{"status":"available","doknr":"OLD275686","ecli":"ECLI:DE:LAGK:2005:1215.5SA875.05.00","court":"Landesarbeitsgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-12-15","aktenzeichen":"5 Sa 875/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 01.04.2005 - 6 Ca 4665/04 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zu einer Einmalzahlung. \n\n3\n\nDer Kläger, vormals Arbeitnehmer der M mbH (M ), ist seit dem 07.07.1977 bei der Beklagten bzw.\nderen Rechtsvorgängerin als Blechschlosser in ihrem Betrieb in A beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis\nfinden die Tarifverträge für die Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärindustrie Nordrhein-Westfalens aufgrund\nbeiderseitiger Tarifgebundenheit Anwendung.\n\n4\n\nDie Beklagte, auf die die M V zum 01.01.2004 verschmolzen ist, hat ihren Sitz in S und unterhält\ndort einen Betrieb, auf den der Tarifvertrag über Entgelte und Ausbildungsvergütungen für die\nBeschäftigten und Auszubildenden in der Metall- und Elektroindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden vom 12.02.2004\n(Bl. 3 ff. d. A.) Anwendung findet.\n\n5\n\n§ 2 (Entgelt) dieses Tarifvertrages sieht folgendes vor:\n\n6\n\n\"Mit Wirkung ab 1. März 2004 erhöht sich das Tarifvolumen um insgesamt 2,2 %,\nmit Wirkung ab 1. März 2005 um weitere 2,7 %. Diese Erhöhungen werden jeweils wie folgt auf zwei Komponenten\nverteilt:\n\n7\n\nMit Wirkung ab 1. März 2004 werden die Entgelte (Löhne und Gehälter) um 1,5 %\nerhöht, mit Wirkung ab 1. März 2005 um weitere 2,0 %.\"\n\n8\n\n§ 4 (ERA-Strukturkomponente) enthält folgende Regelung:\n\n9\n\n\"In Betrieben, die den ERA-TV nicht eingeführt haben, erhalten die Beschäftigten\nund Auszubildenden für die Periode vom 1. Januar 2004 bis 28. Februar 2006 ERA-Strukturkomponenten als\nEinmalzahlungen für den Zeitraum\n\n10\n\na) vom 01.02.2004 bis 30.06.2004 mit der Abrechnung vom März 2004 die zweite und\ndritte ERA-Strukturkomponente als Einmalzahlung. Diese berechnet sich wie folgt: \n\n11\n\n(2 x 0,5 % : 1,026 : 1,015) + (4,69 x 0,7 % : 1,1015) = 4,2 %\n\n12\n\n(...)\n\n13\n\njeweils multipliziert mit dem individuellen regelmäßigen Monatsentgelt\n(Feste sowie leistungs- und zeitabhängige variable Bestandteile ohne Mehrarbeitsvergütung) bzw. der\nAusbildungsvergütung des Auszahlungsmonats, soweit es Gegenstand der Erhöhung gemäß Ziffer 2.1\ndes Tarifvertrages war. (...)\"\n\n14\n\nDie Tariflohnerhöhung ab 1. März 2004 gemäß diesem Tarifwerk in Höhe von 1,5 % wurde an\nden Kläger weitergegeben. Eine Zahlung der tarifvertraglich in § 4 vorgesehenen Einmalzahlung erfolgte - anders\nals bei den Arbeitnehmern der Beklagten in Baden-Württemberg - nicht.\n\n15\n\nUnter dem 28.11.2003 schloss die M V mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat anlässlich ihrer\nVerschmelzung auf die Beklagte zum 01.01.2004 eine Betriebsvereinbarung (Bl. 21 ff. d. A.), die unter Ziffer 4 folgende\nRegelung enthält:\n\n16\n\n\"Die zukünftige Entgeltdynamik erfolgt nach der Gesamtzusage der M V ,\ndie als Anlage dieser Betriebsvereinbarung beiliegt.\"\n\n17\n\nIn der Präambel der Betriebsvereinbarung heißt es:\n\n18\n\n\"(...) Diese Betriebsvereinbarung dient zum einen der rechtlichen Klarstellung und\nzum anderen vereinheitlicht sie Arbeits- und Vertragsbedingungen zwischen M V und M C\n(zukünftig M P).\"\n\n19\n\nEbenfalls am 28.11.2003 erklärte die M V , überschrieben mit Gesamtzusage, folgendes\n(Bl. 26. d. A.):\n\n20\n\n\"Die Geschäftsleitung der M mbH sagt allen am 31.12.2003 (siehe Anlage)\nbeschäftigten Arbeitnehmern, deren Entgelt durch einen Tarifvertrag bestimmt wird, zu, dass für die Zukunft\nmindestens die bei M GmbH (M C ) gewährte Entgeltdynamik gewährt wird. Sollte es bei MW CP zu\neiner Anrechnung von übertariflichen Zulagen mit der gewährten Entgeltdynamik kommen, so wird diese Anrechnung\nauch bei Arbeitnehmern der M durchgeführt.