{"status":"available","doknr":"OLD276473","ecli":"ECLI:DE:LAGK:2005:1116.7.8SA287.05.00","court":"Landesarbeitsgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-11-16","aktenzeichen":"7 (8) Sa 287/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 06.01.2005 in Sachen 7 Ca 2227/04 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Parteien streiten darum, ob das zwischen ihnen begründete Arbeitsverhältnis durch eine arbeitgeberseitige\nÄnderungskündigung vom 16.04.2004 wirksam beendet worden ist bzw. ob die Änderungskündigung rechtzeitig unter Vorbehalt\nangenommen wurde und eine Erhühung der vertraglichen Arbeitszeit der Klägerin ohne Lohnausgleich bewirkt hat. \n\n3\n\nWegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und\nwegen der Gründe, die die 7. Kammer des Arbeitsgerichts Aachen dazu bewogen haben festzustellen, dass die\narbeitgeberseitige Änderungskündigung vom 16.04.2004 unwirksam ist und daher das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht\nbeendet hat und auch nicht ändern konnte, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils vom\n06.01.2005 Bezug genommen.\n\n4\n\nDas Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Beklagten am 15.02.2005 zugestellt. Die Beklagte hat hiergegen am 24.02.2005\nBerufung einlegen und diese am 15.04.2005 begründen lassen. \n\n5\n\nDie Beklagte stimmt dem arbeitsgerichtlichen Urteil nur insoweit zu, als dieses zu dem Ergebnis gelangt ist, die\nKlägerin habe die streitgegenständliche Änderungskündigung nicht rechtzeitig unter Vorbehalt angenommen, so dass die\nÄnderungskündigung den Charakter einer reinen Änderungskündigung angenommen habe. \n\n6\n\nIm übrigen vertritt die Beklagte aber weiterhin entgegen den arbeitsgerichtlichen Entscheidungsgründen die Auffassung,\ndass die Änderungskündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG bedingt gewesen sei.\nDas von ihr, der Beklagten verfolgte Ziel sei die Erwirtschaftung von Gewinnen. Eine Analyse der Bilanzen aus den Jahren\n2002 bis 2004 weise Verluste auf, die insbesondere auch auf überdurchschnittlich hohe Personalkosten zurückzuführen seien.\nDer Verlust für das Geschäftsjahr 2003/2004 habe 55.020,49 € betragen. Hinzuzurechnen sei jedoch noch der Verzicht des\ngeschäftsführenden Gesellschafters R auf die diesem zustehenden Jahresvergütung in Hühe von 102.000,00 €. Effektiv\nhabe der Verlust 2003/2004 für die Gesellschafter daher 157.020,49 € betragen. \n\n7\n\nDie Verlängerung der Wochenarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten von bisher 37,5 Wochenstunden auf künftig 40\nWochenstunden bedeute eine Erhühung der Arbeitszeit ohne Lohnausgleich um 6,67 %. Gemessen an den per Stand 01.03.2004\nmit 1.881.128,- € zu veranschlagenden Personalkosten bedeute dies eine Senkung um 6,67 % oder 125.471,23 €. Im Rahmen\ndes aufgestellten Sanierungskonzepts sei die endgültige Verlängerung der Wochenarbeitszeit ohne Lohnausgleich für alle\nMitarbeiter die letzte unerledigte Maßnahme. Die übrigen Maßnahmen, als da seien Reduzierung der Kosten für Vertrieb und\nWerbung um ca. 30.000,00 €; Verzicht des Vermieters auf Mieterhühungen nach entsprechenden Verhandlungen; keine Erhühung\nder Sachkosten; Streichung der Sonderzahlungen 2002/2003; Verzicht auf Gehaltserhühungen; Nichtvornahme von\nNeueinstellungen; Verzicht der geschäftsführenden Gesellschafter auf ihre Bezüge in