{"status":"available","doknr":"OLD278589","ecli":"ECLI:DE:LAGK:2005:0803.7.4SA1523.04.00","court":"Landesarbeitsgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-08-03","aktenzeichen":"7 (4) Sa 1523/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufungen des Beklagten gegen die Urteile des Arbeitsgerichts Köln \n\n- vom 22.10.2004 in Sachen 2 Ca 8250/04; \n\n- vom 12.11.2004 in Sachen 5 Ca 10270/04; \n\n- vom 12.11.2004 in Sachen 5 Ca 6574/04; \n\n- vom 09.11.2004 in Sachen 13 Ca 5255/04; \n\n- vom 18.11.2004 in Sachen 19 Ca 6809/04; \n\n- vom 13.10.2004 in Sachen 12 Ca 6697/04; \n\n- vom 18.11.2004 in Sachen 19 Ca 6810/04; \n\n- vom 28.09.2004 in Sachen 16 Ca 5300/04 \n\n- und vom 14.04.2005 in Sachen 22 Ca 8550/04 \n\nwerden kostenpflichtig zurückgewiesen. \n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\n Die Parteien streiten um die Höhe der ihnen vom Beklagten zu zahlenden Betriebsrente.\n\n3\n\n Der am 08.09.1935 geborene Kläger L war seit dem 01.04.1969 bis zum 31.10.1998 bei dem Beklagten\nbeschäftigt. Seit dem 01.11.1998 bezieht er Altersrente und erhält seitdem auch von dem Beklagten\neine vorgezogene betriebliche Altersversorgung. \n\n4\n\n Der am 08.05.1934 geborene Kläger J war seit dem 01.08.1961 bis 30.11.1997 beim Beklagten\nbeschäftigt. Der Kläger J bezieht seit dem 01.12.1997 eine vorgezogene betriebliche Altersversorgung\ndes Beklagten. \n\n5\n\n Der Kläger S wurde am 19.09.1935 geboren und war vom 01.07.1969 bis zum 30.09.1998 beim Beklagten\nbeschäftigt. Der Kläger S bezieht seit dem 01.10.1998 Altersrente und ebenfalls die betriebliche\nAltersversorgung des Beklagten.\n\n6\n\n Der am 25.08.1940 geborene Kläger J -H stand vom 01.05.1975 bis zum 30.11.1999 in den Diensten des\nBeklagten. Seit dem 01.04.2001 bezieht er Altersrente und eine vorgezogene betriebliche Altersversorgung des Beklagten.\n\n7\n\n Der Kläger M wurde am 13.02.1938 geboren und war vom 01.08.1973 bis zum 30.11.1997 beim Beklagten\nbeschäftigt. Altersrente und eine vorgezogene betriebliche Altersversorgung des Beklagten bezieht der\nKläger M seit dem 01.12.1998.\n\n8\n\n Der am 28.03.1931 geborene Kläger E Sch stand vom 02.01.1957 bis zum 30.06.1987 in den Diensten\ndes Beklagten. Er bezieht seit dem 01.04.1991 Altersrente und eine vorgezogene betriebliche Altersversorgung\ndes Beklagten.\n\n9\n\n Der Kläger Sc wurde am 27.03.1937 geboren und war vom 01.12.1971 bis zum 31.03.2000 beim Beklagten\nbeschäftigt. Altersrente und eine vorgezogene betriebliche Altersversorgung des Beklagten bezieht er seit\ndem 01.04.2000.\n\n10\n\n Der Kläger Ma wurde am 23.05.1930 geboren und arbeitete vom 01.04.1961 bis zum 31.05.1993 für\nden Beklagten. Seit dem 01.06.1993 bezieht er Altersrente und eine vorgezogene betriebliche Altersversorgung\ndes Beklagten.\n\n11\n\n Der Kläger G wurde am 29.01.1940 geboren und war vom 01.01.1966 bis zum 31.07.2000 bei dem Beklagten\nbeschäftigt. Der Kläger G erhält seit dem 01.08.2000 Altersrente und eine betriebliche\nAltersversorgung des Beklagten.\n\n12\n\n Grundlage der betrieblichen Altersversorgung der Kläger ist eine Betriebsvereinbarung vom 25.06.1976,\ngeändert durch die Betriebsvereinbarungen vom 04.06.1993 und vom 17.11.1995 (Anlage B1). Es handelt sich\num eine sogenannte Gesamtversorgung. Der Ruhegehaltsanspruch beträgt nach zehnjähriger\nanrechnungsfähiger Dienstzeit 35 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge und steigt mit jedem\nweiteren Dienstjahr bis zum vollendeten 25. Dienstjahr um je 2 %, danach um je 1 % bis zum\nHöchstsatz von 75 %. Auf den in dieser Weise berechneten Versorgungsprozentsatz wird die Rente aus\nder gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet. \n\n13\n\n Der den Klägern nach der Erstfestsetzung geschuldete monatliche Betrag wurde von dem Beklagten\njährlich wie folgt dynamisiert: Die der Erstfestsetzung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden\nruhegehaltsfähigen Dienstbezüge (Versorgungsgrundlage) wurden im Rahmen der Gesamtrentenfortschreibung\nbislang jährlich zeitgleich nach Maßgabe des Anstiegs der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge\nnach der Besoldungsordnung für Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen fortgeschrieben. Hieraus wurde unter\nZugrundelegung der individuellen Versorgungsdaten der Betrag der Gesamtversorgung jährlich neu berechnet.