{"status":"available","doknr":"OLD276017","ecli":"ECLI:DE:LAGK:2005:1202.4SA1227.05.00","court":"Landesarbeitsgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-12-02","aktenzeichen":"4 Sa 1227/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 28.06.2005 - 4 Ca 6147/03 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Parteien streiten über eine leistungsbedingte Kündigung und über die Entfernung von fünf\nAbmahnungen aus der Personalakte des Klägers.\n\n3\n\nWegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge\nwird gem. § 69 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. \n\n4\n\nDas Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. \n\n5\n\nGegen dieses ihr am 03.08.2005 zugestellten Urteil hat die Beklagte am 05.09.2005 Berufung eingelegt und diese zugleich\nbegründet. \n\n6\n\nDer Kläger habe im Jahre 2001 und im Jahre 2002 eine teilweise überdurchschnittliche Kommissionierleistung\nerbracht. Die Beklagte stellt diese in Prozentzahlen dar. Insoweit wird auf deren Darstellung (Bl. 218 d. A.) Bezug genommen.\n\n7\n\nNachdem sie dem Kläger im Jahre 2002 - was als solches unstreitig ist - gekündigt, die Kündigung\nspäter zurückgenommen habe und der Kläger im Mai 2003 in den Betrieb zurückgekehrt sei, habe er von\ndiesem Zeitpunkt an durchschnittliche Leistungen nicht mehr erbracht. Von Mai bis Dezember 2003 habe seine Arbeitsleistung\nzwischen 77 und 91 % bezogen auf die in der Klageerwiderung beschriebenen Refa-Leistungsermittlungen gelegen. Damit habe\ndie Arbeitsleistung des Klägers lediglich durchschnittlich 80 % betragen. Die Beklagte gehe daher von einer bewussten\nLeistungszurückhaltung aus. Der Kläger genüge seiner Vertragspflicht nicht. Er schöpfe nämlich\nseine persönliche Leistungsfähigkeit nicht angemessen aus. Die längerfristig deutliche Unterschreitung des\nDurchschnitts sei ein Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger weniger arbeite als er könne. Das\nBundesarbeitsgericht habe auch in der Entscheidung vom 11.12.2003 keinen festen Prozentsatz angegeben, ab wann der\nArbeitgeber von einer kündigungsrelevanten Leistungszurückhaltung ausgehen könne. Vorliegend komme auch\nder weitere Anhaltspunkt für die Leistungszurückhaltung hinzu, dass der Kläger früher eine höhere\nLeistung erbracht habe. Der Kläger habe demgegenüber keine nachvollziehbaren Gründe dafür vorgetragen,\ndass er nach Rückkehr in den Betrieb in seiner Arbeitsleistung um mehr als 20 % abgefallen sei. \n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\nunter Abänderung des am 28. Juni 2005 verkündeten und am 03.August 2005 zugestellten Urteils des\nArbeitsgerichts Aachen (4 Ca 6147/03) wird die Klage kostenpflichtig abgewiesen.\n\n10\n\n Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.\n\n11\n\nDer Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Insoweit wird auf seine Berufungserwiderung Bezug genommen.\n\n12\n\nWegen des üblichen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze Bezug\ngenommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. \n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n14\n\nDie zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat in der Sache\nkeinen Erfolg. \n\n15\n\nDas Bundesarbeitsgericht hat in der den Parteien bekannten Entscheidung vom 11.12.2003 - 2 AZR 667/02 - entschieden,\ndass eine auf Pflichtverletzungen beruhende Minderleistung geeignet ist, eine ordentliche Kündigung sozial zu\nrechtfertigen. Der Arbeitnehmer muss unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit\narbeiten. Ob der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nachkommt, ist für den Arbeitgeber anhand objektiver Kriterien\nnicht immer erkennbar. Der bloße Umstand, dass ein Arbeitnehmer unterdurchschnittliche Leistungen erbringt, muss\nnicht zwangsläufig bedeuten, dass der Arbeitnehmer seine persönliche Leistungsfähigkeit nicht\nausschöpft.