{"status":"available","doknr":"OLD278593","ecli":"ECLI:DE:LAGK:2005:0803.7SA1586.04.00","court":"Landesarbeitsgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-08-03","aktenzeichen":"7 Sa 1586/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.11.2004 in Sachen 5 Ca 8646/04 wird zurückgewiesen. \n\nDer Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 212,85 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.05.2005 zu zahlen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. \n\nDie Revision wird zugelassen. \n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Parteien streiten um die Höhe der vom Beklagten zu zahlenden Betriebsrente.\n\n3\n\nDer am 02.04.1929 geborene Kläger war seit dem 01.04.1968 bis zum 31.07.1992 bei dem Beklagten beschäftigt. Seit\ndem 01.08.1992 bezieht er Altersrente und erhält seitdem auch von dem Beklagten eine vorgezogene betriebliche\nAltersversorgung.\n\n4\n\nGrundlage der betrieblichen Altersversorgung des Klägers ist eine Betriebsvereinbarung vom 25.06.1976, geändert\ndurch die Betriebsvereinbarungen vom 04.06.1993 und vom 17.11.1995 (Bl. 6 ff. d. A.). Es handelt sich um eine\nsogenannte Gesamtversorgung. Der Ruhegehaltsanspruch beträgt nach zehnjähriger anrechnungsfähiger Dienstzeit 35 %\nder ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge und steigt mit jedem weiteren Dienstjahr bis zum vollendeten 25. Dienstjahr um\nje 2 %, danach um je 1 % bis zum Höchstsatz von 75 %. Auf den in dieser Weise berechneten Versorgungsprozentsatz\nwird die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet. \n\n5\n\nDer dem Kläger nach der Erstfestsetzung geschuldete monatliche Betrag wurde von dem Beklagten jährlich wie folgt\ndynamisiert: Die der Erstfestsetzung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge\n(Versorgungsgrundlage) wurden im Rahmen der Gesamtrentenfortschreibung bislang jährlich zeitgleich nach Maßgabe\ndes Anstiegs der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung für Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen\nfortgeschrieben. Hieraus wurde unter Zugrundelegung der individuellen Versorgungsdaten der Betrag der Gesamtversorgung\njährlich neu berechnet. Auf den dadurch berechneten Gesamtversorgungsbetrag wurde der anrechnungsfähige Teil der\naktuellen, um die jährliche Anpassung erhöhten individuellen Sozialversicherungsrente aus der gesetzlichen\nRentenversicherung zeitgleich mit deren Anpassungstermin angerechnet. \n\n6\n\nSeit dem 01.04.2004 werden die Versorgungsbezüge für den Kläger ebenso wie bei den anderen Versorgungsempfängern\ndes Beklagten mit einer Gesamtversorgungszusage in einer von der Entwicklung der Sozialversicherungsrente aus der\ngesetzlichen Rentenversicherung unabhängigen Art wie folgt dynamisiert: Der auf der Grundlage der\nGesamtrentenfortschreibung im Jahre 2003 für den Kläger berechnete und von dem Beklagten geschuldete Versorgungsbetrag\nwird als Nominalbetrag zugrunde gelegt und ab 2004 ausschließlich nach dem jeweils eintretenden Erhöhungsprozentsatz\nder Tabellen der Landesbesoldungsordnung für Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen zeitgleich zum Erhöhungstermin\nder Landesbesoldungsordnung dynamisiert. Eine Berücksichtigung der Veränderungen der Sozialversicherungsrente aus\nder gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt seither für den monatlichen Versorgungsbezug und die Sonderzuwendung\nnicht mehr. \n\n7\n\nParallel zu der zum 01.04.2004 erfolgten Erhöhung der Tabellenvergütung der Landesbesoldungsordnung für Beamte\ndes Landes Nordrhein-Westfalen um 1 % monatlich errechnete der Beklagte auf der Grundlage seiner neuen\nDynamisierungsformel zum 01.04.2004 für den Kläger einen Betriebsrentenanspruch in Höhe von 2.302,39 €\nbrutto monatlich. Für den Kläger ergab sich damit im Vergleich zu der bis dahin praktizierten Dynamisierungsregelung\nein monatlicher Verlust in Höhe von 14,11 € brutto.