{"status":"available","doknr":"OLD296087","ecli":"ECLI:DE:LAGK:2002:0925.7SA440.02.00","court":"Landesarbeitsgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-09-25","aktenzeichen":"7 Sa 440/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDas vorliegende Urteil verhält sich über die Berufung der\nKlägerin gegen das arbeitsgerichtliche Teilurteil vom 04.12.2001.\nIhre Berufung richtet sich dagegen, dass das Arbeitsgericht ihre\nKlage auf geldliche Entschädigung für 15 beantragte, aber nicht\ngewährte Urlaubstage abgewiesen hat.\n\n3\n\nWegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz, den\nerstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Klageanträgen und den\nGründen, die das Arbeitsgericht Köln dazu bewogen haben, den\nUrlaubsentschädigungsanspruch der Klägerin abzuweisen, wird auf\nTatbestand und Entscheidungsgründe des Teilurteils vom 04.12.2001\nin Sachen 12 Ca 5683/01 Bezug genommen.\n\n4\n\nDas arbeitsgerichtliche Teilurteil wurde der Klägerin am\n15.05.2002, den Beklagten am 08.05.2002 zugestellt. Die Klägerin\nhat gegen das Teilurteil am 02.05.2002, die Beklagten haben am\n06.05.2002 Berufung eingelegt. Die Klägerin hat ihre Berufung nach\nVerlängerung der Begründungsfrist bis zum 14.06.2002 am 11.06.2002\nbegründet. Die Beklagten haben die von ihnen eingelegte Berufung\nnicht begründet. Der ursprüngliche Beklagte zu 1) ist nach\nKlageerhebung verstorben. Der Beklagtenvertreter hat mit\nSchriftsatz vom 11.06.2002 an das Berufungsgericht mitgeteilt, dass\ner die Beklagten nicht mehr anwaltlich vertrete.\n\n5\n\nDie Klägerin hält an ihrer Auffassung fest, dass sie für einen\nTeilanspruch von 15 Urlaubstagen aus dem Urlaubsjahr 2000\nEntschädigung in Geld verlangen könne. Sie begründet dies wie\nfolgt: Im Hinblick auf ihren Eintritt bei den Beklagten am\n03.07.2000 habe sie vor dem 03.01.2001, dem Ablauf der\nsechsmonatigen Wartezeit nach § 4 BUrlG, keinen Urlaub verlangen\nkönnen. Ende Februar 2001, vermutlich am 20. oder 22. Februar 2001,\nhabe sie die bei den Beklagten hierfür zuständige Zeugin B\nmehrmalig vergeblich um die Gewährung von Urlaub gebeten. Sodann\nhabe sie ein weiteres Mal am 10.03.2001 für die Dauer der\nOsterferien Urlaub beantragt. Ihr, der Klägerin sei jedes Mal\nerklärt worden, dass ihr überhaupt kein Urlaubsanspruch zustehe.\nDiese Aussage habe sich nicht nur auf das Kalenderjahr 2000\nbezogen, sondern sollte grundsätzlich für das Arbeitsverhältnis\ngelten. Da sie, die Klägerin in der Zeit vom 13.03. bis 09.05.2001\narbeitsunfähig erkrankt gewesen sei, habe sie während des\nrestlichen Urlaubsübertragungszeitraums den Urlaub nicht mehr\nnehmen können. Sie könne daher nunmehr für den nicht gewährten\nErholungsurlaub Schadensersatz in Geld verlangen. Dies folge aus §\n250 BGB, wobei die in dieser Vorschrift vorausgesetzte Fristsetzung\nmit Ablehnungsandrohung entbehrlich gewesen sei, da die Beklagte\ndie Urlaubsgewährung ernsthaft und endgültig verweigert habe.\n\n6\n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am\n25.09.2002 ist für die Beklagten niemand erschienen, obwohl\nausweislich des Empfangsbekenntnisses vom 25.06.2002 (Bl. 131 d.\nA.) deren anwaltlicher Prozessbevollmächtigte zu diesem Termin\nfristgerecht geladen worden war.\n\n7\n\nDie Klägerin richtet die Berufung nur noch gegen die\nursprünglichen Beklagten zu 2), 3) und 4) und beantragt gegen diese\nden Erlass eines Versäumnisurteils mit folgendem Inhalt:\n\n8\n\n \n\n9\n\nDas Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom\n04.12.2001, Az. 12 Ca 5683/01, wird zu Ziffer 3 dahingehend\nabgeändert, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt\nwerden, an die Klägerin 819,23 EUR (1.602,27 DM) netto nebst Zinsen\nvon 5 % über den Basiszinssatz nach § 1 des\nDiskontsatz-überleitungsgesetztes seit dem 24.06.2001 zu\nzahlen.