{"status":"available","doknr":"OLD289812","ecli":"ECLI:DE:LAGK:2003:1120.6SA645.03.00","court":"Landesarbeitsgericht Köln","senate":null,"decided":"2003-11-20","aktenzeichen":"6 Sa 645/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeits-\n\n gerichts Siegburg vom 25.02.2003 - 5 Ca 2499/02 -\n\n teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:\n\n 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die\n\n Kündigung der Beklagten vom 22.05.2002 nicht zum\n\n 31.12.2002 aufgelöst worden ist.\n\n 2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\n 3. Der Auflösungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen.\n\n 4. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu\n\n 1/5 und der Beklagten zu 4/5 auferlegt.\n\n 5. Die Revision wird zugelassen.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n 2\n\nDie Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung. \n\n 3\n\nDer am 01.09.1949 geborene Kläger war seit dem 01.07.1974 für die Beklagte, die regelmäßig mehr\nals fünf Arbeitnehmer beschäftigt, tätig. Mit Wirkung vom 01.01.1989 übernahm er die Position des Leiters der\nEDV. Zum 01.07.1991 wurde er zum Hauptabteilungsleiter Informationsverarbeitung ernannt und erhielt Gesamtpro\nura. Sein Jahresverdienst betrug zuletzt 138.681,89 EUR brutto. \n\n 4\n\nIm Rahmen einer Neustrukturierung der kaufmännischen Bereiche des Unternehmens unterhalb der Ge\nchäftsführerebene bzw. - nach Änderung der Rechtsform - der Vorstandsebene bildete die Beklagte im Jahre 2001\nsog. Bereiche, wobei der Bereich Informationstechnologie und Organisation zunächst vom sog. Bereichsleiter R\n , später von dem Mitarbeiter P geführt wurde, dem der K\näger ausweislich des Organigramms vom April 2001, (Kopie Blatt 245 d. A.) mit der Hauptabteilung \"Anwendungen\n unterstellt sein sollte. Die Aufgaben des Herrn P als \"Bereichsleiter Informatio\nstechnologie und Organisation\" sind in einem Stellenprofil vom 01.01.2002 (Kopie Blatt 32 d. A.) beschrieben.\nIm Zuge weiterer Strukturänderungen wurde die Titulierung der Hierarchieebene \"Bereichsleiter Informationstec\nnologie und Organisation\" geändert in \"Hauptabteilungsleiter Informationstechnologie/Organisation\". Die Stell\n blieb mit Herrn P besetzt.\n\n 5\n\nMit Schreiben vom 21.03.2002 (Blatt 54 d. A.) bot die Beklagte dem Kläger eine Beschäftigung al\n \"Prozesskoordinator Umwelt/Technik\" an und übersandte einen entsprechenden AT-Anstellungsvertrag (Kopie Blat\n 46 ff. d. A.), der ein Entgelt in Höhe von 68.900,00 EUR (13 x 5.300,00 EUR) vorsah. Der an sich verhandlung\nbereite Kläger, der seinerseits etwa mit einer Reduzierung des Jahresgehalts auf 100.000,00 EUR plus Dienstwa\nen einverstanden gewesen wäre, lehnte das Änderungsangebot schließlich wegen der damit verbundenen Gehaltsmin\nerung in einem Gespräch am 13.05.2002 ab. \n\n 6\n\nNoch unter dem 13.05.2002 hörte die Beklagte daraufhin den bei ihr bestehenden Betriebsrat zu e\nner Beendigungskündigung an (Kopie Blatt 36 d. A.). Der Betriebsrat widersprach der Kündigung vom 21.05.2002\nnter Hinweis darauf, dass eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen mög\nich sei und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt habe (Kopie Blatt 37 d. A.). \n\n 7\n\nMit Schreiben vom 22.05.2002 (Kopie Blatt 6 d. A.) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis\nristgemäß aus betrieblichen Gründen zum 31.12.2002. \n\n 8\n\nMit seiner am 05.06.2002 erhobenen Kündigungsschutzklage hat der Kläger geltend gemacht, die Kü\ndigung sei sozial ungerechtfertigt, weil seine bisherigen Aufgaben nicht entfallen sein, diese vielmehr von d\nm neu eingestellten und wesentlich jüngeren Herrn P übernommen worden seien. Die\nem jetzigen Stelleninhaber zusätzlich zugeschriebenen Aufgaben könne er ebenfalls erledigen. \n\n 9\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n 10\n\nfestzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 22.05.