{"status":"available","doknr":"OLD296415","ecli":"ECLI:DE:LAGK:2002:0829.5.7SA587.02.00","court":"Landesarbeitsgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-08-29","aktenzeichen":"5 (7) Sa 587/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Parteien streiten nach Zurücknahme einer von der Beklagten\nzurückgenommenen ordentlichen Änderungskündigung vom 29.10.2001 zum\n30.06.2002 noch um die Wirksamkeit einer von der Beklagten unter\ndem 17.12.2001 ausgesprochenen Änderungskündigung aus wichtigem\nGrund zum 30.06.2002 und um die Erteilung eines\nZwischenzeugnisses.\n\n3\n\nDer am 04.04.1939 geborene Kläger, verheiratet, keine\nunterhaltspflichtigen Kinder, steht seit dem 01.10.1970 als\nBereichsleiter in den Diensten der Beklagten bzw. deren\nRechtsvorgängerin mit einer monatlichen Bruttovergütung von\n6.943,20 DM und einer Eingruppierung in die Gehaltsgruppe IV c des\nGehaltstarifvertrages für den Einzelhandel NRW.\n\n4\n\nAuf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der\nallgemeinverbindliche Manteltarifvertrag für den Einzelhandel NRW\nAnwendung.\n\n5\n\nUnter dem 01.05.2001 schlossen die Parteien einen\nAltersteilzeitarbeitsvertrag nach dem Blockmodell (Blatt 11 - 16 d.\nA.) mit Wirkung ab dem 01.07.2001 mit Arbeitsphase bis zum\n31.10.2002 und nachfolgender Freistellungsphase bis zum\n30.04.2004.\n\n6\n\nInsoweit vereinbarten die Parteien in § 4 Abs. 2, dass während\nder Arbeitsphase das Recht zur ordentlichen/außerordentlichen\nKündigung entsprechend den einzelvertraglichen, tarifvertraglichen\nund gesetzlichen Bestimmungen bestehen bleibt.\n\n7\n\nHinsichtlich weiterer inhaltlicher Einzelheiten des\nAltersteilzeitarbeitsvertrages wird auf die Anlage K 2 zur\nKlageschrift Bezug genommen.\n\n8\n\nUnter dem 29.10.2001 sprach die Beklagte eine ordentliche,\nbetriebsbedingte Änderungskündigung zum 30.06.2002 aus (Blatt 17,\n18 d. A.), die sie in der Kammerverhandlung vom 21.02.2002 in\nAnsehen des vom Kläger gerügten Verstoßes gegen § 11 Ziff. 9 MTV\nzurücknahm, worauf der Kläger sein diesbezügliches\nFeststellungsbegehren zurücknahm.\n\n9\n\nMit Schreiben vom 17.12.2001 (Blatt 51, 52 d. A.) kündigte die\nBeklagte das Arbeitsverhältnis \"aus wichtigem Grund unter\nEinhaltung Ihrer persönlichen Kündigungsfrist bis zum 30.06.2002\"\nund bot dem Kläger die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ab dem\n01.07.2002 mit einer Tätigkeit als 1. Sortimenter mit\nEingruppierung in die Gehaltsgruppe III c GTV bei unverändertem\nEntgelt mit der Möglichkeit der Anrechnung übertariflicher Zulagen\nauf Änderungen des Tarifentgelts an.\n\n10\n\nMit Schreiben vom 17.12.2001 (Blatt 53 d. A.) nahm der Kläger\ndie geänderten Arbeitsbedingungen vorbehaltlich an.\n\n11\n\nMit seiner am 21.12.2001 beim Arbeitsgericht eingegangenen\nKlageerweiterung, die der Beklagten am 03.01.2002 zugestellt worden\nist, hat der Kläger im Wege des Feststellungsbegehrens die\nSozialwidrigkeit der Änderungskündigung geltend gemacht. Der von\nder Beklagten hinsichtlich der Änderung der\nArbeitsbedingungen/Änderungskündigung beteiligte Betriebsrat hat\nmit Stellungnahme vom 29.11.2001 (Blatt 55) die Zustimmung zur\nÄnderungskündigung und mit weiterer Stellungnahme vom 29.11.2001\n(Blatt 56) die Zustimmung zur Umgruppierung verweigert. Das vom\nArbeitgeber wegen der Zustimmungsverweigerung angerufene\nArbeitsgericht hat durch Beschluss vom 17.04.2002 - 5 BV 96/01 -\ndie Zustimmungsersetzung zur Umgruppierung und Versetzung des\nKlägers verweigert.