\n\n10\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Teil-Urteil des\nArbeitsgerichts Köln vom 4.12.2001 hat das Berufungsgericht durch\nBeschluss vom 25.9.2002 als unzulässig verworfen.\n\n11\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n12\n\nDem Antrag der Klägerin auf Erlass eines Versäumnisurteils\nkonnte nicht stattgegeben werden. Nachdem die Klägerin trotz\nHinweis des Gerichts auf Bedenken gegen die Erfolgsaussichten ihrer\nBerufung ihren Antrag aufrecht erhalten hatte, musste ihre Berufung\ndurch Sachurteil (sog. unechtes Versäumnisurteil) zurückgewiesen\nwerden.\n\n13\n\nDie Beklagten waren im Termin vom 25.09.2002 säumig. Sie waren\nzu Händen ihres Prozessbevollmächtigten ausweislich des von diesem\nerteilten Empfangsbekenntnisses am 25.06.2002 ordnungsgemäß und\nrechtzeitig zum Termin geladen worden. Dem steht die Mitteilung des\nProzessbevollmächtigten über die Beendigung des\nMandatsverhältnisses mit Schriftsatz vom 11.06.2002 nicht entgegen.\nDies folgt aus dem in § 87 Abs. 1 letzter Halbsatz ZPO gesetzlich\nvorgeschriebenen Grundsatz des sog. konstruktiven Mandatswechsels\nim Anwaltsprozess. Nach diesem Grundsatz wird im Anwaltsprozess -\nhierum handelt es sich bei einem Berufungsverfahren in der\nArbeitsgerichtsbarkeit - der Mandatswechsel erst wirksam und\nprozessrechtlich relevant, wenn sich für die Partei ein anderer\nAnwalt bestellt. Solange dies nicht der Fall ist, kann und muss die\nPartei weiterhin zu Händen ihres bisherigen anwaltlichen\nProzessvertreters wirksam geladen werden (RGZ 60, 271; BGH NJW 80,\n999; Zöller/Stöber, ZPO, 23.Aufl., § 172 Rz.11).\n\n14\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil des\nArbeitsgerichts Köln vom 04.12.2001 war auch zulässig. Insbesondere\nwar sie gem. § 64 Abs. 2 b) ArbGG a.F. statthaft und wurde von der\nKlägerin auch fristgerecht eingelegt und begründet. Dabei war\nunschädlich, dass die Klägerin die Berufung sogar schon vor\nZustellung des arbeitsgerichtlichen Teilurteils eingelegt hat.\n\n15\n\nDer von der Klägerin vorgebrachte und aufgrund der Säumnis der\nBeklagten als zugestanden zu behandelnde Tatsachenvortrag der\nKlägerin rechtfertigt es derzeit jedoch nicht, die Beklagten zur\nZahlung eines Urlaubsentschädigungsbetrages in Geld zu verurteilen.\nDer Sachvortrag der Klägerin war insoweit rechtlich weiterhin\nunschlüssig, worauf das Berufungsgericht in der mündlichen\nVerhandlung vom 25.09.2002 auch hingewiesen hat. Dies ergibt sich\naus folgenden Erwägungen:\n\n16\n\nRichtig ist zunächst, dass die Klägerin im Urlaubsjahr 2000\neinen Teilanspruch in Höhe von 15 Urlaubstagen erworben hat. Dies\nist zwischen den Parteien sogar ausdrücklich unstreitig gewesen\n(vgl. Beklagtenschriftsatz vom 14.09.2001, Seite 3, Bl. 41 d.\nA.).\n\n17\n\nDer streitgegenständliche Teilurlaubsanspruch ist vor dem\n31.3.2002 auch nicht verfallen.\n\n18\n\na. Die Klägerin hat diesen Urlaubsanspruch am 20. oder\n22.02.2001 und nochmals am 10.03.2001 vergeblich gegenüber den\nBeklagten geltend gemacht. Diese Behauptung der Klägerin ist\naufgrund der Säumnis der Beklagten als zugestanden anzusehen. Dies\ngilt überdies auch für die Behauptung der Klägerin, der Urlaub sei\nihr mit der ernsthaften und endgültigen Bemerkung verwehrt worden,\nihr stehe im laufenden Arbeitsverhältnis überhaupt kein\nUrlaubsanspruch zu.