\"\n\n21\n\nMit Schreiben vom 10.05.2004 (Bl. 8 d. A.) machte der Kläger gegenüber der Beklagten die Zahlung von 30,58\n€ als \"Tariferhöhung 2004\" für die Monate März und April 2004 geltend.\n\n22\n\nMit Schreiben vom 01.07.2004 (Bl. 9 d. A.) machte der Kläger unter dem Betreff \"Geltendmachung der\nEinmalzahlungen, Gehaltserhöhung 2004\" die Zahlung von weiteren 30,58 € für die Monate Mai und\nJuni 2004 geltend. \n\n23\n\nMit der am 08.09.2004 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Klage beansprucht der Kläger die Zahlung des nicht\nverfallenen Teils der Einmalzahlung entsprechend § 4 des Tarifvertrages über Entgelte und\nAusbildungsvergütungen für die Beschäftigten und Auszubildenden in der Metall- und Elektroindustrie in\nNordwürttemberg/Nordbaden vom 12.02.2004 für die Zeit vom 01.01.2004 bis 30.06.2004.\n\n24\n\nEr behauptet, bei Abgabe der Gesamtzusage durch die Beklagte sei nicht bekannt gewesen, dass Verhandlungen über\neinen ERA-Strukturtarifvertrag geführt werden sollten. Auch habe es in Nordrhein-Westfalen und in\nBaden-Württemberg entsprechende Tarifverträge, welche eine ERA-Strukturkomponente enthielten, nicht gegeben.\nDen Parteien sei daher bei Abgabe der Gesamtzusage die Problematik der ERA-Strukturkomponente nicht bekannt gewesen.\nVielmehr sei davon ausgegangen worden, dass alle bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer unabhängig\ndavon, ob der Betrieb seinen Sitz in Nordrhein-Westfalen oder in Baden-Württemberg habe, hinsichtlich der Lohn-\nund Gehaltsstrukturen gleich behandelt werden sollten. So sei auch der Betriebsratsvorsitzende M , der an den\nVerhandlungen zur Gesamtzusage teilgenommen habe, davon ausgegangen, dass alle Arbeitnehmer unabhängig von\nihrem Einsatzort gleichbehandelt werden sollte. \n\n25\n\nDer Kläger ist der Auffassung, er habe Anspruch auf Zahlung der tarifvertraglichen Einmalzahlung.\n\n26\n\nDiese errechne sich bei einem unstreitigen regelmäßigen individuellen Monatsentgelt von 2.216,85 €\nx 4,2 % mit 43,11 € brutto. Aufgrund Verfalls des über 61,16 € brutto hinausgehenden Anspruchs\nbeschränke er die Klageforderung auf diesen Betrag.\n\n27\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n28\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn 61,16 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem\nBasiszinssatz seit dem 11.09.2004 zu zahlen.\n\n29\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n30\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n31\n\nDie Beklagte ist der Auffassung, die Gesamtzusage betreffe nicht die sog. ERA-Strukturkomponente, da dies zu\neiner Besserstellung der in Aachen beschäftigten Arbeitnehmer führen würde. Die Strukturkomponente\ndiene u. a. dem Ausgleich von Einkommensveränderungen der von ERA betroffenen Arbeitnehmer, welche mit der\nEinführung dieses Tarifvertrages verbunden sein könnten. Da der Kläger nicht nach ERA einzugruppieren\nsei, müsse er auch nicht mit Einkommensverlusten rechnen. Er wäre also bei Auszahlung der Strukturkomponente\nbesser gestellt als ein in den Anwendungsbereich von ERA fallender Arbeitnehmer. Eine solche Besserstellung sei mit\nder Gesamtzusage nicht bezweckt worden.