{"status":"available","doknr":"OLD278591","ecli":"ECLI:DE:LAGK:2005:0803.7.9SA1589.04.00","court":"Landesarbeitsgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-08-03","aktenzeichen":"7 (9) Sa 1589/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufungen des Beklagten gegen die Urteile des Arbeitsgerichts Köln vom 12.11.2004 in Sachen \n5 Ca 6575/04 und vom 18.11.2004 in Sachen \n19 Ca 5343/04 werden kostenpflichtig zurückgewiesen. \n\nDie Revision wird zugelassen. \n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Parteien streiten um die Höhe der ihnen vom Beklagten zu zahlenden Betriebsrente.\n\n3\n\nDer am 07.03.1936 geborene Kläger W war seit dem 01.01.1968 bis zum 31.03.1999 bei dem Beklagten beschäftigt.\nSeit dem 01.04.1999 bezieht er Altersrente und erhält seit dem auch von dem Beklagten eine vorgezogene betriebliche\nAltersversorgung. \n\n4\n\nDer am 25.08.1940 geborene Kläger S war seit dem 01.01.1975 bis 31.03.1999 beim Beklagten beschäftigt.\nDer Kläger S bezieht seit dem 01.09.2000 Altersrente und ebenfalls eine vorgezogene betriebliche Altersversorgung\ndes Beklagten. \n\n5\n\nGrundlage der betrieblichen Altersversorgung der Kläger ist eine Betriebsvereinbarung vom 25.06.1976, geändert\ndurch die Betriebsvereinbarungen vom 04.06.1993 und vom 17.11.1995 (Bl. 6 ff. d. A.). Es handelt sich um eine sogenannte\nGesamtversorgung. Der Ruhegehaltsanspruch beträgt nach zehnjähriger anrechnungsfähiger Dienstzeit 35 % der\nruhegehaltsfähigen Dienstbezüge und steigt mit jedem weiteren Dienstjahr bis zum vollendeten 25. Dienstjahr um\nje 2 %, danach um je 1 % bis zum Höchstsatz von 75 %. Auf den in dieser Weise berechneten Versorgungsprozentsatz wird\ndie Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet. \n\n6\n\nDer den Klägern nach der Erstfestsetzung geschuldete monatliche Betrag wurde von dem Beklagten jährlich wie\nfolgt dynamisiert: Die der Erstfestsetzung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhegehaltsfähigen\nDienstbezüge (Versorgungsgrundlage) wurden im Rahmen der Gesamtrentenfortschreibung bislang jährlich zeitgleich\nnach Maßgabe des Anstiegs der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung für Beamte des\nLandes Nordrhein-Westfalen fortgeschrieben. Hieraus wurde unter Zugrundelegung der individuellen Versorgungsdaten der\nBetrag der Gesamtversorgung jährlich neu berechnet. Auf den dadurch berechneten Gesamtversorgungsbetrag wurde der\n anrechnungsfähige Teil der aktuellen, um die jährliche Anpassung erhöhten individuellen\n Sozialversicherungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zeitgleich mit deren Anpassungstermin angerechnet. \n\n7\n\nSeit dem 01.04.2004 werden die Versorgungsbezüge für die Kläger ebenso wie bei den anderen\nVersorgungsempfängern des Beklagten mit einer Gesamtversorgungszusage in einer von der Entwicklung der\nSozialversicherungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung unabhängigen Art wie folgt dynamisiert: Der auf\nder Grundlage der Gesamtrentenfortschreibung im Jahre 2003 für den jeweiligen Kläger berechnete und von dem\nBeklagten geschuldete Versorgungsbetrag wird als Nominalbetrag zugrunde gelegt und ab 2004 ausschließlich nach dem jeweils\neintretenden Erhöhungsprozentsatz der Tabellen der Landesbesoldungsordnung für Beamte des Landes\nNordrhein-Westfalen zeitgleich zum Erhöhungstermin der Landesbesoldungsordnung dynamisiert. Eine Berücksichtigung\nder Veränderungen der Sozialversicherungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt seither für den\nmonatlichen Versorgungsbezug und die Sonderzuwendung nicht mehr. \n\n8\n\nParallel zu der zum 01.04.2004 erfolgten Erhöhung der Tabellenvergütung der Landesbesoldungsordnung für\nBeamte des Landes Nordrhein-Westfalen um 1 % monatlich errechnete der Beklagte auf der Grundlage seiner neuen\nDynamisierungsformel zum 01.04.2004 für den Kläger W einen Betriebsrentenanspruch in Höhe von\n2.412,42 €, für den Kläger S in Höhe von 2.003,32 € brutto monatlich. Für den\nKläger W ergab sich damit im Vergleich zu der bis dahin praktizierten Dynamisierungsregelung ein monatlicher\nVerlust in Höhe von 17,50 € brutto, für den Kläger S in Höhe von 15,11 € brutto.