\nAuf den dadurch berechneten Gesamtversorgungsbetrag wurde der anrechnungsfähige Teil der aktuellen, um die\njährliche Anpassung erhöhten individuellen Sozialversicherungsrente aus der gesetzlichen\nRentenversicherung zeitgleich mit deren Anpassungstermin angerechnet. \n\n14\n\n Seit dem 01.04.2004 werden die Versorgungsbezüge für die Kläger ebenso wie bei den anderen\nVersorgungsempfängern des Beklagten mit einer Gesamtversorgungszusage in einer von der Entwicklung der\nSozialversicherungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung unabhängigen Art wie folgt dynamisiert:\nDer auf der Grundlage der Gesamtrentenfortschreibung im Jahre 2003 für den jeweiligen Kläger berechnete\nund von dem Beklagten geschuldete Versorgungsbetrag wird als Nominalbetrag zugrunde gelegt und ab 2004\nausschließlich nach dem jeweils eintretenden Erhöhungsprozentsatz der Tabellen der Landesbesoldungsordnung\nfür Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen zeitgleich zum Erhöhungstermin der Landesbesoldungsordnung\ndynamisiert. Eine Berücksichtigung der Veränderungen der Sozialversicherungsrente aus der gesetzlichen\nRentenversicherung erfolgt seither für den monatlichen Versorgungsbezug und die Sonderzuwendung nicht mehr.\nDie entsprechende Änderung der Berechnung der laufenden Betriebsrenten wurde den Betroffenen mit Schreiben\ndes Beklagten vom 27.02 2004 eröffnet (Bl.4 ff. d. Ursprungsakte 7 (8)Sa 1587/04).\n\n15\n\n Parallel zu der zum 01.04.2004 erfolgten Erhöhung der Tabellenvergütung der Landesbesoldungsordnung\nfür Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen um 1 % monatlich errechnete der Beklagte auf der Grundlage\nseiner neuen Dynamisierungsformel zum 01.04.2004 für den Kläger L einen Betriebsrentenanspruch in\nHöhe von 1.984,83 €, für den Kläger J in Höhe von 2.828,68 €, für\nden Kläger S in Höhe von 2.000,48 €, für den Kläger J -H in Höhe von 1.106,56\n€, für den Kläger M in Höhe von 2.106,60 €, für den Kläger Ernst Sch in\nHöhe von 1.880,51 €, für den Kläger Sc in Höhe von 2.204,65 €, für den Kläger\nMa in Höhe von 1.658,32 € und für den Kläger G in Höhe von 1.575,75 €, jeweils\nbrutto monatlich. Für den Kläger L ergab sich damit im Vergleich zu der bis dahin praktizierten\nDynamisierungsregelung ein monatlicher Anfangsverlust in Höhe von 14,31 € brutto, für den\nKläger J in Höhe von 15,83 € brutto, für den Kläger S in Höhe von 14,15\n€ brutto, für den Kläger J -H in Höhe von 14,79 € brutto, für den Kläger\nM in Höhe von 11,13 € brutto, für den Kläger E Sch in Höhe von 14,11 € brutto,\nfür den Kläger Sc in Höhe von 13,96 € brutto, für den Kläger Ma in Höhe von\n16,31 € brutto und für den Kläger G in Höhe von 16,97 € brutto.\n\n16\n\n Die Kläger haben die Ansicht vertreten, dass der einseitige Eingriff des Beklagten in ihre\nVersorgungsansprüche aus Rechtsgründen nicht zulässig sei. \n\n17\n\n Die Kläger haben beantragt,\n\n18\n\n festzustellen, dass der Widerruf der zwischen den Parteien\n\n19\n\ngeltenden Versorgungszusage durch den Beklagten gemäß\n\n20\n\nSchreiben vom 27.02.2004 unwirksam ist und der Beklagte\n\n21\n\nverpflichtet ist, die ihnen zustehenden Versorgungsbezüge im\n\n22\n\nWege der sog. Gesamtrentenfortschreibung im Rahmen eines\n\n23\n\nGesamtversorgungssystems gemäß den Tabellenwerten der\n\n24\n\nLandesbesoldungsordnung für Beamte des Landes Nordrhein-\n\n25\n\nWestfalen zu erhöhen (dynamisieren).\n\n26\n\n Der Beklagte hat beantragt,\n\n27\n\n die Klagen abzuweisen.\n\n28\n\n Der Beklagte hat sich auf den Standpunkt gestellt, er sei unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der\nGeschäftsgrundlage berechtigt gewesen, die bisherige Gesamtrentenfortschreibung durch ein anderes\nDynamisierungsverfahren zu ersetzen. Der Beklagte hat geltend gemacht, dass sich die Sozialversicherungsrenten\nin Folge rentenrechtlicher Änderungen wesentlich langsamer erhöhten als die Bruttobesoldung. Dadurch\nsteige die Betriebsrente schneller an als dies im Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusagen habe erwartet\nwerden können. Dieser Trend werde durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz noch wesentlich verstärkt. Die\nBelastung für ihn, den Beklagten, erhöhe sich dadurch in einer Weise, die nicht zumutbar sei. Leistung\nund Gegenleistung stünden in keinem ausgewogenen Verhältnis mehr. Überschlägig geschätzt\nkönnten die sozialversicherungsrechtlichen Änderungen, insbesondere durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz,\nzu einer Erhöhung des Betriebsrentenbarwerts um 16 % führen. Der Beklagte hat sich hierzu\nerstinstanzlich auf ein Gutachten der Dr. Dr. H von November 2003 berufen, auf dessen Einzelheiten Bezug genommen\nwird (Anlage B 9).\n\n29\n\n Der Beklagte hat weiter die Ansicht vertreten, die Geschäftsgrundlage sei auch deshalb gestört, da\ndass Einkommen der aktiven Beschäftigten inzwischen wesentlich geringer steige als die zu zahlenden Betriebsrenten.