{"status":"available","doknr":"OLD296577","ecli":"ECLI:DE:LAGK:2002:0815.5.3SA617.02.00","court":"Landesarbeitsgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-08-15","aktenzeichen":"5 (3) Sa 617/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Parteien streiten um den Anspruch des Klägers auf eine\nJahressonderzahlung in Höhe von 75 % eines Monatsgehalts für das\nJahr 1999.\n\n3\n\nDer Kläger war zunächst ab 1973 bei der Rechtsvorgängerin der\nBeklagten, dem T auf dem Arbeitsgebiet technische Physik tätig. Mit\nWirkung zum 01.01.1993 ging das Arbeitsverhältnis des Klägers auf\nGrund der Übernahme von Betriebsteilen des T R durch die Beklagte\ngemäß § 613 a BGB auf diese über. Im Bereich des T R galt bei\nBetriebsübergang eine Betriebsvereinbarung vom 01.04.1981 über die\nZahlung von \"Weihnachtsgeld\". Außerdem gab es für die ehemaligen\nMitarbeiter des T R weitere kollektive betriebliche Regelungen, in\ndenen unter anderem eine betriebliche Altersversorgung und die\nAnwendung der Landesbesoldungsordnung Nordrhein-Westfalen (LBO) auf\ndiese Mitarbeiter vorgesehen war.\n\n4\n\nAm 13.11.1996 wurde die Betriebsvereinbarung vom 01.04.1981\ndurch die Betriebsvereinbarung über eine Jahressonderzahlung in\nForm eines Spruchs der Einigungsstelle abgelöst. Danach sollte die\nJahressonderzahlung für das Jahr 1996 100 % und ab dem Jahr 1997\nnur noch 75 % der Gehaltsbestandteile nach näherer Maßgabe der\nBetriebsvereinbarung Vergütung 1996/I vom 13.11.1996 betragen. Nach\nZiffer 3 der Betriebsvereinbarung Jahressonderzahlung erfolgt diese\nZahlung, wenn der/die Beschäftigte am 20.11. des Auszahlungsjahres\nin einem ungekündigten Arbeitsverhältnis steht.\n\n5\n\nIn einem beim Arbeitsgericht Köln eingeleiteten\nBeschlussverfahren machte der Betriebsrat mit Feststellungsantrag\ndie Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarungen Vergütung 1996/I und\nJahressonderzahlung, jeweils vom 13.11.1996, geltend. Das\nArbeitsgericht hat dem Antrag des Betriebsrats im Hinblick auf die\nBetriebsvereinbarung Jahressonderzahlung lediglich zu Nr. 2.2\nstattgegeben und im Übrigen den Antrag abgewiesen (Arbeitsgericht\nKöln vom 26.08.1997 - 12 BV 237/96). Nachdem gegen diesen Beschluss\nnur die Arbeitgeberin Beschwerde eingelegt hat, hat das\nLandesarbeitsgericht in Bezug auf die Betriebsvereinbarung\n\"Jahressonderzahlung\" den Antrag des Betriebsrats insgesamt\nabgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht hat sodann auf die\nRechtsbeschwerde des Betriebsrats durch Beschluss vom 20.07.1999 -\n1 ABR 66/98 - den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom\n27.07.1998 - 3 TaBv 100/97 - aufgehoben und insoweit die\nEntscheidung des Arbeitsgerichts wiederhergestellt.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 25.06.1999 kündigte die Arbeitgeberin die\n\"Betriebsvereinbarung Jahressonderzahlung\" zum 30.09.1999. Der\nBetriebsrat forderte daraufhin die Arbeitgeberin unter Bezugnahme\nauf die Kündigung der Betriebsvereinbarung mit Schreiben vom\n30.07.1999 auf, unverzüglich in Verhandlungen über die Verteilung\nder Jahressonderzahlung im Unternehmen einzutreten. Dem liegt zu\nGrunde, dass neben den ca. 260 Mitarbeitern der Beklagten, die auf\nGrund der Bestimmungen der LBO vergütet werden, weitere ca. 115\nMitarbeiter beschäftigt sind, welche eine Jahressonderzahlung auf\nGrund einer einseitig von der Arbeitgeberin aufgestellten\n\"Gehaltsordnung\" erhalten, welche am 01.09.1992 in Kraft getreten\nist. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gehaltsordnung bestand\nbei der Arbeitgeberin kein Betriebsrat. Die Jahressonderzahlung,\nwelche an die BO-Mitarbeiter auch für das Jahr 1999 gezahlt wurde,\nbetrug ebenfalls ein Monatsbruttogehalt. Im Hinblick auf die nach\nder Kündigung vom Betriebsrat vertretene Auffassung, die\nBetriebsvereinbarung wirke über den 30.06.1999 hinaus nach, leitete\ndie Beklagte ein Beschlussverfahren ein, in dem sie beantragte,\nfestzustellen, dass die Betriebsvereinbarung über den 30.09.1999\nnicht nachwirkt. Nachdem der Antrag in erster Instanz\nzurückgewiesen worden war, hat das Bundesarbeitsgericht, nachdem\nzwischenzeitlich den Betrieb stillgelegt worden war und ein\nBetriebsrat nicht mehr bestand, das Bundesarbeitsgericht durch\nBeschluss vom 14.08.2001 - 1 ABR 52/00 - das Beschlussverfahren\neingestellt und festgestellt, dass die in diesem Beschlussverfahren\nergangenen Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts Köln vom 19.10.2000\n- 10 TaBv 27/00 - und des Arbeitsgerichts Köln vom 20.10.1999 - 15\nBV 146/99 - wirkungslos sind.\n\n7\n\nDer Kläger hat im vorliegenden Verfahren die Auffassung\nvertreten, die Betriebsvereinbarung wirke trotz Kündigung der\nBeklagten nach, ihm stehe daher ein Vergütungsanspruch in Höhe von\n75 % des maßgeblichen Monatsgehalts November zu, welches der Kläger\nmit 7.018,28 DM errechnet. Die Beklagte habe zwar die\nBetriebsvereinbarung gekündigt, diese wirke jedoch nach, weil es\nmit den BO-Mitarbeitern im Betrieb Mitarbeiter gebe, die im\nGegensatz zu den LBO-Mitarbeitern weiterhin eine\nJahressonderzahlung erhielten. Es gebe damit hinsichtlich der\nVerteilung der vom Arbeitgeber erbrachten freiwilligen Leistungen\nmit dem Zweck \"Jahressonderzahlung\" einen \"Topf\", über den auch\nnach der Kündigung der Betriebsvereinbarung 1996 vom des\nBetriebsrat mit dem Arbeitgeber hätte verhandelt werden können. Es\nsei nicht richtig, dass es sich bei den\nJahressonderzahlungsleistungen für LBO- und BO-Mitarbeiter um zwei\nverschiedene Töpfe aus verschiedenartigen Entgeltsystemen handelte,\nwelche mitbestimmungsrechtlich isoliert zu betrachten seien. Eine\nsolche Differenzierung sei sachlich nicht gerechtfertigt und\nverstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Beklagte sei\ndaher so zu behandeln, als habe sie lediglich das zur Verfügung\nstehende Volumen reduziert und den Verteilungsschlüssel\ngeändert.\n\n8\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n9\n\n \n\n10\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn\n7.018,28 DM nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag\nseit dem 01.12.1999 zu zahlen.\n\n11\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\n \n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nSie hat die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe ein Anspruch\nauf die Jahressonderzahlung für 1999 nicht zu. Ausschließliche\nAnspruchsgrundlage sei die zum 30.09.1999 gekündigte\nBetriebsvereinbarung vom 13.11.1996 gewesen. Die Rechtswirkung\ndieser Betriebsvereinbarung sei mit Ablauf der Kündigungsfrist\nersatzlos entfallen, eine Nachwirkung komme nicht in Betracht. Bei\nden in der Betriebsvereinbarung geregelten Leistungen handle es\nsich nicht lediglich um einen Teil des von der Beklagten gewährten\n\"Topfes\" der Sonderleistungen. Auch liege in der unterschiedlichen\nBehandlung der LBO-Mitarbeiter und der BO-Mitarbeiter keine\nsachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung. Die Vergütung der\nbeiden Mitarbeiter beruhe vielmehr auf völlig unterschiedlichen\nEntgeltsystemen. Die Gruppe der LBO-Mitarbeiter sei nach der\nLandesbesoldungsordnung wie Beamte zu vergüten, ihr sei unter\nanderem eine betriebliche Altersversorgung zugesagt worden war, den\nBO-Mitarbeitern sei hingegen lediglich Vergütung nach der\n\"Gehaltsordnung\" gewährt worden, eine Altersversorgung sei für sie\nnicht vorgesehen gewesen.