\n\n8\n\nDer Kläger hat die Ansicht vertreten, dass der einseitige Eingriff des Beklagten in seine Versorgungsansprüche\naus Rechtsgründen nicht zulässig sei. \n\n9\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n10\n\n1. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, seine Gesamtversorgung auch ab dem 1.4.2004 mit dem Prozentsatz,\num den sich die Tabellenwerte der Landesbesoldungsordnung des Landes Nordrhein-Westfalen erhöhen, zu dynamisieren;\n\n11\n\n2.) den Beklagten zu verurteilen, an ihn 70,55\n\n12\n\n€ brutto nebst 5% Zinsen über dem \n\n13\n\nBasiszinssatz der EZB seit dem\n\n14\n\n27.8.2004 zu zahlen.\n\n15\n\n \n\n16\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n17\n\n die Klage abzuweisen.\n\n18\n\nDer Beklagte hat sich auf den Standpunkt gestellt, er sei unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage\nberechtigt gewesen, die bisherige Gesamtrentenfortschreibung durch ein anderes Dynamisierungsverfahren zu ersetzen.\nDer Beklagte hat geltend gemacht, dass sich die Sozialversicherungsrenten in Folge rentenrechtlicher Änderungen\nwesentlich langsamer erhöhten als die Bruttobesoldung. Dadurch steige die Betriebsrente schneller an als dies im\nZeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusagen habe erwartet werden können. Dieser Trend werde durch das\nRV-Nachhaltigkeitsgesetz noch wesentlich verstärkt. Die Belastung für ihn, den Beklagten, erhöhe sich dadurch in\neiner Weise, die nicht zumutbar sei. Leistung und Gegenleistung stünden in keinem ausgewogenen Verhältnis mehr.\nÜberschlägig geschätzt könnten die sozialversicherungsrechtlichen Änderungen, insbesondere durch das\nRV-Nachhaltigkeitsgesetz, zu einer Erhöhung des Betriebsrentenbarwerts um 16 % führen. Der Beklagte hat sich\nhierzu erstinstanzlich auf ein Gutachten der Dr. Dr. H von November 2003 berufen, auf dessen Einzelheiten\nBezug genommen wird (Bl. 69 ff. d. A.). \n\n19\n\nDer Beklagte hat weiter die Ansicht vertreten, die Geschäftsgrundlage sei auch deshalb gestört, da dass\nEinkommen der aktiven Beschäftigten inzwischen wesentlich geringer steige als die zu zahlenden Betriebsrenten.\nDie gesetzlichen Änderungen bei den Sozialversicherungsrenten seien auch nicht vorhersehbar gewesen. Es sei ihm,\ndem Beklagten, auch nicht zuzumuten abzuwarten, bis sich die Nachteile aus dem fortschreitenden Auseinanderlaufen\nvon Brutto-Besoldung und Sozialversicherungsrenten voll realisierten.\n\n20\n\nDie 5. Kammer des Arbeitsgerichts Köln (5 Ca 8646/04) hat durch Urteil vom 12.11.2004 der Klage stattgegeben. Auf\ndie Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 101 ff. d. A.) wird Bezug genommen. \n\n21\n\nDas Urteil ist dem Beklagten am 29.11.2004 zugestellt worden. Gegen das Urteil hat der Beklagte am 20.12.2004\nBerufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist nach Verlängerung der Frist bis zum 28.02.2005 am 25.02.2005 beim\nLandesarbeitsgericht eingegangen. \n\n22\n\nDer Beklagte hält an seiner Auffassung fest, dass der Eingriff in die Dynamisierung der laufenden Betriebsrenten\nunter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gerechtfertigt sei. Aus den gesetzgeberischen Eingriffen\nin die Sozialversicherungsrente resultiere eine Mehrbelastung, die zu einer Äquivalenzstörung geführt habe: Das\nVerhältnis der Leistung der Kläger (Betriebstreue) zu der Gegenleistung \"Betriebsrente\" sei nicht mehr\ngleichwertig. Der Beklagte beruft sich in zweiter Instanz nunmehr auf ein Gutachten der Dr. Dr. H von Dezember\n2004, auf dessen Einzelheiten ebenfalls Bezug genommen wird (Bl. 179 ff. d. A.). Aus dem Gutachten ergebe sich, dass\ndurch gesetzgeberische Eingriffe in die Sozialversicherungsrente, bezogen auf den Personenkreis aller einschlägigen\nBetriebsrentenempfänger am Stichtag 31.12.2003, Mehrbelastungen in Höhe von 32,8 % entstanden seien. D. h., er, der\nBeklagte, sei aufgrund des sozialversicherungsrechtlichen Ist-Zustands per 31.12.2003 um 32,8 % höher belastet im\nVergleich zu