{"status":"available","doknr":"OLD276928","ecli":"ECLI:DE:LAGK:2005:1026.7SA298.05.00","court":"Landesarbeitsgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-10-26","aktenzeichen":"7 Sa 298/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Klägerin hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 31.08.2004 in Sachen 16 Ca 5646/04 abgeändert:\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über den bereits zugesprochenen Betrag von 652,59 € hinaus weitere 3.720,96 € nebst Zinsen in Höhe von \n\n5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.01.2004 und darüber hinaus Zinsen aus dem Betrag von 652,59 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Zeit vom 19.01.2004 bis 22.10.2004 zu zahlen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits insgesamt werden der Beklagten auferlegt.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Parteien streiten über Annahmeverzugsansprüche der Klägerin aus übergegangenem Recht.\n\n3\n\nWegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz, den erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträgen und\nwegen der Gründe, die die 16. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, in ihrem Urteil vom 31.08.2004 die\nKlage überwiegend abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils Bezug genommen.\nErgänzend wird darauf hingewiesen, dass die 4. Kammer des Arbeitsgerichts Köln mit Urteil vom 14.10.2004 in Sachen\n4 Ca 5808/04 den Annahmeverzugsansprüchen des betroffenen Arbeitnehmers A für den Zeitraum vom 01.08.2002 bis\n30.06.2003 unter Abzug der im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen, auf die Bundesagentur für Arbeit\nübergegangenen Teilansprüche in vollem Umfang stattgegeben hat, und dass dieses Urteil rechtskräftig ist, nachdem die\nBeklagte kein Rechtsmittel eingelegt hatte. \n\n4\n\nDas im vorliegenden Verfahren am 31.08.2004 verkündete Urteil wurde der Klägerin am 06.04.2005 zugestellt. Die\nKlägerin hat am 25.02.2005 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 30.04.05\nam 29.04.05 begründet. \n\n5\n\nDie Klägerin ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe die auf sie gemäß § 115 SGB X i. V. m. § 143 a SGB III\nübergeleiteten Annahmeverzugsansprüche des Arbeitnehmers A für die Zeit vom 01.08. bis 31.12.2002 zu Unrecht\nabgewiesen. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts seien diese Teilansprüche nicht aufgrund der in § 15 des\nAnstellungsvertrages der Parteien enthaltenen Verfallklausel verfallen. Die erste Stufe der Verfallklausel sei durch\ndie Kündigungsschutzklage erfüllt worden. Die zweite Stufe der Verfallklausel setzte nach deren Wortlaut voraus, dass\ndie Beklagte auf die in der Erhebung der Kündigungsschutzklage liegende Geltendmachung der Ansprüche geschwiegen hätte.\nDies habe die Beklagte jedoch nicht getan, sondern im Kündigungsschutzprozess Klageabweisung beantragt und sich gegen\ndie Geltendmachung der Unwirksamkeit der Kündigung aktiv verteidigt.\n\n6\n\nJedenfalls habe die Verfallfrist selbst in der ersten Stufe noch nicht zu laufen begonnen, da erst eine vom\nArbeitgeber erteilte Abrechnung erforderlich gewesen wäre, um überhaupt den Lauf der Verfallfrist auszulösen.\n\n7\n\nDarüberhinaus, so die Klägerin, sei die Verfallklausel des § 15 Anstellungsvertrag aus Rechtsgründen unwirksam.\nEs treffe nicht zu, dass sich aus den Überleitungsvorschriften in Artikel 229 § 5 Satz 2 EGBGB etwas anderes ergebe.\nMaßgeblich für die Anwendung der §§ 305 ff. BGB in der heute geltenden Fassung auf die hier streitige\narbeitsvertragliche Verfallklausel sei, ob die betreffenden Ansprüche am 01.01.2003 bereits verfallen gewesen wären.