\n\n9\n\nDie Kläger haben die Ansicht vertreten, dass der einseitige Eingriff des Beklagten in ihre Versorgungsansprüche\naus Rechtsgründen nicht zulässig sei. \n\n10\n\nDer Kläger W hat beantragt,\n\n11\n\nden Beklagten zu verurteilen, an ihn 105,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5\nProzentpunkten über dem Basiszinssatz auf den monatlichen Teilbetrag von brutto 17,50 €, jeweils zum 01. eines\nMonats, beginnend mit dem 01.04.2004 und endend mit dem 01.09.2004 zu zahlen. \n\n12\n\nDer Kläger S hat beantragt,\n\n13\n\nden Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 45,09 € zuzüglich Zinsen in\nHöhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den monatlichen Teilbetrag von brutto 15,03 €,\njeweils zum 01. eines Monats, beginnend mit dem 01.04.2004 und endend mit dem 01.06.2004 zu zahlen. \n\n14\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n15\n\n die Klagen abzuweisen.\n\n16\n\nDer Beklagte hat sich auf den Standpunkt gestellt, er sei unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der\nGeschäftsgrundlage berechtigt gewesen, die bisherige Gesamtrentenfortschreibung durch ein anderes\nDynamisierungsverfahren zu ersetzen. Der Beklagte hat geltend gemacht, dass sich die Sozialversicherungsrenten in\nFolge rentenrechtlicher Änderungen wesentlich langsamer erhöhten als die Bruttobesoldung. Dadurch steige\ndie Betriebsrente schneller an als dies im Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusagen habe erwartet werden\nkönnen. Dieser Trend werde durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz noch wesentlich verstärkt. Die Belastung\nfür ihn, den Beklagten, erhöhe sich dadurch in einer Weise, die nicht zumutbar sei. Leistung und\nGegenleistung stünden in keinem ausgewogenen Verhältnis mehr. Überschlägig geschätzt\nkönnten die sozialversicherungsrechtlichen Änderungen, insbesondere durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz,\nzu einer Erhöhung des Betriebsrentenbarwerts um 16 % führen. Der Beklagte hat sich hierzu erstinstanzlich\nauf ein Gutachten der Dr. Dr. H von November 2003 berufen, auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird\n(Bl. 73 ff. d. A.). \n\n17\n\nDer Beklagte hat weiter die Ansicht vertreten, die Geschäftsgrundlage sei auch deshalb gestört,\nda dass Einkommen der aktiven Beschäftigten inzwischen wesentlich geringer steige als die zu zahlenden\nBetriebsrenten. Die gesetzlichen Änderungen bei den Sozialversicherungsrenten seien auch nicht vorhersehbar\ngewesen. Es sei ihm, dem Beklagten, auch nicht zuzumuten abzuwarten, bis sich die Nachteile aus dem fortschreitenden\nAuseinanderlaufen von Brutto-Besoldung und Sozialversicherungsrenten voll realisierten.\n\n18\n\nDie 5. Kammer des Arbeitsgerichts Köln (5 Ca 6575/04) und die 19. Kammer des Arbeitsgerichts Köln\n(19 Ca 5343/04) haben durch Urteile vom 12.11.2004 bzw. 18.11.2004 den Klagen beider Kläger stattgegeben und,\nsoweit die Berufungssumme nicht erreicht war, die Berufung zugelassen. Auf die Entscheidungsgründe der\narbeitsgerichtlichen Urteile (Bl. 158 ff. d. A. und Bl. 240 ff. der Ursprungsakte 7 Sa 222/05 wird Bezug genommen). \n\n19\n\nDas Urteil in Sachen 5 Ca 6575/04 ist dem Beklagten am 29.11.2004, das Urteil in Sachen 19 Ca 5343/04 am\n26.01.2005 zugestellt worden. Gegen erstgenanntes Urteil hat der Beklagte am 21.12.2004, gegen das zweitgenannte\nUrteil am 11.02.2005 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung im Fall 5 Ca 6575/04 ist nach Verlängerung\nder Frist bis zum 28.02.2005 am 25.02.2005 beim Landesarbeitsgericht eingegangen, die Berufungsbegründung in\nSachen 19 Ca 5343/04 ist nach Verlängerung der Frist bis zum 26.04.2005 am 22.04.2005 beim Landesarbeitsgericht\neingegangen. \n\n20\n\nDer Beklagte hält an seiner Auffassung fest, dass der Eingriff in die Dynamisierung der laufenden\nBetriebsrenten unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gerechtfertigt sei. Aus den\ngesetzgeberischen Eingriffen in die Sozialversicherungsrente resultiere eine Mehrbelastung, die zu einer\nÄquivalenzstörung geführt habe: Das Verhältnis der Leistung der Kläger (Betriebstreue) zu\nder Gegenleistung \"Betriebsrente\" sei nicht mehr gleichwertig. Der Beklagte beruft sich in zweiter Instanz\nnunmehr auf ein Gutachten der Dr. Dr. H von Dezember 2004, auf dessen Einzelheiten ebenfalls Bezug genommen wird\n(Bl. 218 ff. d. A.). Aus dem Gutachten ergebe sich, dass durch gesetzgeberische Eingriffe in die Sozialversicherungsrente,\nbezogen auf den Personenkreis aller einschlägigen