demjenigen Zustand, der sich am selben Stichtag ergeben hätte, wenn die bei Erteilung der Versorgungszusage\nan die jeweiligen Betriebsrentner gegebenen sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen unverändert Bestand gehabt\nhätten. Zusätzlich ergebe sich, wie dem Gutachten ebenfalls zu entnehmen sei, für die Zeit ab Anfang 2004, auf die\nZukunft hochgerechnet, eine zusätzliche Mehrbelastung in Höhe von 11,5 %. Schließlich führe die sogenannte Nullrunde\nbei der Sozialversicherungsrente im Jahre 2004 zu einer weiteren Belastung in Höhe von 1,74 %. Insgesamt ergebe sich\nsomit eine Mehrbelastung im Umfang von 46,04 %. \n\n23\n\nDer Beklagte meint, außerdem sei auch eine Zweckverfehlung der ursprünglichen Versorgungszusage eingetreten; denn\ndie gesetzlichen Eingriffe in das Sozialversicherungsrecht hätten dazu geführt, dass die Brutto-Betriebsrente nunmehr\nweit stärker steige als die Brutto-Vergütung der aktiven Mitarbeiter. \n\n24\n\nDer vorgenommene Eingriff in die Dynamisierung sei auch maßvoll und angemessen. Er führe nicht zu einer\nRentenminderung, sondern nur zu einem \"weniger an Mehr\". \n\n25\n\nDer Beklagte und Berufungskläger beantragt,\n\n26\n\ndas Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.11.2004, 5 Ca 8646/04 aufzuheben und die Klage\nabzuweisen. \n\n27\n\nDer Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,\n\n28\n\n die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.\n\n29\n\nKlageerweiternd beantragt der Kläger und Berufungsbeklagte,\n\n30\n\n den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere 212,85 €\n\n31\n\nbrutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem\n\n32\n\n Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\n33\n\nDer Kläger erweitert seine Klage um die Differenzbeträge für den Zeitraum August 2004 bis März 2005. Er greift die\nAussagekraft des nunmehr vorgelegten Gutachtens vom Dezember 2004 an und verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil\naus Rechtsgründen. \n\n34\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der\nBerufungsbegründungsschrift, der Berufungsbeantwortungsschrift und des Schriftsatzes des Beklagten vom 26.07.2005\nBezug genommen. Insbesondere wird auf die vom Beklagten erstinstanzlich zur Akte gereichte Anlage B 10 (Bl. 91 ff. d. A.)\nBezug genommen.\n\n35\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n36\n\nI. Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist statthaft gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG. Die Berufung wurde\nauch innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Frist eingelegt und ebenfalls fristgerecht begründet.\n\n37\n\nII. Die Berufung des Beklagten konnte jedoch keinen Erfolg haben. Das Arbeitsgericht Köln hat zu Recht entschieden,\ndass die Betriebsrente des Klägers auch über den 01.04.2004 hinaus nach der zuvor geltenden Anpassungsformel anzupassen\nist. Der mit Wirkung zum 01.04.2004 vorgenommene Eingriff des Beklagten in die Dynamisierungsformel der laufenden\nGesamtversorgungsbetriebsrenten ist rechtswidrig. Er ist insbesondere nicht durch den Gesichtspunkt des Wegfalls der\nGeschäftsgrundlage gedeckt. Die vom Kläger geltendgemachten Differenzbeträge sind rechnerisch unstreitig. \n\n38\n\nA. Im Ausgangspunkt stimmt das Berufungsgericht allerdings mit dem Beklagten darin überein, dass das Urteil des\nBundesarbeitsgerichts vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02, einer Anwendung der Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage\nauf den vorliegenden Fall nicht von vornherein entgegensteht. In der Entscheidung vom 17.06.2003 hat das\nBundesarbeitsgericht lediglich den von ihm früher anerkannten Widerrufsgrund einer wirtschaftlichen Notlage des\nArbeitgebers aufgegeben. Dass das Bundesarbeitsgericht in seiner früheren Rechtsprechung die wirtschaftliche Notlage\ndes Arbeitgebers als Widerrufsgrund anerkannte hatte, hatte auf speziellen betriebsrentenrechtlichen Erwägungen