\n\n16\n\nEs ist zunächst Sache der Arbeitgebers, zu den Leistungsmängeln des Arbeitnehmers Vortrag vorzutragen, was\ner wissen kann. Kennt er lediglich die objektiv messbaren Arbeitsergebnisse, so genügt er seiner Darlegungslast,\nwenn er Tatsachen vorträgt, aus denen ersichtlich ist, dass die Leistungen des betreffenden Arbeitnehmers deutlich\nhinter den vergleichbarer Arbeitnehmer zurückbleiben, also die Durchschnittsleistung erheblich unterschreiten. Dazu\nhat das Bundesarbeitsgericht ausgeführt, dass sei - bei den im dort entschiedenen Fall gegeben - langfristigen\nUnterschreitungen der Durchschnittsleistung um deutlich mehr als 1/3 der Fall. Dem entspreche es, wenn das\nBundesarbeitsgericht in anderen Fällen unterhalb einer Grenze von etwa 1/3 liegende Vergütungseinbußen\nnoch als hinnehmbar und nicht als grundlegende Störung des Leistungsgleichgewichts im kündigungsrechtlich\ngeschütztem Kernbereich angesehen habe. Weiter heißt es: \"Hat der Arbeitgeber vorgetragen, dass die\nLeistungen des Arbeitnehmers über einen längeren Zeitraum den Durchschnitt im vorgenannten Sinne \nunterschritten haben, ist es Sache des Arbeitnehmers, hierauf zu entgegnen, ggf. das Zahlenwerk und seine\nAussagefähigkeit im Einzelnen zu bestreiten und/oder darzulegen, warum er mit seinen deutlich unterdurchschnittlichen\nLeistungen dennoch seine persönliche Leistungsfähigkeit ausschöpft.\" \n\n17\n\nDiese Ausführungen zeigen - wie es das Arbeitsgericht zurecht verstanden hat -, dass das Bundesarbeitsgericht\nnicht nur im entschiedenen Fall, sondern grundsätzlich - einen anderen Sinn könnte der Hinweis auf die\nansonsten kündigungsrechtlich relevante 1/3-Grenze nicht haben - davon ausgeht, dass sich erst dann die\nDarlegungslast hinsichtlich des auch subjektiv vorwerfbaren Unterschreitens des subjektiven Leistungsvermögens\nauf den Arbeitnehmer verlagert, wenn die Leistungen des Arbeitnehmers \"über einen längeren Zeitraum den\nDurchschnitt im vorgenannten Sinne unterschritten haben\". Dabei verweist das Bundesarbeitsgericht mit dem\n\"vorgenannten Sinn\" nicht nur im Einzelfall, sondern allgemein auf die 1/3-Grenze. \n\n18\n\n2. Auch nach den Darlegungen der Beklagten haben die Leistungen des Klägers im Jahre 2003/2004 den Durchschnitt\nder von der Beklagten für vergleichbar angesehenen sonstigen Lagerarbeiter bei Weitem nicht um 1/3 unterschritten.\nAus den Zahlen der Beklagte für die Monate Mai 2003 bis Dezember 2003 ergibt sich, dass sich die Leistungen des\nKlägers durchschnittlich bei 85 % der nach den Refa-Methoden vorgegebenen Kommissionierleistung bewegte\n(Mai = 92 %, Juni = 87 %, Juli = 91 %, August = 77 %, September = 82 %, Oktober = 84 %, November = 88 %, Dezember = 78 %).