/3-sa-1182-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275020","retrieved":"2026-07-09 02:46:50.037393+00:00"}}