\n\n12\n\nDer Kläger hält die Änderungskündigung vom 17.12.2001 für\nunwirksam, weil die Ausnahmevoraussetzungen für eine Kündigung\ntrotz tariflichen Alterskündigungsschutzes gemäß § 11 Ziff. 9 MTV -\nwichtiger Grund - nach dem Vorbringen der Beklagten nicht gegeben\nseien. Auch sei die Änderungskündigung nicht sozial gerechtfertigt\nund fehlerhaft hinsichtlich der Sozialauswahl im Hinblick auf die\nmit der Filialleitung des Hauptgeschäftes in B betraute\nMitarbeiterin Frau G S .\n\n13\n\nIm übrigen seien weder die bisherigen Leitungsaufgaben des\nKlägers weggefallen noch eine Dringlichkeit der von der Beklagten\ngeltend gemachten Umorganisation gegeben. Die vorgesehene neue\nEingruppierung in die Gehaltsgruppe III c GTV sei tarifwidrig, da\ndie Tätigkeit des Klägers auch nach den von der Beklagten\nvorgesehenen Änderungen den Merkmalen der Gehaltsgruppe IV c GTV\nentspreche. Schließlich sei dem Kläger die Änderung der\nArbeitsbedingungen auch deshalb nicht zuzumuten, weil der\nAltersteilzeitarbeitsvertrag gerade im Hinblick auf anstehende\nVeränderungen im Unternehmen abgeschlossen worden sei.\n\n14\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n15\n\nfestzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch\ndie Änderungskündigung vom 17.12.2001 sozial ungerechtfertigt und\nunwirksam ist;\n\n16\n\ndie Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu\nerteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt.\n\n17\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n18\n\n \n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nDie Beklagte hat geltend gemacht, ihr stehe hinsichtlich der\nÄnderungskündigung ein wichtiger Grund im Sinne des § 11 Ziffer 9\nMTV und im Sinne der Rechtsprechung zur außerordentlichen Kündigung\ntariflich ordentlich unkündbare Arbeitnehmer zur Seite, weil die\nbisherige Position des Klägers ersatzlos entfallen sei:\n\n21\n\nDie Unternehmensleitung der Beklagten habe am 28.08.2001\nbeschlossen, auch das B Hauptgeschäft, in dem der Kläger tätig ist,\nwie die übrigen Niederlassungen der Beklagten unter anderem in K\nund K , von einem Filialleiter führen zu lassen und die bisherigen\nHierarchiestufe der Bereichsleiter ersatzlos entfallen zu lassen,\nund zwar im Hinblick auf die Vorteile durch eine Verkürzung er\nEntscheidungswege und durch die zu erwartende Steigerung der\nEffizienz der innerbetrieblichen Abläufe und der Vereinheitlichung\nder Unternehmensstruktur.\n\n22\n\nDa durch diese unternehmerische Entscheidung die bisherige\nPosition des Klägers ersatzlos entfalle, sei der erforderliche\nwichtige Grund zur Änderung der Arbeitsbedingungen auch des Klägers\nals eines tariflich ordentlich unkündbaren Mitarbeiters\ngegeben.\n\n23\n\nDem gegenüber könne der Kläger nicht beanspruchen, trotz\nWegfalls der Position des Bereichsleiters zukünftig als\nBereichsleiter vergütet zu werden. Die nunmehr vom Kläger\nwahrzunehmende Funktion des 1. Sortimenters entspreche einer\nEingruppierung in die Gehaltsgruppe III c GTV.\n\n24\n\nHinsichtlich der Sozialauswahl sei der Kläger mit dem\nFilialleiter nicht vergleichbar, dessen Position übertariflich\nangesiedelt sei; eine Beförderung könne der Kläger über die\nSozialauswahl nicht beanspruchen.