{"status":"available","doknr":"OLD276298","ecli":"ECLI:DE:LAGK:2005:1123.9TA385.05.00","court":"Landesarbeitsgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-11-23","aktenzeichen":"9 Ta 385/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige Beschwerde des Beklagten gegen\n\nden Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 30. August 2005 - 4 Ca 1181/05 -\n\n wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.\n\n1\n\nGründe\n\n2\n\nI. Durch Beschluss vom 30. August 2005 hat der Vorsitzende der 4. Kammer des Arbeitsgerichts Aachen die Zulassung\ndes Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu der mündlichen Kammerverhandlung an diesem Tag nach § 51 Abs. 2\nArbGG abgelehnt, nachdem der persönlich geladene Beklagte nicht erschienen war und sein Prozessbevollmächtigter\nerklärt hatte, der Beklagte sei wegen eines Vorstellungsgesprächs verhindert. Sodann hat er auf Antrag der\nKlägerin ein erstes Versäumnisurteil gegen den Beklagten erlassen.\n\n3\n\nAm 9. September 2005 hat der Beklagte Einspruch gegen das erste Versäumnisurteil und zugleich sofortige Beschwerde\ngegen den Beschluss über die Nichtzulassung eingelegt und diese damit begründet, die Wahrnehmung eines\nBewerbungsgesprächs in Bsei ein ausreichender Entschuldigungsgrund.\n\n4\n\nDas Arbeitsgericht Aachen hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen mit der Begründung, eine eingehende\nErörterung habe wegen des Fehlens des Beklagten nicht erfolgen können. Der Beklagte sei seit langem geladen\ngewesen und hätte einen anderen Termin für das Vorstellungsgespräch vereinbaren können. \n\n5\n\nII. Die Beschwerde ist bereits nicht statthaft.\n\n6\n\nGegen einen Nichtzulassungsbeschluss nach § 51 Abs. 2 S. 1 ArbGG ist kein Rechtsmittel gegeben.\n\n7\n\nDie Voraussetzungen des § 567 ZPO sind nicht erfüllt. Nach § 51 Abs. 2 S. 2 ArbGG sind\n§ 141 Abs. 3 S. 2 und 3 ZPO entsprechend anwendbar, nicht aber die Bestimmung unter § 141 Abs. 3 S. 1 ZPO,\ndie ihrerseits auf § 380 ZPO verweist. Da aber nur § 380 Abs. 3 ZPO eine Beschwerdemöglichkeit vorsieht,\nkann die fehlende Verweisung nur dahin gedeutet werden, dass für diese Sanktionsmöglichkeit des\nArbeitsgerichts kein Rechtsmittel gegeben sein soll. Von einer Lücke, die durch entsprechende Anwendung des\n§ 380 Abs. 3 ZPO gefüllt werden müsste, kann nicht ausgegangen werden (vgl. LAG Rheinland-Pfalz EzA\nNr. 1 zu § 51 ArbGG 1979; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl., §\n51 Rdn. 31 m.w.N). Eine rechtliche Überprüfung erfolgt nur im Rahmen der gegen die Entscheidung in der\nHauptsache gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe und Rechtsmittel (vgl. Schwab/Weth/Berscheid, ArbGG, § 51 Rdn. 38).\n\n8\n\nEs besteht anders als bei der Verhängung eines Ordnungsgeldes auch keine Notwendigkeit für die\nZulassung einer Beschwerde. Der Ausschluss erfolgt nur für den Termin, für den das persönliche\nErscheinen der Partei angeordnet war. Ergeht nach dem Ausschluss – wie hier - ein erstes Versäumnisurteil,\nso ist ein Einspruch möglich. Bei Erlass eines zweiten Versäumnisurteils besteht die Möglichkeit,\nunter den Voraussetzungen von § 64 Abs. 2 lit. d ArbGG eine Berufung einzulegen, bei der überprüft\nwird, ob die Voraussetzungen für eine Säumnis der Partei tatsächlich vorgelegen haben, was davon\nabhängt, ob der Ausschluss zu Recht oder zu Unrecht erfolgte (vgl. Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge,\na.a.O., § 51 Rdn 33).\n\n9\n\nNach alledem war die Beschwerde nach § 572 Abs. 2 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen mit der\nKostenfolge des § 97 ZPO (vgl. Zöller-Gummer, ZPO, 23. Aufl.,§ 572 Rdn. 19).\n\n10\n\nGegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.\n\n11\n\n(Schwartz)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276298","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2005-11-23/9-ta-385-05","cited_norms":[{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 380","ref_norm":"380","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 572","ref_norm":"572","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276298","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276298","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2005-11-23/9-ta-385-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276298","retrieved":"2026-07-09 02:48:41.485112+00:00"}}