{"status":"available","doknr":"OLD298306","ecli":"ECLI:DE:LAGK:2002:0417.6SA1334.01.00","court":"Landesarbeitsgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-04-17","aktenzeichen":"6 Sa 1334/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer\nfristlosen Kündigung.\n\n3\n\nDer Kläger war seit ca. 25 Jahren bei der Beklagten zuletzt als\nStaplerfahrer gegen eine monatliche Vergütung von rd. 4.500,- DM\nbrutto beschäftigt. Am 26.09.2001 näherte er sich grundlos einem\nArbeitskollegen, griff ihn unvermittelt mit einem Teppichmesser an\nund verletzte ihn dabei am Hals. Zwischen den Parteien ist\nstreitig, ob es sich um eine leichte oder lebensgefährliche\nSchnittverletzung handelte. Der Verletzte wurde jedenfalls mit dem\nNotarztwagen in ein naheliegendes Krankenhaus gebracht und war\nanschließend 14 Tage arbeitsunfähig.\n\n4\n\nDie mit Schreiben der Beklagten vom 27.09.2001 erklärte\nfristlose Kündigung ging dem Kläger am 02.10.2001 zu. Bei der\nBeklagten besteht kein Betriebsrat.\n\n5\n\nMit seiner am 12.10.2001 erhobenen Kündigungsschutzklage hat der\nKläger geltend gemacht, er habe zum Tatzeitpunkt unter\nWahrnehmungsstörungen und wahnhafter Verarbeitung dieser\nVorstellungen gelitten. Nach dem ärztlichen Befund handele es sich\num eine Psychose paranoider Form. Die Tat könne ihm daher wegen\nSchuldunfähigkeit nicht vorgeworfen werden.\n\n6\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n7\n\n \n\n8\n\nfestzustellen, dass das\nArbeitsverhältnis der Parteien durch die am 02.10.2001 zugegangene\nKündigung vom 27.09.2001 nicht aufgelöst ist.\n\n9\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\n \n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie hat behauptet, der Kläger habe sich dem Kollegen aus dem\nHinterhalt genähert, ihn bei den Haaren gepackt und dreimal mit dem\nTeppichmesser am Hals auf ihn eingestochen, wodurch ihm eine ca. 3\ncm breite, lebensgefährliche Schnittwunde \"am Hals an der linken\nSeite auf mittlerer Höhe\" zugefügt worden sei. Als sich der Kollege\ngewehrt und losgerissen habe, sei er nochmals am Oberarm\ngeschnitten worden.\n\n13\n\nDas Arbeitsgericht hat die Klage im Anschluss an die\nGüteverhandlung auf übereinstimmenden Antrag der Parteien durch\nEinzelrichterentscheidung vom 16.11.2001 abgewiesen. Zur Begründung\nhat es im wesentlichen ausgeführt, das Verhalten des Klägers sei\ntatbestandlich ein schwerer krimineller Akt gewesen, dem die\nBeklagte im Interesse des geordneten Betriebsablaufs und der\nSicherheit ihrer Mitarbeiter nicht hinnehmen könne und dürfe. Der\nKläger stelle ein hohes Sicherheitsrisiko dar, einerlei ob er im\nZustand der Schuldfähigkeit gehandelt habe oder zur Tatzeit\nschuldunfähig gewesen sei.\n\n14\n\nGegen das ihm am 23.11.2001 zugestellte Urteil des\nArbeitsgerichts hat der Kläger am 10.12.1002 Berufung eingelegt,\ndie er sogleich begründet hat. Er lässt vortragen, seine Handlung\nsei weder gezielt, noch vorsätzlich, noch schuldhaft oder aggressiv\ngewesen. Die Tat sei schlicht und ergreifend das Ergebnis eines\npsychotischen Schubes gewesen, der ihm in keiner Weise vorgeworfen\nwerden könne. Er sei krank und werde weiter auf freiwilliger Basis\nin der R L in D behandelt. Es sei zu erwarten, dass er nach\nabgeschlossener Behandlung wieder einwandfrei arbeiten könne und\ndem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen werde (Beweis:\nSachverständigen-gutachten).\n\n15\n\nDer Kläger beantragt,\n\n16\n\n \n\n17\n\nunter Aufhebung des Urteils des\nArbeitsgerichts Köln - 7 Ca 10023/01 - vom 16.11.2001\nfestzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien\nfortbesteht und nicht durch die Kündigung vom 27.09.2001,\nzugegangen am 02.10.2001, beendet worden ist.\n\n18\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n19\n\n \n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nSie ist der Ansicht, selbst wenn eine schwerwiegende\nGeisteserkrankung vorliegen sollte, komme eine Weiterbeschäftigung\noder gar Neueinstellung nicht in Betracht, weil ihr und ihren\nMitarbeitern ein derartiges Sicherheitsrisiko nicht zugemutet\nwerden könne, und zwar nicht einmal für den Ablauf einer\nordentlichen Kündigungsfrist.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes\nhaben die Parteien auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen Bezug\ngenommen.