Betriebsrentenempfänger am Stichtag 31.12.2003,\nMehrbelastungen in Höhe von 32,8 % entstanden seien. D. h., er, der Beklagte, sei aufgrund des\nsozialversicherungsrechtlichen Ist-Zustands per 31.12.2003 um 32,8 % höher belastet im Vergleich zu demjenigen\nZustand, der sich am selben Stichtag ergeben hätte, wenn die bei Verteilung der Versorgungszusage an die\njeweiligen Betriebsrentner gegebenen sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen unverändert Bestand\ngehabt hätten. Zusätzlich ergebe sich, wie dem Gutachten ebenfalls zu entnehmen sei, für die Zeit\nab Anfang 2004, auf die Zukunft hochgerechnet, eine zusätzliche Mehrbelastung in Höhe von 11,5 %.\nSchließlich führe die sogenannte Nullrunde bei der Sozialversicherungsrente im Jahre 2004 zu einer weiteren\nBelastung in Höhe von 1,74 %. Insgesamt ergebe sich somit eine Mehrbelastung im Umfang von 46,04 %. \n\n21\n\nDer Beklagte meint, außerdem sei auch eine Zweckverfehlung der ursprünglichen Versorgungszusage eingetreten;\ndenn die gesetzlichen Eingriffe in das Sozialversicherungsrecht hätten dazu geführt, dass die\nBrutto-Betriebsrente nunmehr weit stärker steige als die Brutto-Vergütung der aktiven Mitarbeiter. \n\n22\n\nDer vorgenommene Eingriff in die Dynamisierung sei auch maßvoll und angemessen. Er führe nicht zu einer\nRentenminderung, sondern nur zu einem \"weniger an Mehr\". \n\n23\n\nDer Beklagte und Berufungskläger beantragt,\n\n24\n\ndie Urteile des Arbeitsgerichts Köln vom 12.11.2004, 5 Ca 6575/04, und vom 18.11.2004,\n19 Ca 5343/04, aufzuheben und die Klagen abzuweisen. \n\n25\n\nDie Kläger und Berufungsbeklagten beantragen,\n\n26\n\n die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.\n\n27\n\nDie Kläger und Berufungsbeklagten sind der Auffassung, wenn dem Urteil des Bundesarbeitsgericht vom\n17.06.2003 - 3 AZR 396/02 - zu Folge selbst eine wirtschaftliche Notlage des Arbeitgebers nicht den Widerruf\n einer dynamischen Anpassungsregelung gemäß § 313 BGB rechtfertige, könne dies erst recht nicht\n unter dem Aspekt einer vermeintlich unzumutbaren Mehrbelastung gelten. Mit der Zusage einer Gesamtrentenanpassung\n habe der Beklagte dieses wirtschaftliche Risiko übernommen. Zukünftige Mehrbelastungen seien unbeachtlich,\n weil ein Widerruf nach § 313 BGB erst in Frage komme, wenn durch tatsächlich eingetretene finanzielle\n Mehraufwendungen eine Zumutbarkeitsgrenze tatsächlich überschritten sei. \n\n28\n\nIn Wirklichkeit sei es durch das System der Gesamtrentenanpassung allerdings nicht zu einer zusätzlichen\nMehrbelastung des Beklagten, sondern sogar zu einer Entlastung gekommen. Die Sozialversicherungsrenten seien\nnämlich im Zeitraum von 1976 bis 2003 deutlich stärker angestiegen als die Beamtenbesoldung. Der Anteil\nder Betriebsrente an der Gesamtversorgung sei damit gesunken. \n\n29\n\nDas Gutachten von Dezember 2004 könne eine nicht erwartete Steigerung der Betriebsrente nicht belegen.\nHierzu hätte nach Auffassung der Kläger und Berufungsbeklagten auch die Höhe der erwarteten und\ntatsächlich erreichten Gesamtrenten ermittelt werden müssen, um so den Anteil der Betriebsrente an der\nGesamtversorgung bestimmen und vergleichen zu können. Darüber hinaus monieren die Kläger an dem\nGutachten, dass erhebliche Kürzungen der Gesamtrente durch die Betriebsvereinbarungen 1993 und 1995 nicht\nberücksichtigt worden seien und das im Gutachten angewandte sogenannte Nährungsverfahren schon deshalb\nmethodisch ungeeignet sei, weil es vorliegend nicht um eine Prognose, sondern um eine rückwirkende Betrachtung\ngehe, für die die tatsächlichen Zahlen vorlägen. \n\n30\n\nSchließlich führen die Kläger aus, dass bloße Veränderungen bei der Sozialversicherungsrente\nauch nicht zu einer Zweckvereitelung der Gesamtversorgungszusage führen könnten. Zweck der\nGesamtrentenanpassung sei es nämlich, die Einkommen der Landesbeamten und die Gesamtbezüge der\nVersorgungsempfänger bruttolohnbezogen entsprechend der Steigerung der Beamtenbesoldung in Gleichlauf zu bringen. \n\n31\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der\nBerufungsbegründungsschriften, der Berufungsbeantwortungsschriften, der Schriftsätze des Beklagten vom\n21.07.2005 sowie des Schriftsatzes des Klägers Siebertz vom 29.07.2005 nebst ihren Anlagen Bezug genommen.\nInsbesondere wird auf die vom Beklagten erstinstanzlich zur Akte gereichte Anlage B 7 (Bl. 147 ff. d. A.) Bezug genommen.