\n\n25\n\nDie Beklagte bestreitet, dass die mit dem Kläger vereinbarte\nAltersteilzeitregelung im Hinblick auf anstehende Veränderungen im\nUnternehmen abgeschlossen worden sei.\n\n26\n\nDa auch der Betriebsrat hinsichtlich der Änderungskündigung\nordnungsgemäß beteiligt worden sei - hinsichtlich der\nZustimmungsverweigerung zur Umgruppierung ist ein\nBeschlussverfahren anhängig -, sei die Änderungskündigung\nhinsichtlich der einzelnen geänderten Arbeitsbedingungen und damit\nauch insgesamt wirksam.\n\n27\n\nDas Arbeitsgericht hat der Feststellungsklage durch ein am\n21.02.2002 verkündetes Urteil stattgegeben und zur Begründung im\nWesentlichen ausgeführt, die von der Beklagten vorgetragenen\nTatsachen würden nicht den besonderen Anforderungen gerecht, die an\ndas Vorliegen eines wichtigen Grundes bei der außerordentlichen\nKündigung der redlich unkündbare Arbeitnehmer zu stellen sind.\nInsbesondere spräche im Streitfall gegen das Vorliegen eines\nwichtigen Grundes, dass die Beklagte ihr unternehmerisches Konzept\nohnehin mit Beginn der Freizeitphase des Klägers verwirklichen\nkönne.\n\n28\n\nWegen weiterer Einzelheiten der Entscheidungsbegründung wird auf\nden Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.\n\n29\n\nGegen das am 06.05.2002 zugestellte Urteil hat die Beklagte am\n04.06.2002 schriftlich beim Landesarbeitsgericht Berufung\neingelegt, die sie schriftlich am 14.06.2002 begründet hat:\n\n30\n\nEntgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei vom Vorliegen\neines wichtigen Grundes für die außerordentlich Änderungskündigung\nauszugehen. Eine Erforderlichkeits- und Zweckmäßigkeitkontrolle\nhinsichtlich der von der Beklagten getroffenen unternehmerischen\nEntscheidung, die Positionen der Bereichsleiter wegfallen zu\nlassen, nicht zulässig. Würde man dem Arbeitsgericht folgen, so\nkönne die Beklagte ihren Betrieb nicht mehr so organisieren, wie\nsie das für sachlich und betriebswirtschaftlich geboten und\nerforderlich halte. Vorliegend würde die Entscheidung des\nArbeitsgerichts dazu führen, dass die Beklagte verpflichtet wäre,\ndem Kläger bis zum Eintritt in den Ruhestand als Bereichsleiter auf\nGrund Gehaltsgruppe G IV c GTV zu bezahlen, obwohl er keine\nTätigkeit mit entsprechender Qualifikation und Verantwortung mehr\nverrichte. Dies sei für die Beklagte unzumutbar. Auch habe das\nArbeitsgericht übersehen, dass es sich vorliegend nicht um eine\nBeendigungs-, sondern um eine Änderungskündigung handle, auch der\nUmstand, dass der Kläger bereits seit Anfang 2002 einvernehmlich\ndie geänderten Aufgaben als erster Sortimenter ausübe, mache\ndeutlich, dass es dem Kläger weniger um die tatsächliche ausgeübte\nTätigkeit als um seine Eingruppierung und Bezahlung gehe.\n\n31\n\nDie Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,\n\n32\n\n \n\n33\n\ndas Urteil des Arbeitsgerichts insoweit\nabzuändern, als festgestellt wurde, dass die Änderung der\nArbeitsbedingungen des Klägers durch die Änderungskündigung vom\n17.12.2001 sozial ungerechtfertigt und unwirksam ist und die\nKündigungsschutzklage abzuweisen.\n\n34\n\nDer Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,\n\n35\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n36\n\nMit der Berufungserwiderung verteidigt er unter Vertiefung\nseines Vorbringens erster Instanz die angefochtene Entscheidung.