\nDie gesetzlichen Änderungen bei den Sozialversicherungsrenten seien auch nicht vorhersehbar gewesen. Es sei ihm,\ndem Beklagten, auch nicht zuzumuten abzuwarten, bis sich die Nachteile aus dem fortschreitenden Auseinanderlaufen von\nBrutto-Besoldung und Sozialversicherungsrenten voll realisierten.\n\n30\n\n Die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Köln (2 Ca 8250/04), die 5. Kammer (5 Ca 10270/04 und 5 Ca 6574/04),\ndie 13.Kammer (13 Ca 5255/04), die 19.Kammer (19 Ca 6809/04 und 19 Ca 6810/04), die 12.Kammer (12 Ca 6697/04), die\n16. Kammer (16 Ca 5300/04) und die 22.Kammer des Arbeitsgerichts Köln (22 Ca 8550/04) haben durch Urteile vom\n22.10.2004, bzw. 12.11.2004, 09.11.2004, 18.11.2004, 13.10.2004, 28.09.2004 und 14.04.2005 den Klagen aller Kläger\nstattgegeben. Auf die Entscheidungsgründe der arbeitsgerichtlichen Urteile wird Bezug genommen. \n\n31\n\n Das Urteil in Sachen 2 Ca 8250/04 ist dem Beklagten am 11.11.2004 zugestellt worden, die Urteile in Sachen\n5 Ca 10270/04 und 5 Ca 6574/04 am 29.11.2004, das Urteil in Sachen 13 Ca 5255/04 am 13.01.2005, die Urteile in\nSachen 19 Ca 6809/04 und 19 Ca 6810/04 am 24.01.2005, das Urteil in Sachen 12 Ca 6697/04 am 13.01.2005, das Urteil\nin Sachen 16 Ca 5300/04 am 27.04.2005 und das Urteil in Sachen 22 Ca 8550/04 am 29.04.2005. \n\n32\n\n Gegen das Urteil 2 Ca 8250/04 hat der Beklagte am 09.12.2004 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung\nder Frist bis zum 11.02.2005 am 11.02.2005 begründet. Gegen die Urteile 5 Ca 10270/04 und 5 Ca 6574/04 hat der\nBeklagte jeweils am 20.12.2004 Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis zum 28.02.2005 am 25.02.2005\nbegründet. Gegen das Urteil 13 Ca 5255/04 hat der Beklagte am 11.02.2005 Berufung eingelegt und diese am\n11.04.2005 -nach Fristverlängerung bis zum 13.04.2005 -begründet. Die Berufungen gegen die Urteile\n19 Ca 6809/04 und 19 Ca 6810/04 sind am 11.02.2005 beim Landesarbeitsgericht eingegangen, die Berufungsbegründung\nin erstgenannter Sache nach Fristverlängerung bis zum 08.04.2005 am 08.04.2005, in letztgenannter Sache nach\nFristverlängerung bis zum 24.04.2005 am 22.04.2005. Gegen das Urteil 12 Ca 6697/04 wurde am 11.02.2005\nBerufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis zum 13.04.2005 am 11.04.2005 begründet. Gegen das\nUrteil 16 Ca 5300/04 hat der Beklagte am 23.03.2005 Berufung eingelegt und die Begründung nach Verlängerung\nder Frist bis zum 28.05.2005 am 24.05.2005 eingereicht. Die Berufung gegen das Urteil 22 Ca 8550/04 schließlich\nist am 25.05.2005, die zugehörige Berufungsbegründung -nach Fristverlängerung bis zum 29.07.2005 -\nam 28.07.2005 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. \n\n33\n\n Der Beklagte hält an seiner Auffassung fest, dass der Eingriff in die Dynamisierung der laufenden\nBetriebsrenten unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gerechtfertigt sei. Aus den\ngesetzgeberischen Eingriffen in die Sozialversicherungsrente resultiere eine Mehrbelastung, die zu einer\nÄquivalenzstörung geführt habe: Das Verhältnis der Leistung der Kläger (Betriebstreue)\nzu der Gegenleistung \"Betriebsrente\" sei nicht mehr gleichwertig. Der Beklagte beruft sich in zweiter\nInstanz nunmehr auf ein Gutachten der Dr. Dr. H von Dezember 2004, auf dessen Einzelheiten ebenfalls Bezug\ngenommen wird (Bl. 189 ff. d. A.). Aus dem Gutachten ergebe sich, dass durch gesetzgeberische Eingriffe in die\nSozialversicherungsrente, bezogen auf den Personenkreis aller einschlägigen Betriebsrentenempfänger\nam Stichtag 31.12.2003, Mehrbelastungen in Höhe von 32,8 % entstanden seien. D. h., er, der Beklagte,\nsei aufgrund des sozialversicherungsrechtlichen Ist-Zustands per 31.12.2003 um 32,8 % höher belastet\nim Vergleich zu demjenigen Zustand, der sich am selben Stichtag ergeben hätte, wenn die bei Erteilung der\nVersorgungszusage an die jeweiligen Betriebsrentner gegebenen sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen\nunverändert Bestand gehabt hätten. Zusätzlich ergebe sich, wie dem Gutachten ebenfalls zu entnehmen\nsei, für die Zeit ab Anfang 2004, auf die Zukunft hochgerechnet, eine zusätzliche Mehrbelastung in\nHöhe von 11,5 %. Schließlich führe die sogenannte Nullrunde bei der Sozialversicherungsrente\nim Jahre 2004 zu einer weiteren Belastung in Höhe von 1,74 %. Insgesamt ergebe sich somit eine Mehrbelastung\nim Umfang von 46,04 %. \n\n34\n\n Der Beklagte meint, außerdem sei auch eine Zweckverfehlung der ursprünglichen Versorgungszusage\neingetreten; denn die gesetzlichen Eingriffe in das Sozialversicherungsrecht hätten dazu geführt, dass\ndie Brutto-Betriebsrente nunmehr weit stärker steige als die Brutto-Vergütung der aktiven Mitarbeiter. \n\n35\n\n Der vorgenommene Eingriff in die Dynamisierung sei auch maßvoll und angemessen. Er führe nicht zu\neiner Rentenminderung, sondern nur zu einem \"weniger an Mehr\". \n\n36\n\n Der Beklagte und Berufungskläger beantragt,\n\n37\n\ndie Urteile des Arbeitsgerichts Köln vom 22.10.2004, 2 Ca 8250/04, vom 12.11.2004,\n5 Ca 10270/04 und 5 Ca 6574/04, vom 09.11.2004, 13 Ca 5255/04, vom 18.11.2004, 19 Ca 6809/04 und 6810/04, vom\n13.10.2004, 12 Ca 6697/04, vom 28.09.2004, 16 Ca 5300/04, und vom 14.04.2005, 22 Ca 8550/04, aufzuheben und die\nKlagen abzuweisen. \n\n38\n\n Die Kläger und Berufungsbeklagten beantragen,\n\n39\n\n die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.