den letzten drei Wirtschaftsjahren\nseien bereits umgesetzt. Weitere Maßnahmen schieden aus. \n\n8\n\nDie Erhühung der Wochenarbeitszeit auf 40 Stunden ohne Lohnausgleich habe zur Folge, dass Überstunden, wenn überhaupt,\nnur noch in geringerem Ausmaß anfallen würden. Diese würden bei der Beklagten angesammelt und abgefeiert. Die Vergütung\nfür Überstunden entspreche der allgemein vereinbarten Vergütung. Als Folge führe die Erhühung der Wochenarbeitszeit aller\nMitarbeiter um insgesamt 6,67 % zu einer Reduktion der Personalkosten um 6,67 %, da in diesem Umfang regelmäßig\nÜberstunden anfielen. Die Personalkosten seien, wie sich aus ihrem Verhältnis zum Umsatz ergebe, der entscheidende\nFaktor für die stetig anfallenden Verluste. Anderweitiges Einsparpotential fehle. Die Verluste hätten bereits dazu\ngeführt, dass gegenüber den kreditgebenden Banken weitere Sicherheiten hätten geleistet werden müssen sowie\nRangrücktritte zu erklären gewesen seien. \n\n9\n\nMit Schriftsatz vom 08.11.2005 lässt die Beklagte vortragen, dass sich aus der Aufstellung der Personalkosten für\nden Zeitraum April 2004 bis Februar 2005 hochgerechnet auf das Wirtschaftsjahr eine Ersparnis von 105.539,18 € realisiert\nhabe. Die Diskrepanz zwischen der prognostizierten Einsparung von 125.471,23 € und der nun realen Einsparung beruhe unter\nanderem darauf, dass einige Mitarbeiter der Beklagten zwischenzeitlich ausgeschieden seien. \n\n10\n\nDie Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,\n\n11\n\nauf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 06.01.2005\n- 7 Ca 2227/04 - abzuändern und die Klage abzuweisen.\n\n12\n\nDie Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Berufung der Beklagten zurückzuweisen. \n\n14\n\nDie Klägerin und Berufungsbeklagte vertritt die Auffassung, dass sie entgegen der Meinung des Arbeitsgerichts die\nstreitige Änderungskündigung der Beklagten bereits durch das Anwaltsschreiben vom 06.05.2004 wirksam unter Vorbehalt\nangenommen habe. Der Vorlage einer Vollmacht habe es dabei nicht bedurft, da der Beklagten bereits aus einem umfangreichen\nvorherigen Schriftverkehr mit dem Prozessbevollmächtigten, aber auch durch Zustellung der Kündigungsschutzklage vom\n21.04.2004 bekannt gewesen sei, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der Angelegenheit umfassend\nbevollmächtigt gewesen sei, zumal bereits auf Seite 3 der Klageschrift die Frage der Abgabe der Vorbehaltserklärung\nnach § 2 KSchG angesprochen sei. \n\n15\n\nIm Übrigen verteidigt die Klägerin und Berufungsbeklagte jedoch die Gründe des arbeitsgerichtlichen Urteils, soweit\ndieses ausgeführt hat, dass die Änderungskündigung sozial ungerechtfertigt sei. Auch in der Berufungsinstanz habe die\nBeklagte kein dringendes betriebliches Erfordernis zu der beabsichtigten Erhühung der Arbeitszeit noch ein sonstiges\ndringendes betriebliches Erfordernis schlüssig vorgetragen, das sie zum Ausspruch der Kündigung hätte berechtigen\nkünnen. Die Klägerin bestreitet die von der Beklagten vorgetragenen Verlustzahlen und meint, der Beklagten sei es nicht\ngelungen, ein Sanierungskonzept schlüssig vorzutragen, dessen notwendiger Bestandteil die streitgegenständlichen\nÄnderungskündigungen hätten sein künnen. \n\n16\n\nAuf die weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründungsschrift, der Berufungserwiderungsschrift, des Schriftsatzes\nder Berufungsklägerin vom 08.11.2005 sowie die erst- und zweitinstanzlich zu den Akten gereichten Anlagen wird ergänzend\nBezug genommen. \n\n17\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n18\n\nI. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) und c) ArbGG statthaft. Sie wurde auch\ninnerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet. \n\n19\n\nII. Die Berufung der Beklagten konnte jedoch keinen Erfolg haben. \n\n20\n\n1. Vorab ist festzuhalten, dass die Klägerin und Berufungsbeklagte die streitige Änderungskündigung vom 16.04.2004\ngemäß § 2 KSchG wirksam und rechtzeitig unter Vorbehalt angenommen hat. Die in diesem Punkt gegenteilige Auffassung des\nArbeitsgerichts vermag das Berufungsgericht nicht zu teilen. \n\n21\n\na. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Klägerin das Kündigungsschreiben bereits am 16.04.2004 ausgehändigt wurde\noder ob es ihr, wie sie zuletzt behauptet hat, erst am 17.04.2004 zugegangen ist. Denn die Vorbehaltserklärung des\nanwaltlichen Klägervertreters vom 06.05.2004 ist der Beklagten unstreitig am 07.05.2004 zugegangen. Am 07.05.2004 war\ndie dreiwüchige Frist für die Annahme unter Vorbehalt auch dann noch nicht abgelaufen, wenn von einem Zugang am\n16.04.2004 ausgegangen werden muss. \n\n22\n\nb. Die anwaltliche Vorbehaltserklärung vom 06.05.2004 ist auch rechtswirksam. Der Vorlage einer besonderen Vollmacht\nbedurfte es hierbei nicht. Dies resultiert daraus, dass die Erklärung der Vorbehaltsannahme während des bereits\nlaufenden Kündigungsschutzprozesses erfolgte und der anwaltliche Klägervertreter der Beklagten im Zeitpunkt des Zugangs\ndes Schriftstücks vom 06.05.2004 bereits als Prozessbevollmächtigter der Klägerin in dem Kündigungsschutzprozess bekannt\nwar. Die von dem anwaltlichen Klägervertreter verfasste Kündigungsschutzklage ging der Beklagten ausweislich einer bei\nder Akte befindlichen Zustellungsurkunde am 28.04.2004 zu. \n\n23\n\nc. Gemäß § 81 ZPO ermächtigt die Prozessvollmacht zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen, nach\nallgemeiner Meinung aber auch zur Abgabe und Entgegennahme rechtsgeschäftlicher empfangsbedürftiger Willenserklärungen\nmateriellrechtlichen Inhalts, soweit sie sich im Rahmen des Streitgegenstands halten und der Erreichung des Prozesszieles\ndienen (BGH NJW 2003, 964; BGH NJW 92 1964; Züller/Vollkommer, ZPO, § 81 Rn. 10 f.). So ermächtigt die Prozessvollmacht\nim Rahmen eines Zivilprozesses z. B. zur Abgabe einer Anfechtungserklärung nach §§ 119 ff. BGB (RGZ 48 218), zur Abgabe\neiner Aufrechnungserklärung (RGZ 50 426) oder zur Erklärung des Rücktritts von einem Vertrag (RGZ 50, 138). Speziell im\narbeitsrechtlichen Kündigungsschutzprozess ermächtigt die Prozessvollmacht zur Erklärung und zur Entgegennahme weiterer\nKündigungen (BAG BB 78, 207; BAG NJW 88, 2693; Weidemann NZA 89, 246; Züller/Vollkommer, ZPO, § 81 Rn. 10 f.). Dabei ist\nes gleichgültig, ob diese Erklärung im Prozess selbst oder außerhalb abgegeben wird (BAG BB 78, 207). \n\n24\n\nd. Wenn aber die Prozessvollmacht in einem Kündigungsschutzprozess sogar zur rechtswirksamen Erklärung einer weiteren\nBeendigungskündigung bevollmächtigt, so muss dies erst recht für die Erklärung der Annahme einer Änderungskündigung unter\nVorbehalt im Sinne des § 2 KSchG gelten, wenn diese den Streitgegenstand des fraglichen Kündigungsschutzprozesses bildet.