beruht,\ndenen durch eine zwischenzeitlich eingetretene Änderung des BetrAVG die Grundlage entzogen worden ist. Die Entscheidung\ndes Bundesarbeitsgerichts vom 17.06.2003 besagt jedoch gerade nicht, dass damit auch die im allgemeinen Zivilrecht\nanerkannten Anwendungsfälle des § 313 BGB insgesamt im Betriebsrentenrecht nicht mehr gelten sollten. Eine solche\nAuffassung wäre auch nicht stichhaltig zu begründen. \n\n39\n\nB. Gleichwohl konnte jedoch die Berufung des Beklagten keinen Erfolg haben. Der Beklagte hat nämlich nicht plausibel\nbegründen können, dass der von ihm zum 01.04.2004 vorgenommene Eingriff in die Dynamisierungsformel der laufenden\nGesamtversorgungsbetriebsrenten durch eine Störung bzw. einen Wegfall der Geschäftsgrundlage im Sinne des § 313\nBGB gerechtfertigt ist. \n\n40\n\n1. Gemäß § 313 Abs. 1 BGB liegt eine Störung der Geschäftsgrundlage vor, wenn sich Umstände, die zur Grundlage\ndes Vertrages geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder\nmit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten. Geschäftsgrundlage ist dabei\ndie bei Abschluss des Vertrags zu Tage getretene, dem anderen Teil erkennbar gewordene und von ihm nicht beanstandete\nVorstellung der einen Partei oder die gemeinsame Vorstellung beider Parteien vom Vorhandensein oder künftigen Eintritt\nbestimmter Umstände, wenn der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (z. B. BAG AP Nr. 2 zu\n§ 1 BetrAVG Pensionskasse). \n\n41\n\nRechtsprechung und Literatur unterscheiden im Rahmen des § 313 BGB unter anderem die Fallgruppen der\nZweckverfehlung und der Äquivalenzstörung. \n\n42\n\n2. Ein Wegfall oder eine Störung der Geschäftsgrundlage unter dem Gesichtspunkt der Zweckverfehlung scheidet\nvorliegend von vornherein aus.\n\n43\n\na. Der Beklagte will darauf abstellen, dass die ursprüngliche Gestaltung der Gesamtversorgungszusage auch den\nZweck verfolgte, einen Gleichlauf zu erreichen zwischen der Erhöhung der Vergütung der aktiven Beschäftigten und den\nErhöhungen der Betriebsrente. Worauf der Beklagte diese Annahme stützen will, begründet er jedoch nicht. Besondere\nUmstände, aus denen sich eine solche Annahme rechtfertigen könnte, trägt der Beklagte nicht vor.\n\n44\n\nb. Charakter und Sinn einer Gesamtversorgungszusage sprechen jedoch gerade für das Gegenteil. Eine\nGesamtversorgungszusage dient nämlich typischerweise dazu, dem Arbeitnehmer zu garantieren, dass er im Versorgungsfall\ninsgesamt über Versorgungsleistungen verfügt, die in einer vorher festgelegten Relation zu einer definierten\nRichtgröße stehen. Die Betriebsrente dient im Rahmen einer Gesamtversorgungszusage dabei gerade als flexibles Instrument,\ndas Ziel einer bestimmten Gesamtversorgungshöhe zu erreichen. Soweit die Richtgröße, an der sich der sogenannte\nVersorgungsgrad orientiert, in einer Beziehung zu den Einkünften aktiver Beschäftigter steht, geht es also gerade\num eine feste Relation zwischen der Gesamtrente und den Bezügen der aktiven Beschäftigten und gerade\nnicht um eine feste Relation zwischen der Betriebsrente und den Aktiven-Bezügen. \n\n45\n\n3. Der Beklagte hat aber auch nicht nachvollziehbar darlegen können, dass sein Eingriff in die Anpassungsdynamik\ndurch eine sogenannte Äquivalenzstörung im Sinne von § 313 BGB gerechtfertigt werden könnte. \n\n46\n\na. Bei gegenseitigen Verträgen gehört der Gedanke der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung zur\nGeschäftsgrundlage (BGH NJW 62, 251; Palandt/Heinrichs, § 313 BGB, Rdnr. 32). Wird das Äquivalenzverhältnis\ndurch unvorhersehbare Ereignisse schwerwiegend gestört, ist der Vertrag an die veränderten Umstände anzupassen, soweit\ndie Störung das von der benachteiligten Partei zu tragende Risiko überschreitet (BGH NJW 62, 30; RGZ 147, 289;\nPalandt/Heinrichs, a. a. O.). Dagegen ist § 313 BGB nicht anwendbar, wenn sich durch die Störung ein Risiko\nverwirklicht, das eine der Parteien zu tragen hat (BGH NJW 2000, 1714 ff.; BGH NJW 1998, 2875; Palandt/Heinrichs,\n§ 313 BGB Rdnr. 15). Wie die Risikosphären der Parteien dabei gegeneinander abzugrenzen sind, ergibt sich aus\ndem Vertrag, dem Vertragszweck und dem anzuwendenden dispositiven Recht (BGH a. a. O.; Palandt/Heinrichs a. a. O.). \n\n47\n\nb. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte eine Gesamtversorgungszusage erteilt, in deren Rahmen der Betriebsrente\ndie Funktion zukam, die Lücke zwischen zwei ihrerseits dynamisch ausgestalteten Rechnungsfaktoren zu schließen, nämlich\nder Sozialversicherungsrente einerseits, der mit einer an der Beamtenbesoldung orientierten Anpassungsklausel versehenen\nRichtgröße für die Höhe der Gesamtversorgung andererseits. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Relation zwischen\nzwei derartigen, je für sich dynamisch ausgestalteten Rechnungsfaktoren fortlaufenden Schwankungen unterworfen sein kann.\nWenn der Beklagte den Klägern zugesagt hat, durch Zahlung einer Betriebsrente die Lücke zwischen diesen beiden\ndynamischen Größen zu schließen, so hat er dadurch vertraglich das Risiko übernommen, dass durch eine unterschiedliche\nEntwicklung der beiden Berechnungsgrößen eine bald niedrigere, bald aber auch höhere Belastung entstehen kann. Träfe\nes somit zu, dass sich, wie der Beklagte behauptet, der Berechnungsfaktor Sozialversicherungsrente zwischen Erteilung\nder Versorgungszusage und dem Eintritt des Versorgungsfalls, bzw. dem Stichtag 31.12.2003 ungleichgewichtig entwickelt\nhätte, so hätte sich damit zunächst nur ein vom Beklagten vertraglich übernommenes Risiko verwirklicht. \n\n48\n\nc. Bei vertraglicher Risikoübernahme sind Rechte aus § 313 BGB grundsätzlich ausgeschlossen (RGZ 163, 96; RGZ 166,\n49; Palandt/Heinrichs, § 313 BGB Rdnr. 16). Auch erhebliche Kostensteigerungen führen in einem solchen Fall\ngrundsätzlich nicht zur Anwendung des § 313 BGB (OLG München DB 83, 2619; Palandt/Heinrichs, a. a. O.). \n\n49\n\n4. In einem Fall der vertraglichen Übernahme eines bestimmten Risikos kommt eine nachträgliche Vertragsanpassung\nunter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nur ausnahmsweise in Betracht, wenn durch Umstände außerhalb\ndes Einfluss-und Risikobereichs des Schuldners ein so krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung entsteht,\ndass ein Festhalten am unveränderten Vertrag nicht mehr zumutbar ist (BGH BB 56, 254; Palandt/Heinrichs, § 313\nBGB Rdnr. 39). Es muss sich dabei jedoch um Ausnahmefälle handeln, die denen einer wirtschaftlichen Unmöglichkeit im\nSinne der früheren Zivilrechtsprechung nahe kommen (Palandt/Heinrichs, a.a.O.). Solche Ausnahmefälle wurden z. B.\nangenommen bei einem unvorhergesehenen Ansteigen der Herstellungskosten einer Ware auf das 15-fache (RGZ 101, 81), bzw.\num 60 % (RGZ 102, 273; Palandt/Heinrichs, a. a. O.). \n\n50\n\nVorliegend hat der Beklagte zur Überzeugung des Berufungsgerichts schon nicht darlegen können, dass überhaupt\nein von den ursprünglichen Vertragsgrundlagen nicht mehr gedecktes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung\nentstanden ist, geschweige denn, dass dieses Missverhältnis eine solche Größenordnung angenommen hat, dass es trotz\nder vertraglichen Risikoübernahme durch den Beklagten diesem schlechthin nicht mehr zumutbar wäre. Das vom Beklagten\nin der Berufungsinstanz vorgelegte Gutachten von Dezember 2004 ist nicht geeignet, eine derartige Äquivalenzstörung\nzu belegen.\n\n51\n\na. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob das Gutachten, wie vom Kläger gerügt, unter methodischen Mängeln leidet\nund ob das in dem Gutachten verwendete Zahlenmaterial hinreichend nachvollziehbar ist.