\n\n8\n\nJedenfalls, so die Klägerin weiter, habe die Beklagte in dem im Verfahren Arbeitsgericht Köln 3 Ca 11857/03\nam 19.01.2004 abgeschlossenen Widerrufsvergleich darauf verzichtet, sich auf Verfallklauseln zu berufen. Dies werde\nauch durch den Inhalt von Telefonaten belegt, die die Prozessbevollmächtigten beider Seiten in dem damaligen Verfahren\nnoch während der Vergleichswiderrufsfrist miteinander geführt hätten. Von Seiten des Prozessbevollmächtigten des Klägers\nsei erklärt worden, dass dieser den Vergleich nur dann nicht widerrufen werde, wenn die Vergütungsansprüche des\ndortigen Klägers in der Folgezeit tatsächlich auch erfüllt würden. Dies sei durch den damaligen Anwalt der Beklagten\nfür den Fall der Bestandskraft des Vergleichs ausdrücklich zugesagt worden. Dies bekräftige auch der Inhalt der\ne-mail der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 25.03.2004 (Anlage BB 7, Bl. 10 d. A.). Jede andere Auslegung\ndes Vergleichs würde dazu führen, dass entgegen der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung überhaupt nichts\nmehr hätte abgerechnet und abgewickelt werden müssen.\n\n9\n\nDie Klägerin und Berufungsklägerin beantragt,\n\n10\n\ndas Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 31.08.2004 - 16 Ca 5646/04 - abzuändern und die\nBeklagte zu verurteilen, an die Klägerin über den bereits zugesprochenen Betrag von 652,59 € hinaus weitere 3.720,96 €\nnebst Zinsen in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.01.2004 und darüber hinaus für\neinen Betrag von 652,59 € Zinsen in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Zeit vom\n19.01.2004 bis 22.10.2004 zu zahlen.\n\n11\n\nDie Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n13\n\nDie Beklagte und Berufungsbeklagte ist der Ansicht, dass das Arbeitsgericht den Großteil der geltendgemachten\nAnnahmeverzugsansprüche zurecht als verfallen gemäß § 15 des Anstellungsvertrages gewertet habe. Dies folge daraus,\ndass der Arbeitnehmer A die zweite Stufe der arbeitsvertraglichen Verfallfristen nicht gewahrt habe. Es sei\npraxisfern anzunehmen, die zweite Stufe der Verfallklausel sei so zu verstehen, dass sie nur bei bloßem Schweigen\nder Beklagten als Anspruchsgegnerin eingreifen solle. Die Verfallklausel sei auch wirksam. dies stehe seit der\nEntscheidung des BAG vom 25.05.2005 fest. Darin habe das BAG ausgeführt, dass auch nach der Schuldrechtsreform in\nFormulararbeitsverträgen zweistufige Ausschlussklauseln wirksam vereinbart werden könnten. Die vom BAG angenommene\nMindestfrist für die gerichtliche Geltendmachung von 3 Monaten werde durch die hier zu beurteilende Ausschlussklausel\neingehalten. \n\n14\n\nEs treffe auch nicht zu, dass die Fristen der Ausschlussklausel erst mit erfolgter Abrechnung zu laufen begännen. \n\n15\n\nKeinesfalls habe sie, die Beklagte, sich in dem Vergleich vom 19.01.2004 verpflichtet, die Gehaltszahlungen trotz\nVerfalls vorzunehmen. Anhaltspunkte dafür gebe es nicht. In den Verhandlungen vor Bestandskraft des Vergleichs sei die\nim Vergleich vereinbarte ordnungsgemäße Abwicklung zugesagt worden, nicht aber die Erfüllung bestimmter\nZahlungsforderungen. Erst recht habe sie, die Beklagte, in dem Vergleich nicht auf die Geltendmachung von\nVerfallfristen verzichtet. \n\n16\n\nIm übrigen sei aus Rechtsgründen auf die Gehaltszeiträume bis Dezember 2002 nicht das neue, sondern das alte\nSchuldrecht anzuwenden.\n\n17\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n18\n\nI. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie wurde im Sinne von § 66 Abs. 1 ArbGG innerhalb von 6 Monaten nach\nVerkündung des erstinstanzlichen Urteils eingelegt und innerhalb der gesetzeskonform verlängerten Berufungsbegründungsfrist\nbegründet. \n\n19\n\nII. Die Berufung ist auch in vollem Umfang begründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte Ansprüche des\nArbeitnehmers A aus übergeleitetem Recht gem. § 115 SGB X i. V. m. § 143 a SGB III zu, weil die Klägerin an den\nArbeitnehmer A Arbeitslosengeld zahlen musste und gezahlt hat, obwohl der Arbeitnehmer A in diesem Zeitraum\naufgrund des Ergebnisses der zwischen ihm und der Beklagten geführten Kündigungsschutzprozesse noch in einem aktiven\nArbeitsverhältnis zur Beklagten stand und Vergütungsansprüche gegen diese hatte. \n\n20\n\nZwischen den Parteien ist unstreitig, dass ursprünglich entsprechende Ansprüche des Arbeitnehmers A gegen die\nBeklagte entstanden sind.\n\n21\n\nAuch die Höhe der auf die Klägerin übergeleiteten und nunmehr streitgegenständlichen Ansprüche ist unstreitig. \n\n22\n\nDie Parteien streiten vielmehr im vorliegenden Verfahren ausschließlich darum, ob die Ansprüche der Klägerin gem.\n§ 15 des Anstellungsvertrages des Arbeitnehmers A mit der Beklagten verfallen sind oder nicht.\n\n23\n\nDas Berufungsgericht vermag die Auffassung des Arbeitsgerichts, wonach die Ansprüche der Klägerin für die Zeit bis\nzum 31.12.2002 gemäß § 15 des Anstellungsvertrages des Arbeitnehmers A mit der Beklagten verfallen seien, nicht\nzu teilen. \n\n24\n\n1. Auch unabhängig von der Geltung der durch die Schuldrechtsreform geänderten gesetzlichen Regelungen über sog.\nAllgemeine Geschäftsbedingungen ist § 15 des Anstellungsvertrages des Arbeitnehmers A mit der Beklagten wegen\nperplexer Unverständlichkeit als rechtlich unwirksam anzusehen. \n\n25\n\na. Unabhängig von der Geltung der durch die Schuldrechtsreform reformierten Normen über Allgemeine Geschäftsbedingungen\nwar allgemein anerkannt, dass Unklarheiten in Regelungen, die ein intellektuell oder wirtschaftlich überlegener\nVertragspartner in einem von ihm vorformulierten Vertragswerk seinem Vertragspartner vorgegeben hat, zu Lasten des\nVerwenders gehen. \n\n26\n\nDie Voraussetzung des wirtschaftlich überlegenen Vertragspartners findet sich regelmäßig in Arbeitsverhältnissen\nwieder, bei denen, wie hier, die Arbeitsverträge vom Arbeitgeber vorformuliert sind. \n\n27\n\nb. § 15 des Anstellungsvertrages des Arbeitnehmers Anklam mit der Beklagten ist sprachlich derart missglückt, dass\ndie Regelung schlechthin unverständlich ist. Gerade eine arbeitsvertragliche Verfallklausel muss für den Arbeitnehmer\nverständliche Handlungsanweisungen enthalten, um ihn in die Lage zu versetzen, zwischen den Vertragspartnern möglicherweise\nstreitige Einzelansprüche rechtserhaltend einer inhaltlichen gerichtlichen Klärung zuzuführen. Welche existenzielle\nwirtschaftliche Bedeutung dabei die dem Regime einer arbeitsvertraglichen Verfallklausel unterliegenden Ansprüche haben\nkönnen, dokumentiert nicht zuletzt auch der vorliegende Fall, nahmen doch die vom Arbeitnehmer A selbst gegenüber der\nBeklagten geltend gemachten Annahmeverzugsansprüche, bei denen sich grundsätzlich die- selben Rechtsfragen stellten wie\nim vorliegenden Verfahren, den Umfang eines fast vollständigen Jahresgehalts ein. \n\n28\n\naa. Nach dem reinen Wortlaut des § 15 Arbeitsvertrag handelt es sich gar nicht um eine zweistufige Ausschlussklausel;\ndenn formal grammatisch gesehen findet sich in dem Satz nur ein Prädikat und dies lautet \"einzuklagen\".