\nMit dem Arbeitsgericht sei davon auszugehen, dass der Beklagten ein\nFesthalten an den bisherigen Arbeitsbedingungen jedenfalls für den\nZeitraum bis zum Beginn der Freistellungsphase des Klägers zumutbar\nsei.\n\n37\n\nEntgegen dem Vorbringen der Beklagten werde der Beklagten nicht\nverwehrt, den Betrieb so zu organisieren, wie sie es für sachlich\nund betriebswirtschaftlich geboten und erforderlich halte,\nallerdings würden die Möglichkeiten der Beklagten durch die\nbestehenden gesetzlichen und tariflichen Regelungen Schranken\ngesetzt. Im Ergebnis sei vom Arbeitsgericht zutreffend erkannt\nworden, dass eine unternehmerische Entscheidung, die lediglich zur\nVeränderung von Arbeitsplatzinhalten führe, ohne dass sie die\nStilllegung oder Teilstilllegung des Betriebes zur Folge habe, für\nden Fortbestand des Betriebes nicht zwingend geboten sei, zumal der\nArbeitgeber diese ohnehin zumutbare zeitliche Verzögerung\nverwirklichen könne.\n\n38\n\nDer Kläger bestreitet, dass sämtliche Leitungsaufgaben entzogen\nworden seien, insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger\nmit der Vertretung der Filialleitung in deren Abwesenheit betraut\nsei.\n\n39\n\nSchließlich sei auch die fehlerhafte Sozialauswahl der Beklagten\nzu prüfen, der Kläger erfülle auf Grund seiner beruflichen\nQualifikation die Anforderungen der Stelle als Filialleiter, was\nsich auch daran ablesen lasse, dass die Filialleiterin wie der\nKläger in die Gehaltsgruppe IV c einzugruppieren sei.\n\n40\n\nWegen weiterer Einzelheiten des wechselseitigen Sachvortrags\nwird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze\nder Parteien und den sonstigen Akteninhalt ergänzend Bezug\ngenommen.\n\n41\n\nEntscheidungsgründe:\n\n42\n\nDie nach dem Beschwerdewert an sich statthafte Berufung der\nBeklagten ist in gesetzlicher Form und Frist eingelegt und\nbegründet worden, sie ist somit zulässig. Sie bleibt jedoch in der\nSache ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend\nder Änderungsschutzklage stattgegeben.\n\n43\n\nWie das Arbeitsgericht zunächst zu Recht ausgeführt hat, ist\ndie außerordentliche Kündigung gegenüber einem tariflich\nunkündbaren Arbeitnehmer aus betriebsbedingten Gründen nur\nausnahmsweise unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist\ndann zulässig, wenn der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers weggefallen\nist und der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch unter Einsatz aller\nzumutbaren Mittel, ggf. durch Umorganisation seines Betriebes,\nnicht mehr weiterbeschäftigen kann (vgl. BAG vom 05.02.1998 - 2 AZR\n227/97 - AP Nr. 143 zu § 626 BGB). Dabei ist mit dem\nBundesarbeitsgericht davon auszugehen, dass im Fall der tariflichen\nUnkündbarkeit von Arbeitnehmern im Rahmen des § 626 Abs. 1 BGB ein\nbesonders strenger Prüfungsmaßstab anzulegen ist. Dringende\nbetriebliche Erfordernisse können regelmäßig nur eine ordentliche\nArbeitgeberkündigung nach § 1 KSchG rechtfertigen. Eine\naußerordentliche betriebsbedingte Kündigung kann nur ausnahmsweise\nzulässig sein, denn zu dem vom Arbeitgeber zu tragenden\nUnternehmerrisiko zählt auch die Einhaltung der ordentlichen\nKündigungsfrist. Die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers kann dem\nArbeitgeber aber insbesondere dann unzumutbar sein, wenn eine\nordentliche Kündigungsmöglichkeit ausgeschlossen ist