\n\n32\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n33\n\nI. Die Berufungen des Beklagten sind zulässig. Sie sind statthaft, und zwar im Fall des Ursprungsverfahrens\nArbeitsgericht Köln 5 Ca 6575/04 gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG, im Fall des Ursprungverfahrens\nArbeitsgericht Köln 19 Ca 5343/04 gemäß § 64 Abs. 2 a) ArbGG. Die Berufungen wurden auch innerhalb\nder in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und ebenfalls fristgerecht begründet.\n\n34\n\nII. Die Berufungen des Beklagten konnten jedoch keinen Erfolg haben. Das Arbeitsgericht Köln hat zu Recht\nentschieden, dass die Betriebsrenten der Kläger auch über den 01.04.2004 hinaus nach der zuvor geltenden\nAnpassungsformel anzupassen sind. Der mit Wirkung zum 01.04.2004 vorgenommene Eingriff des Beklagten in die\nDynamisierungsformel der laufenden Gesamtversorgungsbetriebsrenten ist rechtswidrig. Er ist insbesondere nicht\ndurch den Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gedeckt. Die von den Klägern geltend gemachten\nDifferenzbeträge sind rechnerisch unstreitig. \n\n35\n\nA. Im Ausgangspunkt stimmt das Berufungsgericht allerdings mit dem Beklagten darin überein, dass das Urteil\ndes Bundesarbeitsgerichts vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02, einer Anwendung der Regeln über den Wegfall der\nGeschäftsgrundlage auf den vorliegenden Fall nicht von vornherein entgegensteht. In der Entscheidung vom\n17.06.2003 hat das Bundesarbeitsgericht lediglich den von ihm früher anerkannten Widerrufsgrund einer\nwirtschaftlichen Notlage des Arbeitgebers aufgegeben. Dass das Bundesarbeitsgericht in seiner früheren\nRechtsprechung die wirtschaftliche Notlage des Arbeitgebers als Widerrufsgrund anerkannte hatte, hatte auf speziellen\nbetriebsrentenrechtlichen Erwägungen beruht, denen durch eine zwischenzeitlich eingetretene Änderung des\nBetrAVG die Grundlage entzogen worden ist. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17.06.2003 besagt jedoch\ngerade nicht, dass damit auch die im allgemeinen Zivilrecht anerkannten Anwendungsfälle des § 313 BGB\ninsgesamt im Betriebsrentenrecht nicht mehr gelten sollten. Eine solche Auffassung wäre auch nicht stichhaltig\nzu begründen. \n\n36\n\nB. Gleichwohl konnten jedoch die Berufungen des Beklagten keinen Erfolg haben. Der Beklagte hat nämlich nicht\nplausibel begründen können, dass der von ihm zum 01.04.2004 vorgenommene Eingriff in die Dynamisierungsformel\nder laufenden Gesamtversorgungsbetriebsrenten durch eine Störung bzw. einen Wegfall der Geschäftsgrundlage im\nSinne des § 313 BGB gerechtfertigt ist. \n\n37\n\n1. Gemäß § 313 Abs. 1 BGB liegt eine Störung der Geschäftsgrundlage vor, wenn sich Umstände,\ndie zur Grundlage des Vertrages geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien\nden Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen\nhätten. Geschäftsgrundlage ist dabei die bei Abschluss des Vertrags zu Tage getretene, dem anderen Teil\nerkennbar gewordene und von ihm nicht beanstandete Vorstellung der einen Partei oder die gemeinsame Vorstellung\nbeider Parteien vom Vorhandensein oder künftigen Eintritt bestimmter Umstände, wenn der Geschäftswille\nder Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (z. B. BAG AP Nr. 2 zu § 1 BetrAVG Pensionskasse). \n\n38\n\nRechtsprechung und Literatur unterscheiden im Rahmen des § 313 BGB unter anderem die Fallgruppen der\nZweckverfehlung und der Äquivalenzstörung. \n\n39\n\n2. Ein Wegfall oder eine Störung der Geschäftsgrundlage unter dem Gesichtspunkt der Zweckverfehlung\nscheidet vorliegend von vornherein aus.\n\n40\n\na. Der Beklagte will darauf abstellen, dass die ursprüngliche Gestaltung der Gesamtversorgungszusage auch den\nZweck verfolgte, einen Gleichlauf zu erreichen zwischen der Erhöhung der Vergütung der aktiven\nBeschäftigten und den Erhöhungen der Betriebsrente. Worauf der Beklagte diese Annahme stützen will,\nbegründet er jedoch nicht. Besondere Umstände, aus denen sich eine solche Annahme rechtfertigen könnte,\nträgt der Beklagte nicht vor.