\n\n52\n\nb. Immerhin räumt der Beklagte selbst ein, die Erfahrung lehre, dass die prognostizierte gesetzliche Rente, wenn sie\nnach dem in dem Gutachten verwandten Nährungsverfahren bestimmt werde, meistens unter der gesetzlichen Rente liege,\ndie der betroffene Versorgungsempfänger tatsächlich erhalte. Dies führe dazu, dass das Gutachten für den Zeitpunkt des\nRenteneintritts von Betriebsrenten ausgehe, die in vielen Fällen über der dem jeweiligen Rentner tatsächlich gezahlten\nBetriebsrente liege. Wenn es sich aber, wie der Beklagte einräumt, bei diesem Effekt um eine Erfahrungstatsache handelt,\nso beruht sie nicht auf Zufall, und es leuchtet nicht ein, warum dieser Effekt dann, obwohl er das Gutachtenergebnis\nverfälscht, ohne weiteres hinzunehmen sein soll. Auch unterlässt es der Beklagte, die Größenordnung dieses Effektes\nzu benennen. \n\n53\n\nc. Ungeachtet dieser vom Beklagten selbst eingeräumten Ungereimtheit vermag das Gutachten aber insbesondere deshalb\nnicht die rechtlichen Voraussetzungen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu belegen, weil es das Augenmerk einseitig\nnur auf den Berechnungsfaktor der Sozialversicherungsrenten richtet. \n\n54\n\naa. So mag dem Gutachten zwar entnommen werden können, dass sich der Beklagte per 31.12.2003 hinsichtlich seiner\nwirtschaftlichen Belastung durch die Betriebsrenten hypothetisch besser gestanden hätte, wenn zu diesem Zeitpunkt noch\ndie gleichen sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen geherrscht hätten wie im Zeitpunkt der Versorgungszusagen. \n\n55\n\nbb. Diese Aussage ist jedoch in Anbetracht eines zu beurteilenden Gesamtversorgungssystems keineswegs automatisch\ngleichbedeutend damit, dass der Beklagte am 31.12.2003 auch tatsächlich wirtschaftlich inadäquat stärker belastet war,\nals dies im Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Rahmen des Vorhersehbaren gelegen hätte. So sind die\nSozialversicherungsrenten, folgt man dem Gutachten, zwar im Zeitraum 1976 bis 2003 bei weitem nicht so stark gestiegen,\nwie dies bei unveränderten gesetzlichen Rahmenbedingungen der Fall gewesen wäre. Aus der vom Beklagten selbst vorgelegten\nAnlage B 10 ergibt sich aber, dass die Sozialversicherungsrenten in dem genannten Zeitraum dennoch deutlich stärker\ngestiegen sind als die der Richtgröße der Versorgungsgrundlage zugrunde liegende Beamtenbesoldung. \n\n56\n\ncc. Wenn der Beklagte somit unterstellt, dass die Parteien bei Erteilung der Versorgungszusagen übereinstimmend\ndavon ausgegangen seien, dass sich in Zukunft die Sozialversicherungsrenten und die Beamtenbesoldung im Gleichschritt\nerhöhen würden, so hätte der Beklagte bei seinen Berechnungen auch einen hypothetisch höheren Wert der Richtgröße\nfür die Versorgungsgrundlage unterstellen müssen. Die einseitige Betrachtung des Faktors Sozialversicherungsrente\ntrifft somit nicht den Kern dessen, was im Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusagen zwischen den Parteien als\nGeschäftsgrundlage in Frage kommen könnte. \n\n57\n\nd. Hinzu kommt, dass Gesetzesänderungen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts, welche für die Zukunft die\nHöhe der Sozialversicherungsrente beeinflussen konnten, im Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusagen auch\nkeineswegs gänzlich unvorhersehbar waren. \n\n58\n\naa. Zwar ist grundsätzlich anerkannt, dass im Einzelfall auch eine gänzlich unvorhersehbare gravierende Änderung\nder Gesetzeslage zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage führen kann (BAG NZA 1998, 719ff.; BGH NJW 1983, 1552;\nPalandt/Heinrichs, § 313 BGB Rdnr.41). \n\n59\n\nbb. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass die Erteilung einer Versorgungszusage geradezu typischerweise einen\nRechtsakt darstellt, dessen wirtschaftliche Auswirkungen erst lange Zeit, oft etliche Jahrzehnte später einzutreten\npflegen. Dass sich innerhalb eines so langen Zeitraumes auch Gesetzesänderungen ergeben könnten, und zwar auch solche,\ndie die Höhe der Sozialversicherungsrente negativ beeinflussen würden, konnte somit von den Vertragsparteien\nrealistischerweise nicht ausgeschlossen werden. \n\n60\n\ncc. So handelt es sich z.B. beim Steuerrecht um ein Rechtsgebiet, das typischerweise