\n\n15\n\nDas Arbeitsgericht hat durch ein am 16.01.2002 verkündetes\nUrteil die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem\nKläger auferlegt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt,\neine Nachwirkung der Betriebsvereinbarung Jahressonderzahlung komme\nnach Kündigung durch die Arbeitgeberin nicht in Betracht, weil die\nan die BO-Mitarbeiter auf andere Rechtsgrundlage als auf Grundlage\nder Betriebsvereinbarung 1996 gewährten Jahressonderzahlungen nicht\nvon der Regelung in der Betriebsvereinbarung erfasst seien. Auf die\nunterschiedlichen Entgeltsysteme der LBO- und BO-Mitarbeiter komme\nes nicht an.\n\n16\n\nGegen diese dem Kläger am 14.05.2002 zugestellte Entscheidung\nhat dieser am 13.06.2002 schriftlich beim Landesarbeitsgericht\nBerufung eingelegt, welche er am 08.07.2002 begründet hat.\n\n17\n\nEntgegen der vom Arbeitsgericht vertretenen Auffassung liege in\nder Kündigung der Betriebsvereinbarung keine gänzliche und\nersatzlose Streichung einer freiwilligen Sozialleistung. Vielmehr\nsei die Verteilung des Vergütungsvolumens mit gleicher\nZweckrichtung lediglich in zwei unterschiedlichen Regelungen\nenthalten gewesen, wobei die Gehaltsordnung für die BO-Mitarbeiter\nden Zweck gehabt habe, mit neu einzustellenden Arbeitnehmern\nungünstigere Arbeitsbedingungen zu vereinbaren als mit den vom T R\n. übernommenen Arbeitnehmern. Es sei deshalb fehlerhaft, bezogen\nauf die soziale Leistung \"Jahressonderzahlung\" zwei\nunterschiedliche \"Töpfe\" zu definieren, weil mit den von der\nBeklagten gewährten Leistungen sowohl an die Mitarbeiter mit\nBO-Verträgen als auch an die Mitarbeiter mit LBO-Verträgen jeweils\nidentische Zwecke verfolgt worden seien.\n\n18\n\nDer Kläger und Berufungskläger beantragt,\n\n19\n\n \n\n20\n\nunter Abänderung des Urteils des\nArbeitsgerichts Köln vom 16.01.2002 - 3 Ca 6534/00 - die Beklagte\nzu verurteilen, an den Kläger 3.588,39 Euro brutto nebst 4 % Zinsen\nseit dem 01.12.1999 zu zahlen.\n\n21\n\nDie Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,\n\n22\n\n \n\n23\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n24\n\nMit der Berufungserwiderung verteidigt sie die angefochtene\nEntscheidung unter Vertiefung und Wiederholung ihres\nerstinstanzlichen Vorbringens. Entgegen der Auffassung des Klägers\ngebe es im Betrieb der Beklagten keine einheitlich gewährte\nJahressonderzahlung, vielmehr gebe es zwei unterschiedliche, durch\nden Betriebsübergang der Mitarbeiter des T R im Jahr 1993\nverbundene Entgeltsysteme. Die weitere Entwicklung dieser\nEntgeltsysteme könne nicht Gegenstand der Überprüfung nach\nMaßstäben innerhalb betrieblicher Lohngerechtigkeit sein. Zudem sei\nauf Grund des vorangegangenen Beschlussverfahren durch die\nEntscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 30.07.1999 die\nRechtswirksamkeit der Betriebsvereinbarung vom 13.11.1996 und damit\nauch die darin enthaltene Abgrenzung der Personenkreise\nrechtskräftig mit bindender Wirkung festgestellt. Eine neue\nVerteilungsregelung habe in Bezug auf die Gehaltsordnung nicht\ngeschlossen werden können, weil hinsichtlich der Gewährung der\nJahressonderzahlung an die BO-Mitarbeiter zwischen dem Betriebsrat\nund der Beklagten auf Grund der Betriebsvereinbarung vom 13.11.1996\neine konkludente Regelungsabrede über das Vergütungssystem der\nBO-Mitarbeiter bestanden habe, dessen Bestandteil die\nJahressonderzahlung an diese Mitarbeiter gewesen sei.