\nIm Januar 2004 wurde der Leistungsgrad nicht gemessen. Im Februar erreichte der Kläger wiederum nach Beklagtenvortrag\ngenau 85 % (Bl. 108 d. A.). Dem gegenüber lag nach Beklagtenvortrag (Bl. 105 d. A.) in den Monaten Mai bis Dezember\nder durchschnittliche Leistungsgrad der Mitarbeiter bei 104,32 % (Mai 105,58 %, Juni 106,03 %, Juli 104,43 %, August\n98,32 %, September 105,03 %, Oktober 103,89 %, November 107;23 %, Dezember 104,05 %). Im Februar 2004 lag nach diesem\nVorbringen der durchschnittliche Leistungsgrad bei 103,43 % (Bl. 105 d. A.). Damit lag der Leistungsgrad des Klägers\num 18,27 %, mithin um weniger als 1/5 unter dem Durchschnitt. \n\n19\n\nNach der dargestellten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts indiziert ein solch unterdurchschnittlicher\nLeistungsgrad nicht, dass der Arbeitnehmer seine persönliche Leistungsfähigkeit nicht ausschöpft. \n\n20\n\n3. Die Beklagte hat sich zu dem auf zusätzliche Indizien dafür bezogen, dass der Kläger seine\npersönliche Leistungsfähigkeit nicht voll ausschöpfe, bzw. wie die Beklagte es vorträgt, seine\nLeistung bewusst zurückhalte:\n\n21\n\n- Zum einen beruft sich die Beklagte darauf, der Kläger habe im Jahr 2002, nämlich von Januar bis November\n2002 einen durchschnittlichen Leistungsgrad von 99 % erbracht (einzelne Monate Bl. 107 d. A.). Nach der betriebsbedingten\nKündigung im Jahre 2002, der Freistellung zum November 2002 und der Wiederaufnahme der Arbeit im Mai 2003 nach\ngewonnenem Kündigungsschutzprozess habe sich die Leistung des Klägers wie dargestellt verringert. \n\n22\n\n- Zudem sprächen Äußerungen des Klägers für ein bewusstes Zurückhalten: So habe der\n Kläger im Juni 2002 gegenüber Herrn S der ihn auf seine Minderleistung im Juni 2002 hingewiesen habe,\n gesagt: das brauche ich nicht. Das steht nicht in meinem Vertrag. Dieses bestätigte der Zeuge S in der\n Beweisaufnahme vor dem Arbeitsgericht. \n\n23\n\nIm Februar 2004 habe der Zeuge S gehört, wie der Kläger sinngemäß zu drei Kollegen gesagt\nhabe, man müsse nicht 100 % arbeiten, weniger würde auch reichen. Man könne einem nichts, wenn man nur\n85 % arbeite. Diese Aussagen haben die vernommenen Arbeitnehmer B und A , denen gegenüber der\nKläger die Äußerungen getan haben soll nicht bestätigt, während der Gruppenleiter S\nausgesagt hat, der Kläger habe Herrn B , Herrn A und Herrn Tran gegenüber gesagt, dass man\nhier nicht 100 % bringen müsse, weniger reiche auch aus, bzw. wie der Zeuge an späterer Stelle sagte \"man\nbrauche nicht 100 % zu bringen, man könne uns nichts\".\n\n24\n\na. Die Beklagte ist zunächst gehindert, auf diese Tatsachen im Kündigungsschutzprozess die Kündigung zu\nstützen. Sie hat nämlich weder den von ihr im Prozess gezogenen Vergleich zu den Leistungen im Jahre 2002 noch\ndie besagten Äußerungen gegenüber Kollegen dem Betriebsrat mitgeteilt. Die Beklagte hat sich zur\nBetriebsratsanhörung auf das Anhörungsschreiben vom 25.03.2004 bezogen und dieses zu den Akten gereicht\n(Bl. 133/134 d. A.). In diesem Schreiben ist lediglich - und dieses auch nur mit einer zusammenfassenden Prozentzahl -\ndie durchschnittliche Arbeitsleistung des Klägers von Mai 2003 bis Dezember 2003 mit 84,88 % und im Februar 2004\nmit 85 % angegeben. Es wird ferner dargetan, dass im Vergleich zu der durchschnittlich erbrachten Kommissionierleistung\naller zu Kommissionierung eingesetzten Lagerarbeiter die Leistung des Klägers um 19,68 % niedriger gelegen habe\n(bezogen auf das Jahr 2003). Ferner werden die dem Kläger erteilten Abmahnungen dargestellt. Zu den Leistungen\ndes Klägers im Jahr 2002 und insbesondere zu der von der Beklagten im vorliegenden im Prozess hervorgehobenen\nTatsachen, nach dem seinerzeitigem Kündigungsschutzprozess hätten sich die Leistungen des Klägers\nverschlechtert, enthält das Anhörungsschreiben nichts. \n\n25\n\nEbenso enthält das Anhörungsschreiben nicht die von der Beklagten im Prozess behaupteten Äußerungen\ndes Klägers.