\n\n41\n\nb. Charakter und Sinn einer Gesamtversorgungszusage sprechen jedoch gerade für das Gegenteil. Eine\nGesamtversorgungszusage dient nämlich typischerweise dazu, dem Arbeitnehmer zu garantieren, dass er im\nVersorgungsfall insgesamt über Versorgungsleistungen verfügt, die in einer vorher festgelegten\nRelation zu einer definierten Richtgröße stehen. Die Betriebsrente dient im Rahmen einer Gesamtversorgungszusage\ndabei gerade als flexibles Instrument, das Ziel einer bestimmten Gesamtversorgungshöhe zu erreichen. Soweit die\nRichtgröße, an der sich der sogenannte Versorgungsgrad orientiert, in einer Beziehung zu den Einkünften\naktiver Beschäftigter steht, geht es also gerade um eine feste Relation zwischen der Gesamtrente und den\nBezügen der aktiven Beschäftigten und gerade nicht um eine feste Relation zwischen der\nBetriebsrente und den Aktiven-Bezügen. \n\n42\n\n3. Der Beklagte hat aber auch nicht nachvollziehbar darlegen können, dass sein Eingriff in die\nAnpassungsdynamik durch eine sogenannte Äquivalenzstörung im Sinne von § 313 BGB gerechtfertigt\nwerden könnte. \n\n43\n\na. Bei gegenseitigen Verträgen gehört der Bedanke der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung\nzur Geschäftsgrundlage (BGH NJW 62, 251; Palandt/Heinrichs, § 313 BGB, Rdnr. 32). Wird das\nÄquivalenzverhältnis durch unvorhersehbare Ereignisse schwerwiegend gestört, ist der Vertrag an die\nveränderten Umstände anzupassen, soweit die Störung das von der benachteiligten Partei zu tragende\nRisiko überschreitet (BGH NJW 62, 30; RGZ 147, 289; Palandt/Heinrichs, a. a. O.). Dagegen ist § 313 BGB\nnicht anwendbar, wenn sich durch die Störung ein Risiko verwirklicht, das eine der Parteien zu tragen hat\n(BGH NJW 2000, 1714 ff.; BGH NJW 1998, 2875; Palandt/Heinrichs, § 313 BGB Rdnr. 15). Wie die Risikosphären\nder Parteien dabei gegeneinander abzugrenzen sind, ergibt sich aus dem Vertrag, dem Vertragszweck und dem\nanzuwendenden dispositiven Recht (BGH a. a. O.; Palandt/Heinrichs a. a. O.). \n\n44\n\nb. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte eine Gesamtversorgungszusage erteilt, in deren Rahmen der Betriebsrente die\nFunktion zukam, die Lücke zwischen zwei ihrerseits dynamisch ausgestalteten Rechnungsfaktoren zu schließen,\nnämlich der Sozialversicherungsrente einerseits, der mit einer an der Beamtenbesoldung orientierten Anpassungsklausel\nversehenen Richtgröße für die Höhe der Gesamtversorgung andererseits. Es liegt in der Natur der Sache,\ndass die Relation zwischen zwei derartigen, je für sich dynamisch ausgestalteten Rechnungsfaktoren fortlaufenden\nSchwankungen unterworfen sein kann. Wenn der Beklagte den Klägern zugesagt hat, durch Zahlung einer Betriebsrente\ndie Lücke zwischen diesen beiden dynamischen Größen zu schließen, so hat er dadurch vertraglich das Risiko\nübernommen, dass durch eine unterschiedliche Entwicklung der beiden Berechnungsgrößen eine bald niedrigere,\nbald aber auch höhere Belastung entstehen kann. Träfe es somit zu, dass sich, wie der Beklagte behauptet, der\nBerechnungsfaktor Sozialversicherungsrente zwischen Erteilung der Versorgungszusage und dem Eintritt des Versorgungsfalls,\nbzw. dem Stichtag 31.12.2003 ungleichgewichtig entwickelt hätte, so hätte sich damit zunächst nur ein\nvom Beklagten vertraglich übernommenes Risiko verwirklicht. \n\n45\n\nc. Bei vertraglicher Risikoübernahme sind Rechte aus § 313 BGB grundsätzlich ausgeschlossen (RGZ\n163, 96; RGZ 166, 49; Palandt/Heinrichs, § 313 BGB Rdnr. 16). Auch erhebliche Kostensteigerungen führen in\neinem solchen Fall grundsätzlich nicht zur Anwendung des § 313 BGB (OLG München DB 83, 2619;\nPalandt/Heinrichs, a. a. O.). \n\n46\n\n4. In einem Fall der vertraglichen Übernahme eines bestimmten Risikos kommt eine nachträgliche\nVertragsanpassung unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nur ausnahmsweise in Betracht,\nwenn durch Umstände außerhalb des Einfluss- und Risikobereichs des Schuldners ein so krasses Missverhältnis\nzwischen Leistung und Gegenleistung entsteht, dass ein Festhalten am unveränderten Vertrag nicht mehr zumutbar ist\n(BGH BB 56, 254; Palandt/Heinrichs, § 313 BGB Rdnr. 39). Es muss sich dabei jedoch um Ausnahmefälle handeln,\ndie denen einer wirtschaftlichen Unmöglichkeit im Sinne der früheren Zivilrechtsprechung nahe kommen\n(Palandt/Heinrichs, a.a.O.). Solche Ausnahmefälle wurden z. B. angenommen bei einem unvorhergesehenen Ansteigen der\nHerstellungskosten einer Ware auf das 15-fache (RGZ 101, 81), bzw. um 60 % (RGZ 102, 273; Palandt/Heinrichs, a. a. O.). \n\n47\n\nVorliegend hat der Beklagte zur Überzeugung des Berufungsgerichts schon nicht darlegen können, dass\nüberhaupt ein von den ursprünglichen Vertragsgrundlagen nicht mehr gedecktes Missverhältnis zwischen\nLeistung und Gegenleistung entstanden ist, geschweige denn, dass dieses Missverhältnis eine solche Größenordnung\nangenommen hat, dass es trotz der vertraglichen Risikoübernahme durch den Beklagten diesem schlechthin nicht mehr\nzumutbar wäre. Das vom Beklagten in der Berufungsinstanz vorgelegte Gutachten von Dezember 2004 ist nicht geeignet,\neine derartige Äquivalenzstörung zu belegen.