\n\n25\n\nEine Nachwirkung komme nach der Rechtsprechung des\nBundesarbeitsgerichts vorliegend auch deshalb nicht in Betracht,\nweil nicht der Fall vorliege, dass aus dem bisher mitbestimmten\nVolumen eine andere Verteilung erfolgen solle, vielmehr mache der\nBetriebsrat für einen Bereich außerhalb des bisher mitbestimmten\nBereichs ein von ihm bisher nicht ausgeübtes Mitbestimmungsrecht\ngeltend. Dieser Wunsch nach erstmaliger Ausübung der Mitbestimmung\nkönne keine Nachwirkung für eine Regelung im bisher mitbestimmten\nBereich auslösen.\n\n26\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf\nden vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze sowie auf\nden sonstigen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.\n\n27\n\nEntscheidungsgründe:\n\n28\n\nDie nach dem Beschwerdewert an sich statthafte Berufung der\nBeklagten ist in gesetzlicher Form und Frist eingelegt und\nbegründet worden, sie ist somit zulässig. In der Sache hat sie\nkeinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht einen\nAnspruch des Klägers auf der Grundlage der Betriebsvereinbarung\nJahressonderzahlung vom 13.11.1996 verneint. Auch eine andere\nAnspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist nicht\nersichtlich.\n\n29\n\nDie Betriebsvereinbarung Jahressonderzahlung vom 13.11.1996 ist\nzum 30.09.1999 von der Beklagten wirksam gekündigt worden. Die\nBeklagte war gemäß § 77 Abs. 5 BetrVG zur Kündigung berechtigt, da\nin der Betriebsvereinbarung nichts anderes geregelt war. Mit der\nKündigung vom 25.06.1999 zum 30.09.1999 wurde auch die\nKündigungsfrist von drei Monaten eingehalten. Grundsätzlich hat die\nKündigung der Betriebsvereinbarung zur Folge dass die\nAnspruchsgrundlage für die nach dem 30.09.1999 fällig werdenden\nLeistungen und damit auch für die vom Kläger begehrte, im November\n1999 fällige Jahressonderzahlung 1999, entfällt.\n\nEine Nachwirkung entfaltet die Betriebsvereinbarung trotz\nKündigung nicht. Die Bestimmung des § 76 Abs. 5 BetrVG sieht eine\nsolche Weitergeltung nur für Betriebsvereinbarungen in den Fällen\nzwingender Mitbetimmung vor, vgl. § 87 Abs.2 BetrVG, und nicht bei\neiner Betriebsvereinbarung, die - wie die BV Jahressonderzahlung -\neine freiwillige Arbeitgeberleistung regelt.\n\n30\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die\nKammer anschließt, wirken freiwillige Betriebsvereinbarungen nach\nerfolgter Kündigung nicht nach. Dies gilt grundsätzlich auch für\nteilmitbestimmte Betriebsvereinbarungen über freiwillige\nLeistungen, bei denen der Betriebsrat nur hinsichtlich des\nLeistungsplans mitzubestimmen hat (BAG vom 26.10.1993 - 1 AZR 46/93\n- EzA § 77 BetrVG 1972 Nr. 53; BAG vom 21.08.1990 AP Nr. 5 zu § 77\nBetrVG 1972 Nachwirkung; BAG AP Nr. 4 zu § 77 BetrVG 1972\nNachwirkung). Die Arbeitnehmer haben demgemäß auf die freiwillige\nLeistung einen Anspruch nur solange, wie diese Betriebsvereinbarung\nin Kraft ist. Der Umstand, dass die nähere Ausgestaltung der\nfreiwilligen Leistung durch den sog. Leistungsplan der erzwingbaren\nMitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG\nunterliegt, ändert daran nichts. Ein solcher Leistungsplan ist\ngrundsätzlich unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des\nMitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei freiwilligen\nArbeitgeberleistungen nur solange von Bedeutung, als der\nArbeitgeber die freiwillige Leistung erbringt (BAG a.a.O.). Wenn\nder Arbeitgeber die freiwillige Leistung gänzlich und ersatzlos\nstreichen will, kann es nach dem Wirksamwerden der Kündigung keine\nNachwirkung der Betriebsvereinbarung mehr geben, weil dann für den\nBetriebsrat nichts mehr mitzubestimmen ist. Es gibt dann nichts\nmehr zu verteilen (BAG vom 26.10.1993 a.a.O.).