\n\n32\n\nMit der Gesamtzusage sei lediglich beabsichtigt worden, die Arbeitnehmer hinsichtlich der eigentlichen\nTariflohnerhöhungen (Tabellenwerte) gleich zu behandeln. Der Begriff \"Entgeltdynamik\" beziehe sich\nallein auf die sog. Tabellenwerte des Tarifvertrages. Die ERA-Strukturkomponente fließe - was zwischen den\nParteien unstreitig ist - nicht in die Gehaltstabellen ein. \n\n33\n\nTarifvertrage, die Regelungen zur ERA-Systematik vorsehen, seien bereits 2002 in Nordrhein-Westfalen und auch\nBaden-Württemberg geschlossen worden. Im übrigen sei in der Gesamtzusage von Entgeltdynamik, nicht aber\nvon Lohn- und Gehaltsstrukturen die Rede. Eine Einmalzahlung habe nichts mit einer Entgeltdynamik zu tun, da sie\nnicht tabellenwirksam werde. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass der Betriebsrat davon ausgegangen sei, dass\nunabhängig von der Geltung der Tarifverträge eine Gleichbehandlung der Arbeitnehmer erfolgen solle.\n\n34\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten\nSchriftsätze nebst ihren Anlagen Bezug genommen. \n\n35\n\nDas Arbeitsgericht hat durch ein am 01.04.2005 verkündetes Urteil der Klage in Höhe von 61,16 €\nnebst Zinsen stattgegeben, wegen der Begründung der Entscheidung wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. \n\n36\n\nDas Urteil I. Instanz ist der Beklagten am 30.05.2005 zugestellt worden, die Berufungsschrift ist am 28.06.2005\nbeim Landesarbeitsgericht eingegangen, die Berufungsbegründung innerhalb der verlängerten Frist am 25.08.2005. \n\n37\n\nDie Beklagte macht mit der Berufungsbegründung geltend, dass der vom Kläger erwähnte Tarifvertrag\nder Metall- und Elektroindustrie in Nord-Württemberg/Nordbaden Südwest Metall weder unmittelbar noch\naufgrund vertraglicher Bezugnahme gelte, auch eine entsprechende Betriebsvereinbarung existiere nicht, sie\nwäre darüber hinaus gemäß § 77 Abs. 3 BetrVG unwirksam. Auch habe die Beklagte dem\nBerufungskläger nicht zugesagt, dass sein Entgelt ab März ab 2004 um 2,2 % erhöht werde oder dass er\neine Einmalzahlung erhalten werde, entgegen der vom Arbeitsgericht vertretenen Auffassung sei der Anspruch auch nicht\naus der Gesamtzusage vom 28.11.2003 erteilten Gesamtzusage abzuleiten. Der darin verwendete Begriff\n\"Entgeltdynamik\" umfasse entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nur die Weitergabe von tabellenwirksamen\nTariflohnerhöhungen und nicht die Einmalzahlungen, die auf die Tabellenwerte ohne Einfluss bleiben. \n\n38\n\nDie Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,\n\n39\n\ndas Urteil des Arbeitsgerichts Aachen - 6 Ca 4667/05 - vom 01.04.2005 abzuändern und\ndie Klage abzuweisen.\n\n40\n\nDer Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,\n\n41\n\ndie Berufung der Beklagten vom 28.06.2005 zurückzuweisen.\n\n42\n\nMit der Berufungserwiderung verteidigt dieser die angefochtene Entscheidung und nimmt auf sein erstinstanzliches\nVorbringen Bezug. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der\nwechselseitigen Schriftsätze sowie auf den sonstigen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.\n\n43\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n44\n\nDie Berufung der Beklagten ist in gesetzlicher Form und Frist eingelegt und begründet worden, sie ist damit\nzulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der von Arbeitsgericht vertretenen Auffassung steht dem\nKläger ein Anspruch auf eine Einmalzahlung der vom Arbeitsgericht zuerkannten Höhe nicht zu. Die Kammer\nschließt sich insoweit in vollem Umfang der Auffassung der 12. Kammer in einem parallel gelagerten Rechtsstreit\nan, wonach aus der Gesamtzusage ein Anspruch auf die geltend gemachte Einmalzahlung nicht abgeleitet werden kann.