\n\n19\n\nAuf einen am 31.03.2001 endenden Übertragungszeitraum kam es\nhierbei ohnehin nicht an. Dies ergibt sich bereits aus § 7 Abs. 3\nSatz 4 BUrlG. Die Klägerin ist nämlich, wie sich bereits aus der\nKlageschrift vom 12.06.2001 ergibt und im übrigen auch unstreitig\ngeblieben ist, erst am 03.07.2000 in das Arbeitsverhältnis\neingetreten. Der im Kalenderjahr 2000 erworbene Teilurlaubsanspruch\nist somit gem. § 5 Abs. 1 a) i.V.m. § 7 Abs. 3 Satz 4 BUrlG ohne\nweitere Voraussetzungen auf das gesamte folgende Kalenderjahr\nübertragen worden.\n\n20\n\nDer in Anspruchnahme des hier in Rede stehenden\nUrlaubsguthabens stand auch nicht etwa eine dauerhafte\nArbeitsunfähigkeit der Klägerin entgegen. Die Klägerin war ab dem\n09.05.2001 wieder arbeitsfähig und hätte nach diesem Zeitpunkt\njederzeit den Urlaub erhalten können.\n\n21\n\nAllerdings kam der Verfall des Urlaubsanspruchs mit Ablauf des\nÜbertragungszeitraums am 31.03.2002 in Betracht. Ein vom\nArbeitnehmer rechtzeitig geltend gemachter und vom Arbeitgeber\ngrundlos und rechtswidrig verweigerter Urlaubsanspruch wandelt sich\njedoch in dem Zeitpunkt, in dem er nach den allgemeinen\nUrlaubsgrundsätzen verfällt, ohne weiteres in einen\nSchadensersatzanspruch um. Dieser Schadensersatzanspruch ist nicht\nmehr an die allgemeinen urlaubsrechtlichen Übertragungszeiträume\ngebunden (HzA-Schütz, Teilbereich 1 Urlaub/Urlaubsrecht Gruppe 4,\nRz. 336 m.w.N.).\n\n22\n\nFür den vorgenannten Schadensersatzanspruch gelten jedoch die\nGrundsätze der Naturalrestitution gem. § 249 BGB. Dies bedeutet,\ndass der Kläger als Inhalt des Schadensersatzanspruches verlangen\nkann, einen Urlaub gleichen Umfangs nachgewährt zu bekommen (BAG\nEzA § 7 BUrlG Nr. 39; BAG EzA § 7 BUrlG Nr. 43 b). Mit diesem\nInhalt besteht der Schadensersatzanspruch der Klägerin derzeit auch\nnoch fort.\n\n23\n\nDie Klägerin begehrt indessen eine Entschädigung in Geld. Diese\nkann aber gem. § 251 BGB nur verlangt werden, wenn die\nNaturalrestitution unmöglich geworden ist. Dies ist jedoch, da der\nSchadensersatzanspruch wegen rechtswidrig nicht gewährten Urlaubs,\nwie bereits ausgeführt, nicht an die urlaubsrechtlichen\nÜbertragungszeiträume gebunden ist, ausschließlich erst mit\nBeendigung des Arbeitsverhältnisses der Fall.\n\n24\n\nEs ist davon auszugehen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien\nderzeit und bis auf weiteres noch fortbesteht. Dies folgt aus der\nvon der Klägerin selbst mit Erfolg eingereichten vorliegenden\nKlage: Die Klägerin hat sich im vorliegenden Verfahren in erster\nLinie ausdrücklich dagegen gewehrt, dass das Arbeitsverhältnis der\nParteien durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom\n01.06.2001 aufgelöst worden wäre. Das Arbeitsgericht hat diesem\nFeststellungsantrag durch sein Teilurteil vom 04.12.2001\nstattgegeben. Die von den Beklagten hiergegen eingelegte Berufung\nhat das Berufungsgericht mit Beschluss vom 25.09.2002 als\nunzulässig verworfen. Andere Rechtsgründe, die zwischenzeitlich zu\neiner Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien hätten\nführen können, sind nicht aktenkundig und konnten von der Klägerin\nauch im Termin vom 25.09.2002 nicht benannt werden. Dementsprechend\nkönnte die Klägerin im fortbestehenden Arbeitsverhältnis die in\nRede stehenden 15 Urlaubstage weiterhin verlangen. Erst im\nZeitpunkt einer noch zu bewirkenden Beendigung des\nArbeitsverhältnisses käme die von der Klägerin begehrte Abgeltung\nin Geld in Betracht.\n\n25\n\nEtwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin\nauch nicht aus § 250 BGB.