\n\n26\n\nZur Betriebsratsanhörung gilt der Grundsatz der subjektiven Determinierung. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber\nnur diejenigen Kündigungsgründe dem Betriebsrat mitteilen muss, auf die er die Kündigung stützen\nwill. Er muss dem Betriebsrat nicht alle objektiv kündigungsrechtlich erhebliche Tatsachen mitteilen, sondern\nnur die von ihm für die Kündigung als ausschlaggebend angesehenen Umstände (BAG 11.07.1991 AP BetrVG\n1972 § 102, 157; weitere Nachweise bei ErfK/Kania § 102 BetrVG Rn. 6). Die Kündigungsgründe\nmüssen vom Arbeitgeber dabei so detailliert dargelegt werden, dass sich der Betriebsrat ohne zusätzliche\neigene Nachforschungen ein Bild über die Stichhaltigkeit machen kann und beurteilen kann, ob es sinnvoll ist,\nBedenken zu erheben oder Widerspruch gegen die Kündigung einzulegen (BAG 21.06.2001 EZA BGB 3 626 BGB\nUnkündbarkeit Nr. 7). Soweit diesen Anforderungen genüge getan ist, bleibt die Möglichkeit einer\nweiteren Erläuterung oder Konkretisierung im Kündigungsschutzprozess.\n\n27\n\nAus der subjektiven Determinierung folgt aber auch, dass der Arbeitgeber im Prozess keine Kündigungsgründe\nnachschieben kann, die er dem Betriebsrat im Rahmen der Anhörung nach § 102 BetrVG nicht mitgeteilt hat\n(Nachweise zur Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei ErfK/Kania § 102 BetrVG Rn. 27.).\n\n28\n\nIm vorliegenden Fall kann -wie dargestellt - nicht allein die prozentuale Unterschreitung der durchschnittlichen\nArbeitsleistung durch den Kläger im Jahre 2003 eine bewusste Leistungszurückhaltung indizieren. \n\n29\n\nDie von der Beklagten im Prozess herangezogenen weiteren Indiztatsachen sind nicht lediglich Konkretisierungen und\nErläuterungen der dem Betriebsrat mitgeteilten Kündigungstatsachen. Es handelt sich um neue, zusätzliche\nTatsachenkomplexe, auf die die Beklagte die Kündigung stützt. Die Beklagte ist an einem Nachschieben gehindert,\nda sie sie dem Betriebsrat nicht mitgeteilt hat\n\n30\n\nb. Im Übrigen folgt die Kammer aber auch bei Verwertung dieses Vortrages der Beklagten dem Arbeitsgericht im\nErgebnis, dass auch aus diesen Indiztatsachen nicht die volle Überzeugung des Gerichts folgt, dass der Kläger\nseine Arbeitsleistung bewusst zurückgehalten habe.\n\n31\n\naa. Was zunächst die dem Kläger vorgeworfenen Äußerungen anbelangt, so hat das Arbeitsgericht\ndiese unter Berücksichtigung der Beweisaufnahme nicht als ausreichend angesehen. Die Beklagte ist darauf in der\nBerufungsbegründung nicht eingegangen. \n\n32\n\nNach Auffassung der Kammer bleiben zunächst Zweifel, ob die Äußerung so, wie sie der Zeuge S\ngehört haben soll, tatsächlich gefallen ist. Keiner der übrigen Zeugen, der Arbeitnehmer nämlich,\ndenen gegenüber sie gefallen sein soll, hat eine solche Äußerung des Klägers bestätigt. Auch\nergeben sich aus dem Vortrag der Beklagten und den Bekundungen des Zeugen S zumindest 3 Varianten, was den genauen\nWortlaut des vom Kläger Gesagtem anbelangt. Es wird vom Zeugen S außer dem - dazu noch mit verschiedenen\nWorten bekundeten - Satz nichts Näheres zu dem sonstigen Sinnzusammenhang dieses Satzes bekundet.