{"status":"available","doknr":"OLD297496","ecli":"ECLI:DE:LAGK:2002:0613.6SA173.02.00","court":"Landesarbeitsgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-06-13","aktenzeichen":"6 Sa 173/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie Parteien streiten über restliche Vergütungsansprüche des\nKlägers und einen Schadensersatzanspruch der Beklagten aus einem\ndurch Eigenkündigung des Klägers vom 01.03.2001 zum 31.03.2001\nbeendeten Arbeitsverhältnis. Von der erneuten Darstellung des\nSachverhalts wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a. F., der kraft\nÜbergangsrecht noch auf den Streitfall anzuwenden ist,\nabgesehen.\n\n3\n\nDas Arbeitsgericht hat die Klage auf Zahlung der Vergütung für\nMärz 2001 in Höhe von 9.600,00 DM brutto abzüglich erhaltenen\nKrankengeldes von 4.415,25 DM brutto abgewiesen. Auf die Widerklage\nhat es den Kläger verurteilt, an die Beklagte zu 1) Schadensersatz\nin Höhe des Verspätungszuschlags von 2.290,00 DM gemäß dem\nUmsatzsteuerbescheid vom 16.03.2001 nebst Zinsen zu zahlen. Wegen\nder Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf Bl. 115 ff. d.\nA. Bezug genommen.\n\n4\n\nDie Berufung des Klägers ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64\nAbs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und\nbegründet worden ist (§§ 66 Abs. 1 S. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 518,\n519 ZPO a. F.)\n\nIn der Sache hat das Rechtsmittel nur teilweise Erfolg.\n\n5\n\nDer Kläger kann von der Beklagten zu 1) für den 01.03.2001 als\nanteilige Vergütung für die Zeit bis zum Verlassen des\nArbeitsplatzes gegen 13:00 Uhr gemäß § 611 Abs. 1 BGB einen Betrag\nin Höhe von 81,81 EUR (= 160,00 DM) beanspruchen.\n\n6\n\nUnstreitig war der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt nach Ausspruch\nseiner Eigenkündigung noch im Betrieb. Er hat dann nach der\nerstinstanzlichen Aussage der Zeugin S seine \"Sachen gepackt und\nist gegangen\", um am Nachmittag einen Vorstellungstermin\nwahrzunehmen. Die Zeit der Anwesenheit im Betrieb ist als\nArbeitszeit zu vergüten, weil nicht festgestellt werden kann, dass\nder Kläger in dieser Zeit keine Arbeit geleistet hat. Soweit die\nBeklagte die Einrede der Nichterfüllung erhebt, ist sie für die\npauschale Behauptung, der Kläger habe - von einer etwa 15 minütigen\nUnterredung mit dem Geschäftsführer abgesehen - keine\nArbeitsleistung erbracht, beweisfällig geblieben. Diese Behauptung\nsteht auch im Widerspruch zu dem erstinstanzlichen Vorbringen, der\nKläger habe der Mitarbeiterin S vor dem Verlassen seines Büros\n\"einen Stapel Postmappen mit dutzenden Posteingängen\" übergeben.\nDies war zweifellos eine Arbeitsleistung im Zuge der mehr oder\nweniger geordneten Räumung des Arbeitsplatzes.\n\n7\n\nDa die Tagesvergütung bei einem Monatsgehalt in der Regel nach\nDreißigstel zu berechnen ist (BAG BB 1975, 702), war die Hälfte\neines Tagessatzes von 320,00 DM (9.600,00 : 30) zuzuerkennen.\n\n8\n\nDie entsprechende Zinsforderung beruht auf den §§ 288 Abs. 1,\n291 BGB.\n\n9\n\nDie gleichlautende Verurteilung der Beklagten zu 2) im Rahmen\nihrer gesellschaftsrechtlichen Mithaftung schied aus, weil die\nKlage insoweit unzulässig ist. Ein Rechtsschutzinteresse für den\nzusätzlichen Zahlungstitel ist vom Kläger auf die ausdrückliche\nRüge der Beklagten weder dargelegt worden noch sonst\nerkennbar.