\n\n31\n\nEine Ausnahme von diesem Grundsatz hat das Bundesarbeitsgericht\nallerdings für den Fall gemacht, dass mit der Kündigung seitens des\nArbeitgebers lediglich die Verringerung des Volumens für die\nfreiwillige Leistung aus der Betriebsvereinbarung und die Änderung\ndes Verteilungsplans erreicht werden soll. Wird die\nBetriebsvereinbarung lediglich zu dem Zweck gekündigt, das Volumen\nfür die Leistung zu reduzieren und den Verteilungsplan zu ändern,\nso kommt ausnahmsweise eine Nachwirkung auch des\nmitbestimmungsfreien Teils der teilmitbestimmten\nBetriebsvereinbarung nach dem Grundgedanken des § 77 Abs. 6 BetrVG\nin Betracht (BAG vom 26.10.1993 a.a.O.).\n\n32\n\nEin solcher Fall liegt hier nicht vor. Nach dem vom\nBundesarbeitsgericht (a.a.O.) zu entscheidenden Sachverhalt hatte\ndie Arbeitgeberin \"von vornherein vor, auch nach dem Ablauf der\nKündigungsfrist (gekürzte) Mittel für die Zahlung eines\nfreiwilligen Weihnachtsgeldes zur Verfügung zu stellen\". Sie hat\nanschließend mit dem Betriebsrat über eine Neuregelung verhandelt\nund nach erfolglosem Abschluß dieser Verhandlungen einseitig die\nLeistungen gekürzt. Sie hatte also \"mit der Kündigung beabsichtigt,\ndas Volumen für das Weihnachtsgeld zu reduzieren und den\nVerteilungsplan zu ändern\". Vorliegend scheitert eine Übertragung\nder Grundsätze dieser Entscheidung schon daran, dass die Beklagte\nsich mit der Kündigung vollständig von der in der\nBetriebsvereinbarung 1996 geregelten Leistung lösen wollte. Sie\nhatte weder die Absicht, in Bezug auf das in dieser\nBetriebsvereinbarung geregelte Verteilungsvolumen noch in Bezug auf\neine Verteilung der für den Zweck \"Jahressonderzahlung\" insgesamt\nvon ihr im Betrieb zur Verfügung gestellten Mittel Verhandlungen\nmit dem Betriebsrat aufzunehmen. Deshalb ist die vom Arbeitgeber\nbereits bei Abschluss der Betriebsvereinbarung 13.11.1996\ngetroffene Entscheidung über das \"Verteilungsvolumen\" und seine\nBeschränkung auf einen Teil der Mitarbeiter weiterhin zu\nberücksichtigen. Denn bei Abschluss der Betriebsvereinbarung sind\ndie BO-Mitarbeiter in dieses Verteilungsvolumen nicht einbezogen\nworden, vielmehr betraf die Betriebsvereinbarung\nJahressonderzahlung ausschließlich die ehemals beim T R\nbeschäftigten sog. LBO-Mitarbeiter, deren Vergütung auch im Übrigen\nauf einer anderen kollektivrechtlichen Grundlage beruhte als die\nVergütung der BO-Mitarbeiter. Der Umstand, dass es sich bei den\n\"Jahressonderungen\" sowohl für LBO-Mitarbeiter wie BO-Mitarbeiter\num Leistungen mit gleicher Zwecksetzung handelte, rechtfertigt\nkeine andere Beurteilung. Die der zwingenden Mitbestimmung\nentzogenen Vorgaben des Arbeitgebers bei der Gewährung freiwilliger\nLeistung sind auch insoweit zu berücksichtigen, als der Arbeitgeber\ntrotz gleicher Zwecksetzung der Leistungen unterschiedliche\nEntgeltsysteme auf einzelne Gruppen von Arbeitnehmern anwendet Dies\ngilt jedenfalls wenn für den vorliegenden Fall, in dem unter\nBeachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes die Arbeits- und\nVergütungsbedingungen für die nach § 613 a BGB übernommenen\nArbeitnehmer anders ausgestaltet sind als die der Arbeitnehmer der\nBeklagten. Genauso wie die Arbeitgeberin durch Betriebsvereinbarung\nfreiwillige Leistungen gegenüber bestimmten Mitarbeitern oder\nMitarbeitergruppen im Wege kollektiver Regelungen begründen kann,\nmuss sie sich hiervon auch wieder lösen können.