und der\nArbeitgeber deshalb dem Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum\nhin sein Gehalt weiterzahlen müsste, weil er z. B. wegen\nBetriebsstilllegung für dessen Arbeitskraft keine Verwendung mehr\nhat (BAG a.a.O.; ferner BAG, Urteil vom 28.03.1985 - 2 AZR 113/84 -\nAP Nr. 86 zu § 626 BGB; vom 12.07.1995 - 2 AZR 762/94 - AP Nr. 7 zu\n§ 626 BGB Krankheit). Die Beklagte hat allerdings in der\nBerufungsverhandlung zu Recht darauf hingewiesen, dass das\nBundesarbeitsgericht auch schon den bloßen Wegfall von\nArbeitsplätzen auf Grund einer Entscheidung des Arbeitgebers zur\nUmorganisation und Umstrukturierung des Betriebes (Wegfall von\nKassenaufsichten) als wichtigen Grund für eine außerordentliche\nÄnderungskündigung gegenüber auf Grund gesetzlicher\nSonderschutzvorschriften unkündbaren Arbeitnehmern als wichtigen\nGrund anerkannt hat, auch ohne dass es zu einer Betriebsstilllegung\noder Teilbetriebsstilllegung gekommen ist (BAG vom 21.06.1995 - 2\nABR 28/94 - AP Nr. 36 zu § 15 KSchG 1969). Auf den vorliegenden\nFall übertragen bedeutet dies, dass grundsätzlich der durch eine\nunternehmerische Entscheidung des Arbeitgebers in Bezug auf die\nÄnderung seiner Betriebsorganisation bedingte Wegfall von\nArbeitsplätzen kündigungsschutzrechtlich hinzunehmen ist, ohne dass\ndiese Entscheidung im Übrigen auf Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit\nzu überprüfen ist. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn die\nunternehmerische Maßnahme unsachlich, willkürlich oder\noffensichtlich unbegründet ist, wofür indessen im vorliegenden Fall\nkeine Anhaltspunkte ersichtlich sind.\n\n44\n\nDaher ist für den Streitfall zunächst die Entscheidung der\nBeklagten, die Stellen der drei Bereichsleiter in ihrer B Filiale,\nvon denen der Kläger eine Stelle ausgefüllt hat, entfallen zu\nlassen, und der Umstand, dass sie diese Maßnahme auch tatsächlich\nmit Beginn des Jahres 2002 durchgeführt und umgesetzt hat, was im\nÜbrigen für ihre sachliche Berechtigung spricht, vom Gericht zu\nrespektieren, ohne dass dessen Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit zu\nüberprüfen ist.\n\n45\n\nDies bedeutet indessen nach Auffassung der Berufungskammer\nnicht, dass auch der Zeitfaktor für die Umsetzung und\nVerwirklichung der Maßnahme angesichts des bestehenden\nSonderschutzes des Klägers ohne Einschränkung und ohne gerichtliche\nÜberprüfung uneingeschränkt hinzunehmen ist und die Beklagte diese\nunter Einhaltung der für eine ordentliche Kündigung geltenden Frist\nsofort durchsetzen könnte. Insoweit muss entweder bei den\nAnforderungen an das Vorliegen eines wichtigen Grundes oder bei der\nZumutbarkeitsprüfung im Rahmen der Interessenabwägung dem auch vom\nBundesarbeitsgericht verlangten besonders strengen Prüfungsmaßstab\nfür eine außerordentliche Kündigung in der Weise Rechnung getragen\nwerden, dass die mit der Umorganisation bezweckte\nEffizientsteigerung und die hierfür maßgeblichen Gründe abgewogen\nwerden gegen die auf Seiten der Arbeitnehmer zu berücksichtigenden\nbesonderen Schutzbedürfnisse. Insoweit hat es das\nBundesarbeitsgericht für unzumutbar gehalten, ein inhaltsleeres\nArbeitsverhältnis über mehr als fünf Jahre aufrecht zu erhalten,\nwenn die Arbeitgeberin zur Gehaltszahlung, die Arbeitnehmer\nallerdings nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet bliebe (BAG vom\n05.02.1998 a.a.O.).