\n\n40\n\n Die Kläger und Berufungsbeklagten sind der Auffassung, wenn dem Urteil des Bundesarbeitsgericht vom\n17.06.2003 – 3 AZR 396/02 – zu Folge selbst eine wirtschaftliche Notlage des Arbeitgebers nicht den\nWiderruf einer dynamischen Anpassungsregelung gemäß § 313 BGB rechtfertige, könne dies\nerst recht nicht unter dem Aspekt einer vermeintlich unzumutbaren Mehrbelastung gelten. Zukünftige\nMehrbelastungen seien von vornherein unbeachtlich, weil es ein Rechtsinstitut der künftig wegfallenden\nGeschäftsgrundlage nicht gebe. \n\n41\n\n Das Gutachten von Dezember 2004 leide an methodischen Mängeln und sei unsubstantiiert. Eine Mehrbelastung\nin Höhe von 32,8 % aus der Zeit von 1976 bis 2003 reiche auch nicht aus, um einen Wegfall der\nGeschäftsgrundlage zu begründen. Der Beklagte verkenne auch den Inhalt dessen, was Geschäftsgrundlage\nsei. Eine Zweckvereitelung liege in keinem Fall vor. Schließlich sei der Eingriff auch nicht\nverhältnismäßig. Es müssten nämlich auch die in der Vergangenheit bereits erfolgten\nEingriffe berücksichtigt werden. \n\n42\n\n Wegen weiterer Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der\nBerufungsbegründungsschriften, der Berufungsbeantwortungsschriften und der Schriftsätze des Beklagten\nvom 21.07.2005 nebst ihren jeweiligen Anlagen Bezug genommen. Insbesondere wird auf die vom Beklagten erstinstanzlich\nzur Akte gereichte Anlage B 10 (Bl. 62 ff. d. A.) Bezug genommen.\n\n43\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n44\n\nI. Die Berufungen des Beklagten sind zulässig. Sie sind gemäß § 64 Abs. 2 b)\nArbGG statthaft. Die Berufungen wurden auch innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen\nFristen eingelegt und ebenfalls fristgerecht begründet.\n\n45\n\nII. Die Berufungen des Beklagten konnten jedoch keinen Erfolg haben. Die verschiedenen Kammern des Arbeitsgerichts\nKöln haben zu Recht entschieden, dass die Betriebsrenten der Kläger auch über den 01.04.2004 hinaus\nnach der zuvor geltenden Anpassungsformel anzupassen sind. Der mit Wirkung zum 01.04.2004 vorgenommene Eingriff des\nBeklagten in die Dynamisierungsformel der laufenden Gesamtversorgungsbetriebsrenten ist rechtswidrig. Er ist\ninsbesondere nicht durch den Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gedeckt. Die von den Klägern\ngeltend gemachten Differenzbeträge sind rechnerisch unstreitig. \n\n46\n\nA. Im Ausgangspunkt stimmt das Berufungsgericht allerdings mit dem Beklagten darin überein, dass das Urteil\ndes Bundesarbeitsgerichts vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02, einer Anwendung der Regeln über den Wegfall der\nGeschäftsgrundlage auf den vorliegenden Fall nicht von vornherein entgegensteht. In der Entscheidung vom\n17.06.2003 hat das Bundesarbeitsgericht lediglich den von ihm früher anerkannten Widerrufsgrund einer\nwirtschaftlichen Notlage des Arbeitgebers aufgegeben. Dass das Bundesarbeitsgericht in seiner früheren\nRechtsprechung die wirtschaftliche Notlage des Arbeitgebers als Widerrufsgrund anerkannte hatte, hatte auf speziellen\nbetriebsrentenrechtlichen Erwägungen beruht, denen durch eine zwischenzeitlich eingetretene Änderung des\nBetrAVG die Grundlage entzogen worden ist. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17.06.2003 besagt jedoch\ngerade nicht, dass damit auch die im allgemeinen Zivilrecht anerkannten Anwendungsfälle des § 313 BGB\ninsgesamt im Betriebsrentenrecht nicht mehr gelten sollten. Eine solche Auffassung wäre auch nicht stichhaltig\nzu begründen. \n\n47\n\nB. Gleichwohl konnten jedoch die Berufungen des Beklagten keinen Erfolg haben. Der Beklagte hat nämlich nicht\nplausibel begründen können, dass der von ihm zum 01.04.2004 vorgenommene Eingriff in die Dynamisierungsformel\nder laufenden Gesamtversorgungsbetriebsrenten durch eine Störung bzw. einen Wegfall der Geschäftsgrundlage\nim Sinne des § 313 BGB gerechtfertigt ist. \n\n48\n\n1. Gemäß § 313 Abs. 1 BGB liegt eine Störung der Geschäftsgrundlage vor, wenn\nsich Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert\nhaben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung\nvorausgesehen