\nDies gilt im vorliegenden Fall um so mehr, als der Klägervertreter im letzten Absatz der Klageschrift vom 21.04.2004\nausdrücklich auf die noch ausstehende Abgabe der Vorbehaltserklärung hingewiesen hat. \n\n25\n\ne. Auf rechtsgeschäftliche Willenserklärungen eines anwaltlichen Prozessbevollmächtigten, die durch die Prozessvollmacht\ngemäß § 81 ZPO gedeckt sind, findet das Zurückweisungsrecht des § 174 BGB keine Anwendung (BGH NJW 2003, 963;\nZüller/Vollkommer, ZPO, § 81, Rn. 10). \n\n26\n\nf. Wie in den Parallelverfahren so geht es somit auch im vorliegenden Verfahren nicht darum, ob das zwischen der Klägerin\nund der Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis durch eine in der Änderungskündigung vom 16.04.2004 enthaltene\nBeendigungskündigung sein Ende gefunden hat, sondern (nur) darum, ob es zu unveränderten Bedingungen fortbesteht oder zu\nden geänderten Bedingungen, die die Beklagte der Klägerin in der Änderungskündigung angeboten und die diese unter\nVorbehalt angenommen hat. \n\n27\n\n2. Die Änderungskündigung der Beklagten vom 16.04.2004 ist jedoch nicht sozial gerechtfertigt im Sinne von § 1 Abs. 2\nSatz 1 KSchG. Insoweit besteht volle Übereinstimmung mit der entsprechenden Feststellung des Arbeitsgerichts. Der Beklagten\nist es auch in der Berufungsinstanz nicht gelungen, schlüssig darzulegen, dass die streitige Änderungskündigung durch\ndringende betriebliche Erfordernisse im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG bedingt ist, die einer unveränderten\nWeiterbeschäftigung der Klägerin in dem Betrieb der Beklagten entgegenstünden. \n\n28\n\na. Durch die streitgegenständliche Änderungskündigung will die Beklagte erreichen, dass die Klägerin künftig für\neine Vergütung in gleicher Hühe wie bisher eine um 6,67 % hühere Arbeitsleistung zu erbringen hat. Der darin liegende\nEingriff in den Kernbereich des arbeitsvertraglichen Austauschverhältnisses von Leistung und Gegenleistung entspricht\nspiegelbildlich demjenigen, der sich ergäbe, wenn die Klägerin bei unverändert bleibendem Arbeitsumfang eine um einen\nentsprechenden Prozentsatz reduzierte Vergütung erhalten sollte. Die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts\nzu dem Fragenkomplex, unter welchen Voraussetzungen eine betriebsbedingte Änderungskündigung mit dem Ziel einer\nEntgeltreduzierung sozial gerechtfertigt ist, kann daher auf die vorliegende Fallkonstellation entsprechend angewandt\nwerden. \n\n29\n\nb. Für eine betriebsbedingte Änderungskündigung nach § 2 Satz 1 KSchG müssen hinsichtlich ihrer sozialen Rechtfertigung\ndie Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3 KSchG vorliegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des\nBundesarbeitsgerichts ist nach einer betriebsbedingten Änderungskündigung das Änderungsangebot daran zu messen, ob\ndringende betriebliche Erfordernisse gemäß § 1 Abs. 2 KSchG bedingen und ob sich der Arbeitgeber bei einem an sich\nanerkennenswerten Anlass zur Änderungskündigung darauf beschränkt hat, nur solche Änderungen vorzuschlagen, die der\nArbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss (BAG NZA 2003, 147; BAG NZA 2002 750 ff.). \n\n30\n\nDie Unrentabilität des Betriebes kann einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu unveränderten Bedingungen des\nArbeitsvertrages entgegenstehen und ein dringendes betriebliches Erfordernis zur Änderung