\nDas heißt: Nach dem Wortlaut von § 15 Anstellungsvertrag muss der Arbeitnehmer von vorneherein sämtliche sich aus dem\nArbeitsverhältnis ergebenden Ansprüche binnen einer Frist von zwei Monaten einklagen. \n\n29\n\nbb. Selbst wenn man davon ausgeht, es sei in Wirklichkeit gemeint und auch für einen juristischen Laien noch erkennbar,\ndass alle Ansprüche zunächst nur in einfacher Form, und sei es mündlich, geltend gemacht werden müssen, so stellt sich\ndann jedoch die weitere Frage, was zu geschehen hat, wenn der Vertragspartner einer solchen Geltendmachung widerspricht.\n\n30\n\nNach dem Wortlaut des § 15 Anstellungsvertrag hätte der Anspruchssteller seine Rechte nur \"im Falle des\nSchweigens auf die Geltendmachung\" einzuklagen. \n\n31\n\nAn dieser Stelle vertreten bereits die in den vorliegenden Fall involvierten Juristen unterschiedliche Auffassungen\nüber die Auslegung der Ausschlussklausel. Während der Klägervertreter mit achtenswerten Gründen die Ansicht vertritt,\ndass in dieser Beziehung die wörtliche Auslegung der Ausschlussklausel durchaus einen nachvollziehbaren Sinn ergibt,\nmeint der Beklagtenvertreter, dass die Klausel stillschweigend dahingehend ergänzt werden müsse, dass die Notwendigkeit,\nstreitige Ansprüche einzuklagen, selbstverständlich auch dann bestehe, wenn der Anspruchsgegner ausdrücklich widersprochen\nhabe. Bedenkt man, dass nach allgemeinem arbeitsrechtlichen Standard in der Erhebung einer Kündigungsschutzklage zugleich\ndie einfache Geltendmachung solcher Annahmeverzugsansprüche liegt, die von der Wirksamkeit der streitigen Kündigung\nabhängig sind, so bedeutet konsequenterweise bereits der arbeitgeberseitige Abweisungsantrag in der Kündigungsschutzklage\nauch die aktive Verneinung etwaiger Annahmeverzugsansprüche, so dass in einem solchen Fall von einem \"Schweigen auf\ndie Geltendmachung\" nicht mehr die Rede sein kann. \n\n32\n\ncc. Die nächste, nach dem Wortlaut des § 15 Anstellungsvertrag keineswegs eindeutig zu beantwortende Frage lautet,\nwann \"im Falle des Schweigens auf die Geltendmachung\" nun die dreimonatige Klagefrist zu laufen beginnt - oder\ngar bereits zu laufen begonnen hat, bzw. wie lang die Klagefrist in Wirklichkeit dauert. \n\n33\n\nBezeichnenderweise hat die Beklagte noch erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass die streitigen Ansprüche aus\ndem Arbeitsverhältnis nach § 15 des Anstellungsvertrages \"im Falle des Schweigens auf die Geltendmachung innerhalb\neiner Frist von drei Monaten nach ihrer Entstehung {Hervorhebung nur hier} gerichtlich eingeklagt werden\"\nmüssen. Folgt man dieser erstinstanzlichen Auslegung der Beklagten, so hätte die in § 15 des Arbeitsvertrages vorgesehene\nKlage der Beklagten, so hätte die in § 15 des Arbeitsvertrages vorgesehene Klagefrist deutlich weniger als einen Monat\nbetragen; denn nach Ablauf der zweimonatigen Frist zur einfachen Geltendmachung müsste ja noch eine - in der\nAusschlussklausel wiederum nicht näher definierte (!) - Frist des Schweigens abgewartet werden. Zweitinstanzlich vertritt\ndie Beklagte dagegen nunmehr die Auffassung, § 15 des Anstellungsvertrages sei so auszulegen, dass die Klagefrist selbst\ndrei Monate betrage. Auch hier bleibt jedoch die Frage offen, wann endgültig von einem \"Schweigen\" des\nAnspruchsgegners auszugehen ist, und selbst wenn man dies außer Acht lässt, wäre nach der zweitinstanzlichen Auslegung\nder Verfallklausel seitens der Beklagten die dreimonatige Klagefrist auf die zweimonatige Geltendmachungsfrist zu\naddieren, so dass der Verfall der Ansprüche erst fünf Monate nach ihrer Entsehung eintreten könnte.