hätten. Geschäftsgrundlage ist dabei die bei Abschluss des Vertrags zu Tage getretene, dem\nanderen Teil erkennbar gewordene und von ihm nicht beanstandete Vorstellung der einen Partei oder die gemeinsame\nVorstellung beider Parteien vom Vorhandensein oder künftigen Eintritt bestimmter Umstände, wenn der\nGeschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (z. B. BAG AP Nr. 2 zu § 1 BetrAVG\nPensionskasse). \n\n49\n\n Rechtsprechung und Literatur unterscheiden im Rahmen des § 313 BGB unter anderem die Fallgruppen der\nZweckverfehlung und der Äquivalenzstörung. \n\n50\n\n2. Ein Wegfall oder eine Störung der Geschäftsgrundlage unter dem Gesichtspunkt der Zweckverfehlung\nscheidet vorliegend von vornherein aus.\n\n51\n\na. Der Beklagte will darauf abstellen, dass die ursprüngliche Gestaltung der Gesamtversorgungszusage auch\nden Zweck verfolgte, einen Gleichlauf zu erreichen zwischen der Erhöhung der Vergütung der aktiven\nBeschäftigten und den Erhöhungen der Betriebsrente. Worauf der Beklagte diese Annahme stützen will,\nbegründet er jedoch nicht. Besondere Umstände, aus denen sich eine solche Annahme rechtfertigen könnte,\nträgt der Beklagte nicht vor.\n\n52\n\nb. Charakter und Sinn einer Gesamtversorgungszusage sprechen jedoch gerade für das Gegenteil. Eine\nGesamtversorgungszusage dient nämlich typischerweise dazu, dem Arbeitnehmer zu garantieren, dass er im\nVersorgungsfall insgesamt über Versorgungsleistungen verfügt, die in einer vorher festgelegten\nRelation zu einer definierten Richtgröße stehen. Die Betriebsrente dient im Rahmen einer\nGesamtversorgungszusage dabei gerade als flexibles Instrument, das Ziel einer bestimmten Gesamtversorgungshöhe\nzu erreichen. Soweit die Richtgröße, an der sich der sogenannte Versorgungsgrad orientiert, in einer\nBeziehung zu den Einkünften aktiver Beschäftigter steht, geht es also gerade um eine feste Relation\nzwischen der Gesamtrente und den Bezügen der aktiven Beschäftigten und gerade nicht um eine\nfeste Relation zwischen der Betriebsrente und den Aktiven-Bezügen. \n\n53\n\n3. Der Beklagte hat aber auch nicht nachvollziehbar darlegen können, dass sein Eingriff in die Anpassungsdynamik\ndurch eine sogenannte Äquivalenzstörung im Sinne von § 313 BGB gerechtfertigt werden könnte. \n\n54\n\na. Bei gegenseitigen Verträgen gehört der Bedanke der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung\nzur Geschäftsgrundlage (BGH NJW 62, 251; Palandt/Heinrichs, § 313 BGB, Rdnr. 32). Wird das\nÄquivalenzverhältnis durch unvorhersehbare Ereignisse schwerwiegend gestört, ist der Vertrag an\ndie veränderten Umstände anzupassen, soweit die Störung das von der benachteiligten Partei zu\ntragende Risiko überschreitet (BGH NJW 62, 30; RGZ 147, 289; Palandt/Heinrichs, a. a. O.). Dagegen ist § 313 BGB\nnicht anwendbar, wenn sich durch die Störung ein Risiko verwirklicht, das eine der Parteien zu tragen hat (BGH NJW\n2000, 1714 ff.; BGH NJW 1998, 2875; Palandt/Heinrichs, § 313 BGB Rdnr. 15). Wie die Risikosphären der Parteien\ndabei gegeneinander abzugrenzen sind, ergibt sich aus dem Vertrag, dem Vertragszweck und dem anzuwendenden dispositiven\nRecht (BGH a. a. O.; Palandt/Heinrichs a. a. O.). \n\n55\n\nb. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte eine Gesamtversorgungszusage erteilt, in deren Rahmen der Betriebsrente die\nFunktion zukam, die Lücke zwischen zwei ihrerseits dynamisch ausgestalteten Rechnungsfaktoren zu schließen,\nnämlich der Sozialversicherungsrente einerseits, der mit einer an der Beamtenbesoldung orientierten Anpassungsklausel\nversehenen Richtgröße für die Höhe der Gesamtversorgung andererseits. Es liegt in der Natur der Sache,\ndass die Relation zwischen zwei derartigen, je für sich dynamisch ausgestalteten Rechnungsfaktoren fortlaufenden\nSchwankungen unterworfen sein kann. Wenn der Beklagte den Klägern zugesagt hat, durch Zahlung einer Betriebsrente\ndie Lücke zwischen diesen beiden dynamischen Größen zu schließen, so hat er dadurch vertraglich das\nRisiko übernommen, dass durch eine unterschiedliche Entwicklung der beiden Berechnungsgrößen eine bald\nniedrigere, bald aber auch höhere Belastung entstehen kann. Träfe es somit zu, dass sich, wie der Beklagte\nbehauptet, der Berechnungsfaktor Sozialversicherungsrente zwischen Erteilung der Versorgungszusage und dem Eintritt\ndes Versorgungsfalls, bzw. dem Stichtag 31.12.2003 ungleichgewichtig entwickelt hätte, so hätte sich damit\nzunächst nur ein vom Beklagten vertraglich übernommenes Risiko verwirklicht. \n\n56\n\nc. Bei vertraglicher Risikoübernahme sind Rechte aus § 313 BGB grundsätzlich ausgeschlossen (RGZ 163,\n96; RGZ 166, 49; Palandt/Heinrichs, § 313 BGB