der Arbeitsbedingungen sein,\nwenn durch die Senkung der Personalkosten die Stilllegung des Betriebes oder die Reduzierung der Belegschaft verhindert\nwerden kann und die Kosten durch andere Maßnahmen nicht zu senken sind. Dass die betriebsbedingten Erfordernisse\ndringend sein müssen, bedeutet nicht, dass der Arbeitgeber mit dem Ausspruch einer Änderungskündigung in solchen Fällen\nso lange warten muss, bis sein Ruin unmittelbar bevorsteht (BAG NZA 2002, 750 ff.). Andererseits ist bei der\nbetriebsbedingten Änderungskündigung zur Entgeltsenkung zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber nachhaltig in das\narbeitsvertraglich vereinbarte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung eingreift, wenn er die vereinbarte Vergütung\nreduziert oder - wie im vorliegenden Fall - bei gleichbleibender Vergütung die vom Arbeitnehmer zu erbringende\nGegenleistung erhüht. Grundsätzlich sind einmal geschlossene Verträge einzuhalten. Es ist allgemein anerkannt, dass\nGeldmangel den Schuldner nicht entlastet. Die Dringlichkeit eines schwerwiegenden Eingriffs in das Leistungs-/Lohngefüge\nist deshalb nur dann begründet, wenn bei Aufrechterhaltung der bisherigen Personalkostenstruktur weitere betrieblich\nnicht mehr auffangbare Verluste entstehen, die absehbar zu einer Reduzierung der Belegschaft oder sogar zu einer\nSchließung des Betriebes führen müssten. Regelmäßig setzt deshalb eine solche Situation einen umfassenden Sanierungsplan\nvoraus, der alle gegenüber der beabsichtigten Änderungskündigung milderen Mittel ausschüpft (BAG NZA 2002, 750 ff.;\nBAG NZA 2003, 147 ff.). \n\n31\n\n3. Wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, lässt der Sachvortrag der Beklagten in keiner Weise\nerkennen, dass diese Voraussetzungen einer betriebsbedingten Änderungskündigung, die verschlechternd in das\narbeitsvertragliche Austauschverhältnis von Leistung und Gegenleistung eingreift, erfüllt sind. \n\n32\n\na. Die Beklagte hat als Anlass ihrer Maßnahme dargestellt, dass sie in ihrem Geschäftsbetrieb in den letzten drei\nGeschäftsjahren vor der hier streitigen Maßnahme stets erhebliche Verluste erlitten habe. Es mag zu Gunsten der\nBeklagten unterstellt werden, dass die von ihr dargestellte Verlustsituation, vorausgesetzt, die genannten Zahlen\nerwiesen sich als zutreffend, für sich genommen als hinreichend dringlich im Sinne der vorzitierten BAG-Rechtsprechung\ngewertet werden künnten, um im Rahmen eines umfassenden Sanierungsplanes auch einseitige Eingriffe in die\narbeitsvertraglichen Austauschverhältnisse zu rechtfertigen. \n\n33\n\nb. Die konkret zu beurteilende Maßnahme muss aber zunächst darauf hin überprüft werden, ob sie auch geeignet und\nerforderlich ist, um das vom Arbeitgeber verfolgte betriebswirtschaftliche Ziel zu erreichen, und ob dafür keine\ngleichwertigen milderen Mittel zur Verfügung stehen. Hierzu findet sich keinerlei schlüssiger Sachvortrag der Beklagten. \n\n34\n\nWenn die Beklagte einer von ihr festgestellten betriebswirtschaftlichen Verlustsituation entgegentreten will, so\nkann dies grundsätzlich auf zweierlei Weise geschehen: Entweder es werden die Einnahmen erhüht oder es werden die\nAusgaben vermindert. Die Beklagte gibt an, die hier streitigen Änderungskündigungen sollten einer Senkung der von ihr\nals zu hoch angesehenen Personalkosten dienen. Wie die Beklagte dieses Ziel mit