\n\n34\n\nc. Eine von der Beklagten als wirtschaftlich überlegener Vertragspartnerin des Arbeitnehmers A vorgegebene\nArbeitsvertragsklausel, die derartige Unsicherheiten und Unklarheiten hervorruft, kann schon nach der bis zum 31.12.2002\ngeltenden Rechtslage nicht als wirksam anerkannt werden. \n\n35\n\n2. Selbst wenn man jedoch der Auffassung nicht folgte, dass die Verfallklausel des § 15 Arbeitsvertrag von vornherein\nund in Gänze unwirksam war, so wäre sie dann jedoch aufgrund der vorstehenden Überlegungen zunächst nach der für den\nArbeitnehmer günstigeren Variante geltungserhaltend auszulegen. \n\n36\n\nDies hätte zur Folge, dass sich an eine mit der Entstehung des Anspruchs beginnende zweimonatige einfache\nGeltendmachungsfrist eine dreimonatige gerichtliche Geltendmachungsfrist anschlösse. Dies wiederum hätte zur Folge,\ndass die ältesten hier streitgegenständlichen Ansprüche, die aus dem Monat August 2002 stammen, am 01.01.2003 noch\nnicht verfallen gewesen wären. \n\n37\n\nDie Auslegung der Übergangsregelung in Art. 229 § 5 Satz 2 EGBBG ergibt jedoch, dass die aufgrund der\nSchuldrechtsreform vom 26.11.2001 geltenden Regelungen des BGB im Rahmen des Dauerschuldrechtsverhältnisses\nArbeitsvertrag auf alle diejenigen Ansprüche anzuwenden ist, die am 01.01.2003 noch nicht verfallen waren. \n\n38\n\n3. Nach der ab 01.01.2003 anzuwendenden Gesetzeslage scheitert die Wirksamkeit der Ausschlussklausel in § 15 des\nAnstellungsvertrages jedoch bereits an § 305 c Abs. 2 BGB i.V. m. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. \n\n39\n\na. Bei den arbeitsvertraglichen Regelungen, die die Beklagte in ihrem Anstellungsvertrag mit ihrem Arbeitnehmer A\nverwendet hat, handelt es sich unstreitig um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305, 311 BGB. \n\n40\n\nb. Gemäß § 305 c Abs. 2 BGB gehen Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders,\nwobei nach ständiger Rechtsprechung das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion gilt. \n\n41\n\nc. Gemäß § 305 c BGB gilt Folgendes: \n\n42\n\nDa die Unwirksamkeit des § 15 des Anstellungsvertrages die Rechtstellung des Arbeitnehmers verbessern würde, ist\ndie Unklarheitenregelung umgekehrt anzuwenden, d. h. es ist zu prüfen, ob die Arbeitsvertragsklausel bei der scheinbar\narbeitnehmerfeindlichsten Auslegung wegen Verstoßes gegen ein Klauselverbot unwirksam wäre. Die engste d. h. die\narbeitnehmerfeindlichste Auslegung einer zweiten Stufe der in § 15 Anstellungsvertrag enthaltenen Verfallklausel\nentspräche derjenigen, die die Beklagte in erster Instanz vertreten hat, nämlich dass die Verfallklausel eine\ngerichtliche Geltendmachung des Anspruchs innerhalb von (weniger als) einem Monat nach erfolgloser Geltendmachung\nvorsähe. Eine weniger als dreimonatige Frist allein für die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs verstößt jedoch\nnach der neuesten Rechtsprechung des BAG gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 BGB (BAG NZA 2005, 1111 ff.)\n\n43\n\nAuch unter diesen Gesichtspunkten käme somit eine Anwendung der Verfallklausel des § 15 Anstellungsvertrag nicht\nin Betracht.