{"status":"available","doknr":"OLD295989","ecli":"ECLI:DE:LAGK:2002:1002.7SA427.02.00","court":"Landesarbeitsgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-10-02","aktenzeichen":"7 Sa 427/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nVon der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG\nabgesehen. Auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils vom\n22.03.2002 wird mit der Ergänzung Bezug genommen, dass sich der\nKläger in beiden Instanzen auch darauf berufen hat, wenn überhaupt\nschuldhaft, dann nur mit leichtester Fahrlässigkeit gehandelt zu\nhaben.\n\n3\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n4\n\nDer Kläger hat die gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthafte\nBerufung innerhalb der in § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG vorgeschriebenen\nFristen eingelegt und begründet. Die Berufung ist mithin\nzulässig.\n\n5\n\nDie Berufung konnte jedoch keinen Erfolg haben. Das\nArbeitsgericht hat nicht nur im Ergebnis zutreffend, sondern auch\nmit überzeugender Begründung, die sich das Berufungsgericht zu\neigen macht, den Kläger mit dem von ihm geltend gemachten\nErstattungsanspruch abgewiesen. Aus der Sicht des Sach- und\nStreitstandes in der letzten mündlichen Verhandlung der\nBerufungsinstanz ist zusammenfassend und ergänzend nochmals auf\nfolgendes hinzuweisen:\n\n6\n\nZu Recht hat das Arbeitsgericht angenommen, dass schon der\nRechtscharakter eine Auflage im Sinne von § 153 a Abs. 2 StPO einen\nErstattungsanspruch des Auflagenschuldners gegen einen Dritten\ngrundsätzlich ausschließt. Das Strafverfahren stellt eine\nhöchstpersönliche Angelegenheit des Beschuldigten, bzw. Angeklagten\nmit der Allgemeinheit dar. Der Geschädigte ist hieran nur als\nZeuge, die Beklagte überhaupt in keiner Weise beteiligt. Wie das\nArbeitsgericht richtig ausführt, dient die Erfüllung einer Auflage\nim Sinne des § 153 a Abs. 2 StPO der Kompensation des öffentlichen\nInteresses an der Strafverfolgung des Angeklagten, hier also des\nKlägers. Dementsprechend kommt es sehr wohl darauf an, dass die\nAuflage von demjenigen erfüllt wird, den das Strafverfahren allein\nangeht und kann grundsätzlich kein zivilrechtlicher Anspruch\nanerkannt werden, die Auflagenbelastung auf einen Dritten\nabzuwälzen. Ausnahmen mögen dann in Betracht kommen, wenn ein\nDritter, z.B. der Arbeitgeber, den Täter durch ein Verhalten, das\nden Voraussetzungen des § 826 BGB entspricht, zu seiner Tat\nveranlasst hat. Eine solche Konstellation ist vorliegend jedoch\noffensichtlich nicht gegeben (vgl. auch BAG NZA 2001, 653 f. zur\nFrage der Erstattung von Geldbußen und Geldstrafen).\n\n7\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger\nden Auflagenbetrag ausweislich des amtsgerichtlichen\nEinstellungsbeschlusses an den Geschädigten \"zur Verrechnung seiner\nSchmerzensgeldansprüche\" zu zahlen hatte und dass andererseits der\nGeschädigte in dem zivilrechtlichen Schadensersatzprozess auch\ngegen die Beklagte des hiesigen Verfahrens einen Anspruch auf\nErsatz seiner immateriellen und materiellen Schäden erworben\nhat.\n\n8\n\na. Der amtsgerichtliche Einstellungsbeschluss enthält insoweit\ndie öffentlich-rechtliche Anordnung, dass jedenfalls derjenige Teil\nder Schmerzensgeldansprüche des Geschädigten, der der Höhe nach der\nEinstellungsauflage entspricht, von niemand anderem als dem Kläger\ndes hiesigen Verfahrens zu tragen ist.\n\n9\n\nDie Richtigkeit dieser Überlegung ergibt sich schon daraus,\ndass in § 153 a Abs. 2 StPO keineswegs vorgeschrieben ist, dass\neine als Auflage festzusetzende Leistung dem bei der zu\nbeurteilenden Straftat individuell Geschädigten zu Gute kommen\nmüsste. Die Gestaltung der Einstellungsauflage liegt vielmehr im\nRahmen der in § 153 a Abs.1 S.2 StPO vorgesehenen Möglichkeiten im\nErmessen des Strafgerichts. Dieses hätte dem Kläger somit ebensogut\naufgeben können, einen Betrag in Höhe von 1.500,00 DM an eine\ngemeinnützige Einrichtung zu zahlen.