\n\n26\n\na. Diese in der bürgerlich-rechtlichen Kommentarliteratur\nübereinstimmend als praktisch kaum relevant bezeichnete Vorschrift\n(Palandt/Heinrichs, 61. Aufl., § 250 Rz. 1) hat die Funktion, dem\nGläubiger eines Schadensersatzanspruchs die finanziellen Mittel an\ndie Hand zu geben, um die vom Schuldner geschuldeten\nNaturalrestitutionen selbst bewirken zu können, wenn der Schuldner\nnicht in angemessener Zeit tätig wird. Wird z. B. als\nSchadensersatz die Herausgabe einer Sache geschuldet, sind nach §\n250 BGB nur die Kosten des Rücktransports zu ersetzen, nicht aber\nder Substanzwert selbst. Dieses von Palandt/Heinrichs a.a.O. im\nAnschluss an OLG Düsseldorf NJW Nr. 98, 1716 wiedergegebene\nBeispiel zeigt, dass die Vorschrift in der vorliegend gegebenen\nKonstellation nicht passt, um trotz des fortbestehenden\nArbeitsverhältnisses einen geldlichen Entschädigungs-anspruch für\ndie nicht gewährten 15 Urlaubstage aus dem Urlaubsjahr 2000\nbegründen zu können.\n\n27\n\nNoch gewichtiger spricht jedoch das aus § 7 Abs. 4 BUrlG\nherzuleitende, strikte Abgeltungsverbot, dessen Geltung im\nUrlaubsrecht allgemein angenommen wird, gegen das Begehren der\nKlägerin. Das Abgeltungsverbot ist erforderlich, um den\ngesetzgeberisch vorausgesetzten Sinn und Zweck des Urlaubsanspruchs\nzu sichern: Der Urlaubsanspruch soll als Freizeitanspruch der\nGesundheit und Regeneration des Arbeitnehmers dienen und gerade\nnicht als beliebiger geldwerter Vermögensbestandteil in die freie\nVerfügungsgewalt der Arbeitsvertragsparteien gestellt werden.\nGerade weil je nach Lage der Dinge die Versuchung für beide\nArbeitsvertragsparteien groß sein kann, den Urlaubsanspruch zu\neiner bloßen geldlichen Verrechnungsposition zu\ninstrumentalisieren, hält die höchstrichterliche Rechtsprechung zu\nRecht strikt an dem Abgeltungsverbot fest und hält z. B. jegliche\nVereinbarung der Arbeitsvertragsparteien, einen Urlaubsanspruch im\nlaufenden Arbeitsverhältnis in Geld auszugleichen, für nichtig (BAG\nAP Nr. 56 zu § 7 BUrlG Abgeltung; BAG AP Nr. 1 zu § 2 BUrlG; BAG AP\nNr. 5 zu § 5 BUrlG; BAG Nr. 1 zu § 7 BUrlG Urlaubsjahr; BAG AP Nr.\n9 zu § 7 BUrlG Abgeltung; Dersch/Neumann BUrlG, 8. Aufl., § 7 Rz.\n102 f. m.w.N.). Die einzige Ausnahme von dem Abgeltungsverbot, die\ndas Gesetz kennt, ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.\nWürde man demgegenüber auch im laufenden Arbeitsverhältnis einen\nauf Geld gerichteten Schadensersatzanspruch für nicht gewährte\nUrlaubstage zulassen, so wäre einer Umgehung des Abgeltungsverbots\ndurch die Arbeitsvertragsparteien Tür und Tor geöffnet.\n\n28\n\nDie auf die erfolglose eigene Berufung entfallenden Kosten\nfallen gem. § 97 ZPO der Klägerin zur Last.\n\n29\n\nEin gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision ist nicht\ngegeben.\n\n30\n\nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g\n\n31\n\nGegen dieses Urteil ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben.\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde des § 72 a ArbGG wird\nhingewiesen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296087","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-09-25/7-sa-440-02","cited_norms":[{"jurabk":"BUrlG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"BUrlG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BUrlG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BUrlG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72a","ref_norm":"72a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296087","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296087","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-09-25/7-sa-440-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296087","retrieved":"2026-07-09 03:18:33.726764+00:00"}}