Rdnr. 16). Auch erhebliche Kostensteigerungen führen in einem\nsolchen Fall grundsätzlich nicht zur Anwendung des § 313 BGB (OLG München DB 83, 2619; Palandt/Heinrichs,\na. a. O.). \n\n57\n\n4. In einem Fall der vertraglichen Übernahme eines bestimmten Risikos kommt eine nachträgliche\nVertragsanpassung unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nur ausnahmsweise in Betracht,\nwenn durch Umstände außerhalb des Einfluss-und Risikobereichs des Schuldners ein so krasses Missverhältnis\nzwischen Leistung und Gegenleistung entsteht, dass ein Festhalten am unveränderten Vertrag nicht mehr zumutbar\nist (BGH BB 56, 254; Palandt/Heinrichs, § 313 BGB Rdnr. 39). Es muss sich dabei jedoch um Ausnahmefälle\nhandeln, die denen einer wirtschaftlichen Unmöglichkeit im Sinne der früheren Zivilrechtsprechung nahe\nkommen (Palandt/Heinrichs, a.a.O.). Solche Ausnahmefälle wurden z. B. angenommen bei einem unvorhergesehenen\nAnsteigen der Herstellungskosten einer Ware auf das 15-fache (RGZ 101, 81), bzw. um 60 % (RGZ 102, 273;\nPalandt/Heinrichs, a. a. O.). \n\n58\n\n Vorliegend hat der Beklagte zur Überzeugung des Berufungsgerichts schon nicht darlegen können, dass\nüberhaupt ein von den ursprünglichen Vertragsgrundlagen nicht mehr gedecktes Missverhältnis zwischen\nLeistung und Gegenleistung entstanden ist, geschweige denn, dass dieses Missverhältnis eine solche\nGrößenordnung angenommen hat, dass es trotz der vertraglichen Risikoübernahme durch den Beklagten\ndiesem schlechthin nicht mehr zumutbar wäre. Das vom Beklagten in der Berufungsinstanz vorgelegte Gutachten\nvon Dezember 2004 ist nicht geeignet, eine derartige Äquivalenzstörung zu belegen.\n\n59\n\na. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob das Gutachten, wie von den Klägern gerügt, unter methodischen\nMängeln leidet und ob das in dem Gutachten verwendete Zahlenmaterial hinreichend nachvollziehbar ist.\n\n60\n\nb. Immerhin räumt der Beklagte selbst ein, die Erfahrung lehre, dass die prognostizierte gesetzliche Rente,\nwenn sie nach dem in dem Gutachten verwandten Nährungsverfahren bestimmt werde, meistens unter der\ngesetzlichen Rente liege, die der betroffene Versorgungsempfänger tatsächlich erhalte. Dies führe dazu,\ndass das Gutachten für den Zeitpunkt des Renteneintritts von Betriebsrenten ausgehe, die in vielen Fällen\nüber der dem jeweiligen Rentner tatsächlich gezahlten Betriebsrente liege. Wenn es sich aber, wie der\nBeklagte einräumt, bei diesem Effekt um eine Erfahrungstatsache handelt, so beruht sie nicht auf Zufall, und\nes leuchtet nicht ein, warum dieser Effekt dann, obwohl er das Gutachtenergebnis verfälscht, ohne weiteres\nhinzunehmen sein soll. Auch unterlässt es der Beklagte, die Größenordnung dieses Effektes zu benennen. \n\n61\n\nc. Ungeachtet dieser vom Beklagten selbst eingeräumten Ungereimtheit vermag das Gutachten aber insbesondere\ndeshalb nicht die rechtlichen Voraussetzungen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu belegen, weil es das\nAugenmerk einseitig nur auf den Berechnungsfaktor der Sozialversicherungsrenten richtet. \n\n62\n\naa. So mag dem Gutachten zwar entnommen werden können, dass sich der Beklagte per 31.12.2003 hinsichtlich\nseiner wirtschaftlichen Belastung durch die Betriebsrenten hypothetisch besser gestanden hätte, wenn zu diesem\nZeitpunkt noch die gleichen sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen geherrscht hätten wie im Zeitpunkt\nder Versorgungszusagen. \n\n63\n\nbb. Diese Aussage ist jedoch in Anbetracht eines zu beurteilenden Gesamtversorgungssystems keineswegs automatisch\ngleichbedeutend damit, dass der Beklagte am 31.12.2003 auch tatsächlich wirtschaftlich inadäquat\nstärker belastet war, als dies im Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Rahmen des Vorhersehbaren\ngelegen hätte. So sind die Sozialversicherungsrenten, folgt man dem Gutachten, zwar im Zeitraum 1976 bis 2003\nbei weitem nicht so stark gestiegen, wie dies bei unveränderten gesetzlichen Rahmenbedingungen der Fall gewesen\nwäre. Aus dem vom Beklagten selbst vorgelegten Tabellenmaterial gemäß Anlage B 10 geht jedoch hervor,\ndass die Sozialversicherungsrenten in dem genannten Zeitraum dennoch deutlich stärker gestiegen sind als die der\nRichtgröße der Versorgungsgrundlage zugrunde liegende Beamtenbesoldung. \n\n64\n\ncc. Wenn der Beklagte somit unterstellt, dass die Parteien bei Erteilung der Versorgungszusagen übereinstimmend\ndavon ausgegangen seien, dass sich in Zukunft die Sozialversicherungsrenten und die Beamtenbesoldung im Gleichschritt\nerhöhen würden, so hätte der Beklagte bei seinen Berechnungen auch einen hypothetisch höheren Wert\nder Richtgröße für die Versorgungsgrundlage