\n\n33\n\nDie vom Bundesarbeitsgericht für den von ihm zu entscheidenden\nFall erwähnte \"gewisse überschießende Wirkung\" der Nachwirkung auch\ndes mitbestimmungsfreien Teils einer freiwilligen teilmitbestimmten\nBetriebsvereinbarung ist nach Sinn und Zweck des § 77 Abs. 6 nur\ndann gerechtfertigt, wenn es dabei um ein vom Arbeitgeber auch\ntatsächlich freiwillig zur Verfügung gestelltes Verteilungsvolumen\ngeht.\n\n34\n\nDies ist indessen für die von ihm für die BO-Mitarbeiter\ngewährte Jahressonderzahlung nicht der Fall. Diese beruhte vielmehr\nauf individualrechtlicher, vertraglicher Grundlage, mag diese auch\nbetriebsvereinbarungsoffen ausgestaltet gewesen sein. In Ziffer 8\nder Gehaltsordnung heißt es insoweit, dass \"Änderungen und\nErgänzungen\" der Gehaltsordnung \"nach näherer Maßgabe der Nr. VI 2\nder Arbeitsordnung vom 01.09.1992\" vorbehalten ist. Selbst wenn man\nauf Grund dieses Vorbehalts die Regelung in der Gehaltsordnung als\nbetriebsvereinbarungsoffen ansieht - wovon offenbar beide Parteien\nausgehen - hat das vom Betriebsrat mit Schreiben vom 30.07.1999 an\ndie Beklagte gerichtete Begehren, über die Verteilung einer\nJahressonderzahlung insgesamt zu verhandeln, zunächst keinen\nEinfluss darauf, dass zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der\nKündigung der Betriebsvereinbarung vom 13.11.1996 am 30.09.1999 die\nJahressonderzahlung für die BO-Mitarbeiter auch weiterhin auf\nindividualrechtlicher Grundlage beruhte und noch nicht in eine\nkollektive Vereinbarung transformiert worden ist. Zum gleichen\nErgebnis gelangt man dann, wenn man in der lediglich auf die\nLBO-Mitarbeiter bezogenen Betriebsvereinbarung vom 13.11.1996\nzugleich hinsichtlich der BO-Mitarbeiter wie die Beklagte eine\n(konkludente) Regelungsabrede sieht, die jedenfalls zum Zeitpunkt\ndes Wirksamwerdens der Kündigung der Betriebsvereinbarung vom\n13.11.1996 mangels Kündigung nach § 77 Abs. 5 BetrVG fortbestanden\nhat.\n\n35\n\nEin Anspruch des Klägers auf eine Jahressonderzahlung in Höhe\nder den BO-Mitarbeitern weitergewährten Jahressonderzahlungen auf\nGrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist ebenfalls nicht gegeben.\nZwar hat der Kläger vorliegend die Differenzierung der\nVergütungssysteme für LBO-Mitarbeiter und BO-Mitarbeiter\nbeanstandet, er hat jedoch selbst vorgetragen, dass die Vergütung\nfür die BO-Mitarbeiter insgesamt ungünstiger ist als die der nach\nBeamtenrecht eingestellten LBO-Mitarbeiter. Insbesondere ist\nzwischen den Parteien unstreitig, dass die LBO-Mitarbeiter im\nUnterschied zu den BO-Mitarbeitern eine Altersversorgung und eine\nVergütung wie Landesbeamte des Landes NRW erhalten. Angesichts\ndieser unterschiedlichen, Entgeltsysteme, wobei das für den Kläger\ngeltende System unstreitig erheblich günstiger ist als das für BO-\nMitarbeiter, kann daher in dem Wegfall der Jahressonderzahlung seit\ndem Jahr 1999 keine sachlich ungerechtfertigte Schlechterstellung\ndes Klägers gegenüber den BO - Mitarbeitern gesehen werden.\n\n36\n\nZudem ist der Unterschied in den Vergütungssystemen schon\ndeshalb sachlich begründet, weil die Gruppe der LBO-Mitarbeiter\nnach § 613 a BGB übernommen worden ist und schon aus diesem Grund\nVergütung nach einem anderen Entgeltsystem erhalten hat. Bestehen\naus sachlich gerechtfertigten Gründen unterschiedliche\nVergütungssysteme im Betrieb, so ist nach der Rechtsprechung des\nBundesarbeitsgerichts die weitere Entwicklung dieser Systeme im\nVerhältnis zueinander nicht Gegenstand der Überprüfung nach den\nMaßstäben innerbetrieblicher Entgeltgerechtigkeit (BAG vom\n14.08.2001 - 1 AZR 619/00 - NZA 2002, Seite 276). Darüber, dass die\nBetriebsvereinbarung vom 13.11.1996 hinsichtlich der\nLBO-Mitarbeiter andere und