häufigen Gesetzesänderungen\nunterliegt. Deshalb geht man hierzu davon aus, dass bestimmte steuerrechtliche Erwartungen nur dann in eine\nGeschäftsgrundlage im Sinne von § 313 BGB einfließen, wenn dies im Rahmen der Vertragsverhandlungen hinreichend\ndeutlich zum Ausdruck gebracht wird (Palandt/Heinrichs, § 313 BGB Rdnr.41). Übertragen auf die vorliegende\nFallkonstellation hat der Beklagte jedoch nicht vorgetragen, dass er die Erteilung der Gesamtversorgungszusagen unter\nden Vorbehalt gestellt hat, dass sich die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts bis zum Auslaufen\nder Verpflichtungen zur Zahlung der Betriebsrente nicht mehr ändert.\n\n61\n\ne. Bei der Bestimmung dessen, was zum Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusagen als Geschäftsgrundlage angesehen\nwerden kann, ist somit weniger auf die Entwicklung der einzelnen Rechnungsfaktoren je für sich, sondern allenfalls auf\nderen Relation zueinander abzustellen. Wenn beispielsweise ausweislich der vom Beklagten selbst vorgelegten Anlage\nB 10 im Jahre 1976 der Anteil der Betriebsrente an der Gesamtversorgung durchschnittlich 28 % betrug, so konnte der\nArbeitnehmer, der im Jahre 1976 eine Versorgungszusage des Beklagten erhielt, nach seinem Empfängerhorizont im Zweifel\ndavon ausgehen, dass der Beklagte auch im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles und darüber hinaus bereit sein\nwürde, eine Betriebsrente in der Größenordnung von 28 % der Gesamtversorgung aufzubringen. Folgt man der Tabelle zu\nAnlage B 10, so sank der Anteil der Betriebsrente an der Gesamtversorgung zwar in den 80er Jahren des vorigen\nJahrhunderts auf Grund des damaligen überproportionalen Anstiegs der Sozialversicherungsrente bis auf deutlich\nunter 20 %, um in den 90er Jahren sodann wieder anzusteigen. Sie hatte aber auch im Jahre 2004 erst wieder einen\nFaktor von 22,13 % erreicht und lag somit tatsächlich immer noch deutlich günstiger als im Jahre 1976. Nachvollziehbares\ngegenteiliges Zahlenwerk hat der Beklagte nicht unterbreitet.\n\n62\n\nf. Verfehlt erscheint die Argumentation des Beklagten auch insoweit, als er verschiedentlich einen Vergleich der\nEntwicklung der Sozialversicherungsrenten mit der allgemeinen Einkommensentwicklung anstellt. Maßgebend ist für die\nBetriebsrenten nicht die allgemeine Einkommensentwicklung, sondern die Entwicklung der Beamtenbesoldung. Die Entwicklung\nder Beamtenbesoldung bleibt jedoch regelmäßig hinter der allgemeinen Einkommensentwicklung zurück.\n\n63\n\ng. Die Annahme des Beklagten, es sei eine Äquivalenzstörung eingetreten, erscheint aus einem weiteren Grund nicht\nstimmig begründet:\n\n64\n\naa. Der Beklagte betont, für die Beantwortung der Frage nach dem Eintritt einer Äquivalenzstörung sei nicht auf die\nindividuellen Verhältnisse der jeweils Betroffenen abzustellen, sondern auf das Betriebsrentnerkollektiv. Der Beklagte\nbetrachtet dazu den Betriebsrentnerbestand an einem willkürlich gewählten Stichtag. Bei einem Gesamtversorgungssystem,\nbei dem die Höhe der Betriebsrente von zwei je für sich dynamischen Berechnungsgrößen abhängt, unterliegt die\nwirtschaftliche Belastung des Arbeitgebers aber, wie bereits ausgeführt und aus der Tabelle der Anlage B 10 ohne\nweiteres ablesbar, auf der Zeitschiene natürlichen Schwankungen. So trifft es zwar zu, dass die Belastung des Beklagten\nseit Mitte der 90er Jahre des 20. Jahrhunderts tendenziell im Steigen begriffen ist, weil sich der Anstieg der\nSozialversicherungsrente im Vergleich zum Anstieg der Beamtenbesoldung seitdem abgeflacht hat. Der Beklagte hat aber\nandererseits auch davon profitiert, dass in den Jahrzehnten zuvor die Sozialversicherungsrente tendenziell deutlich\nstärker gestiegen ist als die Beamtenbesoldung. Dieser bei einer kollektiven Betrachtung der Äquivalenzstörung ebenfalls\nbedeutsame Umstand bleibt bei der Sichtweise des Beklagten unberücksichtigt. \n\n65\n\nbb. Dies erscheint um so weniger