unterstellen müssen. Die einseitige Betrachtung des\nFaktors Sozialversicherungsrente trifft somit nicht den Kern dessen, was im Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusagen\nzwischen den Parteien als Geschäftsgrundlage in Frage kommen könnte. \n\n65\n\nd. Hinzu kommt, dass Gesetzesänderungen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts, welche für die\nZukunft die Höhe der Sozialversicherungsrente beeinflussen konnten, im Zeitpunkt der Erteilung der\nVersorgungszusagen auch keineswegs gänzlich unvorhersehbar waren. \n\n66\n\naa. Zwar ist grundsätzlich anerkannt, dass im Einzelfall auch eine gänzlich unvorhersehbare gravierende\nÄnderung der Gesetzeslage zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage führen kann (BAG NZA 1998, 719ff.;\nBGH NJW 1983, 1552; Palandt/Heinrichs, § 313 BGB Rdnr.41). \n\n67\n\nbb. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass die Erteilung einer Versorgungszusage geradezu typischerweise einen Rechtsakt\ndarstellt, dessen wirtschaftliche Auswirkungen erst lange Zeit, oft etliche Jahrzehnte später einzutreten pflegen.\nDass sich innerhalb eines so langen Zeitraumes auch Gesetzesänderungen ergeben könnten, und zwar auch solche,\ndie die Höhe der Sozialversicherungsrente negativ beeinflussen würden, konnte somit von den Vertragsparteien\nrealistischerweise nicht ausgeschlossen werden. \n\n68\n\ncc. So handelt es sich z.B. beim Steuerrecht um ein Rechtsgebiet, das typischerweise häufigen\nGesetzesänderungen unterliegt. Deshalb geht man hierzu davon aus, dass bestimmte steuerrechtliche Erwartungen\nnur dann in eine Geschäftsgrundlage im Sinne von § 313 BGB einfließen, wenn dies im Rahmen der\nVertragsverhandlungen hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht wird (Palandt/Heinrichs, § 313 BGB Rdnr.41).\nÜbertragen auf die vorliegende Fallkonstellation hat der Beklagte jedoch nicht vorgetragen, dass er die Erteilung\nder Gesamtversorgungszusagen unter den Vorbehalt gestellt hat, dass sich die Gesetzgebung auf dem Gebiet des\nSozialversicherungsrechts bis zum Auslaufen der Verpflichtungen zur Zahlung der Betriebsrente nicht mehr ändert.\n\n69\n\ne. Bei der Bestimmung dessen, was zum Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusagen als Geschäftsgrundlage\nangesehen werden kann, ist somit weniger auf die Entwicklung der einzelnen Rechnungsfaktoren je für sich, sondern\nallenfalls auf deren Relation zueinander abzustellen. Wenn beispielsweise ausweislich der vom Beklagten selbst\nvorgelegten Anlage B 10 im Jahre 1976 der Anteil der Betriebsrente an der Gesamtversorgung durchschnittlich 28 %\nbetrug, so konnte der Arbeitnehmer, der im Jahre 1976 eine Versorgungszusage des Beklagten erhielt, nach seinem\nEmpfängerhorizont im Zweifel davon ausgehen, dass der Beklagte auch im Zeitpunkt des Eintritts des\nVersorgungsfalles und darüber hinaus bereit sein würde, eine Betriebsrente in der Größenordnung\nvon 28 % der Gesamtversorgung aufzubringen. Folgt man der Tabelle zu Anlage B 10, so sank der Anteil der Betriebsrente\nan der Gesamtversorgung zwar in den 80er Jahren des vorigen Jahrhunderts auf Grund des damaligen überproportionalen\nAnstiegs der Sozialversicherungsrente bis auf deutlich unter 20 %, um in den 90er Jahren sodann wieder anzusteigen.\nSie hatte aber auch im Jahre 2004 erst wieder einen Faktor von 22,13 % erreicht und lag somit tatsächlich immer\nnoch deutlich günstiger als im Jahre 1976. Nachvollziehbares gegenteiliges Zahlenwerk hat der Beklagte nicht\nunterbreitet.\n\n70\n\nf. Verfehlt erscheint die Argumentation des Beklagten auch insoweit, als er verschiedentlich einen Vergleich der\nEntwicklung der Sozialversicherungsrenten mit der allgemeinen Einkommensentwicklung anstellt. Maßgebend ist\nfür die Betriebsrenten nicht die allgemeine Einkommensentwicklung, sondern die Entwicklung der Beamtenbesoldung.\nDie Entwicklung der Beamtenbesoldung bleibt jedoch regelmäßig hinter der allgemeinen Einkommensentwicklung\nzurück.\n\n71\n\ng. Die Annahme des Beklagten, es sei eine Äquivalenzstörung eingetreten, erscheint aus einem weiteren\nGrund nicht stimmig begründet:\n\n72\n\naa. Der Beklagte betont, für die Beantwortung der Frage nach dem Eintritt einer Äquivalenzstörung\nsei nicht auf die individuellen Verhältnisse der jeweils Betroffenen abzustellen, sondern auf das\nBetriebsrentnerkollektiv. Der Beklagte betrachtet dazu den Betriebsrentnerbestand an einem willkürlich\ngewählten Stichtag. Bei einem Gesamtversorgungssystem, bei dem die Höhe der Betriebsrente von zwei je\nfür sich dynamischen Berechnungsgrößen abhängt, unterliegt die wirtschaftlichen Belastung des\nArbeitgebers aber, wie bereits ausgeführt und aus der Tabelle der