\n002 nicht zum 31.12.2002 aufgelöst worden ist;\n\n 11\n\nim Falle des Obsiegens die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschl\nss des Kündigungsschutzverfahrens zu den bisherigen Bedingungen weiterzubeschäftigen. \n\n 12\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n 13\n\n die Klage abzuweisen. \n\n 14\n\nSie hat vorgetragen, die Kündigung sei betriebsbedingt gerechtfertigt, weil der Arbeitsplatz de\n Klägers ersatzlos entfallen sei. Sie habe den Betrieb einer umfassenden Strukturänderung unterworfen und dab\ni auch den sog. Overhead-Bereich neu organisiert. In diesem Zusammenhang sei die vom Kläger besetzte Stelle w\nggefallen. \n\n 15\n\nDas Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 25.02.2003 abgewiesen. Zur Begründung hat es im\nWesentlichen ausgeführt, die unternehmerischen Umstrukturierungsmaßnahmen der Beklagten hätten letztlich zu e\nnem Wegfall der bislang vom Kläger innegehabten Position geführt. Da die neu geschaffene Position des Leiters\nder Abteilung Informationstechnologie/Organisation auch nicht mit der des Klägers vergleichbar sei, komme es\nuf die Frage einer Sozialauswahl zwischen dem Kläger und dem Mitarbeiter P nicht\nn. Wegen der weiteren Einzelheiten der arbeitsgerichtlichen Entscheidungsgründe wird auf Blatt 185 ff. d. A.\nezug genommen. \n\n 16\n\nGegen das ihm am 07.05.2003 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger am 05.06.2003\nBerufung eingelegt, die am 06.08.2003 nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist begründet worden\nst. Er behauptet unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens, dass es sich bei der mit Herrn P\n besetzten Stelle um seine frühere Stelle gehandelt habe. Letztlich habe nur ein Austau\nch der Stelleninhaber stattgefunden, die er nicht hinzunehmen brauche. Das Stellenprofil für Herrn P\n sei erst im Nachhinein für den Kündigungsschutzprozess erstellt worden. Bezeichnend sei au\nh, dass der Zeuge L , der ehemalige Geschäftsführer und Vorgesetzte des Klägers, i\nn am 15.09.2000 zu einem Gespräch gebeten und dabei über die Einstellung des Vorgängers von Herrn P\n , des Herrn R , informiert habe, und zwar mit den Worten: \"Wir ha\nen jemanden zum 01.10.2000 eingestellt, der ihren Job übernimmt.\"\n\n 17\n\nDer Kläger beruft sich im Übrigen auf den Vorrang der Änderungskündigung vor der Beendigungskün\nigung, weil er eine Änderung der Arbeitsbedingungen nicht gänzlich abgelehnt habe. \n\n 18\n\nDer Kläger beantragt unter Rücknahme der Berufung im Übrigen,\n\n 19\n\ndas Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 25.02.2003 teilweise abzuä\ndern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 22.05.2002 nicht zum\n31.012.2002 aufgelöst worden ist. \n\n 20\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 21\n\n die Berufung zurückzuweisen. \n\n 22\n\nHilfsweise beantragt sie,\n\n 23\n\ndas Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen. \n\n 24\n\nDer Kläger beantragt,\n\n 25\n\n den Auflösungsantrag zurückzuweisen. \n\n 26\n\nDie Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil aus Rechtsgründen. \n\n 27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes haben die Parteien auf die von ihne\n gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. \n\n 28\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n 29\n\nI. Die Berufung des Klägers ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 A\nbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist. \n\n 30\n\nII. Das Rechtsmittel hat in dem verbliebenen Umfang - nach Rücknahme des Weiterbes\nhäftigungsantrags - auch in der Sache Erfolg. \n\n 31\n\n Die Kündigung der Beklagten vom 22.05.2002 ist rechtsunwirksam, weil sie sozial ungerechtferti\nt ist (§ 1 Abs. 1 KSchG). Denn sie ist nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbesc\näftigung des Klägers in ihrem Betrieb entgegenstehen, bedingt (§ 1 Abs. 2 KSchG). Der zuletzt gestellte Auflö\nungsantrag der Beklagten ist unbegründet. Im Einzelnen gilt Folgendes: \n\n 32\n\nDie Rechtsunwirksamkeit der Kündigung ergibt sich bereits daraus, dass der Kläger nach\ndem eigenen Vorbringen der Beklagten jedenfalls auf einem anderen Arbeitsplatz im Betrieb hätte weiterbeschäf\nigt werden können, ohne dass es noch darauf ankommt, ob der bisherige Arbeitsplatz des Klägers tatsächlich en\nfallen oder lediglich ein Austausch der Stelleninhaber vorgenommen worden ist. Die Beklagte war verpflichtet,\nzur Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger eine Änderungskündigung mit dem Vertragsangebot\nvom 21.03.2002 auszusprechen. Dieser Rechtspflicht war sie nicht durch die Ablehnung des Angebots in der unte\nbreiteten Form durch den Kläger enthoben. Sie hätte dem Kläger vielmehr durch eine Änderungskündigung die ges\ntzlich vorgesehene Möglichkeit geben müssen, die soziale Rechtfertigung der geänderten Bedingungen überprüfen\nlassen zu können. Der Kläger hätte auch, wie er in der Verhandlung vor dem Berufungsgericht erklärt hat, eine\nÄnderungskündigung unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Nachprüfung nach § 2 KSchG akzeptiert. \n\n 33\n\n Der Vorrang der Änderungskündigung vor der Beendigungskündigung folgt aus dem Grundsatz der Ve\nhältnismäßigkeit, der das Kündigungsschutzrecht prägt. Die Beendigungskündigung kommt stets nur als letztes M\nttel in Betracht, wenn feststeht, dass zur Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses mildere Mittel nicht zu\n Verfügung stehen. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 b) KSchG sieht ausdrücklich vor, dass die Kündigung auch sozial un\nerechtfertigt ist, wenn der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem and\nren Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betr\nebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus diesem Grund der Kündigung innerhalb\nder Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG schriftlich widersprochen hat. Es handelt sich um einen sog. absolut\nn Sozialwidrigkeitsgrund, der allerdings an einen ordnungsgemäßen Widerspruch des Betriebsrats geknüpft ist.\nwar hat der Betriebsrat der Kündigung hier wegen der Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des Klägers widersproche\n. Da er aber die konkrete Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in seinem Widerspruch nicht genannt hat, muss zu Gu\nsten der Beklagten angenommen werden, dass der Widerspruch nicht hinreichend konkret ist, um die Rechtsfolge\nes § 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG auszulösen. \n\n 34\n\n Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit war die Beklagte gleichwohl gehalten, vor Auss\nruch der Kündigung eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Kläger zu geänderten Bedingungen zu prüfen, w\ne sie dies tatsächlich auch getan hat. Ergebnis ihrer Überprüfung war das Vertragsangebot vom 21.03.2002, wom\nt dem Kläger eine Stelle als \"Prozesskoordinator Umwelt/Technik\" ab dem 01.11.2002 angeboten wurde. Nachdem d\ne Verhandlungslösung am 13.05.2002 gescheitert war, hätte die Beklagte dem Kläger dieses Vertragsangebot mitt\nls Änderungskündigung nach Maßgabe des § 2 KSchG unterbreiten müssen. Sie war noch nicht berechtigt, statt de\nsen ohne weiteres eine Beendigungskündigung zu erklären. Macht der Arbeitgeber von der Möglichkeit Gebrauch,\nem Arbeitnehmer das Änderungsangebot bereits vor der Kündigung zu unterbreiten, so gebietet es der Schutzzwec\n des § 2 KSchG, dass das Änderungsangebot vollständig und eindeutig ist und der Arbeitgeber klarstellt, dass\nr im Falle der Ablehnung des Änderungsangebots eine Kündigung beabsichtigt. Dem Arbeitnehmer ist nach der Rec\ntsprechung des Bundesarbeitsgerichts zusätzlich eine Überlegungsfrist von einer Woche einzuräumen. Das Änderu\ngsangebot kann der Arbeitnehmer unter