\n\n44\n\n4. Unabhängig von den vorstehenden Überlegungen scheitert zur Überzeugung des Berufungsgerichts die Anwendbarkeit\nder arbeitsvertraglichen Verfallklausel aber auch bereits am Inhalt des Vergleichs, den die Beklagte mit dem betroffenen\nArbeitnehmer A in dem Verfahren Arbeitsgericht Köln 3 Ca 11857/03 am 19.01.04 geschlossenen hat. \n\n45\n\na. Entgegen der vom Arbeitsgericht vertretenen Auffassung, geht es bei der Auslegung des Vergleiches vom 19.01.2004\nnicht um die Frage, ob dieser in Bezug auf die Annahmeverzugsansprüche des Arbeitnehmers A einen eigenständigen\nSchuldgrund geschaffen hätte. Es geht vielmehr nur um die Frage, ob die Beklagte sich vor dem Hintergrund des\nVergleichsinhalts auf eine in § 15 des Anstellungsvertrages der Parteien enthaltene arbeitsvertragliche Ausschlussfrist\nberufen kann. \n\n46\n\nb. Dies ist zur Überzeugung des Berufungsgerichts nicht der Fall. \n\n47\n\naa. Wenn sich die Beklagte in einem am 19.01.2004 abgeschlossenen Vergleich dem Arbeitnehmer A gegenüber\nverpflichtet, das Arbeitsverhältnis bis zum 30.06.2003 nicht nur vertragsgemäß abzuwickeln, sondern auch abzurechnen,\nso schließt dies aufgrund der Umstände des vorliegenden Einzelfalls die Annahme aus, den gemeinsamen Vorstellungen der\nvergleichsschließenden Parteien könne es entsprochen haben, dass in Wirklichkeit gar nichts mehr abzurechnen sei. Dabei\nist zu bedenken, dass von der wirtschaftlichen Bedeutung her die Vereinbarung in Ziffer 2 des Vergleichs entscheidendes\nGewicht für die Parteien haben musste. Die in Ziffer 3 des Vergleichs vereinbarte Abfindung in Höhe von 2.000,00 € machte\nim Ergebnis nicht einmal 10 % der in Rede stehenden Annahmeverzugsansprüche aus. Hätte die Beklagte unter der in Ziffer 2\ndes Vergleichs enthaltenen Regelung auch verstehen wollen, dass ggf. nichts mehr abzurechnen sei, so hätte dies\nin Anbetracht der Umstände des Einzelfalls eindeutig klargestellt werden müssen. \n\n48\n\nbb. Der Inhalt der e-mail des damaligen Beklagtenvertreters vom 25.03.2004 an den Klägervertreter bestätigt diese\nSicht der Dinge. Im Vorfeld hatte der Klägervertreter dem Beklagtenvertreter gegenüber Zwangsvollstreckungsmaßnahmen\nangedroht, falls \"die Abfindungszahlung sowie die Abwicklung und Abrechnung des Arbeitsverhältnisses\" nicht\nbinnen bestimmter Fristen erfolgen sollte. Wenn der Beklagtenvertreter hierauf antwortet, er rege an, die - für die\nAbfindungszahlung irrelevante - Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers an die Mandantin zu übersenden, und dann weiter\nausführt: \"Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sollten nicht erforderlich werden, wenn doch, bitte ich um kurze Mitteilung,\ndamit ich auf unsere Mandantschaft einwirken kann\", so wäre eine solche Äußerung schlechterdings nicht erklärbar,\nwenn nicht auch auf Seiten der Beklagten das Bewusstsein vorhanden gewesen wäre, dass entsprechend Ziffer 2 des Vergleichs\ntatsächlich noch Ansprüche des Klägers abgerechnet und abgewickelt werden mussten. \n\n49\n\n5. Den streitgegenständlichen Ansprüchen der Klägerin aus übergegangenem Recht des Arbeitnehmers A steht somit\ndie in § 15 des Anstellungsvertrages vereinbarte Verfallklausel nicht entgegen. \n\n50\n\nIII. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.\n\n51\n\nEin gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision ist im vorliegenden Einzelfall nicht gegeben.\n\n52\n\nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g\n\n53\n\nGegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben.\n\n54\n\n(Dr. Czinczoll) (Blatzheim) (Uhler)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276928","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2005-10-26/7-sa-298-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305c","ref_norm":"305c","n":3},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276928","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276928","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2005-10-26/7-sa-298-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276928","retrieved":"2026-07-09 02:49:35.476773+00:00"}}