gerechtfertigt, als der Beklagte andererseits seine spekulativen Erwartungen über\ndie zukünftige Entwicklung sehr wohl in die Betrachtung einbezogen wissen will und daraus herleitet, dass für die Frage\nnach der Äquivalenzstörung die maßgebliche Mehrbelastungsquote nicht nur 32,8 %, sondern sogar 46,04 % betragen soll. \n\n66\n\nh. Hinzu kommt, dass der Beklagte alleine den Umstand, dass im Jahre 2004 bei den Sozialversicherungsrenten\n-erstmals -eine Nullrunde eingetreten ist, mit einer Mehrbelastung von 1,74 % zu Buche schlagen lässt, während\ner andererseits aber in der Vergangenheit bereits dreimal, nämlich in den Jahren 1984, 1996 und 2000, von einer\nNullrunde bei der Beamtenbesoldung profitiert hat. \n\n67\n\ni. Ob die kollektive Bestimmung eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Anbetracht des unstreitigen Umstands,\ndass die Ansprüche des Klägers auf seine laufende Betriebsrente individualrechtlicher Natur ist, überhaupt akzeptiert\nwerden kann oder als methodischer Systembruch gewertet werden muss, mag dahingestellt bleiben. \n\n68\n\nk. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beklagte bei seinen Gesamtrentenzusagen das vertragliche Risiko übernommen\nhat, dass die Belastungen aus der Betriebsrente in Abhängigkeit von den Schwankungen ihrer dynamischen\nBerechnungsfaktoren ihrerseits ebenfalls Schwankungen unterworfen sind, und in Anbetracht der übrigen im Einzelnen\ndargestellten Umstände vermag die vom Beklagten aufgeführte fiktive Mehrbelastung in der vorliegenden Konstellation\nzur Überzeugung der Kammer eine Äquivalenzstörung im Sinne des § 313 BGB und der allgemeinen Zivilrechtslehre\nbei weitem noch nicht zu begründen. \n\n69\n\nl. Etwas anderes kann auch aus der Entscheidung des BAG vom 23.9.1997 (NZA 1998, 719ff.) nicht hergeleitet werden.\nZum einen hat das BAG in dem dortigen Fall eine -bereits real eingetretene (!) -Mehrbelastung in der Größenordnung\nvon 61,3 % als nicht mehr hinnehmbar konstatiert, während vorliegend selbst nach der vom Beklagten befürworteten\nSichtweise die real eingetretene Mehrbelastung mit 32, 8 % nur geringfügig mehr als die Hälfte des dortigen Wertes\nerreicht. Zum anderen kam in dem vom BAG zu beurteilenden Sachverhalt aber als wesentlicher Gesichtspunkt noch hinzu,\ndass der Nettoversorgungsgrad der dortigen Betriebsrentner von 81 % auf 107 % gestiegen, also eine markante\nÜberversorgung eingetreten war. Von einer Überversorgung ist im vorliegenden Fall jedoch unstreitig nicht\ndie Rede.\n\n70\n\n5. Die Berufung des Beklagten musste daher der Abweisung unterliegen. \n\n71\n\nIII. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\n72\n\nIm Hinblick auf § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG war die Revision zuzulassen. \n\n73\n\nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g\n\n74\n\nGegen dieses Urteil kann von \n\n75\n\nR E V I S I O N\n\n76\n\neingelegt werden.\n\n77\n\nDie Revision muss\n\n78\n\ninnerhalb einer Notfrist* von einem Monat\n\n79\n\nschriftlich beim\n\n80\n\nBundesarbeitsgericht\n\n81\n\nHugo-Preuß-Platz 1\n\n82\n\n99084 Erfurt\n\n83\n\nFax: (0361) 2636 -2000\n\n84\n\neingelegt werden.\n\n85\n\nDie Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von\nfünf Monaten nach der Verkündung.\n\n86\n\nDie Revisionsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.\n\n87\n\n* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.\n\n88\n\n(Dr. Czinczoll) (Voges) (Schergel)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278593","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2005-08-03/7-sa-1586-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":16},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278593","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278593","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2005-08-03/7-sa-1586-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278593","retrieved":"2026-07-09 02:51:58.180907+00:00"}}