einem dem § 2 KSchG entsprechenden Vorbehalt annehmen. Lehnt der Arbeit\nehmer das Änderungsangebot vorbehaltlos und endgültig ab, so kann der Arbeitgeber eine Beendigungskündigung a\nssprechen. Dem Arbeitnehmer soll es dann verwehrt sein, den Arbeitgeber bei einer daraufhin ausgesprochenen B\nendigungskündigung auf eine Änderungskündigung mit dem abgelehnten Inhalt zu verweisen (vgl. BAG vom 27.09.19\n4 - 2 AZR 62/83 - NZA 1985, 455; BAG vom 07.12.2000 - 2 AZR 291/99 - EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung\nNr. 108). \n\n 35\n\n Diese im Wege der Rechtsfortbildung geschaffenen Regeln zur sog. Verhandlungslösung vor Ausspr\nch einer betriebsbedingten Kündigung erscheinen nicht unbedenklich. Kritisiert wird insbesondere, dass durch\nie Überlegungsfrist von nur einer Woche die Rechte des Arbeitnehmers aus § 2 KSchG verkürzt werden (vgl. KR/R\nst, 6. Aufl., § 2 KSchG, Rz. 18 d; Stahlhacke/Preis/Vossen, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältn\ns, 8. Auflage, Rz. 1010 m. w. N.). Auch das Berufungsgericht neigt zu der Auffassung, dass es einer Sonderkon\ntruktion mit den aufgezeigten Maßgaben nicht bedarf, um zu einer interessengerechten Lösung zu gelangen. Mehr\nRechtssicherheit gewährleistet das Verfahren, welches durch § 2 KSchG vorgegeben ist: Einerseits ist der Arbe\ntgeber nicht verpflichtet, in jedem Fall zunächst eine Verhandlungslösung zu versuchen. Er kann auch sogleich\neine Änderungskündigung aussprechen, indem er Angebot und Kündigung miteinander verbindet (vgl. Kasseler Hand\nuch/Isenhardt, 2. Auflage, 6.3 Rz. 427). Andererseits sind die Interessen des Arbeitnehmers durch § 2 KSchG h\nnreichend geschützt. Er kann innerhalb der Kündigungsfrist - längstens der Dreiwochenfrist des § 4 KSchG - fr\ni wählen, ob er das Angebot ablehnen, ob er es endgültig oder unter Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung ann\nhmen will. Der Einräumung einer zusätzlichen Überlegungsfrist vor der Kündigung bedarf es nicht (vgl. KR/Rost\n § 2 KSchG, Rz. 18 d). Die Ablehnung der einverständlichen Abänderung schließt es auch keineswegs aus, dass d\nr Arbeitnehmer bereit ist, zu den geänderten Bedingungen weiterzuarbeiten, wenn sich in einem Änderungsschutz\nerfahren die Berechtigung der Änderung herausstellt. Daher ist der Arbeitgeber gehalten, trotz der Ablehnung\ner freiwilligen Abänderung bei der dann folgenden Kündigung das Änderungsangebot zu wiederholen und dem Arbei\nnehmer so die Annahme der Änderung unter Vorbehalt und die Erhebung einer Änderungsschutzklage zu eröffnen (v\nl. KR/Rost, § 2 KSchG, Rz. 105 m. w. N.). Ein Rechtsnachteil für den Arbeitgeber ist damit nicht verbunden, w\nil der Arbeitnehmer seine abschließende Entscheidung innerhalb der Erklärungsfrist des § 2 KSchG treffen und\nnschließend ggf. zu den geänderten Bedingungen weiterarbeiten muss. Hält man auch bei zunächst erfolgter Able\nnung des Angebots stets eine förmliche Änderungskündigung für erforderlich, so ergibt sich schon daraus die U\nwirksamkeit der vorliegenden Beendigungskündigung. \n\n 36\n\n Selbst wenn man aber die bisherige Rechtsprechung zur Verhandlungslösung zu Grunde legt, änder\n sich im Ergebnis nichts. Danach soll ausnahmsweise dann eine Beendigungskündigung ausgesprochen werden dürfe\n, wenn der Arbeitnehmer bei Ablehnung des Änderungsangebots unmissverständlich zu erkennen gibt, dass er in k\ninem Fall - weder einvernehmlich noch bei einer Änderungskündigung - bereit ist, zu den geänderten Bedingunge\n zu arbeiten. Die Beweislast für eine definitive Ablehnung der Annahme des Änderungsangebots trägt gemäß der\nrundsätzlichen Regelung des § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG im Kündigungsschutzprozess über die Beendigungskündigung\ner Arbeitgeber (vgl. KR/Rost, § 2 KSchG, Rz. 105). Verbleibende Unklarheiten gehen zu Lasten der beweisbelast\nten Partei. \n\n 37\n\n Hier kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger das Änderungsangebot vorbehaltlos und end\nültig im Sinne des § 2 KSchG abgelehnt hat. Vielmehr hat der Kläger unwidersprochen vorgetragen, dass er durc\naus auch mit einer fühlbaren Verschlechterung der finanziellen Rahmenbedingungen bei einer Weiterbeschäftigun\n auf dem anderweitigen Arbeitsplatz einverstanden gewesen wäre. Während er weiter gesprächsbereit gewesen sei\n habe es für die Beklagte keine Alternative zu dem von ihr unterbreiteten Angebot gegeben. Von einer kategori\nchen Ablehnung des Angebots durch den Kläger kann daher keine Rede sein, zumal er auch in der Berufungsverhan\nlung auf Nachfrage des Gerichts erklärt hat, er hätte das Angebot bei einer Änderungskündigung unter dem Vorb\nhalt des § 2 KSchG angenommen. Dafür spricht auch die Äußerung gegenüber dem Betriebsrat, der in seinem Wider\npruch vermerkt hat, der Arbeitnehmer habe sein Einverständnis mit einer Weiterbeschäftigung unter geänderten\nertragsbedingungen erklärt. Auch wenn der Kläger den Änderungsvertrag vom 21.03.2002 nicht unterschrieben hat\n musste die Beklagte auf Grund der Einlassungen des Klägers davon ausgehen, dass er sich nicht grundsätzlich\nedweder Änderung der Vertragsbedingungen widersetzte, vielmehr nur das konkrete Angebot als unzumutbar ansah.\nDie Frage der Zumutbarkeit der geänderten Bedingungen hätte aber gerade in dem Verfahren nach § 2 KSchG überp\nüft werden können und müssen. In einer solchen Situation ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Änderungskündi\nung an Stelle der Beendigungskündigung auszusprechen. Dies entspricht dem kündigungsrechtlichen Vorrang der Ä\nderungskündigung vor der Beendigungskündigung (vgl. ebenso LAG Hamm vom 04.02.2003 - 7 Sa 1624/02 - NZA-RR 20\n3, 357). \n\n 38\n\nDer Auflösungsantrag der Beklagten ist unbegründet, weil sie einen hinreichenden Auflö\nungsgrund im Sinne des § 9 KSchG nicht vorgetragen hat. Auf § 14 Abs. 2 Satz 2 KSchG kann sie sich nicht beru\nen, weil der Kläger nicht leitender Angestellter im Sinne der Vorschrift gewesen ist. Eine selbstständige Ein\ntellungs- oder Entlassungsbefugnis hat der Kläger nach seinem unwiderlegten Vortrag nie gehabt. \n\n 39\n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht unter Berücksichtigung der teilweisen Berufungsr\ncknahme auf den §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 92 Abs. 1 ZPO. \n\n 40\n\nIV. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen. Von grundsätzlicher Bedeu\nung ist die Frage, ob und inwieweit an der Rechtsprechung zur sog. Verhandlungslösung festzuhalten ist bzw. w\ne das Verhalten des Arbeitnehmers bei verweigerter Unterzeichnung eines \"freiwilligen Änderungsvertrages\" zu\newerten ist. \n\n 41\n\nRECHTSMITTELBELEHRUNG\n\n 42\n\nGegen dieses Urteil kann von ...\n\n 43\n\nR E V I S I O N\n\n 44\n\neingelegt werden.\n\n \n 45\n\nDie Revision muss\n\n 46\n\ninnerhalb einer Notfrist* von einem Monat\n\n 47\n\nschriftlich beim\n\n 48\n\nBundesarbeitsgericht\n\n 49\n\nHugo-Preuß-Platz 1\n\n 50\n\n99084 Erfurt\n\n 51\n\nFax: (0361) 2636 - 2000\n\n 52\n\neingelegt werden.\n\n 53\n\nDie Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, späteste\ns mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. § 9 Abs. 5 ArbGG bleibt unberührt.\n\n 54\n\nDie Revisionsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unter\neichnet sein.\n\n 55\n\n* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289812","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2003-11-20/6-sa-645-03","cited_norms":[{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":15},{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289812","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289812","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2003-11-20/6-sa-645-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289812","retrieved":"2026-07-09 03:09:02.665699+00:00"}}