\n\n33\n\nAuch wenn ein Satz gefallen ist, der sinngemäß lautete, man brauche nicht 100 % zu bringen, man könne\nuns nichts, so bedeute das noch nicht, dass der Kläger bewusst seine Arbeitskraft zurückhielt. Der Kläger\nstand, angesichts der Tatsache, dass ihm fast monatlich Abmahnungen erteilt worden waren, unter Druck. Ein solcher Satz\nkann auch lediglich als Kundgabe der Auffassung gewertet werden, dass es nicht für arbeitsrechtliche Sanktionen\nausreiche, wenn ein Arbeitnehmer nicht 100 % der Durchschnittsleistungen erbringt. Dass sich die \"100 %\" auf\ndie subjektive Leistungsfähigkeit des Klägers bezogen, ist angesichts der Tatsache, dass weder die Beklagte\nnoch der Zeuge irgendetwas zu dem genaueren Sinnzusammenhang mitgeteilt haben, nicht naheliegender als die vorstehende\nangeführte Bedeutung. \n\n34\n\nAuch die Bekundung des Zeugen S über das Gespräch aus dem Jahre 2002, welche dieser anhand seiner\nseinerzeitigen Gesprächsnotizen machte, \"das brauche ich nicht zu machen, das steht nicht in meinem Vertrag\"\nkann insbesondere angesichts der sich aus den Zahlen der Beklagten ergebenden Tatsache, dass die Leistung des Klägers\nim Juni 2002 gegenüber den übrigen Monaten (s. o.) nur vorübergehend abgefallen war, nicht darauf hindeuten,\ndass der Kläger seinerzeit bewusst weniger geleistet habe, als er konnte. Der Kläger war im Nachhinein auf diese\nMinderleistung angesprochen worden und verteidigte sich. Der laienhafte Hinweis, dass stehe nicht in seinem Vertrag, kann\nauch als Hinweis darauf verstanden werden, dass er vertraglich nicht verpflichtet sei, mehr zu leisten als er könne.\n\n35\n\nbb. Auch dass der Kläger im Durchschnitt des Jahres 2003 eine 14 % geringere Leistung als im Durchschnitt des\nJahres 2002 erbrachte, und dass dazwischen ein Kündigungsschutzprozess geführt und vom Kläger gewonnen\nwurde, wobei der Kläger von Dezember 2002 bis April 2003 nicht arbeitet, ist kein ausreichendes Indiz für\neine bewusste Zurückhaltung der Leistungsfähigkeit. Zum einen nämlich lag der Kläger auch im Jahre\n2002 zeitweilig (im Juni) bereits bei 80 % der vorgegebenen Werte. Zum andern kann das Absacken der Leistungsfähigkeit\nauch mit der Belastung durch den Kündigungsschutzprozess einerseits, der fortgesetzten Rechtsstreitigkeiten aufgrund\nder Vielzahl der von der Beklagten erteilten Abmahnungen und Ermahnungen im Jahr 2003 und 2004 sowie der - jedenfalls\nangesichts des Beschwerdeschreibens des Klägers vom 22.01.2004 (Bl. 124 ff. d. A.) zumindest vom Kläger subjektiv\nso empfundenen - \"Mobbingsituation\" zusammenhängen. Gerade psychischer Druck kann zu einer Abnahme der\nLeistungsfähigkeit führen. \n\n36\n\nDarüber hinaus hat der Kläger vorgetragen, dass - was als solches unstreitig ist - im Jahre 2002 in Früh-\nund Spätschicht gearbeitet wurde, im Jahre 2003 dagegen nur noch eine Schicht gefahren wurde, die - unstreitig .-\nab Oktober 2002 um 07:00 Uhr, ab September 2003 dann ab 08:00 Uhr begann. Die Beklagte hat dazu vorgetragen - was als\nsolches ebenfalls unstreitig ist - der Kläger habe im Juli 2001 bis Oktober 2001 in Wechselschicht gearbeitet.