\n\n48\n\na. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob das Gutachten, wie von den Klägern gerügt, unter methodischen\nMängeln leidet und ob das in dem Gutachten verwendete Zahlenmaterial hinreichend nachvollziehbar ist.\n\n49\n\nb. Immerhin räumt der Beklagte selbst ein, die Erfahrung lehre, dass die prognostizierte gesetzliche Rente,\nwenn sie nach dem in dem Gutachten verwandten Nährungsverfahren bestimmt werde, meistens unter der\ngesetzlichen Rente liege, die der betroffene Versorgungsempfänger tatsächlich erhalte. Dies führe dazu,\ndass das Gutachten für den Zeitpunkt des Renteneintritts von Betriebsrenten ausgehe, die in vielen Fällen\nüber der dem jeweiligen Rentner tatsächlich gezahlten Betriebsrente liege. Wenn es sich aber, wie der Beklagte\neinräumt, bei diesem Effekt um eine Erfahrungstatsache handelt, so beruht sie nicht auf Zufall, und es leuchtet\nnicht ein, warum dieser Effekt dann, obwohl er das Gutachtenergebnis verfälscht, ohne weiteres hinzunehmen sein\nsoll. Auch unterlässt es der Beklagte, die Größenordnung dieses Effektes zu benennen. \n\n50\n\nc. Ungeachtet dieser vom Beklagten selbst eingeräumten Ungereimtheit vermag das Gutachten aber insbesondere\ndeshalb nicht die rechtlichen Voraussetzungen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu belegen, weil es das\nAugenmerk einseitig nur auf den Berechnungsfaktor der Sozialversicherungsrenten richtet. \n\n51\n\naa. So mag dem Gutachten zwar entnommen werden können, dass sich der Beklagte per 31.12.2003 hinsichtlich\nseiner wirtschaftlichen Belastung durch die Betriebsrenten hypothetisch besser gestanden hätte, wenn zu diesem\nZeitpunkt noch die gleichen sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen geherrscht hätten wie im Zeitpunkt\nder Versorgungszusagen. \n\n52\n\nbb. Diese Aussage ist jedoch in Anbetracht eines zu beurteilenden Gesamtversorgungssystems keineswegs automatisch\ngleichbedeutend damit, dass der Beklagte am 31.12.2003 auch tatsächlich wirtschaftlich inadäquat stärker\nbelastet war, als dies im Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Rahmen des Vorhersehbaren gelegen hätte.\nSo sind die Sozialversicherungsrenten, folgt man dem Gutachten, zwar im Zeitraum 1976 bis 2003 bei weitem nicht so stark\ngestiegen, wie dies bei unveränderten gesetzlichen Rahmenbedingungen der Fall gewesen wäre. Die Kläger\nweisen aber unter Bezugnahme auf die vom Beklagten selbst vorgelegte Anlage B 7 zu Recht darauf hin, dass die\nSozialversicherungsrenten in dem genannten Zeitraum dennoch deutlich stärker gestiegen sind als die der\nRichtgröße der Versorgungsgrundlage zugrunde liegende Beamtenbesoldung. \n\n53\n\ncc. Wenn der Beklagte somit unterstellt, dass die Parteien bei Erteilung der Versorgungszusagen übereinstimmend\ndavon ausgegangen seien, dass sich in Zukunft die Sozialversicherungsrenten und die Beamtenbesoldung im Gleichschritt\nerhöhen würden, so hätte der Beklagte bei seinen Berechnungen auch einen hypothetisch höheren Wert\nder Richtgröße für die Versorgungsgrundlage unterstellen müssen. Die einseitige Betrachtung des Faktors\nSozialversicherungsrente trifft somit nicht den Kern dessen, was im Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusagen\nzwischen den Parteien als Geschäftsgrundlage in Frage kommen könnte. \n\n54\n\nd. Hinzu kommt, dass Gesetzesänderungen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts, welche für die\nZukunft die Höhe der Sozialversicherungsrente beeinflussen konnten, im Zeitpunkt der Erteilung der\nVersorgungszusagen auch keineswegs gänzlich unvorhersehbar waren. \n\n55\n\naa. Zwar ist grundsätzlich anerkannt, dass im Einzelfall auch eine gänzlich unvorhersehbare gravierende\nÄnderung der Gesetzeslage zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage führen kann (BAG NZA 1998, 719ff.;\nBGH NJW 1983, 1552; Palandt/Heinrichs, § 313 BGB Rdnr.41). \n\n56\n\nbb. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass die Erteilung einer Versorgungszusage geradezu typischerweise einen\nRechtsakt darstellt, dessen wirtschaftliche Auswirkungen erst lange Zeit, oft etliche Jahrzehnte später\neinzutreten pflegen. Dass sich innerhalb eines so langen Zeitraumes auch Gesetzesänderungen ergeben könnten,\nund zwar auch solche, die die Höhe der Sozialversicherungsrente negativ beeinflussen würden, konnte somit von\nden Vertragsparteien realistischerweise nicht ausgeschlossen werden. \n\n57\n\ncc. So handelt es sich z.B. beim Steuerrecht um ein Rechtsgebiet, das typischerweise häufigen\nGesetzesänderungen unterliegt. Deshalb geht man hierzu davon aus, dass bestimmte steuerrechtliche Erwartungen\nnur dann in eine Geschäftsgrundlage im Sinne von § 313 BGB einfließen, wenn dies im Rahmen der\nVertragsverhandlungen hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht wird (Palandt/Heinrichs, § 313 BGB Rdnr.41).\nÜbertragen auf die vorliegende Fallkonstellation hat der Beklagte jedoch nicht vorgetragen, dass er die\nErteilung der Gesamtversorgungszusagen unter den Vorbehalt gestellt hat, dass sich die Gesetzgebung auf dem Gebiet\ndes Sozialversicherungsrechts bis zum Auslaufen der Verpflichtungen zur Zahlung der Betriebsrente nicht mehr\nändert.\n\n58\n\ne. Bei der Bestimmung dessen, was zum Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusagen als Geschäftsgrundlage\nangesehen werden kann, ist somit weniger auf die Entwicklung der einzelnen Rechnungsfaktoren je für sich, sondern\nallenfalls auf deren Relation zueinander abzustellen. Wenn beispielsweise ausweislich der vom Beklagten selbst\nvorgelegten Anlage B 7 im Jahre 1976 der Anteil der Betriebsrente an der Gesamtversorgung durchschnittlich 28 %\nbetrug, so konnte der Arbeitnehmer, der im Jahre 1976 eine Versorgungszusage des Beklagten erhielt, nach seinem\nEmpfängerhorizont im Zweifel davon ausgehen, dass der Beklagte auch im Zeitpunkt des Eintritts des\nVersorgungsfalles und darüber hinaus bereit sein würde, eine Betriebsrente in der Größenordnung von\n28 % der Gesamtversorgung aufzubringen. Folgt man der Tabelle zu Anlage B 7, so sank der Anteil der Betriebsrente\nan der Gesamtversorgung zwar in den 80er Jahren des vorigen Jahrhunderts auf Grund des damaligen überproportionalen\nAnstiegs der Sozialversicherungsrente bis auf deutlich unter 20 %, um in den 90er Jahren sodann wieder anzusteigen.\nSie hatte aber auch im Jahre 2004 erst wieder einen Faktor von 22,13 % erreicht und lag somit, worauf die Kläger\nzutreffend hinweisen, tatsächlich immer noch deutlich günstiger als im Jahre 1976. Nachvollziehbares\ngegenteiliges Zahlenwerk hat der Beklagte nicht unterbreitet.\n\n59\n\nf. Verfehlt erscheint die Argumentation des Beklagten auch insoweit, als er verschiedentlich einen Vergleich der\nEntwicklung der Sozialversicherungsrenten mit der allgemeinen Einkommensentwicklung anstellt. Maßgebend ist für\ndie Betriebsrenten nicht die allgemeine Einkommensentwicklung, sondern die Entwicklung der Beamtenbesoldung. Nach dem\nunwidersprochen gebliebenen Sachvortrag der Kläger bleibt die Entwicklung der Beamtenbesoldung jedoch\nregelmäßig hinter der allgemeinen Einkommensentwicklung zurück.\n\n60\n\ng. Die Annahme des Beklagten, es sei eine Äquivalenzstörung eingetreten, erscheint aus einem weiteren\nGrund nicht stimmig begründet:\n\n61\n\naa. Der Beklagte betont, für die Beantwortung der Frage nach dem Eintritt einer Äquivalenzstörung\nsei nicht auf die individuellen Verhältnisse der jeweils Betroffenen abzustellen, sondern auf das\nBetriebsrentnerkollektiv. Der Beklagte betrachtet dazu den Betriebsrentnerbestand an einem willkürlich\ngewählten Stichtag. Bei einem Gesamtversorgungssystem, bei dem die Höhe der Betriebsrente von zwei je\nfür sich dynamischen Berechnungsgrößen abhängt, unterliegt die wirtschaftlichen Belastung des\nArbeitgebers aber, wie bereits ausgeführt und aus der Tabelle der Anlage B 7 ohne weiteres ablesbar, auf der\nZeitschiene natürlichen Schwankungen. So trifft es zwar zu, dass die Belastung des Beklagten seit Mitte der\n90er Jahre des 20. Jahrhunderts tendenziell im Steigen begriffen ist, weil sich der Anstieg der Sozialversicherungsrente\nim Vergleich zum Anstieg der Beamtenbesoldung seitdem abgeflacht