\n\n23\n\nDer Klägervertreter hat in der mündlichen Verhandlung vor dem\nBerufungsgericht erklärt, der Kläger befinde sich immer noch in\nstationärer Behandlung der R L . Ein Ende der Therapie sei jedoch\nabsehbar. Nach derzeitigem Stand könne man von einer Entlassung in\nden nächsten Tagen ausgehen.\n\n24\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n25\n\nDie Berufung des Klägers ist zwar zulässig, weil sie statthaft\n(§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt\nund begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1\nArbGG, 518, 519 ZPO).\n\n26\n\nIn der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.\n\n27\n\nDas Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die\naußerordentliche Kündigung der Beklagten hat das Arbeitsverhältnis\nmit ihrem Zugang fristlos beendet. Sie ist rechtswirksam, weil\nhierfür ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB vorlag.\nDer Beklagten war aufgrund der vom Kläger begangenen gefährlichen\nKörperverletzung unter Berücksichtigung aller Umstände des\nEinzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile\ndie Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der\nKündigungsfrist nicht zuzumuten.\n\n28\n\nDie Beklagte hat das Arbeitsverhältnis aus verhaltensbedingten\nGründen wegen der Tat am 26.09.2001 gekündigt. Gründe, die im\nVerhalten des Arbeitnehmers liegen, bilden regelmäßig nur dann\neinen wichtigen Grund, wenn der Gekündigte nicht nur objektiv,\nsondern auch rechtswidrig und schuldhaft seine Pflichten aus dem\nArbeitsverhältnis verletzt hat (vgl. nur KR-Fischermeier, 6. Aufl.,\n§ 626 BGB Rz. 139 m.w.N.). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ohne\nAusnahme: So kann etwa ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers die\nbetriebliche Ordnung derart nachhaltig stören, dass dem Arbeitgeber\neine Aufrechterhaltung dieses Zustandes selbst dann nicht zumutbar\nist, wenn der Arbeitnehmer seine Vertragspflichtverletzung nicht zu\nvertreten hat. Für die oft nur durch Sachverständigengutachten\nmögliche Klärung der Frage, ob der Arbeitnehmer für sein\nFehlverhalten auch voll verantwortlich ist, bleibt in\nsicherheitsrelevanten Fällen oft keine Zeit mehr (BAG v. 21.01.1999\n- 2 AZR 665/98 - DB 1999, 1400 m.w.N.).\n\n29\n\nEin solcher Ausnahmefall, in dem das Fehlverhalten des\nArbeitnehmers auch ohne sein Verschulden einen wichtigen\nKündigungsgrund darstellt, liegt hier vor. Tatbestandlich handelte\nes sich um eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1\nStGB. Dabei kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass er\naufgrund der bei ihm diagnostizierten paranoiden Psychose auch zum\nTatzeitpunkt nicht steuerungsfähig war. Selbst wenn nämlich den\nKläger kein Schuldvorwurf im strafrechtlichen Sinne trifft, so hat\ner mit seiner Tat die betriebliche Ordnung derart gravierend\ngestört, dass der Beklagten eine Weiterbeschäftigung nicht einmal\nfür den Lauf der - verlängerten - Kündigungsfrist zumutbar war. Die\nBeklagte macht insoweit zu Recht geltend, dass sie vor allem auch\nim Interesse der betrieblichen Sicherheit keine andere Lösung\nwählen konnte. In Extremfällen wie dem Vorliegenden muss es dem\nArbeitgeber möglich sein, auf das objektiv vertragswidrige\nVerhalten des Arbeitnehmers angemessen zu reagieren, ohne dass es\ndarauf ankommt, ob dem Arbeitnehmer letztlich ein Schuldvorwurf zu\nmachen ist.\n\n30\n\nIm Hinblick auf die Begleitumstände bestand bereits aufgrund der\neinmaligen Tat des Klägers ein erhebliches Sicherheitsrisiko für\nden Betrieb der Beklagten, das eine Weiterbeschäftigung des Klägers\nauch nur für die Zeit der Kündigungsfrist ausschloss. Nach Lage des\nFalles musste und durfte die Beklagte zum Zeitpunkt der Kündigung\ndavon ausgehen, dass der Kläger den Arbeitskollegen ohne jeden\nAnlass hinterhältig und erheblich verletzt hatte. Mit einer\nWiederholung solchen Fehlverhaltens gegenüber anderen Mitarbeitern\nmusste gerechnet werden. Es war jedenfalls nicht auszuschließen.\nDies trägt die außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung\nunabhängig davon, ob der Kläger von seiner paranoiden Psychose in\nabsehbarer Zeit geheilt werden kann oder diese Erkrankung unheilbar\nist.