\nSoweit - so die Beklagte - der Kläger nunmehr meine, sein Leistungsvermögen sei in der Spätschicht\nstets höher gewesen als in der Frühschicht, spreche diese dafür, dass der Kläger nicht in der Lage\nsei, dauerhaft seine Arbeitsleistung zu erbringen. Darüber hinaus hätte der Kläger - so die Beklagte\nweiter - in der Spätschicht eine wesentlich höhere Leistung erbringen müssen, um seine vermeintliche\nMinderleistung auszugleichen und um darüber hinaus eine Mehrleistung von 100 % zu erbringen. Dieses Vorbringen\nkann den Hinweis des Klägers nicht entkräften. Die Beklagte legt für die Zeit von Juli 2001 bis Oktober\n2001 keine Zahlen in Bezug auf die Wechselschichten vor. Es erscheint auch angesichts des unterschiedlichen Biorhythmus\nder Menschen durchaus nicht ausgeschlossen, dass der Kläger gegen Abend leistungsfähiger ist als gegen Morgen.\n\n37\n\nJedenfalls kann allein der Zahlenvergleich zwischen 2002 und 2003 mit dem Hinweis auf den zwischenzeitlich\ngeführten Kündigungsschutzprozess nicht eine bewusste Leistungszurückhaltung des Klägers indizieren.\n\n38\n\nII. Die Kündigung ist auch nicht als personenbedingte Kündigung wegen dauerhafter Minderleistung gerechtfertigt.\nDas Bundesarbeitsgericht hat in der zitierten Entscheidung vom 11.12.2003 darauf hingewiesen, dass eine dauerhafte\nUnterschreitung der Normalleistung um 1/3 kündigungsrelevant sein könne. Darüber hinaus aber setzt die\nKündigung aus personenbedingten Gründen stets voraus, dass auch für die Zukunft nicht mit einer\nWiederherstellung des Gleichgewichts von Leistung und Gegenleistung zu rechnen ist und kein milderes Mittel zur\nWiederherstellung eines Vertragsgleichgewichts zur Verfügung steht, welches unter Umständen auch in einer\nVergütungsreduzierung liegen kann.\n\n39\n\nIm vorliegenden Fall ist eine Unterschreitung der von der Beklagten vorgegebenen Normalleistung um 15 % bzw. eine\nUnterschreitung des von der Beklagten vorgetragenen Durchschnitts der Arbeitnehmer um etwas mehr als 18 % jedenfalls\nnicht geeignet, eine Beendigungskündigung zu rechtfertigen. \n\n40\n\nDarüber hinaus lag im Kündigungszeitpunkt die Minderleistung des Klägers erst gut 7 Monate vor. Es\nlagen - wie dargestellt - psychische Belastungsfaktoren vor. Es lässt sich aufgrund dieser Situation nach nicht\ndie Prognose stellen, dass die Beklagte dauerhaft mit einer ähnlichen Minderleistung rechnen muss, so dass von\neiner dauerhaften, schwerwiegenden Störung des Vertragsgleichgewichts gesprochen werden könnte. \n\n41\n\nIII. Die Kammer teilt die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts hinsichtlich der Entfernung der Ermahnung\nund der Abmahnungen aus der Personalakte des Klägers und macht sich diese gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG\nzu Eigen. Alle Abmahnungen hatten den Vorwurf, der Kläger halte seine Leistungen bewusst zurück. Diese\nFeststellung kann anhand der vorhandenen Indizien auch die erkennenden Kammer nicht treffen. \n\n42\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n43\n\nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g\n\n44\n\nDie Revision wurde nicht zugelassen. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß\n§ 72 a. ArbGG wird hingewiesen.\n\n45\n\n(Dr. Backhaus) (Willner) (Schergel)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276017","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2005-12-02/4-sa-1227-05","cited_norms":[{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":3},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276017","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276017","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2005-12-02/4-sa-1227-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276017","retrieved":"2026-07-09 02:48:17.198965+00:00"}}