\n\nEin weitergehender Vergütungsanspruch für den Nachmittag des\n01.03.2001 steht dem Kläger nicht zu. Denn er hat den Betrieb gegen\n13:00 Uhr eigenmächtig verlassen, ohne dass die Voraussetzungen des\n§ 629 BGB gegeben waren. Zwar hat er behauptet, bereits am\n28.02.2001 mit dem Geschäftsführer der Beklagen eine Freistellung\nwegen eines Vorstellungstermins am Nachmittag des 01.03.2001\nvereinbart zu haben. Der Geschäftsführer der Beklagten hat dies\naber entschieden bestritten und insbesondere anhand eines\nAktenvermerks vom 01.03.2001 dargelegt, der Kläger habe den Betrieb\nohne vorherige Anzeige bei ihm verlassen. Den Vorstellungstermin\nhabe er nur gegenüber der Mitarbeiterin S erwähnt.\n\n10\n\nDer Kläger hätte demgegenüber im Rahmen der gestuften\nDarlegungslast spezifizieren müssen, wann genau etwa er am\n28.02.2001 in Anwesenheit welches Zeugen er die Freistellung\nbegehrt hat. Sein Vortrag, auch Frau S und Herr K hätten davon\ngewusst, reicht nicht aus, weil er nur einen Ausforschungsbeweis\nermöglicht hätte, der unzulässig ist.\n\n11\n\nAuch ein Entgeltfortzahlungsanspruch für die Zeit vom 02. bis\n31.03.2001 ist nicht gegeben.\n\n12\n\nDas Arbeitsgericht hat das Vorliegen der\nAnspruchsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG mit zutreffender\nBegründung, der sich das Berufungsgericht in vollem Umfang\nanschließt, verneint. Nach Erschütterung des Beweiswerts der\närztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist es Sache des\nArbeitnehmers, weiteren Beweis für die auf Krankheit beruhende\nArbeitsunfähigkeit anzutreten und zu führen, z. B. durch Vernehmung\ndes behandelnden Arztes nach entsprechender Befreiung von der\nSchweigepflicht (vgl. BAG 19.02.1997 NZA 1997, 652; APP-Vossen,\nEntgeltfortzahlung bei Krankheit und an Feiertagen, Rz. 35;\nErfK/Dörner, EFZG § 5 Rz. 34 m. w. N.).\n\n13\n\nDiesen weiteren Beweis hat der Kläger auch in der\nBerufungsinstanz weder angetreten noch geführt. Allein die\nschriftliche Erklärung der behandelnden Ärztin vom 19.06.2001\n(Kopie Bl. 144 d. A.), der Kläger sei vom 02.03. bis zum 20.06.2001\nohne Unterbrechung arbeitsunfähig krank und zudem in der Zeit vom\n10.05.2001 bis zum 09.06.2001 in stationärer Krankenhausbehandlung\ngewesen, reicht hierfür nicht aus. Der Kläger hätte näher darlegen\nmüssen, durch welche Krankheitsumstände er an der Arbeitsleistung\ngehindert worden ist, oder zumindest die behandelnde Ärztin unter\nBefreiung der Schweigepflicht als sachverständige Zeugin zu den\nEinzelheiten seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit benennen\nmüssen. Das ist nicht geschehen. Vielmehr hat der Kläger auch mit\nseiner Berufung die Ärztin nicht von ihrer Schweigepflicht\nentbunden. Dies geht zu seinen Lasten.\n\n14\n\nDie Widerklage der Beklagten zu 1) ist entgegen der Auffassung\ndes Arbeitsgerichts unbegründet. Der Kläger schuldet der Beklagten\nzu 1) keinen Schadensersatz in Höhe des an das Finanzamt gezahlten\nVerspätungszuschlags von 2.290,00 DM.\n\n15\n\nSelbst wenn man mit dem Arbeitsgericht davon ausgeht, dass der\nKläger als Mitverantwortlicher für die Abgabe aller erforderlichen\nSteuererklärungen die Versäumung der Frist zur rechtzeitigen\nBeantragung der sog. Dauerfristverlängerung zu vertreten hatte, so\nscheidet eine Haftung jedenfalls wegen eines überwiegenden\nMitverschuldens der Beklagten zu 1) nach Maßgabe des § 254 Abs. 2\nBGB aus. Denn die Beklagte zu 1) hat es vorwerfbar unterlassen, den\nSchaden abzuwenden oder zu mindern. Es ist anerkannt, dass der\nNichtgebrauch von erfolgversprechenden Rechtsbehelfen gegen die\nSchadensabwendungspflicht verstoßen kann (vgl. Palandt/Heinrichs,\nBGB, § 254 Rz. 42 m. w. N.).