Anlage B 10 ohne weiteres ablesbar, auf der\nZeitschiene natürlichen Schwankungen. So trifft es zwar zu, dass die Belastung des Beklagten seit Mitte der 90er\nJahre des 20. Jahrhunderts tendenziell im Steigen begriffen ist, weil sich der Anstieg der Sozialversicherungsrente\nim Vergleich zum Anstieg der Beamtenbesoldung seitdem abgeflacht hat. Der Beklagte hat aber andererseits auch davon\nprofitiert, dass in den Jahrzehnten zuvor die Sozialversicherungsrente tendenziell deutlich stärker gestiegen\nist als die Beamtenbesoldung. Dieser bei einer kollektiven Betrachtung der Äquivalenzstörung ebenfalls\nbedeutsame Umstand bleibt bei der Sichtweise des Beklagten unberücksichtigt. \n\n73\n\nbb. Dies erscheint um so weniger gerechtfertigt, als der Beklagte andererseits seine spekulativen Erwartungen\nüber die zukünftige Entwicklung sehr wohl in die Betracht einbezogen wissen will und daraus herleitet,\ndass für die Frage nach der Äquivalenzstörung die maßgebliche Mehrbelastungsquote nicht nur\n32,8 %, sondern sogar 46,04 % betragen soll. \n\n74\n\nh. Hinzu kommt, dass der Beklagte alleine den Umstand, dass im Jahre 2004 bei den Sozialversicherungsrenten\n -erstmals -eine Nullrunde eingetreten ist, mit einer Mehrbelastung von 1,74 % zu Buche schlagen lässt,\n während er andererseits aber in der Vergangenheit bereits dreimal, nämlich in den Jahren 1984, 1996\n und 2000, von einer Nullrunde bei der Beamtenbesoldung profitiert hat. \n\n75\n\ni. Ob die kollektive Bestimmung eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Anbetracht des unstreitigen Umstands,\ndass die Ansprüche der Kläger auf ihre laufende Betriebsrente individualrechtlicher Natur sind, überhaupt\nakzeptiert werden kann oder als methodischer Systembruch gewertet werden muss, mag dahingestellt bleiben. \n\n76\n\nk. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beklagte bei seinen Gesamtrentenzusagen das vertragliche Risiko\nübernommen hat, dass die Belastungen aus der Betriebsrente in Abhängigkeit von den Schwankungen ihrer\ndynamischen Berechnungsfaktoren ihrerseits ebenfalls Schwankungen unterworfen sind, und in Anbetracht der\nübrigen im Einzelnen dargestellten Umstände vermag die vom Beklagten aufgeführte fiktive Mehrbelastung\nin der vorliegenden Konstellation zur Überzeugung der Kammer eine Äquivalenzstörung im Sinne des\n§ 313 BGB und der allgemeinen Zivilrechtslehre bei weitem noch nicht zu begründen. \n\n77\n\nl. Etwas anderes kann auch aus der Entscheidung des BAG vom 23.9.1997 (NZA 1998, 719ff.) nicht hergeleitet werden.\nZum einen hat das BAG in dem dortigen Fall eine -bereits real eingetretene (!) -Mehrbelastung in der\nGrößenordnung von 61,3 % als nicht mehr hinnehmbar konstatiert, während vorliegend selbst nach der\nvom Beklagten befürworteten Sichtweise die real eingetretene Mehrbelastung mit 32, 8 % nur geringfügig\nmehr als die Hälfte des dortigen Wertes erreicht. Zum anderen kam in dem vom BAG zu beurteilenden Sachverhalt\naber als wesentlicher Gesichtspunkt noch hinzu, dass der Nettoversorgungsgrad der dortigen Betriebsrentner von 81 %\nauf 107 % gestiegen, also eine markante Überversorgung eingetreten war. Von einer Überversorgung ist in den\nvorliegenden Fällen jedoch unstreitig nicht die Rede.\n\n78\n\n5. Die Berufungen des Beklagten mussten daher der Abweisung unterliegen. \n\n79\n\nIII. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\n80\n\n Im Hinblick auf § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG war die Revision zuzulassen. \n\n81\n\nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g\n\n82\n\n Gegen dieses Urteil kann von \n\n83\n\nR E V I S I O N\n\n84\n\neingelegt werden.\n\n85\n\n Die Revision muss\n\n86\n\ninnerhalb einer Notfrist* von einem Monat\n\n87\n\nschriftlich beim\n\n88\n\nBundesarbeitsgericht\n\n89\n\nHugo-Preuß-Platz 1\n\n90\n\n99084 Erfurt\n\n91\n\nFax: (0361) 2636 -2000\n\n92\n\neingelegt werden.\n\n93\n\n Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit\nAblauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht\nzugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.\n\n94\n\n* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.\n\n95\n\n(Dr. Czinczoll) (Voges) (Schergel)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278589","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2005-08-03/7-4-sa-1523-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":17},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278589","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278589","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2005-08-03/7-4-sa-1523-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278589","retrieved":"2026-07-09 02:51:57.816439+00:00"}}