zum Teil geringere Jahressonderzahlungen\nvorsieht, als für die BO-Mitarbeiter, ist - wie die Beklagte zu\nRecht geltend macht - durch den Beschluss des Arbeitsgerichts vom\n26.08.1997 - 12 BV 237/96 - rechtskräftig entschieden, weil\ninsoweit der Antrag des Betriebsrats auf Feststellung, dass die\nBetriebsvereinbarung über die Jahressonderzahlung unwirksam ist, im\nWesentlichen - bis auf die Ziffer 2.2 - zurückgewiesen worden ist,\nohne dass vom Betriebsrat hiergegen Rechtsmittel eingelegt worden\nwären. Damit steht rechtskräftig fest, dass die BV\nJahresonderzahlung vom 13.11.1996 - bis auf die Regelung in Z.2.2 -\nrechtswirksam war. Macht der Betriebsrat in einem\nBeschlussverfahren die Wirksamkeit oder die Unwirksamkeit einer\nBetriebsvereinbarung geltend, so bindet die Entscheidung über einen\nsolchen Antrag auch den Arbeitgeber und die betroffenen\nArbeitnehmer im Verhältnis zueinander (vgl. BAG vom 17.08.1999 - 3\nABR 55/98 - EzA § 1 BetrVG Betriebsvereinbarung Nr. 2, BAG vom\n17.02.1992 - 10 AZR 448/91 - EzA § 112 BetrVG 1972 Nr. 59). Die mit\neiner solchen Entscheidung verbundene Präklusion schließt es aus,\ndass der Arbeitnehmer im Verhältnis zum Arbeitgeber erneut die\nFrage aufwerfen kann, ob die Regelungen der Betriebsvereinbarung\nJahressonderzahlung für die LBO-Mitarbeiter im Verhältnis zu den\nBO-Mitarbeitern gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen.\nDies macht der Kläger letztlich auch nicht geltend. Er verlangt\nnämlich nicht eine Jahressonderzahlung von 100 % wie bei den\nBO-Mitarbeitern statt 75 % eines Bruttomonatsgehalts und verlangt\ndamit nicht den sich aus der unterschiedlichen Behandlung der\nbeiden Arbeitnehmergruppen ergebenden Differenzbetrag.\n\n37\n\nDer Anspruch des Klägers kann - nach wirksamer Kündigung der\nBetriebsvereinbarung vom 13.11.1996 - auch nicht auf die zuvor\ngeltende Betriebsvereinbarung \"Lohn- und Gehaltsregelung\" vom\n01.04.1981 gestützt werden. Diese Betriebsvereinbarung ist durch\ndie Betriebsvereinbarung vom 13.11.1996 rechtswirksam abgelöst\nworden. Auch wenn eine Betriebsvereinbarung im Zuge eines\nBetriebsübergangs nach § 613 a Abs. 1 Satz 2 zum\nindividualrechtlichen Inhalt des Arbeitsverhältnisses wird, ist sie\nvor der Ablösung durch eine spätere Betriebsvereinbarung nicht in\nweiterem Umfang geschützt, als wenn sie kollektivrechtlich\nweitergelten würde; im Verhältnis zur neuen Betriebsvereinbarung\ngilt nicht das Günstigkeits-, sondern das Ablösungsprinzip (BAG vom\n14.08.2001 - 1 AZR 619/00 - AP Nr. 14 zu § 77 BetrVG 1972\nNachwirkung).\n\n38\n\nDa die Betriebsvereinbarung vom 13.11.1996 somit unter Beachtung\nder Jahresfrist des § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB die\nBetriebsvereinbarung für den Bereich des T R aus dem Jahre 1981\nwirksam ablösen konnte, können Ansprüche des Klägers auch nicht aus\neiner Weitergeltung dieser Betriebsvereinbarung abgeleitet\nwerden.\n\n39\n\nDie Berufung war nach allem mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO\nzurückzuweisen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296577","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-08-15/5-3-sa-617-02","cited_norms":[{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 613a","ref_norm":"613a","n":4},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":2},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296577","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296577","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-08-15/5-3-sa-617-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296577","retrieved":"2026-07-09 03:19:20.186791+00:00"}}