\n\n16\n\nHier hätte die Beklagte zu 1) die Verhängung des\nVerspätungszuschlags gemäß der Rechtsmittelbelehrung im\nSteuerbescheid vom 16.03.2001 mit dem Rechtsbehelf des Einspruchs\nanfechten können. Der Einspruch wäre auch bei sachverständiger\nBeurteilung durch einen Steuerberater geboten und absehbar\nerfolgreich gewesen. Denn der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom\n26.04.2001 entschieden, dass die Finanzbehörde nicht berechtigt\nist, einen Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn der Unternehmer\neinen Antrag auf Dauerfristverlängerung nach dem 10. Januar eines\nJahres abgibt (BFH - V R 9/01 - DB 2001, 1653). Auch wenn die\nEntscheidung bei Zugang des Steuerbescheids im März 2001 noch nicht\nvorlag, durfte die Beklagte zu 1) nicht ohne Weiteres auf die\nRechtmäßigkeit der Erhebung des Verspätungszuschlags vertrauen.\nDenn eine höchstrichterliche Rechtsprechung in diesem Sinne gab es\nnicht. Vielmehr hatte der Bundesfinanzhof bereits mit Urteil vom\n11.06.1997 (BFH E 183, 21) erkannt, dass der Verspätungszuschlag\nnach § 152 AO 1977 das Druckmittel zur rechtzeitigen Abgabe von\nSteuererklärungen ist, um ein ordnungsgemäßes Veranlagungsverfahren\nzu sichern. Es liegt in der Konsequenz dieser Entscheidung, wenn\nder Bundesfinanzhof nunmehr festgestellt hat, dass die\nentsprechende Anwendung der Vorschriften für Steuererklärungen für\nden gesetzlich nicht durchsetzbaren Antrag auf Fristverlängerung\nausscheidet. Der Unternehmer ist nämlich nicht verpflichtet,\nsondern nur berechtigt, einen Antrag auf Dauerfristverlängerung zu\nstellen. Das Finanzamt kann den Antrag bei verspäteter\nAntragstellung ablehnen und einen Verspätungszuschlag wegen\nverspäteter Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung festsetzen, für\ndie dann keine Fristverlängerung besteht. Das ist hier gerade nicht\ngeschehen. Vielmehr hat das zuständige Finanzamt auf den\nnachgeholten Abtrag die Dauerfristverlängerung gewährt.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG,\n92 Abs. 1 ZPO.\n\n18\n\nDie Revision war nicht gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen.\nInsbesondere hatte die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung,\nweil die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalls\nberuht.\n\n19\n\nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :\n\n20\n\nGegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Wegen der\nMöglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72 a ArbGG\nverwiesen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297496","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-06-13/6-sa-173-02","cited_norms":[{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72a","ref_norm":"72a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611","ref_norm":"611","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 629","ref_norm":"629","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297496","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297496","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-06-13/6-sa-173-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297496","retrieved":"2026-07-09 03:20:42.585563+00:00"}}