\n\n31\n\nDas vom Kläger angebotene Sachverständigengutachten für die\nangeblich erfolgreiche Therapie und den Ausschluss einer Gefährdung\nfür die Zukunft war daher nicht einzuholen. Denn\nentscheidungserheblich ist nicht etwa die Frage einer negativen\nPrognose als Voraussetzung für eine krankheitsbedingte Kündigung,\ndie in aller Regel nur mit ärztlichem Sachverstand geklärt werden\nkann. Hier geht es vielmehr um die Beurteilung einer\nWiederholungsgefahr im Rahmen einer verhaltensbedingten Kündigung,\ndie durch die Tat und ihre Begleitumstände selbst indiziert wird.\nDiese Wiederholungsgefahr im Sinne eines latenten\nSicherheitsrisikos besteht nach Überzeugung des Gerichts auch bei\neiner erfolgreichen Therapie der aktuellen Erkrankung des\nKlägers.\n\n32\n\nBildet die gefährliche Körperverletzung nach alledem \"an sich\"\neinen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 2 BGB, so vermag auch\ndie stets vorzunehmende umfassende Interessenabwägung die Gewichte\nnicht zugunsten des Klägers zu verändern.\n\n33\n\nDas Gericht verkennt nicht, dass die fristlose Kündigung den\njetzt 59 Jahre alten Kläger in Anbetracht seiner Erkrankung\ngeradezu schicksalhaft trifft. Damit wird seine rd. 25jährige\nBetriebszugehörigkeit bei der Beklagten abrupt beendet, in der er\nsich - soweit ersichtlich - nichts hat zu Schulden kommen lassen.\nDer Kläger hat unwidersprochen vorgetragen, dass es bisher keine\nZwischenfälle im Betrieb gegeben habe und ihm nicht das Geringste\nhabe vorgeworfen werden können. Die Beklagte konzediert auch ein\nbisher \"unauffälliges Gesamtverhalten\". Diese lange\nBeschäftigungszeit des Klägers und die bei seinem Lebensalter\ngeringe Chance, einen neuen Arbeitsplatz zu finden, müssen zunächst\nzu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Das Berufungsgericht hat\ndaher eine vergleichsweise Regelung empfohlen, in der unter\nstrikter Wahrung des Sicherheitsinteresses der Beklagten deutlich\ngeworden wäre, dass das Arbeitsverhältnis letztlich auch wegen der\nErkrankung des Klägers nicht mehr fortgesetzt werden konnte. Damit\nwäre im Ergebnis eine außerordentliche befristete Kündigung des\nArbeitsverhältnisses erreicht worden.\n\n34\n\nNachdem diese Lösung keinen Bestand hatte, musste die streitige\nEntscheidung nach Abwägung aller Umstände schließlich zu Lasten des\nKlägers ergehen: Denn zugunsten der Beklagten war zu\nberücksichtigen, dass die betriebliche Ordnung durch den\nZwischenfall erheblich gestört und eine Wiederholung zu befürchten\nwar. Die Beklagte durfte in der gegebenen Situation mit der\nfristlosen Kündigung reagieren um eine weitere Gefährdung ihrer\nMitarbeiter durch den Kläger auszuschließen und damit gleichzeitig\nein unmissverständliches Zeichen zu setzen, dass tätliche Angriffe\nauf Arbeitskollegen nicht geduldet werden. Gerade angesichts der\nSchwere der Verletzung, die unabhängig von etwaiger Lebensgefahr\nals gefährliche Körperverletzung im strafrechtlichem Sinne zu\nbewerten ist, konnte der Beklagten eine Fortsetzung des\nArbeitsverhältnisses auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist,\nhier bis zum 31.03.2002, nicht mehr zugemutet werden.\n\n35\n\nDa der Kläger das Rechtsmittel ohne Erfolg eingelegt hat, muss\ner nach den §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der\nBerufung tragen.\n\n36\n\nDie Revision war nicht nach § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen.\nInsbesondere hatte die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung,\nweil die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalls\nberuht und die angesprochenen Rechtsfragen höchstrichterlich\ngeklärt sind.\n\n37\n\nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g\n\n38\n\nGegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Wegen der\nMöglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72 a ArbGG\nverwiesen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298306","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-04-17/6-sa-1334-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 626","ref_norm":"626","n":3},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72a","ref_norm":"72a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298306","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298306","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-04-17/6-sa-1334-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298306","retrieved":"2026-07-09 03:21:56.560329+00:00"}}