Hilfe der hier streitigen\nÄnderungskündigungen jedoch erreichen will, ist aus ihrem Sachvortrag schlechthin nicht erkennbar. \n\n35\n\naa. Wenn die Beklagte ihre Mitarbeiter für eine Vergütung in der gleichen Hühe wie bisher in vermehrten Umfang zur\nArbeitsleistung heranziehen will, so verbessert sich zwar zu ihren Gunsten das arbeitsvertragliche\n\"Preis-Leistungs-Verhältnis\". Die Hühe der von ihr aufzuwendenden Lühne und Gehälter bleibt jedoch in\nabsoluten Zahlen genau gleich. Die Beklagte muss Geldmittel in gleicher Hühe wie bisher aufwenden, um ihr Personal\nbezahlen zu künnen. Wenn die Beklagte demgegenüber ausführt, da ihre Mitarbeiter künftig 6,67 % mehr arbeiten müssten,\nergebe sich zu ihren Gunsten eine Senkung der Personalkosten in Hühe von ebenfalls 6,67 %, so handelt es sich dabei um\neine rein virtuelle Betrachtungsweise, die zunächst an der betriebswirtschaftlichen Wirklichkeit nichts ändert, dass\nsich die Menge der liquiden Geldmittel, die die Beklagte benütigt, um ihr Personal zu bezahlen, um keinen Cent vermindert.\nDavon, dass eine Änderungskündigung der hier vorliegenden Art eine Personalkosteneinsparung zur unmittelbaren Folge\nhätte, kann somit keine Rede sein. Die kuriose Konsequenz der von der Beklagten bevorzugten Betrachtungsweise besteht\nvielmehr darin, dass diese den Umstand, dass sich im Geschäftsjahr 2004/2005 eine Personalkosteneinsparung von nur\n105.539,18 € gegenüber zuvor prognostizierten 125.471,23 € ergeben haben soll, damit erklärt, dass einige Mitarbeiter\nder Beklagten unvorhergesehen zwischenzeitlich ausgeschieden seien (!). \n\n36\n\nbb. Zwar wäre es gedanklich nachvollziehbar gewesen, dass die Maßnahme einer Erhühung der Arbeitszeit bei\ngleichbleibender Vergütungshühe mittelbar mit dem Ziel einer Senkung der Personalkosten in Verbindung\ngestanden hätte, wenn nämlich die Erhühung der Arbeitszeit gerade dazu hätte dienen sollen, eine bestimmte\nAnzahl von Arbeitsplätzen ganz einzusparen. Ob eine solche Zielrichtung der Maßnahme indessen dazu hätte führen\nkünnen, sie als sozial gerechtfertigt im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG anzusehen, mag dahingestellt bleiben, soll doch\ndie nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sozial gerechtfertigte Änderungskündigung gerade dazu dienen,\neinen Personalabbau müglichst zu vermeiden. Diese Frage bedarf jedoch keiner Vertiefung, da die Beklagte sich auf eine\nderartige Zielrichtung hier nicht berufen hat. \n\n37\n\ncc. Eine andere gedanklich nachvollziehbare Zielrichtung der Maßnahme, die Arbeitszeit ohne Lohnausgleich zu erhühen,\nhätte darin bestehen künnen, durch Erhühung der Arbeitskapazität eine Ausweitung der Geschäftstätigkeit zu ermüglichen,\ndie wiederum ihrerseits zu einer Umsatz- und letztendlich zu einer Erlüssteigerung hätte führen künnen. \n\n38\n\nHierzu hätte jedoch konkret vorgetragen werden müssen, in welchem Umfang die Geschäftstätigkeit - etwa durch\nVerlängerung der Ladenüffnungszeiten - hätte ausgedehnt werden sollen, inwieweit dafür eine erhühte manpower erforderlich\ngewesen wäre und ferner, worauf die Erwartung hätte gründen künnen, dass z. B. längere Ladenüffnungszeiten zu einem\nerhühten Umsatz und der erhühte Umsatz zu einem besseren Erlüs führen künnten. Dies gilt um so mehr, als in der\nüffentlichen Diskussion um die Änderung des Ladenschlussgesetzes gerade von Seiten