hat. Der Beklagte hat aber andererseits auch davon\nprofitiert, dass in den Jahrzehnten zuvor die Sozialversicherungsrente tendenziell deutlich stärker gestiegen\nist als die Beamtenbesoldung. Dieser bei einer kollektiven Betrachtung der Äquivalenzstörung ebenfalls\nbedeutsame Umstand bleibt bei der Sichtweise des Beklagten unberücksichtigt. \n\n62\n\nbb. Dies erscheint um so weniger gerechtfertigt, als der Beklagte andererseits seine spekulativen Erwartungen\nüber die zukünftige Entwicklung sehr wohl in die Betracht einbezogen wissen will und daraus herleitet,\ndass für die Frage nach der Äquivalenzstörung die maßgebliche Mehrbelastungsquote nicht nur 32,8 %,\nsondern sogar 46,04 % betragen soll. \n\n63\n\nh. Hinzu kommt, dass der Beklagte alleine den Umstand, dass im Jahre 2004 bei den Sozialversicherungsrenten\n- erstmals - eine Nullrunde eingetreten ist, mit einer Mehrbelastung von 1,74 % zu Buche schlagen lässt,\nwährend er andererseits aber in der Vergangenheit bereits dreimal, nämlich in den Jahren 1984, 1996\nund 2000, von einer Nullrunde bei der Beamtenbesoldung profitiert hat. \n\n64\n\ni. Ob die kollektive Bestimmung eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Anbetracht des unstreitigen Umstands,\ndass die Ansprüche der Kläger auf ihre laufende Betriebsrente individualrechtlicher Natur sind,\nüberhaupt akzeptiert werden kann oder als methodischer Systembruch gewertet werden muss, mag dahingestellt bleiben.\n\n65\n\nk. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beklagte bei seinen Gesamtrentenzusagen das vertragliche Risiko\nübernommen hat, dass die Belastungen aus der Betriebsrente in Abhängigkeit von den Schwankungen ihrer\ndynamischen Berechnungsfaktoren ihrerseits ebenfalls Schwankungen unterworfen sind, und in Anbetracht der übrigen\nim Einzelnen dargestellten Umstände vermag die vom Beklagten aufgeführte fiktive Mehrbelastung in der\nvorliegenden Konstellation zur Überzeugung der Kammer eine Äquivalenzstörung im Sinne des § 313 BGB\nund der allgemeinen Zivilrechtslehre bei weitem noch nicht zu begründen. \n\n66\n\nl. Etwas anderes kann auch aus der Entscheidung des BAG vom 23.9.1997 (NZA 1998, 719ff.) nicht hergeleitet werden.\nZum einen hat das BAG in dem dortigen Fall eine - bereits real eingetretene (!) - Mehrbelastung in der Größenordnung\nvon 61,3 % als nicht mehr hinnehmbar konstatiert, während vorliegend selbst nach der vom Beklagten befürworteten\nSichtweise die real eingetretene Mehrbelastung mit 32, 8 % nur geringfügig mehr als die Hälfte des dortigen\nWertes erreicht. Zum anderen kam in dem vom BAG zu beurteilenden Sachverhalt aber als wesentlicher Gesichtspunkt noch\nhinzu, dass der Nettoversorgungsgrad der dortigen Betriebsrentner von 81 % auf 107 % gestiegen, also eine markante\nÜberversorgung eingetreten war. Von einer Überversorgung ist in den vorliegenden Fällen jedoch\nunstreitig nicht die Rede.\n\n67\n\n5. Die Berufungen des Beklagten mussten daher der Abweisung unterliegen. \n\n68\n\nIII. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\n69\n\nIm Hinblick auf § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG war die Revision zuzulassen. \n\n70\n\nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g\n\n71\n\nGegen dieses Urteil kann von \n\n72\n\nR E V I S I O N\n\n73\n\neingelegt werden.\n\n74\n\nDie Revision muss\n\n75\n\ninnerhalb einer Notfrist* von einem Monat\n\n76\n\nschriftlich beim\n\n77\n\nBundesarbeitsgericht\n\n78\n\nHugo-Preuß-Platz 1\n\n79\n\n99084 Erfurt\n\n80\n\nFax: (0361) 2636 - 2000\n\n81\n\neingelegt werden.\n\n82\n\nDie Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit\nAblauf von fünf Monaten nach der Verkündung.\n\n83\n\nDie Revisionsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.\n\n84\n\n* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.\n\n85\n\n(Dr. Czinczoll) (Voges) (Schergel)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278591","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2005-08-03/7-9-sa-1589-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":18},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278591","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278591","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2005-08-03/7-9-sa-1589-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278591","retrieved":"2026-07-09 02:51:58.000632+00:00"}}