\n\n46\n\nIm vorliegenden Fall erscheint es demgegenüber - insoweit ist\ndem Arbeitsgericht zu folgen - für die Beklagte durchaus zumutbar,\nmit der Umsetzung und Verwirklichung der Änderung der\nBetriebsorganisation abzuwarten, bis der Kläger auf Grund der mit\nihm getroffenen Altersteilzeitvereinbarung ohnehin seine aktive\nTätigkeit mit Beginn der Freistellungsphase ab 31.10.2002 beendet.\nDies bedeutet für die Beklagte lediglich eine Verschiebung und\nzeitliche Hinauszögerung der Verwirklichung der Maßnahme um vier\nMonate. Die Beklagte hat weder für eine besondere Dringlichkeit der\nvon ihr beabsichtigten Umorganisation noch für wirtschaftlich\nzwingende Erfordernisse, die hierfür angeführt werden könnten,\netwas vorgetragen. Wenn der Beklagtenvertreter in der\nBerufungsverhandlung von den wirtschaftlichen Schwierigkeiten des\n\"notleidenden Buchhandels\" allgemein gesprochen hat, so steht das\nim Widerspruch zum bisherigen beiderseitigen Sachvortrag. Der\nKläger hatte bereits in der Klageschrift vorgetragen, dass es der\nBeklagten bei der Maßnahme nicht um Kostenersparnisse gehe, wobei\ndie Filiale B der Beklagten mit hohem Gewinn arbeite; die Beklagte\nist diesem Vortrag nicht entgegengetreten. Es ist daher davon\nauszugehen, dass zwingende Gründe, zumindest solcher\nwirtschaftlicher Art, für die sofortige Umsetzung der\nbeabsichtigten Umorganisation nicht gegeben waren.\n\n47\n\nAuf der anderen Seite trifft die Änderung der Arbeitsbedingungen\nden Kläger, der jahrzehntelang im Betrieb der Beklagten beschäftigt\nwar, kurz vor Beendigung seiner aktiven Tätigkeit besonders hart,\nauch wenn man berücksichtigt, dass er seinen Arbeitsplatz nicht\nverliert und auch die durch die geänderte Tätigkeit bedingte\nMinderung der Vergütung sich mit einem Betrag von ca. 6.800,00 DM\nfür die Zeit bis zu seinem Ausscheiden in einem überschaubaren\nRahmen bewegt. Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass sich\ndie Vergütungsminderung kurz vor Eintritt in den Ruhestand für den\nKläger nachhaltig auf seine Rentenansprüche auswirken wird. Der\nBeklagten ist es unter Berücksichtigung der aufgezeigten\nbeiderseitigen Interessen nicht unzumutbar, die auf ihrer\nUnternehmerentscheidung beruhende betriebliche Umorganisation mit\neiner zeitlichen Verzögerung umzusetzen. Der Zeitfaktor ist von ihr\nohnehin im Hinblick auf die einzuhaltenden Kündigungsfristen zu\nberücksichtigen. Ebenso kann die Umsetzung unternehmerischer\nEntscheidungen sich zeitlich dadurch verzögern, dass auf Grund\nbestehender Sonderkündigungsschutzvorschriften, wie etwa § 15 Abs.\n2 KSchG oder § 85 SGB IX, Entscheidungen Dritter, etwa von Behörden\noder Gerichten abgewartet werden müssen.\n\n48\n\nAbgesehen davon verstößt die von der Beklagten ausgesprochene\nKündigung auch gegen die Grundsätze der Sozialauswahl, § 1 Abs. 3\nKSchG.\n\n49\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat eine\nSozialauswahl nach den Grundsätzen des § 1 Abs. 3 KSchG auch dann\nzu erfolgen, wenn ein Arbeitgeber die Anzahl der\nBeschäftigungsmöglichkeiten verringert und gleichzeitig sog.