\n\n45\n\nZwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass die Leistung (Einmalzahlung) aufgrund des Tarifvertrages\nvom Kläger nicht beansprucht werden kann, weil der Tarifvertrag für die Beschäftigten und Auszubildenden\nin der Metall- und Elektroindustrie in Nord-Württemberg/Nord-Baden vom 12.02.2004 weder nach dem räumlichen\nnoch nach dem fachlichen Geltungsbereich auf den Kläger zur Anwendung kommt. Vielmehr kommen auf das\nArbeitsverhältnis, wie zwischen den Parteien auch nicht streitig ist, die Tarifverträge für die Heizungs-,\nLüftungs- und Sanitärindustrie NRW aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit zur Anwendung. \n\n46\n\nAls Anspruchsgrundlage kann danach nur die Gesamtzusage vom 28.11.2003 in Betracht kommen, wie auch das Arbeitsgericht\nzutreffend erkannt hat. Danach ist die in § 2,4 Entgelttarifvertrag vom 12.02.2004 vorgesehene Strukturkomponente,\num die es vorliegend geht, nicht an den Kläger weiterzugeben, wie sich bei zutreffender Auslegung der Gesamtzusage\nergibt. Insoweit kann zunächst auf die den Parteien bekannte Begründung des Urteils der 12. Kammer des\nLandesarbeitsgerichts vom 25.11.2005 (12 Sa 881/05) Bezug genommen werden.\n\n47\n\nDanach liegt in dieser Gesamtzusage ein Vertragsangebot an die einzelnen Arbeitnehmer, die dieses ohne\nausdrückliche Erklärung gemäß § 151 BGB annehmen können. Deren Auslegung richtet\nsich nach den für Willenserklärungen maßgeblichen Grundsätzen (vgl. BAG, Urteil vom 22.01.2003\n- 10 AZR 395/02 - AP Nr. 247 zu § 611 BGB Gratifikation). Gemäß §§ 133, 157 BGB ist bei der\nAuslegung von Willenserklärungen und Verträgen der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen, wobei\nzunächst vom Wortlaut auszugehen ist. In einem weiteren Schritt sind aber auch die außerhalb des\nErklärungsaktes liegenden Umstände mit einzubeziehen. Schließlich gilt der Grundsatz der beiderseits\ninteressengerechten Auslegung, die sich an dem von den Beteiligten verfolgtem Zweck orientiert (vgl. BGH, Urteil vom\n19.01.2000 - VIII ZR 275/98 - NJW-RR 2000, 1002, 1003; Urteil vom 09.07.2001 - II ZR 228/99 - NJW 2002, 747).\n\n48\n\n1) Bei Anwendung dieser Grundsätze hat der Kläger Anspruch auf Erhöhung der Tabellenvergütung\num 1,5 %, wie die Beklagte sie unstreitig vorgenommen hat. Nach der Gesamtzusage haben die Arbeitnehmer Anspruch\nauf Gewährung der \"Entgeltdynamik,\" wie sie den bei der Beklagten im S Betrieb beschäftigten\nArbeitnehmern zukommt. Gemäß § 2 des Tarifvertrages vom 12.02.2004 erhöht sich mit Wirkung vom\n01.03.2004 das \"Tarifvolumen\" um insgesamt 2,2 %. Dabei wird in der Tarifvorschrift differenziert zwischen\n\"Entgelten (Löhne und Gehälter),\" die um \"1,5 % erhöht\" werden und dem\n\"restlichen Erhöhungsvolumen,\" das in die \"ERA-Strukturkomponente fließt.\" Schon dem\nWortlaut nach sieht die tarifliche Regelung also eine Erhöhung der Entgelte nur um 1,5 % vor. In dieser Erhöhung\nliegt die zugesagte Dynamisierung, diese verstanden als Anpassung an die allgemeine Lohnentwicklung (vgl. Wahrig,\nDeutsches Wörterbuch, 6. Aufl., Stichwort dynamisieren). \n\n49\n\n2) Diesem Zweck dient die als Einmalzahlung im hier in Rede stehenden Zeitraum ausgekehrte Strukturkomponente von\n0,75 % nicht. Dabei handelt es sich zwar auch um eine Tariferhöhung, sie beruht jedoch auf einer strukturellen\nÄnderung des Gehaltstarifvertrages und stellt einen notwendigen Schritt zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens\n(ERA) dar (vgl. dazu BAG, Urteile vom 09.11.2005 - 5 AZR 351/05 - und - 5 AZR 361/05 - Pressemitteilung). Die\nStrukturkomponente soll auch etwaige dem Arbeitnehmern durch Einführung der ERA drohende Nachteile ausgleichen.