\n\n10\n\nSchließlich kann der Kläger auch aus dem Gesichtspunkt eines\nGesamtschuldnerausgleichs nichts für sich herleiten. Dies gilt\nunabhängig von den obigen Ausführungen zum höchstpersönlichen\nCharakter der Einstellungsauflage. Auch dies hat das Arbeitsgericht\nbereits zutreffend erkannt und richtig begründet:\n\n11\n\nZunächst hat das Arbeitsgericht bereits zutreffend\nfestgestellt, dass bei der Betrachtung eines etwaigen\nGesamtschuldnerausgleichs der vom Kläger an den Geschädigten zur\nErfüllung der Einstellungsauflage des Strafverfahrens gezahlte\nSchmerzensgeldteilbetrag von 1.500,00 DM nicht isoliert von den\nweitergehenden Schadensersatzansprüchen behandelt werden kann, die\nder Geschädigte gegen beide Parteien des vorliegenden Verfahrens\ndurchgesetzt hat.\n\n12\n\nb. Insgesamt hat der Geschädigte von den Parteien des hiesigen\nVerfahrens bis dato 16.500,00 DM als materiellen und immateriellen\nSchadensersatz erhalten. Von dieser Summe haben bisher der Kläger\n1.500,00 DM, die Beklagte 15.000,00 DM getragen. Der bisher\nrealisierte Haftungsanteil des Klägers beträgt somit ca. 9 %. Denkt\nman an einen innerbetrieblichen Schadensausgleich nach den\nallgemeinen Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung, so findet eine\nquotierliche Aufteilung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitnehmer\nstatt, die sich wesentlich nach dem Grad des Verschuldens bei dem\nhaftungsbegründenden Verhalten des Arbeitnehmers richtet. Der\nEckwert einer nullprozentigen Haftung des Arbeitnehmers kommt dabei\nnur bei leichtester Fahrlässigkeit in Betracht (BAG DB 88, 1603;\nBAG ArbuR 98, 123; Küttner/Griese, Personalbuch 2002, Nr. 31 Rz.\n12). In Würdigung des beiderseitigen Sachvortrags und der von den\nParteien in das Verfahren eingeführten Beweisaufnahme vor dem\nLandgericht Bonn in Sachen - 18 O 48/01 - kommt es jedoch nicht\nernsthaft in Betracht, dass dem Kläger bei Vornahme eines\ninnerbetrieblichen Schadensausgleichs eine niedrigere Haftungsquote\nzuzumessen gewesen wäre als es dem von ihm tatsächlich erbrachten\nHaftungsanteil von 9 % entspricht. Auch dies hat bereits das\nArbeitsgericht sinngemäß zutreffend ausgeführt.\n\n13\n\nZu guter Letzt kann der Kläger sich auch nicht mit Erfolg\ndarauf berufen, dass die Beklagte auch den von ihm an den\nGeschädigten geleisteten Betrag in Höhe von 1.500,00 DM bei der von\nihr abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung hätte\ndurchsetzen müssen.\n\n14\n\nDie Beklagte hat vorgetragen und durch entsprechenden\naußergerichtlichen Schriftverkehr belegt, dass sie auch die vom\nKläger gezahlten 1.500,00 DM bei ihrer\nBetriebshaftpflichtversicherung geltend gemacht, insoweit jedoch\neinen ablehnenden Bescheid (Bl. 28 d. A.) erhalten hat. Die\nBeklagte war nicht verpflichtet, gegen diesen ablehnenden Bescheid\nauf eigenes Risiko klageweise vorzugehen, zumal der Kläger nicht\nschlüssig dargelegt hat, dass sie dies mit hinreichender Aussicht\nauf Erfolg hätte tun können.\n\n15\n\nDie Kosten der Berufungsinstanz waren gemäß § 97 ZPO dem Kläger\nund Berufungskläger aufzuerlegen.\n\n16\n\nDie gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision\nsind im vorliegenden Fall nicht gegeben.\n\n17\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n18\n\nGegen diese Entscheidung ist weiteres Rechtsmittel nicht\ngegeben. Auf den Rechtsbehelf der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß §\n72 a ArbGG wird hingewiesen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295989","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-10-02/7-sa-427-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":4},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72a","ref_norm":"72a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295989","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295989","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-10-02/7-sa-427-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295989","retrieved":"2026-07-09 03:18:25.454012+00:00"}}