\nBeförderungsstellen neu schafft, sofern die betroffenen\nArbeitnehmer nach der Umgestaltung des Arbeitsablaufs für eine\nWeiterbeschäftigung persönlich und fachlich geeignet sind (BAG vom\n10.11.1994 - 2 AZR 242/94 - EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte\nKündigung Nr. 77). Voraussetzung dafür ist, dass durch die\nUmgestaltung des Arbeitsablaufs keine Arbeitskapazitäten wegfallen\nund die bisher geleisteten Arbeiten nach wie vor anfallen, so dass\nein entsprechender Beschäftigungsbedarf besteht. In solchen Fällen\nkann der Arbeitgeber die Kündigung der betroffenen Arbeitnehmer\ndadurch vermeiden, dass er dem Arbeitnehmer die nunmehr höher zu\nbewertenden, jedoch umgestalteten Arbeiten zuweist. Diese\nVoraussetzungen sind im Streitfall gegeben:\n\n50\n\nDer Kläger hat vorgetragen, dass er für die Tätigkeit als\nFilialleiter sowohl die persönliche wie die fachliche Qualifikation\nerfüllt. Die Beklagte selbst hat vorgetragen, dass die\nunternehmerische Entscheidung darin besteht, die bisher von drei\nPersonen gemeinschaftlich als Bereichsleitern ausgeübte\nFilialleitung in einer Person zu konzentrieren, die sämtliche\nAufgaben und Funktionen wahrnimmt. Zwar hat die Beklagte auch\ngeltend gemacht, dass der Filialleiterin zusätzlich zu den von den\nBereichsleitern übernommenen Aufgaben noch weitere Leitungsaufgaben\nübertragen worden sind. Hierbei handelt es sich jedoch nach dem\nVortrag der Beklagten nur um unwesentliche, sich aus der\nKonzentration der Aufgaben insgesamt ergebende, unwesentliche\nTeilaufgaben. So hatte die Beklagte mit Schriftsatz vom 13.02.2002\ndie Aufgaben der Filialleiter und der ersten Sortimenter\ngegenübergestellt, wobei sich keine erheblichen Unterschiede -\nabgesehen von der Bündelung der Aufgaben in einer Person - ergeben,\nweil die Ermittlung des Personalbedarfs, die Einstellung und\nEntlassung von Mitarbeitern, die Budgetverantwortung, die\nEntscheidungen über den Warenbestand und das optische\nErscheinungsbild, die bisher bei den Bereichsleitern gelegen haben,\nnunmehr von der Filialleiterin getroffen werden. Bei dieser\nSachlage ist es auch nicht erheblich, dass die Beklagte die\nTätigkeit der Filialleiterin als übertarifliche\n\"Beförderungsstelle\" ausgestattet hat. Auch der Umstand, dass durch\ndie Bündelung der Leitungsaufgaben in einer Person der Grad der\nVerantwortung der Tätigkeit entsprechend gestiegen ist, kann für\ndie Frage, ob auf dem von der Beklagten neu geschaffenen\nArbeitsplatz des Filialleiters der Kläger eingesetzt werden kann,\nletztlich keine entscheidende Rolle spielen. Da der Kläger\nunzweifelhaft auf Grund seiner langen Betriebszugehörigkeit und\nseines Alters sozial erheblich schutzwürdiger ist als die von der\nBeklagten aus einem anderen Bereich des Unternehmens übernommene\nMitarbeiterin, mit der die Stelle der Filialleitung besetzt worden\nist, verstößt damit die Kündigung der Beklagten auch gegen § 1 Abs.\n3 KSchG.\n\n51\n\nDie Berufung der Beklagten musste nach alle dem zurückgewiesen\nwerden. Die Kostenfolge beruht auf § 97 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296415","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-08-29/5-7-sa-587-02","cited_norms":[{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 626","ref_norm":"626","n":4},{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296415","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296415","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-08-29/5-7-sa-587-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296415","retrieved":"2026-07-09 03:19:04.359423+00:00"}}