\nIn dieser Lage befindet sich der Kläger nach dem nicht in prozessual erheblicher Weise bestrittenen Vortrag der\nBeklagten nicht, da für ihn ERA - im Gegensatz zu den Beschäftigten in S - nicht zur Anwendung kommen\nkann. Bei dieser Ausgangslage würde es dem Grundsatz der interessengerechten Auslegung widersprechen, auch dem\nKläger die Strukturkomponente zukommen zu lassen. Dabei ist es unerheblich, dass ERA in dem S Betrieb der\nBeklagten zur Zeit noch nicht eingeführt ist. Der Tarifvertrag sieht nämlich eine Übergangsfrist bis\nEnde 2008 vor.\n\n50\n\nAn diesem Ergebnis ändert sich nichts dadurch, dass bei der Auslegung von Willenserklärungen auf den\nEmpfängerhorizont abzustellen ist.\n\n51\n\n3) Die Beklagte hat insoweit vorgetragen, dass bei den Verhandlungen betreffend die Betriebsvereinbarung vom\n30.06.2003, die auf die Gesamtzusage vom selben Tage verweist, ERA Gesprächsgegenstand und Streitpunkt gewesen\nsei. Dem ist der Kläger entgegen getreten. Nach seiner Behauptung war die ERA-Strukturkomponente der\nArbeitnehmerseite nicht bekannt und deshalb auch nicht Gegenstand der Verhandlungen. Vielmehr, so hat er weiter\nvorgetragen, seien die Arbeitnehmer davon ausgegangen, auch für sie sollten die in Baden-Württemberg\ngeltenden Tarifverträge gelten. \n\n52\n\n4) Welche Sachverhaltsdarstellung zutreffend ist, kann dahingestellt bleiben; denn gerade wenn der Vortrag des\nKlägers zutreffen sollte, ergibt sich für ihn kein Anspruch auf Auskehrung der Strukturkomponente der\nhier in Rede stehenden Zeitraum. In ihm ist dann kein berechtigtes Vertrauen darauf erweckt worden, er werde diese\nLeistungen auf jeden Fall erhalten, obwohl für den A Betrieb eine andere Lohn- und Gehaltsstruktur galt.\nZugesagt war den Arbeitnehmern im A Betrieb lediglich eine Gleichbehandlung mit den Arbeitnehmern in\nBaden-Württemberg. Diese Gleichbehandlung kann nur soweit gehen, wie die Arbeitnehmer sich in einer vergleichbaren\nLage befanden. Das war jedoch, wie ausgeführt, hinsichtlich der ERA-Strukturkomponente nicht der Fall. Anspruch auf\ndiese Leistung könnte der Kläger also nur haben, wenn sie Gegenstand der Verhandlung gewesen und in ihm dabei\ndas berechtigte Vertrauen geweckt worden wäre, auch an ihn werde die Strukturkomponente gezahlt. Dies ist nach dem\neigenen Vortrag des Klägers nicht der Fall.\n\n53\n\nDiesen Ausführungen der 12. Kammer schließt sich die erkennende Kammer in vollem Umfang an. Die Klage war\nsomit auf die Berufung der Beklagten abzuweisen. \n\n54\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. \n\n55\n\nDie Revision wurde gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zugelassen. \n\n56\n\nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :\n\n57\n\nGegen dieses Urteil kann von \n\n58\n\nR E V I S I O N\n\n59\n\neingelegt werden.\n\n60\n\nDie Revision muss\n\n61\n\ninnerhalb einer Notfrist* von einem Monat\n\n62\n\nschriftlich beim\n\n63\n\nBundesarbeitsgericht\n\n64\n\nHugo-Preuß-Platz 1\n\n65\n\n99084 Erfurt\n\n66\n\nFax: (0361) 2636 - 2000\n\n67\n\neingelegt werden.\n\n68\n\nDie Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit\nAblauf von fünf Monaten nach der Verkündung.\n\n69\n\nDie Revisionsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.\n\n70\n\n* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.\n\n71\n\n(Rietschel) (Hartwig) (Hölscher)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275686","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2005-12-15/5-sa-875-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611","ref_norm":"611","n":1},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275686","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275686","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2005-12-15/5-sa-875-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275686","retrieved":"2026-07-09 02:47:45.725272+00:00"}}