der Einzelhandelsbranche immer\nwieder kritisch vorgebracht wurde, dass eine Ausdehnung der Ladenüffnungszeiten keineswegs zu einer Steigerung des\nUmsatzes führe oder führen müsse. Auch zeigen die von der Beklagten selbst vorgetragenen Geschäftszahlen für die\nletzten drei Geschäftsjahre vor Ausspruch der streitigen Änderungskündigung, dass eine Steigerung der Umsatzerlüse\nkeineswegs automatisch zu einer Verbesserung des betriebswirtschaftlichen Ergebnisses führen muss. Nach den von der\nBeklagten vorgelegten Zahlen verschlechterte sich ihr betriebswirtschaftliches Ergebnis im Geschäftsjahr 2002/2003\ngegenüber dem Vorjahr um rund 150.000,00 €, obwohl die Umsätze gleichzeitig um rund 250.000,00 € gestiegen waren. \n\n39\n\ndd. Die Beklagte hat jedoch auch dazu, dass der Inhalt der Änderungskündigung im Dienste einer Steigerung ihrer\nGeschäftstätigkeit stünde, auch nicht ansatzweise etwas Konkretes vorgetragen. Vielmehr spricht der Vortrag der\nBeklagten, Ziel ihrer Maßnahme sei eine Senkung der Kosten gewesen, gerade gegen eine solche Intention. \n\n40\n\nc. Schließlich ergibt sich auch aus dem Vortrag der Beklagten, durch die Erweiterung der Arbeitszeit hätten\nÜberstunden eingespart werden sollen, keine schlüssige Begründung dafür, dass die hier streitigen Kündigungen\ngeeignet und erforderlich dafür hätten sein künnen, Personalkosten zu senken. \n\n41\n\naa. Der Vortrag der Beklagten auch zur Einsparung von Überstunden ist bereits so unklar, dass er unbeachtlich\nbleiben muss. So erscheint bereits nicht nachvollziehbar, was es mit der von der Beklagten benannten Zahl von 2.583,07\nÜberstunden per 28.02.2004 auf sich hat. Handelt es sich dabei um eine Momentaufnahme des Standes der laufenden\nÜberstundenkonten aller Mitarbeiter am Stichtag 28.02.2004, so ist diese Zahl für die Frage, wie viele Überstunden\nim Geschäftsjahr 2003/04 tatsächlich geleistet wurden, ohne Aussagekraft. Allenfalls künnte aus einem Vergleich mit\nder entsprechenden Zahl zum Stichtag 28.02.2003 geschlossen werden, dass im Geschäftsjahr 2003/04 mindestens 397,85\nÜberstunden geleistet worden sein müssen; denn um diesen Wert übersteigt die Zahl für den 28.02.2004 diejenige für\nden 28.02.2003. \n\n42\n\nbb. Versteht man die von der Beklagten genannte Zahl zu ihren Gunsten jedoch so, dass im Laufe des Geschäftsjahres\n2003/04 insgesamt 2.583,07 Überstunden geleistet wurden, so handelte es sich dabei um einen Wert von ca. 2,6 % der im\nBetrieb der Beklagten am 01.03.2004 vorhandenen Gesamtarbeitskapazität, wie sie sich aus der von der Beklagten mit\nSchriftsatz vom 08.11.2005 vorgelegten Einzelaufstellung der (bisherigen) Arbeitszeiten der einzelnen Mitarbeiter\nerrechnen lässt. Selbst wenn man des weiteren zu Gunsten der Beklagten unterstellte, dass die Anzahl der Überstunden\nautomatisch bei ihr zu einer entsprechenden finanziellen Mehrbelastung im Vergütungsaufwand führte, so würde die\nErhühung der Arbeitszeit um 6,67 % allein zum Zwecke der Kompensation der Überstunden bereits weit über das Maß des\nErforderlichen hinausschießen. Bezeichnenderweise spricht die Beklagte selbst davon, dass sie zuletzt eine jährliche\nRückstellung für Überstunden in der Grüßenordnung von 50.925,12 € gebildet habe, während sie das von ihr mit der\nVerlängerung der Arbeitszeit ohne Lohnausgleich angestrebte Einsparpotential auf das ca. Zweieinhalbfache dieses\nBetrages beziffert.\n\n43\n\ncc. Hinzukommt, dass in einem grüßeren Geschäftsbetrieb wie dem der Beklagten der Anfall von Überstunden nie\nvüllig ausgeschlossen werden kann, da sie mitunter das einzige Mittel darstellen, um unvorhergesehene Ereignisse\norganisatorisch zu bewältigen. So hat die Beklagte letztlich auch nicht in Abrede gestellt, dass auch in ihrem\nGeschäftsbetrieb Überstunden weiterhin - in welchem Umfang auch immer - vorkommen. \n\n44\n\ndd. Schließlich hat die Beklagte auch nicht einmal substantiiert vorgetragen, dass die in der Vergangenheit\nangefallenen Überstunden tatsächlich zu einer finanziellen Mehrbelastung geführt haben. Wenn die Beklagte nämlich\nausführt, dass bei ihr Überstunden generell nur \"abgefeiert\", also in Freizeit ausgeglichen werden, so\nkann eine daraus resultierende finanzielle Mehrbelastung allenfalls in der Zahlung von Überstundenzuschlägen gelegen\nhaben, wozu die Beklagte aber wiederum nichts ausgeführt hat. \n\n45\n\nd. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass das Zahlenmaterial der Beklagten auch an anderer Stelle zumindest teilweise\nunstimmig erscheint. So geht die Beklagte bei ihrem für das Geschäftsjahr 2004/2005 prognostizierten\nPersonalkostenaufwand von einer Summen in Hühe von 1.881.128,00 € aus. Hierin ist jedoch eine Position über\n60.550,00 € mit der Bezeichnung \"Prämien\" enthalten. Hierzu hatte die Klägerin bereits erstinstanzlich\nausgeführt, dass das Prämiensystem der Beklagten im Verkauf schon seit längerer Zeit abgeschafft worden sei.\nDemgegenüber hat die Beklagte nicht erläutert, was es mit der gleichwohl in die Personalkostenprognose aufgenommene\nPosition der Prämien auf sich hat. \n\n46\n\ne. Bei alledem hat die Beklagte somit in keiner Weise nachvollziehbar dargelegt, dass und inwiefern die streitige\neinseitige Erhühung der Arbeitszeit bei gleichbleibender Vergütungshühe tatsächlich geeignet und erforderlich ist,\num eine reale Senkung der Personalkosten herbeiführen zu künnen oder das betriebswirtschaftliche Ergebnis der\nBeklagten ggf. auf andere Weise real zu verbessern. \n\n47\n\nDamit fehlte es aber bereits an der Grundvoraussetzung einer sozialen Rechtfertigung der streitigen\nÄnderungskündigung.\n\n48\n\nIst die streitige Änderungskündigung somit gemäß § 1 Abs. 2 KSchG rechtsunwirksam, so führt dies auch\n im Falle der Klägerin dazu, dass ihr Arbeitsverhältnis über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus einstweilen\n zu unveränderten Arbeitsbedingungen fortbesteht. \n\n49\n\nIII. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\n50\n\nEin gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision ist nicht gegeben. \n\n51\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n52\n\nGegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben. \n\n53\n\n(Dr. Czinczoll) (Gehrdt) (Knoth)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276473","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2005-11-16/7-8-sa-287-05","cited_norms":[{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":6},{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276473","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276473","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2005-11-16/7-8-sa-287-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276473","retrieved":"2026-07-09 02:48:55.527956+00:00"}}